Block 4: Allgemeines zur Haftpflichtversicherung

Haftpflicht II: Haftpflichtversicherung René Beck VBV Auflage 2 (2012)

Haftpflicht II: Haftpflichtversicherung René Beck VBV Auflage 2 (2012)


Kartei Details

Karten 35
Lernende 47
Sprache Deutsch
Kategorie Berufskunde
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 02.11.2015 / 04.05.2025
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Allgemeines zur Haftpflichtversicherung

Geschichtliche Entwicklung der Haftpflichtversicherung in der Schweiz

- Die Anfänge der Haftpflichtversicherung gehen in der Schweiz auf das Zeitalter der beginnenden Industrialisierung im späten 19. Jahrhundert zurück.

- Verschäfte Haftungsbestimmungen haben das Bedürfnis nach Schutz durch Versicherung geweckt und damit die Entwicklung der (allgemeinen) Haftpflichtversicherung in Gang gesetzt.

- Mit dem Aufkommen des Automobils und der damit verbundenen Steigerung der Verkehrsintensität hat später auch die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung ihren Aufschwung erlebt.

- Der Aufschwung der Haftpflichtversicherung liess sich auch durch ursprüngliche moralische Bedenken nicht aufhalten.

- Die Haftpflichtvers. hat sich zu einem bedeutsamen Versicherungszweig entwickelt, und zwar wirtschaftlich in gleichem Masse für Versicherungsnehmer, Geschädigte und Versicherer.

- Nebst den vertraglichen Versicherungsleistungen (Zahlung berechtigter und Abwehr unberechtigter Ansprüche) erbringt der Haftpflicht-VR zunehmend auch Dienstleistungen im Bereich der Präventation.

Allgemeines zur Haftpflichtversicherung

Nenne 6 aktuelle Trands in der Haftpflichtversicherung

- Haftpflichtrecht und Haftpflichtversicherung sind eng miteinander verbunden und beeinflussen sich gegenseitig in hohem Mass. (Haftungsverschärfungen lösen vielfach auch Diskussionen zum versicherungstechn. Geschädigtenschutz aus.)

- Das patchworkartige System der Pflichtversicherungen wird fortgeführt und weiterentwickelt.

- Die stetige Ausbreitung der Haftpflichtversicherung wird dem bereits vorhandenen Anspruchsbewusstsein zusätzlich Auftrieb verleihen.

- Verschärfung der Haftung des wirtschaftlich Stärkeren bzw. des Nutzniessers einer von ihm gesetzten Gefahr versus erhöhter Schutz des tatsächlich oder vermeintlich Schwächeren zur Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.

- Aufsichts- und steuerrechtliche Regelungen werden zunehmend die Ausgestaltung internationaler Haftpflicht-Versicherungsprogramme beeinflussen.

- Bei Personenschäden wirken sich immer stärker die überproportional steigenden Behandlungskosten aus.

- Die bevorstehende Totalrevision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) wird sich in verschiedenen Punkten auch auf die Haftpflichtversicherung auswirken.

- Ausländische Rechtsentwicklungen werden auch inskünftig in die Schweiz ausstrahlen.

etc.

Allgemeines zur Haftpflichtversicherung

Zweck der Haftpflichtversicherung

- Schutz zu Gunsten des Versicherten (Zahlung berechtigter Forderungen, Abwehr unberechtigter Ansprüche)

- Schutz zu Gunsten des Geschädigten (Garant für Zahlungsfähigkeit)

Allgemeines zur Haftpflichtversicherung

Wo wird die Haftpflichtversicherung eingegliedert?

- Vermögensversicherung (Vermögen des Haftpflichtigen)

Die Vermögensversicherung ist ihrerseits der Schadensversicherung angegliedert.

Allgemeines zur Haftpflichtversicherung

Zeige die verschiedenen Arten der Haftpflichtversicherung auf

Allg. Haftpflichtversicherung:

- Betriebshaftpflicht-Vers. für die verschiedensten Arten von Unternehmen, inkl. der öffentlich-rechtlichen Einrichtungen

- Berufshaftpflicht-Vers. inkl. der verschiedenen Vermögensschadenhaftpflicht-Vers. für einzelne Berufsgruppen

- Privathaftpflicht-Vers.

- Gebäudehaftpflicht-Vers.

- Bauherrenhaftpflicht-Vers.

- Landwirtschaftshaftpflicht-Vers.

- Haftpflichtvers. für Vereine und Veranstaltungen

Haftpflichtvers. für Fahrzeuge aller Art:

- MF-Haftpflichtvers.

- Wasserfahrzeughaftpflicht-Vers.

- Luftfahrzeughaftpflicht-Vers. für Drittschäden auf der Erde und Schäden von Passagieren

Allgemeines zur Haftpflichtversicherung

Erläutere die Begriffe Deckung/Haftung

Deckung: Die Bezeichnung 'Deckung' bezieht sich auf die Frage des Versicherungsschutzes und wird dementsprechend für das Verhältnis zwischen dem Haftpflichtvers. und dem Versicherten verwendet.

Haftung: Die Bezeichnung 'Haftung' umschreibt die Pflicht, für den einem Dritten zugefügten Schaden einstehen zu müssen, und bezieht sich somit auf das Verhältnis zwischen dem Versicherten und dem Geschädigten.

Allgemeines zur Haftpflichtversicherung

Deckung im Innenverhältnis versus Deckung im Aussenverhältnis

In Pflicht-Haftpflichtversicherungen mit direktem Forderungsrecht und Einredenausschluss ist zwischen der Deckung im Innenverhältnis (interne Deckung) und derjenigen im Aussenverhältnis (externe Deckung) zu unterscheiden. Bei der Deckung im Aussenverhältnis können Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder dem VVG dem Geschädigten nur entgegengehalten werden, soweit dies das jeweilige Gesetz zulässt.

Allgemeines zur Haftpflichtversicherung

Begriff des Anspruchstellers

Die Bezeichnung 'Anspruchsteller' wird sowohl haftpflichtrechtlich (Haftpflichtanspruch des GE) als auch versicherungsrechtlich (Vers.anspruch der haftpflichten, versicherten Person) verwendet.

Allgemeines zur Haftpflichtversicherung

Begriff des Anspruchsberechtigten im Sinne des VVG

In dem für die Haftpflichtvers. bedeutsamen Art. 14 spricht das VVG von 'Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten'. Unter dem Begriff 'Anspruchsberechtigter' ist hier ein Versicherter gemeint, der mit dem VN nicht identisch ist.

Allgemeines zur Haftpflichtversicherung

Begriff Versicherungsnehmer/Versicherter

In den AVB zur Haftpflichtversicherung wird vielfach zwischen VN und VT unterschieden. Dabei ist anzumerken, dass der Begriff VT die umfassendere Bedeutung hat und auch den VN beinhaltet.

Allgemeines zur Haftpflichtversicherung

Gegenstand der Haftpflichtversicherung

Gegenstand der Haftpflichtversicherung ist das infolge einer (gesetzlichen) Haftpflicht bedrohte Vermögen des Versicherungsnehmers bzw. der mitversicherten haftpflichtigen Person, welches sowohl bei Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen als auch bei anfallenden Abwehrkosten geschützt werden soll.

Allgemeines zur Haftpflichtversicherung

Versicherte Personen

I.d.R. umfasst die Haftpflichtversicherung auch das Haftpflichtrisiko weiterer Personen, die in einer engen rechtlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen tatsächlichen Verbindung zum Versicherungsnehmer stehen. Für die Deckung der Ansprüche von versicherten Personen untereinander bestehen unterschiedliche Regelungen.

Allgemeines zur Haftpflichtversicherung

Die Leistung des Haftpflichtversicherers

Die Leistungen des Haftpflichtversicherers bestehen in der Begleichung von ausgewiesenen Schadenersatzforderungen, die gegenüber dem Versicherten erhoben werden sowie - im Sinne eines passiven Rechtsschutzes - in der Abwehr unberechtigter bzw. überhöhter Ansprüche. Voraussetzung für die Leistungserbringung ist in beiden Fällen das Vorliegen eines versicherten Ereignisses.

Allgemeines zur Haftpflichtversicherung

Nenne die Instrumente des Haftpflichtversicherers zur Begrenzung der Leistungspflicht

- Beschränkung des versicherten Gegenstands auf die im Versicherungsvertrag erfassten Eigenschaften und Tätigkeiten der versicherten Personen (Risikobeschrieb)

- Beschränkung des versicherten Risikos auf die gesetzliche Haftpflicht

- Bestimmung der vom Haftpflichtversicherungsschutz erfassten Schadensarten

- Aufnahme von Ausschlusstatbeständen

- Bestimmung des örtlichen Geltungsbereichs

- Umschrieb des zeitlichen Geltungsbereichs

- Betragliche Begrenzung der versicherten Leistungen

- Aufnahme von Obliegenheiten

Allgemeines zur Haftfplichtversicherung

Risikobeschrieb

Im Sinne einer primären Risikoabgrenzung wird im Rahmen von standardmässigen Generalklauseln in den einzelnen AVB festgelegt, was überhaupt versichert werden soll.

Allgemeines zur Haftfplichtversicherung

Gesetzliche Haftpflicht

- Im Sinne einer weiteren primären Risikobegrenzung wird für den Versicherungsschutz vorausgesetzt, dass sich die Ansprüche auf eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung abstützen (ausservertraglich oder vertraglich) und nicht auf einer darüber hinausgehenden Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien beruhen.

- Der Begriff der gesetzlichen Haftpflicht umfasst sowohl Ansprüche aufgrund schweizerischer als auch aufgrund ausländischer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen.

- Namentlich im Bereich von verschiedenen Berufs-Haftpflichtversicherungen wird hingegen die versicherte Haftpflicht insoweit zusätzlich eingeschränkt, als nur Ansprüche gestützt auf schweizerische oder allenfalls europäische Haftpflichtbestimmungen versichert sind.

Allgemeines zur Haftfplichtversicherung

Welche Schadensarten werden vom Haftpflichtversicherer erfasst?

- Standardmässig wird die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen wegen Personen- und Sachschäden sowie darauf zurückzuführenden Vermögensfolgeschäden versichert.

- Für einzelne Berufsgruppen sowie im Rahmen von verschiedenen Deckungserweiterungen wird der Versicherungsschutz auf die Haftpflicht für reine Vermögensschäden ausgedehnt.

Allgemeines zur Haftfplichtversicherung

Einschränkungen des Deckungsumfangs

Die Ausschlusstatbestände der Haftpflichtversicherung lassen sich in folgende Gruppen einteilen:

- Abgrenzung gegenüber anderen, teils oblig. Haftpflichtversicherungen mit speziellen Deckungskonzept.

- Ausschluss von Risiken, welche die Gefahrengemeinschaft der Versicherten zu stark belasten würden und nur bei einem kleinen Teil der Versicherten vorkommen.

- Ausschluss von Risiken, welche erst bei Vorliegen von Zusatzinformationen und einer positiven Risikobeurteilung, allenfalls gegen eine Mehrprämie, versichert werden.

- Absoluter Ausschluss von Risiken, die aus unterschiedlichen Gründen als nicht versicherbar gelten.

Allgemeines zur Haftfplichtversicherung

Örtlicher Geltungsbereich

Massgebend für die Bestimmung des örtl. Geltungsbereich ist stets der Ort des Schadeneintritts, wobei im Versicherungsmarkt hauptsächlich folgende Varianten anzutreffen sind:

- Weltweit

- Weltweit ohne USA/Kanada

- Europa, ganze Türkei und ganze Russische Föderation (gibt es heute fast nicht mehr / veraltet)

Allgemeines zur Haftfplichtversicherung

Zeitlicher Geltungsbereich

Beim zeitlichen Geltungsbereich geht es nicht um die Festlegung von Beginn u. Ende des Versicherungsvertrags, sondern um die äusserst wichtige zeitliche Zuordnung des Versicherungsfalls.

Die zentrale Frage im Zusammenhang mit dem zeitlichen Geltungsbereich lautet somit: Welches Kriterium (sogenannter 'Trigger') löst auf der Zeitachse die Leistungspflicht des Versicherers aus?

Im Vers.markt sind die folgenden 3 Regelungen des zeitlichen Geltungsbereichs anzutreffen, welche je nach Gesellschaft und Vers.produkt unterschiedlich eingesetzt werden:

- Verursachungsprinzip: Zeitpunkt der schädigenden Handlung bzw. der ursächlichen Unterlassung.

- Schadeneintrittsprinzip: die erstmalige Feststellung des Schadens.

- Anspruchserhebungsprinzip: Zeitpunkt, in welchen ein Anspruch aus einem Schadenfall erstmals gegen einen Versicherten erhoben wird.

Allgemeines zur Haftfplichtversicherung

Betragliche Begrenzung der versicherten Leistungen

Zur Plafonierung der Leistungspflicht setzt der Haftpflichtvers. folgende Instrumente ein:

- Vers.summe: eine unbegrenzte Deckung ist nicht mehr erhältlich. Bestandteil der VS sind auch die Kosten für die Schadenregulierung und allfällig versicherte Schadenverhütungskosten.

- Serienschadenklausel: Verknüpfung mehrerer Schäden mit gleicher (identischer) Ursache zu einem einzigen Schaden.

- Maximierungsklausel: Vereinbarung einer Jahreshöchstleistung für alle Schäden eines Jahres zusammen (z.Bsp. Einmalgarantie pro Versicherungsjahr)

- Selbstbehalt

Allgemeines zur Haftfplichtversicherung

Obliegenheiten

Bei Obliegenheiten handelt es sich um Verhaltensnormen, die der VN beachten muss, um sich den Vers.schutz zu erhalten. Sie haben den Zweck, den VR und damit die Vers.gemeinschaft vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Vers.ansprüchen zu schützen.

Versicherungsrechtliche Obliegenheiten im Schadensfall:

- Schadenminderungspflicht

- Anzeigepflicht

- Auskunftspflicht

- Unterstützungspflicht

- Anerkennungs- und Befriedigungsverbot

- Überlassung der Prozessführung

- Abtretungsverbot

Die Rechtsfolgen aus der Verletzung von Obliegenheiten sind unterschiedlich geregelt und müssen im konkreten Fall beurteilt werden.

Allgemeines zur Haftfplichtversicherung

Voraussetzungen der Versicherbarkeit

- Schätzbarkeit:  Die Eintrittswahrscheinlichkeit und das mögliche Schadenausmass müssen quantifizierbar sein.

- Zufälligkeit: Der Eintritt des vers. Ereignisses muss unabhängig vom Willen des Versicherten sein.

- Gegenseitigkeit: Ausreichende Anzahl gleichartiger Risiken.

- Wirtschaftlichkeit: Der VR muss die technisch korrekte Prämie berechnen können und hat das abgegebene Leistungsversprechen jederzeit sicherzustellen (Solvenzvorschriften).

Allgemeines zur Haftfplichtversicherung

Elemente des versicherungstechnischen Risikos

- Zufallsrisiko: zufällige Häufung grösserer Haftpflichtfälle innerhalb einer bestimmten Zeitperiode oder einer zufälligen Kumulierung verschiedener Engagements des Haftpflichtversicherers.

- Irrtumsrisiko: Versehentliche Benützung von statistischen Grundlagen, die für die Prämienberechnung in ihrem Umfang oder in der Qualität ungenügend sind.

- Änderungsrisiko: Modifizierte Gefahrenlage durch wirtschaftliche, technische, gesellschaftliche u. rechtliche Entwicklungen, auf die der Haftpflichtversicherer nicht rechtzeitig reagieren kann.

Diese Risikoelemente können eine Differenz zwischen der erwarteten und der tatsächlichen zu erbringenden Vers.leistung bewirken und damit unerwartete Schwankungen im vers.technischen Ergebnis zu Folge haben.

Allgemeines zur Haftfplichtversicherung

Die vers.technischen Instrumente des Geschädigtenschutzes

- gesetzliches Pfandrecht des GE am Ersatzanspruch des VN gemäss VVG 60

- Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit des Haftpflichtigen, namentlich durch bundesrechtliche und kantonalrechtliche Haftpflichtversicherungsobligatorien

- Direktes Forderungsrecht

- Einredenausschluss

- Ausfallschutz

- Schadenregulierungsvorschriften

- Umsetzungskontrolle

Allgemeines zur Haftfplichtversicherung

Schutzbestimmungen zugunsten des GE nach VVG 60

- dem GE steht ein gesetzliches Pfandrecht am Ersatzanspruch des Vers.nehmers gegen den Versicherer zu. Damit ist wirksam sichergestellt, dass die Zahlung des Versicherers weder durch Unterschlagung des Versicherten noch durch dessen Konkurs dem GE vorenthalten werden kann.

- Der VR ist berechtigt, seine Leistung direkt an den GE auszurichten und zwar ohne Zustimmung des VN.

- der Versicherer ist für jede Handlung, durch die er den Dritten in seinem Recht verkürzt, verantwortlich.

Achtung! Im Gegensatz zum System des direkten Forderungsrechts mit Einredenausschluss verschafft das Pfandrecht dem Geschädigten nicht mehr Rechte, als sie der Versicherte selbst hat. Der GE muss sich somit Einreden aus dem VVG oder aus dem Vers.vertrag, die der Versicherer gegenüber dem Versicherten erheben kann, entgegenhalten lassen.

Allgemeines zur Haftfplichtversicherung

Mögliche Arten der Sicherstellung von Haftpflichtansprüchen

- Abschluss einer Haftpflichtversicherung

- Bereitstellung von anderen finanziellen Sicherheiten, wie leicht verwertbare Realsicherheiten oder Bankbürgschaften

In einzelnen Gesetzen besteht ein Wahlrecht bei der Art der Sicherstellung, während andere Gesetze als Sicherstellung von Haftpflichtansprüchen den Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorschreiben.

Allgemeines zur Haftpflichtversicherung

Positive Argumente im Zusammenhang mit Pflicht-Haftpflichtversicherungen

- Sicherstellung der Zahlungspflicht

- Im Vergleich zur Bereitstellung anderer finanzieller Sicherheiten wird mit einem Haftpflicht-Vers.obligatorium gewährleistet, dass nicht nur die finanziellen Mittel im vorgeschriebenen Umfang zur Verfügung stehen, sondern dass darüber hinaus eine professionelle, eingespielte und staatliche beaufsichtigte Infrastruktur zur korrekten Abwicklung der Haftpflichtfälle zur Verfügung seht.

- Innerhalb einer bestimmten Risikogruppe kann eine negative Risikoauswahl vermieden werden.

- Die gesetzliche Anordnung einer Pflichtversicherung kann den Versicherern zusätzliche neue Geschäftsmöglichkeiten in Bereichen öffnen, die bisher eine eher geringe Versicherungsdichte aufgewiesen haben.

Allgemeines zur Haftpflichtversicherung

Welche Aspekte sind bei der Einführung und Ausgestaltung von Haftpflichtversicherungsobligatorien zu berücksichtigen?

- Die Grundsätze der Versicherbarkeit sind unter Umständen nicht vollumfänglich erfüllt.

- Bestehende Rechtsunsicherheiten, da die Zulässigkeit von Risikobegrenzungen in den einzelnen Pflichtversicherungen in den meisten Fällen gesetzlich nicht eindeutig geregelt ist.

- Die Gestaltungsfreiheit zwischen den Parteien eines Versicherungsvertrags wird eingeschränkt.

- Namentlich bei Risiken, die bereits über eine breite Versicherungsabdeckung verfügen, wird die Notwendigkeit eines zusätzlichen Geschädigtenschutz in der Form eines Versicherungsobligatoriums infrage gestellt.

- Die obligatorisch zu versichernden Risiken müssen homogen sein.

- Es braucht eine statistisch genügend grosse Zahl von Versicherungspolicen.

- Politisch erwünscht ist, dass eine ausreichende Anzahl Versicherer derartige Produkte anbietet und keine Monopole entstehen.

- Keine Behinderung des Wettbewerbs unter den Versicherern.

etc.

Allgemeines zur Haftpflichtversicherung

Direktes Forderungsrecht und Einredenausschluss

Mit dem direkten Forderungsrecht in Verbindung mit einem Einredenausschluss wird der Geschädigtenschutz insofern verbessert, als dem Geschädigten ein direktes Klagerecht gegen den Haftpflichtversicherer eingeräumt wird und ihm Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem VVG - abgesehen von den im jeweiligen Gesetz vorgesehenen Ausnahmen - nicht entgegengehalten werden dürfen.

Allgemeines zur Haftpflichtversicherung

Ausfallschutz

Im Bereich des Verkehrsopferschutzes besteht zugunsten des GE ein sogenannter Ausfallschutz, indem gemäss SVG 76 der Nationale Garantiefonds der Schweiz (NGF) die Rolle des fehlenden Haftpflichtversicherers bei unbekannten oder nicht versicherten Schädigern übernimmt.

Allgemeines zur Haftpflichtversicherung

Schadenregulierungsvorschriften

Ein weiteres Instrument zum Geschädigtenschutz stellen Schadenregulierungsvorschriften dar. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber - wie beim Ausfallschutz - bisher lediglich zugunsten von Verkehrsopfern Gebrauch gemacht. (SVG 79)

Allgemeines zur Haftpflichtversicherung

Umsetzungskontrolle bei Haftpflicht-Versicherungsobligatorien

Unterschiedlich geregelt ist bei den einzelnen Haftpflicht-Versicherungsobligatorien die Umsetzungskontrolle. Die Bandbreite der behördlichen Massnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung einer Versicherungspflicht reicht dabei von einem Verzicht auf jegliche Kontrolle bis hin zu einem systematischen und umfassenden Kontrollsystem in den verschiedenen Fahrzeug-Haftpflichtversicherungen.

Allgemeines zur Haftpflichtversicherung

Einteilung der Haftpflicht-Versicherungsobligatorien in vier Gruppen

- Verkehr (Bsp. Motorfahrzeuge)

- Gefährliche Anlagen (Bsp. Kernanlagen)

- Gefährliche Tätigkeiten (Bsp. Umgang mit gentechnischen veränderten Organismen)

- Übrige Vers.obligatorien, namentlich solche mit besonderer Schutzwürdigkeit potenziell Geschädigter (Bsp. Rechtsanwälte)

Allgemeines zur Haftpflichtversicherung

Nenne die wichtigsten Haftpflicht-Versicherungsobligatorien bzw. Sicherstellungspflichten

- Halter eines Motorfahrzeuges

- Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes (SVG 71)

- Halter gewisser Schiffe

- Halter eines Luftfahrzeuges für Schäden Dritter auf der Erde einerseits und für Schäden von Passagieren anderseits

- Seilbahnen

- Kernanlagen und Transport von Kernmaterialien

- Bewilligungspflichtige Betriebe im Sinne der Strahlenschutzgesetzgebung

- Rohrleitungsanlagen

- Klinische Verusche mit Heilmitteln

- Ausübung eines universitären Medizinalberufs

- Umgang mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen in geschlossenen Systemen, bei Freisetzungsversuchen oder beim erstmaligen Inverkehrbringen

- Schausteller und Zirkusbetreiber

- Jäger

- Versicherungsvermittler

- Rechtsanwälte