AO
BiBu - AO
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Set of flashcards Details
Flashcards | 48 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Finance |
Level | Other |
Created / Updated | 10.12.2015 / 24.09.2016 |
Licencing | Not defined |
Weblink |
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Verzinsung
Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen im Erhebungsverfahren §§ 233-237 AO
- Nur Steuern, nicht deren Nebenleistungen werden verzinst
- 0,5% für jeden vollen rechnerischen Monat § 238 AO (angefangene Monate No)
- zu verzinsender Betrag auf einen durch 50 € teilbaren Betrag abgerundet
- Zinsen werden erst ab 10 € festgesetzt und auf volle € abgerundet
- Zinslauf beginnt 15 Monae nach Ablauf des Kalenderjahres in der die Steuer entstand.
Wirksame Zahlung
Nach § 224 AO eine Bringschuld.
Zahlung gilt als entrichtet:
- Bargeld am Tag der Übergabe
- Schecks am 3. Tag nach Eingang des Schecks
- Überweisung als an dem Tag an dem das FA es gutgeschrieben wurde
- Lastschrift am Fälligkeitstag
Gebühren
Sind Vergütungen dafür, daß eine öffentliche Einrichtung benutzt oder eine Verwaltungsleistung erbracht wurde.
Bsp: GEZ, Parkgebühr, Passgebühr etc.
Steuern
§ 3 (1) AO
Sind Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen.
Wird vom öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt.
Bsp: ESt, GewSt, USt
Verspätungszuschläge
Erzieherische Maßnahme des Ermittlungsverfahren nach § 152 AO
- bis 10% der festgelegten Steuer
- max. 25.000 €
Säumniszuschläge
Bestrafung des Zahlungsverzugs im Erhebungsverfahren nach § 240 AO
- 1% je angefangenen Säumnismonat
- auf volle 50 € abgerundeter Steuerbetrag
- entsteht per Gesetz durch das Säumnis
- Schonfrist bei Überweisung: 3 Tage
Stundung
§ 222 AO
- Zahlung bei Fälligekeit stellt erhebliche Härt dar, Schuldner muss stundungswürdig sein, Anspruch darf durch Stundung nicht gefährdet werden
- Ermessensentscheidung des FA
- 0,5% Zinsen für jeden vollen Monat lnach § 234, 238 AO
- ursprüngliche Fälligkeit fällt weg und eine neue Fälligkeit wird gesetzt
- Säumniszuschläge werden verhindert § 240 AO
Zahlungsverjährung
- Verjährungsfrist: 5 Jahre § 228 S. 2 AO
- betrifft nur fällige Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- Beginn Verjährung: Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Fälligkeit § 229 (1) S. 1 AO
- Unterbrechung Verjährung: am Ende des Jahre, an dem die Unterbrechung endete beginnen die 5 Jahre erneut § 231 (3) AO
- Zahlungsverjährung: der verjährte Anspruch und Zinsen erlöschen §§ 232 AO