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BiBu - AO

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Set of flashcards Details

Flashcards 48
Language Deutsch
Category Finance
Level Other
Created / Updated 10.12.2015 / 24.09.2016
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Verzinsung

Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen im Erhebungsverfahren §§ 233-237 AO

- Nur Steuern, nicht deren Nebenleistungen werden verzinst

- 0,5% für jeden vollen rechnerischen Monat § 238 AO (angefangene Monate No)

- zu verzinsender Betrag auf einen durch 50 € teilbaren Betrag abgerundet

- Zinsen werden erst ab 10 € festgesetzt und auf volle € abgerundet

- Zinslauf beginnt 15 Monae nach Ablauf des Kalenderjahres in der die Steuer entstand.

Wirksame Zahlung

Nach § 224 AO eine Bringschuld.

Zahlung gilt als entrichtet:

- Bargeld am Tag der Übergabe

- Schecks am 3. Tag nach Eingang des Schecks

- Überweisung als an dem Tag an dem das FA es gutgeschrieben wurde

- Lastschrift am Fälligkeitstag

Gebühren

Sind Vergütungen dafür, daß eine öffentliche Einrichtung benutzt oder eine Verwaltungsleistung erbracht wurde.

Bsp: GEZ, Parkgebühr, Passgebühr etc.

Steuern

§ 3 (1) AO

Sind Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen.

Wird vom öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt.

Bsp: ESt, GewSt, USt

Verspätungszuschläge

Erzieherische Maßnahme des Ermittlungsverfahren nach § 152 AO

- bis 10% der festgelegten Steuer

- max. 25.000 €

Säumniszuschläge

Bestrafung des Zahlungsverzugs im Erhebungsverfahren nach § 240 AO

- 1% je angefangenen Säumnismonat

- auf volle 50 € abgerundeter Steuerbetrag

- entsteht per Gesetz durch das Säumnis

- Schonfrist bei Überweisung: 3 Tage

Stundung

§ 222 AO

- Zahlung bei Fälligekeit stellt erhebliche Härt dar, Schuldner muss stundungswürdig sein, Anspruch darf durch Stundung nicht gefährdet werden

- Ermessensentscheidung des FA

- 0,5% Zinsen für jeden vollen Monat lnach § 234, 238 AO

- ursprüngliche Fälligkeit fällt weg und eine neue Fälligkeit wird gesetzt

- Säumniszuschläge werden verhindert § 240 AO

 

Zahlungsverjährung

- Verjährungsfrist: 5 Jahre § 228 S. 2 AO

- betrifft nur fällige Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

- Beginn Verjährung: Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Fälligkeit § 229 (1) S. 1 AO

- Unterbrechung Verjährung: am Ende des Jahre, an dem die Unterbrechung endete beginnen die 5 Jahre erneut § 231 (3) AO

- Zahlungsverjährung: der verjährte Anspruch und Zinsen erlöschen §§ 232 AO