AO

BiBu - AO

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Flashcards 48
Language Deutsch
Category Finance
Level Other
Created / Updated 10.12.2015 / 24.09.2016
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Verzinsung

Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen im Erhebungsverfahren §§ 233-237 AO

- Nur Steuern, nicht deren Nebenleistungen werden verzinst

- 0,5% für jeden vollen rechnerischen Monat § 238 AO (angefangene Monate No)

- zu verzinsender Betrag auf einen durch 50 € teilbaren Betrag abgerundet

- Zinsen werden erst ab 10 € festgesetzt und auf volle € abgerundet

- Zinslauf beginnt 15 Monae nach Ablauf des Kalenderjahres in der die Steuer entstand.

Wirksame Zahlung

Nach § 224 AO eine Bringschuld.

Zahlung gilt als entrichtet:

- Bargeld am Tag der Übergabe

- Schecks am 3. Tag nach Eingang des Schecks

- Überweisung als an dem Tag an dem das FA es gutgeschrieben wurde

- Lastschrift am Fälligkeitstag

Gebühren

Sind Vergütungen dafür, daß eine öffentliche Einrichtung benutzt oder eine Verwaltungsleistung erbracht wurde.

Bsp: GEZ, Parkgebühr, Passgebühr etc.

Steuern

§ 3 (1) AO

Sind Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen.

Wird vom öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt.

Bsp: ESt, GewSt, USt

Verspätungszuschläge

Erzieherische Maßnahme des Ermittlungsverfahren nach § 152 AO

- bis 10% der festgelegten Steuer

- max. 25.000 €

Säumniszuschläge

Bestrafung des Zahlungsverzugs im Erhebungsverfahren nach § 240 AO

- 1% je angefangenen Säumnismonat

- auf volle 50 € abgerundeter Steuerbetrag

- entsteht per Gesetz durch das Säumnis

- Schonfrist bei Überweisung: 3 Tage

Stundung

§ 222 AO

- Zahlung bei Fälligekeit stellt erhebliche Härt dar, Schuldner muss stundungswürdig sein, Anspruch darf durch Stundung nicht gefährdet werden

- Ermessensentscheidung des FA

- 0,5% Zinsen für jeden vollen Monat lnach § 234, 238 AO

- ursprüngliche Fälligkeit fällt weg und eine neue Fälligkeit wird gesetzt

- Säumniszuschläge werden verhindert § 240 AO

 

Zahlungsverjährung

- Verjährungsfrist: 5 Jahre § 228 S. 2 AO

- betrifft nur fällige Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

- Beginn Verjährung: Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Fälligkeit § 229 (1) S. 1 AO

- Unterbrechung Verjährung: am Ende des Jahre, an dem die Unterbrechung endete beginnen die 5 Jahre erneut § 231 (3) AO

- Zahlungsverjährung: der verjährte Anspruch und Zinsen erlöschen §§ 232 AO

Einspruchsfristen gegen Verwaltungsakte

 

Beginn der Frist:  § 122 AO mit dem Tag der auf die Bekanntgabe folgt ⇒ Werktage

Ende der Frist:  § 355 AO 1 Monat, nicht Kalendermonat ⇒ Werktage

Verlängerung: Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 110 AO innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hinerdisses

Berkanntgabe von Verwaltungsakten

§ 122 AO

1. Einfacher Brief: 3. Tag nach Postaufgabewerktags

2. Postzustellungsurkunde/Empfangsbekenntnis: Tag der Urkunde

3. öffentliche Bekanntgabe: 2 Wochen nach Aushängung

Steuerbescheide

Sind Verwaltungsakte durch die die Steuern festgesetzt werden nach § 155 (1) AO

1. Enthält festgesetzte Steuer nach Art und Betrag.

2. Muß angeben wer die Steuer schuldet.

3. Belehrung über Rechtsbehelf + Fristen

4. Erlassende Behörde muß genannt sein

Werden:

• mit Bekanntgabe wirksam

• mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist formell bestandskräftig

• mit Ablauf der Festsetzungsfrist materiell bestandskräftig

Steueranmeldung

§ 150 (1) S. 3

Steuererklärungen, in denen der Steuerpflichtige die Steuer selbst zu berechnen hat.

UST-VA

Grundlagenbescheid

(Feststellungsbescheid)

§§ 179, 180 AO

Besteuerungsgrundlagen werden gesondert festgestellt.

- Einheitswert von Grundstücken

- Einanahmen aus L+F

- Einnahmen mit mehreren Personen aus L+F, Gewerbebertrieb, V+V

Ausnahme: Großstadtregel nach § 19 (3) AO ⇒ ESt-FA wandert zum Tätigkeits-FA

Bei mehreren Personen werden die Einkünfte gesondert + einheitlich festgestellt.

Verwaltungsakt

§ 118 AO

- hoheitliche Maßnahme einer Behörde

- zur Regelung eines Einzelfalls

- auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

- mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen

Beispiele: Erlasse, Feststellungsbescheide, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, gesonderte Feststellung

Gliederung AO

Teil 1) Einleitende Vorschriften

Teil 2) Steuerschuldrecht

Teil 3) Allg. Verfahrensvorschriften

Teil 4) Durchführung der Besteuerung

Teil 5) Erhebungsverfahren

Teil 6) Vollstreckung

Teil 7) Außergerichtliche Behelfsverfahren

Teil 8) Straf- und Bußgeldvorschriften

Lagefinanzamt

§ 18 (1) Nr. 1 AO

- gesonderte Gewinnfeststellung (eine Person allein)

- ggf. einheitliche Gewinnfeststellung (mehrere Personen)

von Einkünften aus L+F

Einheitswertfeststellung von Grundstücken

Unternehmensfinanzamt

§ 21 AO

Für Verwaltungsakte zur Realisierung der USt

Verwaltungsfinanzamt

§ 18 (1) Nr. 4 AO

- gesonderte + einheitliche Einkunftsfeststellung (mehrere Personen) bei Einkünften aus KapV, V+V und sonstige Einkünfte.

Tätigkeitsfinanzamt

§ 18 (1) Nr. 3 AO

- gesonderte Gewinnfeststellung (eine Person allein)

- ggf. einheitliche Gewinnfeststelung (mehrer Personen)

bei Einkünften aus selbständiger Arbeit

Betriebsfinanzamt

§ 18 (1) Nr. 2 AO

- gesondert Gewinnfeststellung (eine Person allein)

- ggf. einheitliche Gewinnfeststellung (mehrere Personen)

von Einkünften aus Gewerbebetrieb

Gewerbesteuermeßbescheide

Wohnsitzfinanzamt

§ 19 AO

Für Verwaltungsakte zur Realisierung der ESt

Regelung des:

- Wohnsitz

- gewöhnlicher Aufenthalt

- Geschäftsleitung

- Sitz

- Betriebsstätte

§§ 8-12 AO

Ermessensentscheidungen

 

max. 10% der festgesetzten Steuer

max. 25.000 €

- Rechtsfolge ist im Gesetz nicht zwingend angeordnet

- gewisser Spielraum des FA

- erkennaber an: "kann", "soll", "ist zulässig", "ist befugt"

§ 5 AO keine willkürliche Entscheidung

Bsp: Verzögerungsgeld, Erlass, Verspätungszuschlag, Durchführung einer Außenprüfung

Steuerliche Nebenleistungen

- sind keine Steuern

- werden im Zuge der Besteuerung erhoben

-  werden nie verzinst § 233 (1) s. 2 AO

- es entstehen keine Säumniszuschläge § 240 (2) AO

§ 4 (4) AO: Verzögerungsgeld, Zuschläge, Zinsen, Zwangsgelder

Sachliche Zuständigkeit der FA

§ 16 AO

Finanzamt: Steuerfestsetzung und Erhebung

Hauptzollamt: Festsetzung und Erhebung von Zöllen, Biersteuer, Kfz-Steuer

Örtliche Zuständigkeit der FA

§§ 17 - 23 AO

- Zuständigkeiten nach  Steuerarten geregelt § 17 AO

- maßgebend ist die örtliche Nähe zum Besteuerungsfall

- zuerst Prüfung in § 180 (1) AO ob bzw. welche gesonderte Feststellung durchgeführt werden muss

- dann ist dafür im § 18 (1) Nr. 1 - 4 AO die örtliche Zuständigkeit zu suchen

Lagefinanzamt

§ 18 (1) Nr. 1 AO

- gesonderte Gewinnfeststellung (eine Person allein)

- ggf. einheitlich Gewinnfeststellung (mehrere Personen)

von Einkünften aus L+F

Einheitswertfestestellung von Grundstücken

Betriebsfinanzamt

§ 18 (1) Nr. 2 AO

- gesonderte Gewinnfeststellung (eine Person allein)

- ggf. einheitlich Gewinnfeststellung (mehrere Personen)

von Einkünften aus Gewerbebetrieb

Gewerbesteuermeßbescheide

Tätigkeitsfinanzamt

§ 18 (1) Nr. 3 AO

- gesonderte Gewinnfeststellung (eine Person allein)

- ggf. einheitlich Gewinnfeststellung (mehrere Personen)

von Einkünften aus selbständiger Arbeit

 

Verwaltungsfinanzamt

§ 18 (1) Nr. 4 AO

- gesonderte und einheitlich Gewinnfeststellung (mehrere Personen)

von Einkünften aus KapV, V+V und sonstige Einkünfte

 

Unternehmensfinanzamt

§ 21 AO

Für Verwaltungsakte zur Realisierung der UST

Wohnsitzfinanzamt

§ 109 AO

Für Verwaltungsakte zur Realisierung der ESt

Steuererklärung

§ 149 - 153 AO

- Willenserklärung z.B. über die Höhe der Einnahmen und der Ausübung von Wahlrechten

- schriftlich nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck

- 5 Monate nach Ende des Kalenderjahres abzugeben

- Verspätungszuschläge wenn keine oder versätete Abgabe der Steuererklärung

- Berichtigungspflicht bei nachträglicher unrichtiger oder unvollständiger Steuererklärungen

Festsetzungsverjährung

- FA kann einen Steuerbescheid nicht mehr erlassen, ändern oder aufheben § 169 (1) AO

- wenn doch, dann ist dieser rechtswidrig und muss angefochten weden ⇒ ansonsten bestandskräftig

- Beginn der Festsetzungsfrist: mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Steuer entstanden ist § 170 (1) AO

- Dauer der Festsetzungsfrist: 4 Jahre, Steuerhinterziehung 10 Jahre, leichtfertige Steuerverkürzung 5 Jahre § 169 (2) AO

    - Anlaufhemmunng § 170 (2) AO: für Besitz- und Verkehrssteuern ist Abgabe Pflicht, somit beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ende des Jahres der Einreichung, spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres

    - Ablaufhemmung § 171 AO: offenbare Unrichtigkeit, Beginn Außenprüfung, vorläufige Bescheide Selbstanzeige etc. wird das Ende der Festsetzungsfrist hinausgeschoben

Ablauf Besteuerungsverfahren

1. Ermittlungsverfahren: Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen

2. Festsetzungsverfahren: Steuern und Besteuerungsgrundlagen werden festgelegt

3. Erhebungsverfahren: Verwiklichung der Ansprüche (Wie kommt FA an ihr Geld)

4. Rechtsbehelfsverfahren: Überpfüfung der Aktiviitäten des FA und zum Rechtsschutz des Steuerpflichtigen

5. Straf- und Bußgeldverfrahren: Erhebung von Strafen oder Bußen

Falligkeit

§ 220 AO

- letzte Tag der Zahlungsfrist

- Verschiebung auf Werktag, wenn Feiertag oder Samstag, Sonntag fällt

- ESt-Schlußzahlung: 1 Monat nach Bekanntgabe § 36  (4) S. 1 EStG

- ESt-Erstattung: bei Bekanntgabe §36 (4) S. 2 EStG

- USt-VA: 10. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums § 18 (1) S. 4 UStG

⇒ Bei Nichtzahlung entstehen Säumniszuschläge § 240 AO

Zwangsgelder

Durchsetzung von Erklärungspflichten im Vollstreckungsverfahren § 329 AO

- bis 25.000 €

- wiederholte Festsetzung möglich

Korrekturvorschriften von Steuerbescheiden

Nach Festsetzungsverjärung § 169 (1) AO  (materielle Bestandskraft) sind Änderungen nicht mehr möglich (ev. Ablaufhemmung § 171 AO)

- § 129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeiten eines Steuerbescheids bei mechanischen Versehen (Schreib-, Rechenfehler)

- § 164 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheids, kann zugunsten oder ungunsten des Stpfl. erfolgen

- § 165 AO eines vorläufigen Steuerbescheids, Gründe und Umfang muss schriftlich dargelegt sein

- § 172 (1) Nr. 2a AO bei fehlerhaften bestandskräftgen Steuerbescheids innerhalb der Rechtsbehelfsfrist zugunsten des Stpfl. durch schlichte Änderung

- § 173 AO eines fehlerhaften bestandskräftigen Steuerbescheids wegen neuer Tatsachen und Beweismittel 

- § 175 (1) Nr. 1 AO wenn ein Grundlagenbescheid mit Bindungswirklung erlassen, aufgehoben oder geändert wurde

- § 177 AO wenn ein bestandskräftiger Steuerbescheid geändert wird, können Rechtsfehler zugunsten oder ungunsten des Stpfl. mit geändert werden (Kompensation)

Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahre

- § 347 AO ist der Einspruch.

- innerhalb eines Monatas nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts § 355 (1) AO

- einspruchsberechtigt ist, wer nach § 350 AO beschwert ist

- bei der erlassenden Behörde in schriftform einzureichen § 357 AO

- bei einheitlicher Feststellung muß man nach § 352 AO befugt sein (GF)

- Vollziehung wird nicht gehemmt § 361 (1) AO

- Ruhen / Aussetzen möglich, wenn Klage wegen verfassungsmäßigkeit des gleichen Sachverhalts anhängig ist § 363 AO

- Behörde hat das Recht auf Präklusion (angemessene Fristsetzung) nach § 364 b AO

 

 Beendigung außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren

- Abhilfe (Stattgabe) § 172 (1) 2a AO: der Sache wurde entsprochen

- Einspruchsentscheidung (Ablehung): § 367 AO: die Sache wurde abgelehnt

- Rücknahme § 362 AO: Einspruch kann zurück genommen werden (auch wenn Verböserung droht)