AO
BiBu - AO
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Set of flashcards Details
Flashcards | 48 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Finance |
Level | Other |
Created / Updated | 10.12.2015 / 24.09.2016 |
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Festsetzungsverjährung
- FA kann einen Steuerbescheid nicht mehr erlassen, ändern oder aufheben § 169 (1) AO
- wenn doch, dann ist dieser rechtswidrig und muss angefochten weden ⇒ ansonsten bestandskräftig
- Beginn der Festsetzungsfrist: mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Steuer entstanden ist § 170 (1) AO
- Dauer der Festsetzungsfrist: 4 Jahre, Steuerhinterziehung 10 Jahre, leichtfertige Steuerverkürzung 5 Jahre § 169 (2) AO
- Anlaufhemmunng § 170 (2) AO: für Besitz- und Verkehrssteuern ist Abgabe Pflicht, somit beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ende des Jahres der Einreichung, spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres
- Ablaufhemmung § 171 AO: offenbare Unrichtigkeit, Beginn Außenprüfung, vorläufige Bescheide Selbstanzeige etc. wird das Ende der Festsetzungsfrist hinausgeschoben
Ablauf Besteuerungsverfahren
1. Ermittlungsverfahren: Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
2. Festsetzungsverfahren: Steuern und Besteuerungsgrundlagen werden festgelegt
3. Erhebungsverfahren: Verwiklichung der Ansprüche (Wie kommt FA an ihr Geld)
4. Rechtsbehelfsverfahren: Überpfüfung der Aktiviitäten des FA und zum Rechtsschutz des Steuerpflichtigen
5. Straf- und Bußgeldverfrahren: Erhebung von Strafen oder Bußen
Falligkeit
§ 220 AO
- letzte Tag der Zahlungsfrist
- Verschiebung auf Werktag, wenn Feiertag oder Samstag, Sonntag fällt
- ESt-Schlußzahlung: 1 Monat nach Bekanntgabe § 36 (4) S. 1 EStG
- ESt-Erstattung: bei Bekanntgabe §36 (4) S. 2 EStG
- USt-VA: 10. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums § 18 (1) S. 4 UStG
⇒ Bei Nichtzahlung entstehen Säumniszuschläge § 240 AO
Zwangsgelder
Durchsetzung von Erklärungspflichten im Vollstreckungsverfahren § 329 AO
- bis 25.000 €
- wiederholte Festsetzung möglich
Korrekturvorschriften von Steuerbescheiden
Nach Festsetzungsverjärung § 169 (1) AO (materielle Bestandskraft) sind Änderungen nicht mehr möglich (ev. Ablaufhemmung § 171 AO)
- § 129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeiten eines Steuerbescheids bei mechanischen Versehen (Schreib-, Rechenfehler)
- § 164 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheids, kann zugunsten oder ungunsten des Stpfl. erfolgen
- § 165 AO eines vorläufigen Steuerbescheids, Gründe und Umfang muss schriftlich dargelegt sein
- § 172 (1) Nr. 2a AO bei fehlerhaften bestandskräftgen Steuerbescheids innerhalb der Rechtsbehelfsfrist zugunsten des Stpfl. durch schlichte Änderung
- § 173 AO eines fehlerhaften bestandskräftigen Steuerbescheids wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
- § 175 (1) Nr. 1 AO wenn ein Grundlagenbescheid mit Bindungswirklung erlassen, aufgehoben oder geändert wurde
- § 177 AO wenn ein bestandskräftiger Steuerbescheid geändert wird, können Rechtsfehler zugunsten oder ungunsten des Stpfl. mit geändert werden (Kompensation)
Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahre
- § 347 AO ist der Einspruch.
- innerhalb eines Monatas nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts § 355 (1) AO
- einspruchsberechtigt ist, wer nach § 350 AO beschwert ist
- bei der erlassenden Behörde in schriftform einzureichen § 357 AO
- bei einheitlicher Feststellung muß man nach § 352 AO befugt sein (GF)
- Vollziehung wird nicht gehemmt § 361 (1) AO
- Ruhen / Aussetzen möglich, wenn Klage wegen verfassungsmäßigkeit des gleichen Sachverhalts anhängig ist § 363 AO
- Behörde hat das Recht auf Präklusion (angemessene Fristsetzung) nach § 364 b AO
Beendigung außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren
- Abhilfe (Stattgabe) § 172 (1) 2a AO: der Sache wurde entsprochen
- Einspruchsentscheidung (Ablehung): § 367 AO: die Sache wurde abgelehnt
- Rücknahme § 362 AO: Einspruch kann zurück genommen werden (auch wenn Verböserung droht)
Gerichtliche Rechtsbehelfe
Klage
- nach § 40 FGO wenn Stpfl. keinen Erfolg mit außergerichtlichen Einspruch hat.
- Anfechtungsklage zwecks Aufhebung / Änderung durch Einspruchsentscheidung.
- Frist zur Klageerhebung 1 Monat ab Bekanntgabe der außergerichtlichen Einspruchsentscheidung § 47 FGO
- Verböserung nicht möglich
Revision
- Rechtsmittel gegen Urteile des Finanzgerichts beim BFH München
- Zugelassen wenn: grundsätzliche Bedeutung, wenn von früherer Entscheidung BFH abgewichen wird, bei Verfahrensmängeln
Steuern nach Steuergegenstand
Besitzsteuer
bestehender oder werdender Besitz wird besteuert
Personensteuer: ESt, LSt, KöSt, KapitalertragSt
Realsteuer: GewSt, GrundSt, HundeSt
Verkehrssteuer
Das übertragen von Vermögenswerten/Rechten wird besteuert.
USt, Kfz-St, GrunderwerbSt, VersicherungsSt
Verbrauchssteuer
Der Erwerb von Lebens-/Genußmitteln und anderen Gütern wird besteuert.
EUSt, EnergieSt, BierSt, KaffeeSt, TabakSt
Haftung im Steuerrecht
Einstehen-Müssen für fremde Schulden.
Ohne fremde Erstschuld (Steuer oder Nebenleistungen) besteht keine Haftung.
Erstschuldner und Haftungsschuldner ⇒ Gesamtschuldner ggü. FA
- Vertreterhaftung
- Haftung des Betriebsübernehmers
Vertreterhaftung
Durch Haftungsbescheid nach § 69 AO kann FA die gesetzlichen Vertreter in Anspruch nehmen.
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis des Vertretenen, Steuern und steuerliche Nebenleistungen § 69 AO.
- Eltern, Vormund, Pfleger, Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG
- Gesellschafter einer OHG und KG, Geschäftsführer einer GmbH für eine Gmbh & Co. KG
Haftung Betriebsübernehmer
Betriebserwerber haftet für bestimmte Betriebssteuern und Steuerabzugsbeträge des Veräußerers nach § 75 (1) AO.
Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Aktiv-Vermögens. Der Erwerber haftet nur mit diesen Gegenständen,
Haftung ist zeitlich auf den das letzte vor der Übernahme liegende Kalenderjahr beschränkt.
Haftungsbescheid
Ermessensentscheidung des Finanzamt gegen wen und in welcher Höhe ein Haftungsbescheid § 191 (1) AO verwirklicht wird.
Haftungsbescheid kann nicht ergehen, wenn die Steuer gegen den Erstschuldner:
- Festsetzungsverjährung hat
- Zahlungsverjährung hat
- erlassen wurde
Außenprüfung
Zulässigkeit
Gemäß § 193 (1) AO bei Stpfl. mit Gewinneinkünften immer zulässig.
Auch bei Stpfl. ohne Gewinneinkünfte, wenn LSt als Arbeitgeber für private Angestellte einbehalten wird.
Durchführung
- schriftliche Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelft § 196 AO
- Benennung des Prüfers und Prüfungsbeginn § 197 AO
- Prüfer weist sich aus und hät den Prüfungsbeginn schriftlich fest § 198 AO
- Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen § 199 AO
- Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Stpfl. § 200 AO
- Schlußbesprechung § 201 AO
- Prüfungsbericht § 202 AO
- Änderungsbescheide die das Prüfungsergebnis umsetzen
Selbstanzeige
Der Täter kann für Steuerhinterziehung nach § 370 AO u.U. Straffreiheit erlangen wenn er nach § 371 (1) AO:
- unterlassene Angaben nachholt
- unvollständige Angaben ergänzt
- unrichtige Angaben berichtigt
Hinterzogene Steuern sind fristgerecht nachzuzahlen § 371 (3) AO
Auch durch Berichtigung von Erklärungen nach § 153 AO kann Strafffreiheit nach § 371 (4) AO erlangt werden.
Verzinsung
Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen im Erhebungsverfahren §§ 233-237 AO
- Nur Steuern, nicht deren Nebenleistungen werden verzinst
- 0,5% für jeden vollen rechnerischen Monat § 238 AO (angefangene Monate No)
- zu verzinsender Betrag auf einen durch 50 € teilbaren Betrag abgerundet
- Zinsen werden erst ab 10 € festgesetzt und auf volle € abgerundet
- Zinslauf beginnt 15 Monae nach Ablauf des Kalenderjahres in der die Steuer entstand.
Wirksame Zahlung
Nach § 224 AO eine Bringschuld.
Zahlung gilt als entrichtet:
- Bargeld am Tag der Übergabe
- Schecks am 3. Tag nach Eingang des Schecks
- Überweisung als an dem Tag an dem das FA es gutgeschrieben wurde
- Lastschrift am Fälligkeitstag
Gebühren
Sind Vergütungen dafür, daß eine öffentliche Einrichtung benutzt oder eine Verwaltungsleistung erbracht wurde.
Bsp: GEZ, Parkgebühr, Passgebühr etc.
Steuern
§ 3 (1) AO
Sind Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen.
Wird vom öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt.
Bsp: ESt, GewSt, USt
Verspätungszuschläge
Erzieherische Maßnahme des Ermittlungsverfahren nach § 152 AO
- bis 10% der festgelegten Steuer
- max. 25.000 €
Säumniszuschläge
Bestrafung des Zahlungsverzugs im Erhebungsverfahren nach § 240 AO
- 1% je angefangenen Säumnismonat
- auf volle 50 € abgerundeter Steuerbetrag
- entsteht per Gesetz durch das Säumnis
- Schonfrist bei Überweisung: 3 Tage
Stundung
§ 222 AO
- Zahlung bei Fälligekeit stellt erhebliche Härt dar, Schuldner muss stundungswürdig sein, Anspruch darf durch Stundung nicht gefährdet werden
- Ermessensentscheidung des FA
- 0,5% Zinsen für jeden vollen Monat lnach § 234, 238 AO
- ursprüngliche Fälligkeit fällt weg und eine neue Fälligkeit wird gesetzt
- Säumniszuschläge werden verhindert § 240 AO
Zahlungsverjährung
- Verjährungsfrist: 5 Jahre § 228 S. 2 AO
- betrifft nur fällige Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- Beginn Verjährung: Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Fälligkeit § 229 (1) S. 1 AO
- Unterbrechung Verjährung: am Ende des Jahre, an dem die Unterbrechung endete beginnen die 5 Jahre erneut § 231 (3) AO
- Zahlungsverjährung: der verjährte Anspruch und Zinsen erlöschen §§ 232 AO
Einspruchsfristen gegen Verwaltungsakte
Beginn der Frist: § 122 AO mit dem Tag der auf die Bekanntgabe folgt ⇒ Werktage
Ende der Frist: § 355 AO 1 Monat, nicht Kalendermonat ⇒ Werktage
Verlängerung: Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 110 AO innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hinerdisses
Berkanntgabe von Verwaltungsakten
§ 122 AO
1. Einfacher Brief: 3. Tag nach Postaufgabe ⇒ werktags
2. Postzustellungsurkunde/Empfangsbekenntnis: Tag der Urkunde
3. öffentliche Bekanntgabe: 2 Wochen nach Aushängung
Steuerbescheide
Sind Verwaltungsakte durch die die Steuern festgesetzt werden nach § 155 (1) AO
1. Enthält festgesetzte Steuer nach Art und Betrag.
2. Muß angeben wer die Steuer schuldet.
3. Belehrung über Rechtsbehelf + Fristen
4. Erlassende Behörde muß genannt sein
Werden:
• mit Bekanntgabe wirksam
• mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist formell bestandskräftig
• mit Ablauf der Festsetzungsfrist materiell bestandskräftig
Steueranmeldung
§ 150 (1) S. 3
Steuererklärungen, in denen der Steuerpflichtige die Steuer selbst zu berechnen hat.
UST-VA
Grundlagenbescheid
(Feststellungsbescheid)
§§ 179, 180 AO
Besteuerungsgrundlagen werden gesondert festgestellt.
- Einheitswert von Grundstücken
- Einanahmen aus L+F
- Einnahmen mit mehreren Personen aus L+F, Gewerbebertrieb, V+V
Ausnahme: Großstadtregel nach § 19 (3) AO ⇒ ESt-FA wandert zum Tätigkeits-FA
Bei mehreren Personen werden die Einkünfte gesondert + einheitlich festgestellt.
Verwaltungsakt
§ 118 AO
- hoheitliche Maßnahme einer Behörde
- zur Regelung eines Einzelfalls
- auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
- mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen
Beispiele: Erlasse, Feststellungsbescheide, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, gesonderte Feststellung
Gliederung AO
Teil 1) Einleitende Vorschriften
Teil 2) Steuerschuldrecht
Teil 3) Allg. Verfahrensvorschriften
Teil 4) Durchführung der Besteuerung
Teil 5) Erhebungsverfahren
Teil 6) Vollstreckung
Teil 7) Außergerichtliche Behelfsverfahren
Teil 8) Straf- und Bußgeldvorschriften
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