AHV

Sozialvers.fachfrau

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Langue Deutsch
Catégorie Affaires sociales
Niveau Autres
Crée / Actualisé 17.09.2012 / 04.06.2025
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Was ist das Ziel der AHV?

Deckung des Existenzgrundbedarfs, wenn das Einkommen infolge Alter oder Tod des Versorgers/Versorgerin wegfällt.

Was ist das ATSG?

Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts.

Wie funktioniert das Rekursverfahren nach ATSG?

- Verfügung erstellt durch die Ausgleichskasse

- Einsprache des AG oder Versicherten bei der Ausgleichskasse

- Beschwerde gege nden Einspracheentscheid biem kantonalen Sozialversicherungsgerichtes

- Weiterzug des kantonalen Urteils an das Bundesgericht in Luzern

Wie finanziert sich die AHV grundsätzlich?

Ausgaben-Umlageverfahren (Einnahmen pro Jahr decken Ausgaben pro Jahr)

Hauptaufgaben des Ausgleichsfond?

1. Sicherung der Liquidität

2. Schwankungsreserve

3. Umlageverfahren

(Gutschriften sämtlicher Einzahlungen und Belastungen sämtlicher Auszahlungen)

Wie hoch sollte die Reserve im Ausgleichsfond sein?

Ungefähr 1x die Jahresausgaben der AHV

Wie finanziert sich die AHV?

- Beiträge der Versicherten und der AG (richten sich nach dem Erwerbseinkommen, bei NE nach kapitalisiertem Renteneinkommen + Vermögen. Vermögen bei 4 Mio plafoniert)

- Beiträge der öffentlichen Hand (Bund): (Total 19,55% der jährlichen Gesamtausgaben, vornehmlich Alkohol- + Tabaksteuer, allg. Mittel)

- Anteil der MWST (1% der MWST; ist in den 19,55% bereits enthalten)

- Spielbankenabgaben

- Zinsertrag auf dem Ausgleichsfonds

- Regress auf haftpflichtige Dritte

Wie passt man die Einnahmen der AHV an?

Die Einnahmen passen sich automatisch der Wirtschaft an, da die Beiträge in % des Erwerbseinkommens berechnet werden. ( Hohe Einkommen = Hohe Einnahmen)

Die Beiträge der öffentlichen Hand richten sich %ual nach den Ausgaben des Bundes.

Wie passt sich die Leistung der AHV an?

Mind. alle 2 Jahre durch den BR. Mischindes aus Preis-(Teuerung) und seco-Lohnindex(Reallohnerhöhung)

Es wird früher angepasst, wenn der Preisindex mehr als 4% pro Jahr steigt.

Was ist die Zentrale Ausgleichsstelle?

Das technische Zentrum der AHV. (Sitz in Genf)

Welches sind die am Vollzug der AHV beteiligten Organe und was sind deren Aufgaben?

- Argeitgeber (Abzug der Beiträge beim Lohn des AN, Meldung des Einkommens des AN bei der Kasse, Ueberführung der AN+AG-Beiträge an die Kasse)

- Ausgleichskassen (Festsetzung und Bezug der Beiträge sowie Festsetzung und Auszahlung der Leistungen)

- ZAS (Zentrlale Ausgleichsstelle in Genf = Techn. Zentrum der AHV)

- BSV ( Bundesamt f. Sozialvers. = Hirn der AHV)

- EDI ( Eidg. Depart. des Innern)

Welche Angaben enthält ein AHV-Ausweis?

13-stellige Versichertennummer(Beginnend mit 756.=Ländercode für die CH), Name, Geburtsdatum

Es sind keine Rückschlüsse auf den Versicherten mehr möglch.

Wer weist die AHV den Personen zu?

die ZAS über die betreffende Ausgleichskasse

Wer erhält einen Versicherungsausweis?

- Jeder der Beiträge bezahlt

- Personen die als Nichtbeitragspflichtige Leistungen beziehen (z.B. Kinder)

Für alle Anderen mit Wohnsitz in der CH wir eine Versichertennummer reserviert.

Was ist ein IK?

Ein individuelles Konto. Es wird für jede Person eröffnet welche Beiträge bezahlt.

Aufzeichnung der für die Leistungsbemessung massgebenden Einkommen und Beitragszeiten.

Welche 3 Trägerschaften unterscheiden wir bei der AHV?

Bund: (Eidg.Ausgleichskasse für Bundespersonal und Schweizerische Ausgleichskasse für Verkehr mit Ausland)

Verbände: (Verbandsausgleichskassen für Mitglieder von Berufsverbänden und regionale Zusammenschlüsse von Arbeitgebern)

Kantone: (kantonale Ausgleichskassen für Firmen und SE die nicht Mitglieder einer Verbandskasse sind sowie für NE)

Wer ist obligatorisch versichert?

- alle Personen mit Wohnsitz in der CH (Besuche, Kuren, Ferien, Studium = Kein Wohnsitz)

- alle Personen die in CH eine Erwerbstätigkeit ausüben

- CH-Bürger die im Dienste der Eidgenossenschaft, in einer internationalen Organisation mit Sitzabkommen (IKRK, roter Halbmond) oder für ein anderes anerkanntes Hilfswerk(Caritas, Helvetas, Brot f. Alle usw.) im Ausland tätig ist.

AHVG Art. 1a, Abs. 1 a-c

Gibt es Ausnahmen beim Versicherungsobligatorium?

- Ausländer mit Priviliegien und Immunitäten gem. den Regeln des Völkerrechtes (Mitglieder des Peronals von dipl. Missionen und Vertretungen, Personal von Berufskonsularposten, Internat. Beamte von internat. Organisationen mit denen der BR ein Sitzabkommen geschlossen hat. z.B. UNO oder BIZ (Bank f. internat. Zahlungsausgleich, Basel))

- Bei unzumutbarer Doppelbelastung

(=Beitragspflicht in CH und Ausland, wenn beide Beiträge mind. 15% des Erwerbseinkommens sind. z.B. Australier m Wohnsitz in GE und arteitet in F)

- Erfüllung der Voraussetzung nur für kurze Zeit

(gilt auch für SE) (= Max. 3 aufeinanderf. Monate im Kalenderjahr in CH erwerbs-tätig. Muss vom Ausland bezahlt werden!)

- ANOBAG (AN ohne beitragspflichtigen AG)

(AG hat weder Wohn-, noch Geschäftssitz noch Betriebsstätte in CH oder AG ist von Beitragspflich befreit, s. Ausländer mit Privilegien)

AHVG Art. 1a, Abs. 2 a-c

AHVV Art. 1b, 3 + 4

Kann man sich freiwillig versichern? Wenn ja wer und wie?

1. freiwillige Weiterführung nach dem Ausscheiden aus der obligat. Versicherung für - im Ausland für einen Schweizer AG tätige Personen die von der CH aus entlöhnt werden. (Einverständnis von AG und AN, Gesuch innert 6 Mt. seit Aufnahme der Tätigkeit, 5 vorbestandene, aufeinanderfolgende Vers.jahre)

- NE Studierende die im Ausland studieren. Bis zum 31.12. des 30. Altersjahr.

(5 vorbestandene, aufeinanderfolgende Vers.jahre, Gesuch innert 6 Mt. seit Studienbeginn im Ausland)

AHVG Art. 1a, Abs. 3a; AHVV 5-5b

2. Freiwilliger Beitritt zur AHV

- Personen mit Wohnsitz in der CH, die Aufgrund einer zwischentaatlichen Vereinbarung nciht versichert sind

- NE's die ihren in unsere AHV verischerten Ehegatten ins Ausland begleiten

-CH-Beamte bei intern. Organisationen

AHVG Art. 1a, Abs. 4a-c; AHVV 5d-f + 5j-k

3. Freiwillige Versicherung

- CH-Bürger und Bürger der EU oder EFTA-Staaten mit Wohnsitz ausserhalb der CH, EU oder EFTA

Voraussetzung wie bei Weiterführung

AHVG Art. 2; VFV 8

wo finden wir Solidarität innerhalb der AHV?

- Generationsvertrag = Junge finanzieren die Renten der Alten

- Arm / Reich = keine Plafonierung der Beiträge aus Erwerbstätigkeit ("Grenze" bei 83' Jahreseinkommen)

- Ehepaare = Splitting der gutgeschriebenen Beiträge Mann <-> Frau, je 1/2 des Anderen

- Eltern / Kinderlose = Erziehungsgutschriften

- Pflegende / Gesellschaft = Betreuungsgutschriften (mind. mittlere Hilfslosigkeit, Umreis 30 km)

Sinn und Zweck von Sozialversicherungsabkommen zwischen CH und anderen Staaten?

- Gleichstellung bezüglich Leistungsanspruch

- Vermeiden von Doppelbesteuerungen im Beitragsbereich

Wie hoch ist der Mind. Beitrag bei einer Freiwilligen Versicherung?

Doppelter Mind.Beitrag CHF 904.00 (AHV/IV ohne EO)

Was sind "entsandte Personen"?

Eine Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern liegt vor, wenn ein Arbeitgeber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ein anderes Land entsendet als er seinen Sitz hat und als diese gewöhnlich ihre Arbeit verrichten, damit sie dort für einen bestimmten Zeitraum in seinem Namen und auf seine Rechnung eine Arbeitsleistung erbringen oder in einer Niederlassung oder einem Betrieb arbeiten, der zur Unternehmensgruppe des Arbeitgebers gehört.

Die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleiben in jedem Fall dem Arbeitsvertrag unterstellt, den sie mit ihrem Arbeitgeber im Herkunftsland abgeschlossen haben. Sie bleiben ebenfalls den Sozialversicherungen ihres Staates unterstellt.

Wo sind "Entsandte" versicherungspflichtig?

Obligatorische Weiterversicherung im Herkunftsstaat für die Dauer der Entsendung. Nationalität des Entsandten spielt hierbei keine Rolle.

Koordinationsregel EU/EFTA bei nur 1 Arbeitgeber?

- AN arbeitet nur in 1 Staat = pflichtig im Erwerbsstaat

- AN arbeitet in CH und 1 EU od. EFTA-Staat = Wohnsitzstaat wenn dort mind. 25% Arbeitszeit oder Lohn generiert wird. Sonst Unterstellung im Staat indem der AG seinen Sitz hat.

Koordinationsregel EU/EFTA bei mehreren Arbeitgebern?

- AN arbeitet nur in 1 Staat = pflichtig im Erwerbsstaat

- AN arbeitet in CH und 1 EU od. EFTA-Staat = Wohnsitzstaat

Koordinationsregel EU/EFTA bei Selbständigerwerbenden?

- SE arbeitet nur in 1 Staat = pflichtig im Erwerbsstaat

- SE arbeitet in CH und 1 EU od. EFTA-Staat = Wohnsitzstaat wenn dort mind. 25% der Tätigkeit generiert wird. Sonst Unterstellung im Staat indem sich der Mittelpunkt seiner Tätigkeit befindet.

Koordinationsregel EU/EFTA bei SE und AN zugleich?

- SE arbeitet nur in 1 Staat = pflichtig im Erwerbsstaat

- SE arbeitet in CH und 1 EU/EFTA-Staat = Staat indem die unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird

Anwendbarkeit der Sozialversicherungsabkommen ( Reihenfolge)?

Nationalität Wohnsitzstaat Erwerbsstaat Abkommen

CH/EU + CH/EU + CH/EU = CH/EU

EFTA + EFTA + EFTA = EFTA

CH/Einzelabk. + CH/Einzelabk. + CH/Einzelabk. = CH/Einzelabk.

Anwendung der Einzelabkommen nur dann wenn weder EU noch EFTA-Abkommen zur Anwendung kommt.

Anwendbarkeit von Einzelabkommen wenn der Grenzgänger weder CH noch Nationalität des Vertragsstaates hat?

- Einkommen aus der CH und dem Vertragsstaat = Abrechnung in der CH

- Einkommen aus dem Vertragsstaat und allenfalls aus der CH = Abrechnung im Vertragsstaat

Es kommt zu Doppelbelastungen. Befreiung in der CH möglich.

Bei welchen Staaten ist die Nationalität egal für die Einzelabkommen?

Australien, Dänemark, Deutschland, Indien, Irland, Kananda, Liechtenstein, Philipinnen, Schweden, Slowakei und USA, somit bei diesen Staaten immer Erwerbsortsprinzip

Beitragspflicht

Erwerbstätige Versicherte: Beginn, Ende, Ausnahmen

Beginn: 1. Jan. nach Vollendung des 17. Altersjahr (1.1. im Jahr man 18 wird)

Ende: Aufgabe der Erwerbstätigkeit ; Freibetrag bei Rentnern beachten

Ausnahmen: Mitarbeitende Familienmitglieder ohne Barlohn sind beitragsfrei

- bis 31.12. nach Vollendung des 20. Altersjahr

- nach Erreichen der ordentlichen Altersgrenze

( Kost+Logis+Sackgeld sind beitragfrei)

AHVG Art. 3, Abs. 1 + 2a,d

AHVG Art. 5, Abs. 3

Grundelemente für die Beitragspflicht von Erwerbstätigen?

bsp. für beitragsfreie Elemente und weshalb?

- Arbeit

- Entgelt

Bsp.

Kapitalertrag => Element Arbeit fehlt

Zahlungsunfähigkeit von Kunden oder AG => Element Entgelt fehlt

AHVV Art. 6

Beitragspflicht NE-Versicherte: Beginn, Ende, Ausnahmen

Beginn: 1. Jan. nach Vollendung des 20. Altersjahr (1.1. im Jahr man 21 wird)

Ende: Erreichen der Altersgrenze; Frau 64, Mann 65

Ausnahmen:- Versicherte deren Partner erwerbstätig ist und mind. den doppelten

Mindestbeitrag bezahlt hat.

- Verheiratete die im Betrieb des Partners mitarbeiten, ohne Barlohn, be-

triebsführender Partner hat mind. den doppelten Mindestbeitrag bez.

AHVG Art. 3, Abs. 1,3,4

Was ist bei erwerbstätigen Altersrentnern zu beachten?

- Freibetrag von 1400.00 /Mt. bzw. 16800.00 /J.

- gilt pro Arbeitsverhältnis

- kein ALV-Abzug

- SE 1x Freibetrag pro Jahr

AHVG Art. 4, Abs. 2b

AHVV Art. 6quarter

AVIG Art. 2, Abs. 2c

Allgemein gültige Komponenten für Beiträge von Unselbst. Erwerbende?

- Beiträge werden von AN und AG zu gleichen Teilen bezahlt (paritätisch)

- Nettolohnvereinbarungen sind möglich (AG trägt ganzer Beitrag)

- AG haftet für gesamte Beiträge

- Strafandrohung bei Nichtablieferung der AN-Beiträgen

AHVG Art. 5, Abs. 1+ Art. 13

AVHG Art. 51, Abs .1 + Art. 52

AHVV Art. 87

Unse-Erwerbender: Massgebender Lohn?

Sämtliche Bezüge des AN die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhangen

wie Barlohn: Bruttolohn, Orts- + Teuerungszulagen, Gratifikationen, Ferien- +

Feiertagsentschädigungen, Provisionen etc.

wie Naturallohn: Kost (3.50/10/8=21.50 pro Tag / 645.00 pro Monat)

Logis (11.50 pro Tag / 345.00 pro Monat)

Es werden immer 30 Tage im Monat gerechnet

soweit nicht ausgenommen.

Liste der Ausnahmen ist abschliessend!

AHVG Art. 5, Abs. 2

AHVV Art. 7 + 11

Unse-Erwerbender: Ausnahmen vom massgebenden Lohn? (1)

- -Sold- und soldähnl. Vergütungen (Feuerwehr, Leiterkurse J+S), Versicherungstaggelder n. UVG + KTG, Fürsorgeleistungen, Familienzulagen (Kizu, Ausbild., Haushaltzul, Heiratszul., Geburtszul.), Berufliche Aus- + Weiterbidlung, Leistungen der beruflichen Vorsorge, Unkosten Prämien v. KK od. UV soweit direkt v. AG bezahlt und alle AN gleich behandelt, Medizinische Kosten soweit nicht durch obl. KV gedeckt und alle AN gleich behandelt. (schriftl. Reglement v. Vorteil),

Leistungen beim Tod von Angehörigen eines AN, Leistungen an Hinterlassene eines AN, Leistugen beim Tod des AG (bis max. 1Mt.lohn)

Jubiläumsgaben (früh. beim 25. dann max. alle 25. Jubiläen), Verlobungs- + Hochzeitsgeschenke, bestandene Prüfungen (max. 500.-*), Reka-Checks (max 600.-*), Naturalgesch. (max.500.-*) * wenn mehr = Totalbetrag pflichtig

AHVV Art. 8

Unse-Erwerbender: Ausnahmen vom massgebenden Lohn (2)

Leistungen am Ende eines Arbeitsv.: an AN ohne BVG =>pro Jahr ohne BVG; bis 1/2 der min. AHV-Rente beitragsfrei. (1160/2=580; Anstellung 10J = 10x 580=5800.-**)

Leistungen bei Entlassungen bei Betriebsschliessung, -zusammenlegung, -restrukt.: bis zur doppelten max. jährl. AHV-Rente (z.Z. 55680.-**) ** wenn höher dann ist nur die Differenz pflichtig

Spesen/Unkosten: Auslagen die effektiv + nachgewiesen bei der Arbeit entstehen = Quittungen, Pauschalspesen = mit AHV vereinbart, Spesenreglement m. kant. Steueramt)

AHVV Art. 8

AHVV Art. 9

Unse-Erwerbender: Geringfügiges Entgelt?

- bis max. 2300.- /Jahr beitragsfrei

- AN kann Abrechnung darauf verlangen

- gilt nicht für Privathaushalt, Kunst- + Kulturbereich

AHVG Art. 34, Abs. 1