BBA-N12 RW

RW Basics

RW Basics

Manuel Lehmann

Manuel Lehmann

Kartei Details

Karten 44
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 12.11.2012 / 12.11.2012
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Ansatz

•Welche Aktiven und Passiven in Bilanz?

•Welche Erträge und Aufwendung in der ER?

•Bilanzierungsfähigkeit (Darf ich das bilanzieren?)

•Bilanzierungspflicht (Was muss ich bilanzieren?)

•Bilanzierungsverbot (Was darf ich nicht bilanzieren?)

Bewertung

•Diejenigen GELDbeträge bestimmen, zu denen die Aktiven/Passiven in Bilanz zu erfassen sind (OR 663 + 663a)

•Bewertungsgrundlagen- und Methoden

•Wertober- und Untergrenzen von Aktiven und Schulden

•Wertbegriffe (Kosten- bzw. Nutzenwerte)

•Stille Reserven

Gliederung

•Aufteilung der Posten von Bilanz / ER / MFR

•Aufbau von Bilanz / ER / MFR

•Reihenfolge der Posten

Offenlegung

•Art der abzugebenden Informationen

•Ort der Bekanntgabe der Informationen (ER, Bilanz, MFR, Anhang?)

•Umfang bzw. Detaillierungsgrad der Infos

Swiss GAAP FER

(Fachempfehlung zur Rechnungslegung)

ZIel: Angleich der Qualität an internat. Standards, für mittlere und grosse CH-Unternehmen und Konzerne

Andwendung: Mindeststandart für Nebensegment„SWX Local Caps“, Investmentgesellschaften und Immobiliengesellschaften. Auch für andere aufgrund von Druck von Kreditgebern

Umfang/Charakter: Knappe, leicht verständliche Regelung der zentralen Rechnungslegungsfragen. Einzelfragen sollen durch Praxis geklärt werden

IFRS

(International Financial Reporting Standards)

Ziel: Transparente und vergleichbare Informationen in Rechnungslegungsstandards schaffen (im öffentlichen Interesse)

Andwendung: Starke Verbreitung in Ländern ohne Vorschriften (EU, CH), da von vielen Börsenplätzen und Investoren anerkannt

Umfang/Charakter: Ausführliche nicht immer einfach verständliche Regelung von Grundlagefragen und Einzelfragen

Finanzbericht gemäss IFRS:

Bilanz, ER, Nachweis Veränderung EK, Geldflussrechnung, Rechnungslegunsgrundsätze

US GAAP

(Generally Accepted Accounting Principles)

Ziel: Aufzeigen von tatsächlichen Verhältnissen von börsenkotierten Gesellschaften; true an fair view

Anwendung: Pflicht für amerikanische Börsenplätze. (Unternehmen welche an US-Börse kotiert sind). Für Europäische Gesellschaften, deren Aktien an US-Börsenplatz gehandelt, haben Möglichkeit eine Überleitung vom IFRS zu erstellen

Umfang/Charakter: Sehr ausführliche nicht einfach verständliche, schwer überblickbare Regelung bis in die Einzelheiten jedes Sachverhaltes

Wesentlichkeit

o„Alle wichtigen Informationen in Jahresrechnung enthalten“ oder anders: „unwichtige Angaben, Abweichungen oder Sachverhalte müssen nicht offen gelegt werden“

oKann interpretiert und manchmal „überstrapaziert“ werden

oKeine Grenzwerte zur Beurteilung der Wesentlichkeit

Praxis schwanken zwischen 2%(sehr streng) und 10% (sehr liberal

oProbleme: in Theorie u. Praxis existieren kein allgemein verbindlichen Wesentlichkeits-Schwellenwerte o. Listen

Unternehmungsfortführung (going concern)

oBei Bewertung von Aktiven und FK = Annahme der unendlichen Weiterführung des Unternehmens

oWENN unendliche Fortführung NICHT geplant (z.B. Verkauf Liegenschaft)

Bewertung zum Liquidationswert/Veräusserungspreis

oProbleme: Abwägung ob und in welcher Form eine Unternehmung, ein Bereich, ein Vermögenswert weitergeührt werden kann ist in vielen Fällen schwierig, ausserdem sind die richtigen Liquidationswerte nicht einfach zu bestimmen

Wirtschaftliche Betrachtungsweise (substance over form)

oWirtschaftlicher Charakter massgebend und nicht seine juristische Form

•eine geleaste Maschine wird genau gleich im Produktionsprozess verwendet wie eine gekaufte

oHypotheken = langfrist. FK, auch wenn kurzfristig Kündbar

oErfassung von Auswirkungen von Verträgen

oFinanzierungsleasing = Kauftatbestand -> bilanzieren

oProbleme: manchmal sind wirtschaftliche Auswirkungen eines Sachverhaltes nicht genau abschätzbar, weshalb in solchen Fällen auf Darstellung gemäss rechtlicher Situation ausgewichen wird

Wahrheit

oKeine willkürlichen oder subjektiven Angaben

oFormelle Bilanzwahrheit

Rechnerisch Richtig Willkürfreiheit

Übereinstimmung Abschluss -> Buchführung -> Belege

oMaterielle Bilanzwahrheit

Sachgerechte/objektive Bewertung von Aktiven und FK

Keine Aufnahme von fiktiven Aktiven/FK in Bilanz

Keine falsche Bezeichnung in Bilanz bzw. ER

oProbleme: Grundsatz Wahrheit ist weniger konkret u. damit stark interpretierbar, was dem Rechnungslegenden einen grossen Spielraum offen lässt

Klarheit

oDarstellung so, dass Informationen bezüglich wirtschaftlicher Lage gezielt und einfach gefunden werden

Formelle Gestaltung der Jahresrechnung

Präzise Bezeichnungen

Übersichtliche Darstellung

Erläuterung von unklaren Posten

oProbleme: durch vorgegebene Mindestgliederungsvorschriften u. Vorschriften bez. zusätzl. Angaben (im Anahang) wird der Klarheitsgrundsatz präzisiert. Zu beachten ist, das der Grundsatz der Klarheit dadurch nicht automatisch voll erfüllt ist u. zumindestens bei Gesetzeslücken angewendet werden muss

Verrechnungsverbot bzw. Bruttoprinzip

oUnliebsame Erträge/Aufwände bzw. Aktiven/Passiven dürfen nicht versteckt werden können bzw. verrechnet werden (z.B. Finanzertrag netto anstatt richtig: Finanzertrag und Finanzaufwand)

oAufwände und Erträge müssen BRUTTO dargestellt werden

Gliederung von Bilanz / ER / MFR

Delkredere /WB auf Vorräte / kumulierte Abschreibungen auf Posten des AV sind I.O. (da es sich um Abzug einer WB vom dazugehörigen Aktivposten handelt und nicht um Verrechnung von Aktiven mit Schulden)

Vollständigkeit

oKein Weglassen von bilanzpflichten Aktiven/Schulden bzw. Aufwendungen/Erträge

Tatsächliche Aktiven nicht „direkt“ über ER abschreiben

Wenn Rückstellungen notwendig Erfassen

Auf Null abgeschrieben Aktivum pro memoria / 1 CHF

Aufwände/Erträge nicht direkt über EK

oProbleme: Umfang der bilanzierungspflichtigen Aktiven u. den notwendigen Rückstellungen besteht nicht immer eine einheitliche Meinung

Zeitliche Abgrenzung

oAufwände/Erträge in die verursachende Periode zuweisen

Bestandesveränderung Vorräte / angefangene Arbeiten

Abschr. Bzw. bei Forderung WBs

Bildung/Auflösung von Rückstellungen

Vornahme Rechnungsabgrenzung

oProbleme: Umfang der bilanzierungspflichtigen Aktiven u. den notwendigen Rückstellungen besteht nicht immer eine einheitliche Meinung

Imparitätsprinzip

oVerluste/Aufwände sofort wenn bekannt erfassen

oGewinn/Erträge erst bei Realisation erfassen

Realisiert wenn Rechnung gestellt

o(Falls das Imparitätsprinzip „übersteigert“ wird, führt dies zur Bildung von stillen Absichtsreserven

Stetigkeit (in Darstellung und Bewertung)

oRechnungslegungsgrundsätze im Prinzip von Jahr zu Jahr unverändert

Formell (gleicher Umfang / Gliederung / Inhalte der Positionen

Materiell (gleiche Bewertungsmethoden)

oÄnderungen möglich, wenn Mitteilung dazu

Vorsicht

oRisiken pessimistisch / Chancen nicht zu optimistisch

Höhere Abschreibung

Grosszüge Rückstellungen

oProbleme: Vorsichtsgrundsatz ist problematisch, weil er bei einseitiger u. strenger Anwendung (vom VR gewünschte u. v. d. Aktionären ungeliebte) Bildung von stillen Absichtsreserven begünstigt

Einzelbewertung

•Jeder einzelne Posten der aktiven/Schulden muss grundsätzlich für sich bewertet werden

„keine Regel ohne Ausnahme“ kommt insbesondere bei den Vorräten und im Anlagevermögen vor siehe Kap.3

Bewertung FlüMi

Landeswährung: keine, Fremdwährung: Umrechnungskurs

Bewertung Foderungen, kurzfr. & langfr., Darlehen

notwendige Einzel- oder Pauschalwertberichtungen (Delkredere)

Bilanzierungsfähig wenn Forderung (rechtlich) tatsächlich bestehen und der Geldeingang aus dieser Forderung wahrscheinlich ist

Bewertung Vorräte

Bestimmung des Einstandswerts oder Herstellungswerts, WB wegen Marktpreiszerfall oder Unverkäuflichkeit

Bewertung Sachanlagen & Immatrielle Anlagen

Bestimmung des Anschaffungswerts oder Herstellungswerts notwendige ordentliche Abschreibungen ausser ordentliche bei unvorhergesehenem Wertzerfall

Bewertung Beteiligungen

Bestimmung des Anschaffungswerts

ausserordentliche Abschreibung aufgrund Wertzerfalls

Bewertung Rückstellungen

betragsmässige Höhe der zukünftigen Verpflichtung und Wahrscheinlichkeit des Eintreffens

Erst beim Jahresabschluss werden die einzelnen Aktiven und Verbindlichkeiten bewertet.

Anschaffungswert bzw. –Kosten /Einstandswert bzw. Einstandspreis

Anschaffungswert = Beschaffung von Anlagevermögen

Einstandswert= Beschaffung von Vorräten oder Wertschriften

(Addition sämtlicher Kosten, bis ein Vermögenswert des Anlagevermögens (Anschaffungswert) einsatzbereit bzw. eingekaufte Materialen (Waren) gebrauchsbereit (verbrauchsbereit) sind (Einstandspreis).

Kosten inklusive:

+ Anschaffungspreis/Einstandspreis

+ direkte Anschaffungsnebenkosten(Beratungs- oder Vermittlungskosten, Transportkosten, Gebühren)

+ nachträgliche Anschaffungskosten(nachträgliche Kosten)

./. Anschaffungspreisminderung(Rabatte, Rückvergütungen, Skonto1

= Anschaffungswert bzw.- kosten/Einstandswert bzw.-preis

1 Skonto: in Lehre und Praxis entweder als Finanzertrag (kein Bestandteil des Anschaffungswertes) oder als Anschaffungspreisminderung (Bestandteil des Anschaffungswertes)

Herstellungswert bzw. Herstellungskosten

Sachanlagen, immaterielle Anlagen, Produkte oder Werke werden selbst hergestellt.

+ Einzelkosten (direkt zurechenbar)(Einzelmat., Einzellöhne und zurechenbare Fremdleistungen)

+ Gemeinkosten (indirekt zurechenbar)(Infrastrukturkosten, Abschr., Kosten für Hilfsmaterial)

= Herstellungswert bzw. Herstellungskosten

Kosten der Fertiglagers, Kosten des Verkaufs und Vertriebs sowie Kosten der allgemeinen Administration sind nicht Komponenten der Herstellungskosten.

Selbstkosten

Sämtliche Kosten, die bei Erstellung und beim Verkauf eines Produktes oder einer Leistung entstehen. Würde zu Selbstkosten verkauft, entstünde weder Gewinn noch Verlust.

+ Herstellungskosten

+ Fertiglagerkosten, Verkaufskosten, Vertriebskosten

+ Verwaltungskosten (Kosten der allgemeinen Administration)

= Selbstkosten

Selbstkosten + erwarteter Gewinn = Nettoverkaufspreis

Nutzenwert

Basis des mit diesem Vermögenswert erzielbaren zukünftigen Gewinnes. Erträge und Aufwendung oder Einnahmen und Ausgaben aller zukünftigen Rechnungsperioden geschätzt und diskontiert werden.

Nutzenwerte können nur ermittel werden, falls ein Vermögenswert einen selbständigen Gewinn bzw. Cashflow erzielt.

Marktwert bzw. Marktpreis

Preis, welcher für ein Produkt oder ein Gut zu einem bestimmten Zeitpunkt auf dem entsprechenden Markt bezahlt wird.

Kein aktiver Markt = kein Marktwert

Besondere Art von Marktwert bei Wertschriften und ähnlichen Wertrechten => Kurswert

Verkehrswert /wirklicher Wert / Fair Value

Aktiver Markt vorhanden => Marktwert = Verkehrswert

Kein Aktiver Markt => Verkehrswert muss ermittelt werden:

Zukünftiger Nutzen entweder als Free Cashflow geschätzt oder als Gewinn. Erwarteter jährlicher zukünftiger Nutzen wird unter Zugrundelegung eines Kapitalzinssatzes auf den Zeitpunkt der Bewertung hin diskontiert.

Liquidationswert

Vermögenswert noch im Leistungserstellungsprozess => Bewertung unter der Annahme der Unternehmungsfortführung.

Vermögenswert nicht mehr im Leistungserstellungsprozess => Bewertung zum Liquidationswert

Liquidationswert = Verkehrswert unter der Annahme einer raschen Veräusserung.

Liquidationswert von speziell hergestellten Vermögenswerten wesentlich kleines als deren Fortführungswert und kann sogar null sein.

Ertragswert

Ertragswert ergibt sich aus der Kapitalisierung der zukünftigen Gewinne eines Vermögenswertes.

Basis zur Berechnung ist eine Schätzung des nachhaltig erzielbaren Gewinnes.

Der nachhaltig erzielbare Gewinn muss mit der Rendite (Kapitalisierungssatz), kapitalisiert werden. Kapitalisierungssatz richtet sich nach dem allgemeinen Zinsniveau und den besonderen Risikoaspekten des zu bewertenden Vermögenswertes.

Ertragswert=(nachhaltig erzielbarer Gewinn ×100)/Kapitalisierungssatz

Ertragswerte können nur von denjenigen Vermögenswerten berechnet werden, welche einen selbständigen Gewinn erwirtschaften (z.B. nicht betrieblich genutzte Liegenschaften und Beteiligungen)

Nutzenwert vs. Kostenwert

Der Nutzenwert eines Vermögensgegenstandes ergibt sich aus der Summe aller in Zukunft anfallenden Gewinnen („Netto-Cashflows“). Da diese Summe vielfach nur schwer oder – falls ein Aktivum keinen selbstständigen Gewinn erzielt-gar nicht bestimmt werden kann, muss trotzdem immer wieder auf Kostenwerte zurückgegriffen werden.

Bilanzwert bzw. Buchwert

Bilanzwert bzw. Buchwert = bilanzierter Wert bzw. verbuchter Wert

Indirekte Abschreibung => Buchwert = Saldo zwischen Aktivkonto und WB-Konto

Anschaffungswert der Anlagen (Aktivkonto

./.kumulierte Abschreibungen (Aktivminuskonto)

=Bilanzwert

Kalkulatorischer Restwert

Wird bei abschreibbaren Sachanlagen oder immateriellen Anlagen verwendet.

Differenz zwischen Anschaffungswert und der gemäss linearer Methode auf die Grundlage der erwarteten Nutzungsdauer ermittelten Abschreibungen. Restwert bzw. Liquidationswert ist zu berücksichtigen

Beispiel: Anlage gekauft für 200‘000 im 2001. 6 Jahre Nutzungsdauer und Liquidationswert von 20‘000.

Kalkulatorischer Restwert Ende 2001 = ((200‘000 – 20‘000) : 6 X 5) + 20‘000 = 170‘000

Kalkulatorischer Restwert Ende 2004 = ((200‘000 – 20‘000) : 6 X 2) + 20‘000 = 80‘000

Steuerwert

Anschaffungswert abzüglich der steuerlich anerkannten Abschreibungen bzw. WBs.

Kann vom kalkulatorischen Restwert abweiche, weil in den Steuergesetzen mit anderen Abschreibungssätzen als betriebswirtschaftlich notwendig gerechnet wird.

Beispiel: Anlage gekauft für 200‘000 im 2001. 6 Jahre Nutzungsdauer und Liquidationswert von 20‘000. Steuerliche Abschreibungen jährlich entweder 20%linear oder 40% degressiv, ohne Liquidationswert.

Steuerwert linear Ende 2001 = 200‘000 x (1- 1x0.20) = 160‘000

Steuerwert linear Ende 2004 = 200‘000 x (1- 4x0.20) = 40‘000

Steuerwert degressiv Ende 2001 = 200‘000 x (1-0.40)1 = 120‘000

Steuerwert degressiv Ende 2004 = 200‘000 x (1-0.40)4 = 25‘920

Rechtliche Bewertungsvorschriften (allgemein)

•Höchstwert für Aktiven kann Nutzwert sein (kann höher sein als Anschaffungswert oder Herstellungswert)

•Mindestwert für Passiven (Gläubigerschutz)

•Stille Res. können in beliebigem Umfang gebildet werden (Vorsichtsprinzip)!

•Niederstwertprinzip: Von zwei oder mehreren nach unterschiedlichen Ansätzen ermittelten Werten des Aktivums ist immer der Niedrigere als Höchstwert zu betrachten.

•Abweichende Bilanzvorschriften für AG, Kommanditgesellschaft, GmbH, Versicherungs- und Kreditgenossenschaften.

Anschaffungskostenprinzip:

Anlagevermögen darf höchstens zu den Anschaffungskosten (- Abschreibungen) bewertet werden.

Niederstwertprinzip:

•Von zwei oder mehreren nach unterschiedlichen Ansätzen ermittelten Werten des Aktivums ist immer der niedrigere Wert als Höchstwert zu betrachten.