#3 Recht für Wirtschaftswissenschaftler

Fragen zum dritten Kapitel des Skriptes von Höpfner

Fragen zum dritten Kapitel des Skriptes von Höpfner


Kartei Details

Karten 31
Lernende 48
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 20.06.2011 / 09.10.2024
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Wodurch unterscheiden sich Primär- und Sekundäransprüche? Nennen Sie jeweils ein Beispiel!

Primäransprüche sind solche Ansprüche, die sich unmittelbar aus dem Vertrag ergeben (Bsp: Lieferung, Zahlung). Sekundäransprüche entstehen nicht unmittelbar durch den Vertrag, sondern dann, wenn die Primärpflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt werden. Sie treten an die Stelle der oder neben die Primäransprüche (Bsp: Schadensersatz).

Fall: K und V schließen einen Kaufvertrag über das gebrauchte Mofa des V zum Preis von 200 €. Beschreiben Sie anhand dieses Falles die verschiedenen Leistungspflichten der Parteien und benennen Sie die dazugehörigen Paragraphen im BGB!

V schuldet Lieferung und Übereignung des mangelfreien Mofas (§ 433 I BGB), K Zah- lung des Kaufpreises (§ 433 II BGB). Beides sind Hauptleistungspflichten. Ferner hat K das Mofa abzunehmen (§ 433 II BGB). Die Abnahme ist grundsätzlich eine Nebenleis- tungspflicht. Darüber hinaus sind beide zur Rücksichtnahme der Interessen des anderen verpflichtet (§ 241 II BGB). Dabei handelt es sich um Nichtleistungspflichten.

Durch welche Handlungen oder Ereignisse erlöschen Primäransprüche regelmäßig? Beschreiben Sie diese kurz!

- Erfüllung, §§ 362 ff. BGB.

- Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB.

- Unmöglichkeit, §§ 275, 326 BGB.

- Kündigung.

- Rücktritt, § 346 BGB.

- Schadensersatzverlangen, § 281 BGB.

Fall: I kauft vom Hundezüchter H den ausgewachsenen Schäferhund Oscar für 3000 €. Als er den Hund am nächsten Tag vereinbarungsgemäß abholen will, teilt ihm H mit, dass Oscar in der Nacht gestorben ist. I und H fragen nach ihren Ansprüchen!

Infolge des Todes von Oscar ist es H unmöglich, den Hund an I herauszugeben. Der Lieferanspruch des I aus § 433 I 1 BGB ist daher gem. § 275 I BGB wegen Unmöglich- keit untergegangen. Gleichzeitig wird I seinerseits von der Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises frei, § 326 I 1 BGB. Es bestehen daher keine Ansprüche.

Was bedeutet Unmöglichkeit i.S.d. § 275 I BGB?

§ 275 I BGB regelt die Fälle „echter“ Unmöglichkeit. Im Gegensatz zu den Leistungs- verweigerungsrechten gem. § 275 II, III BGB führt die Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB automatisch zum Untergang der primären Leistungspflicht, ohne dass der Schuld- ner sich darauf berufen müsste (sog. rechtsvernichtende Einwendung).

Unmöglichkeit kann aus verschiedenen Gründen eintreten. Physische (= tatsächliche) Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung nach den Gesetzen der Natur nicht erbracht werden kann, etwa wenn die verkaufte gebrauchte Sache unwiederbringlich vernichtet oder irreparabel beschädigt worden ist. Gleiches gilt, wenn die Leistung nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht möglich ist.

Fall: O bestellt bei W telefonisch 20 Kisten Eiswein der Marke P zum Preis von 25 € pro Kiste. W hat noch genau 20 Kisten von P auf Lager. Über Nacht werden alle Kisten geklaut. Als W O am nächsten Tag eine andere Marke anbietet, besteht O auf die Marke P

O und W haben telefonisch einen Kaufvertrag über die Lieferung von 20 Kisten „Pri- mavino 2009“ zum Preis von 25 € pro Kiste abgeschlossen. S hatte damit zunächst ei- nen Anspruch auf Lieferung der speziellen Marke Eiswein (§ 433 I 1 BGB). Der An- spruch könnte aber wegen Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB untergegangen sein. Bei der Bestellung von handelsüblichem Wein vom Weinhändler handelt es sich um eine Gattungsschuld. Die Parteien bestimmen die Leistung nur nach bestimmten Merkmalen. Die Zerstörung eines Gegenstands führt daher nicht zur Unmöglichkeit des Anspruchs. Auch eine Vorratsschuld kommt hier nicht in Betracht, da S und W hierüber keine Ab- rede getroffen haben. Da „Primavino 2009“ am Markt noch erhältlich ist, kann O wei- terhin Lieferung des „Primavino 2009“ gem. § 433 I 1 BGB verlangen.

S soll in der Oper singen. Die Veranstaltung ist seit Wochen ausverkauft. Kurz vorher fällt ihm auf, dass gleichzeitig sein FC spielt. Er möchte sich das Spiel angucken. Er teilt dem Organisator O mit, dass ihm der Auftritt daher unmöglich sei. Zu recht?

S könnte ein persönliches Leistungsverweigerungsrecht haben. Das könnte in Form einer persönlichen Unmöglichkeit (§275 BGB III) vorliegen. Hierfür müssen die Interessen beider Parteien abgewogen werden. S ist nicht ersetzbar, daher müsste das Konzert ausfallen und O würde ein wirtschaftlicher Schaden entstehen.

Für die Abwägung sind auf der einen Seite das Inte- resse des Gläubigers an der Vornahme der Leistung, auf der anderen Seite die Nachteile zu berücksichtigen, die dem Schuldner durch die Leistungserbringung entstehen, sowie ein mögliches Vertretenmüssen des Hindernisses. Hier fällt diese Abwägung eindeutig zu Lasten des S aus. Er hätte sich vorher informieren müssen, an welchen Tagen er lie- ber zu Hause bleibt. Das Konzert ist seit Wochen ausverkauft, und O ist nicht zuzumu- ten, es nur wegen der Fußballbegeisterung des S abzusagen und damit eventuellen Schadensersatzansprüchen der Karteninhaber ausgesetzt zu sein. Er kann daher auf den Auftritt des S bestehen.

Was versteht man unter einem „absoluten Fixgeschäft“ und was ist die Folge, wenn dieses nicht eingehalten wird? Nennen Sie ein Beispiel!

Ein Fixgeschäft ist ein Vertrag, bei dem die Leistung zu einem bestimmten („fixen“) Zeitpunkt erfolgen soll, weil der Gläubiger besonderen Wert auf die Pünktlichkeit der Leistung legt. Beim absoluten Fixgeschäft ist die Leistungszeit derart wichtig, dass die Leistung nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, danach aber überhaupt nicht mehr er- bracht werden kann. Die verspätete Leistung ist keine Erfüllung. Erbringt der Schuldner die Leistung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, so tritt Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB ein. Bsp: Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.

K beauftragt R damit, eine Ladung SG nach S zu transportieren. K erklärt dem unerfahrenen R, er habe sich bereits um alles gekümmert. Weil in Singapur Kaugummi jedoch generell nicht eingeführt und verkauft werden darf, weist der dortige Zoll die Ware ab.

Hier ist der Import rechtlich unmöglich (§ 275 I BGB). Nach der Grundregel des § 326 I 1 BGB entfällt damit grundsätzlich der Vergütungsanspruch. Jedoch ist K hier allein für die fehlende Importfähigkeit verantwortlich, so dass der Vergütungsanspruch nach § 326 II 1 Alt. 1 BGB bestehen bleibt.

A bestellt bei C 40 Kisten Limonade. Bei Lieferung weigert sich A, die Kisten an- zunehmen. Auf der Rückfahrt gerät C unverschuldet in einen Autounfall, weil ihm der betrunkene B die Vorfahrt nimmt. Dabei gehen sämtliche Kisten zu Bruch. Zahlt A?

A befindet sich im Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB), da er die Annahme der Kisten verweigert hat. C hat während des Annahmeverzuges des A nur grobe Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 300 I BGB). Hier traf C am Unfall kein Verschulden. Der Kaufpreisanspruch des C besteht somit fort (§ 326 II 1 Alt. 2 BGB).

Erläutern Sie kurz die Systematik der Schadensersatzansprüche gem. §§ 280 ff. BGB!

§ 280 I BGB ist der Grundtatbestand für Schadensersatzansprüche im Schuldverhältnis, der für jede zu vertretende Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht anordnet. Die Grundregel des § 280 I BGB gilt ohne diese zusätzlichen Voraussetzungen lediglich für den sog. einfachen Schadensersatz neben der Leistung.

Ein Schaden, der infolge der Verzögerung der Leistung eintritt (Verzögerungsschaden), gem. § 280 I, II BGB nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB (v.a. Mahnung) verlangt werden.

Schadensersatz statt der Leistung gem. § 280 I, III BGB kann nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 281-283 BGB (v.a. Fristsetzung) verlangt werden. Er umfasst sämtliche Schadensposten, die durch die ordnungsgemäße Erbringung der geschuldeten Leistung im Zeitpunkt des Schadensersatzbegehrens noch hätten verhindert werden können.

G beauftragt D, das Dach seines Hauses zu erneuern. D führt den Auftrag ordnungsgemäß aus. Als er seine Sachen zusammenpackt, fällt ihm aus Unachtsamkeit ein Eimer vom Dach und zerstört eine Glasscheibe des Gewächshauses des G. Schadensersatz D an G?

Ein Schadensersatzanspruch für die zerbrochene Glasscheibe ergibt sich aus § 280 I BGB. Zwischen G und D besteht ein Schuldverhältnis (Werkvertrag gem. § 631 BGB). Dieser Vertrag begründet nach § 241 II BGB Schutzpflichten des D. Er muss sich bei der Durchführung des Vertrages so verhalten, dass Rechtsgüter des G nicht beeinträch- tigt werden. Diese Pflicht hat er verletzt, indem er die Scheibe zerbrochen hat. D hat grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 276 BGB). Das Vertreten- müssen wird gem. § 280 I 2 BGB vermutet. Hier wird die Vermutung nicht entkräftet. Denn D hat den Eimer aus Unachtsamkeit, d.h. fahrlässig, vom Dach gestoßen und so die Zerstörung der Glasscheibe zu vertreten. Als Schaden hat D den Wert der Glas- scheibe zu ersetzen.

Was versteht man unter einer Fristsetzung im Rahmen eines Schadensersatzverlangens nach §§ 280 I, III, 281 BGB? Reicht es aus, wenn der Gläubiger mitteilt, er verlange „unverzügliche“ Lieferung?

Unter einer Fristsetzung versteht man die bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Erbringung der geschuldeten Leistung innerhalb einer Frist. Nach jüngster Rechtsprechung des BGH soll es ausreichen, wenn der Gläubiger die Leistung „sofort“, „un- verzüglich“ oder „umgehend“ verlangt. Zwar bestehe dann für den Schuldner eine Un- gewissheit, welcher Zeitraum ihm nun zur Leistungserbringung zur Verfügung stehe. Jedoch sei auch eine solche Aufforderung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls bestimmbar.

Geben Sie ein im Wirtschaftsleben relevantes Beispiel, wann eine Fristsetzung im Rahmen eines Schadensersatzbegehrens nach § 281 II Alt. 2 BGB aufgrund „besonderer Umstände“ entbehrlich ist!

Das ist bei sog. „Just in time“-Verträgen der Fall, bei denen der eine Teil dem anderen zu einem bestimmten Zeitpunkt liefern muss, damit dessen Produktion ordnungsgemäß betrieben werden kann. Bleibt die Leistung aus, muss der Gläubiger die Möglichkeit haben, sofort Ersatz zu besorgen, weil sein Schaden sonst deutlich größer würde.

Warum besteht im Rahmen eines Schadensersatzverlangens nach §§ 280 I, III, 283 BGB kein Erfordernis einer vorherigen Fristsetzung?

Der Schadensersatz nach §§ 280 I, III, 283 BGB setzt voraus, dass die Leistung gem. § 275 I BGB unmöglich ist oder der Schuldner sich auf ein Leistungsverweigerungs- recht gem. § 275 II, III BGB beruft. Eine Fristsetzung hat aber von vornherein keinen Sinn, wenn der Schuldner die Leistung wegen Unmöglichkeit überhaupt nicht erbringen kann.

Fall: M kauft bei P 100 Paletten Dosenbier mit dem Hinweis: „Lieferung unverzüg- lich.“ Als P auch nach 14 Tagen nicht liefert, beauftragt M seinen Anwalt A, den P zu mahnen. Nachdem P schließlich geliefert hat, verlangt M die Anwaltskosten von P.

M kann Anwaltskosten als V erzögerungsschaden unter den V oraussetzungen der §§ 280 I, II, 286 BGB verlangen. Erforderlich ist, dass sich P in Verzug befindet. Hier kam V jedoch erst durch die anwaltliche Mahnung in Verzug. Die Kosten dieser sog. Erstmahnung kann der Gläubiger nicht ersetzt verlangen, weil sie nicht durch den Ver- zug begründet worden sind. Daher hat M keinen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten.

K ruft bei V an und bestellt ein bestimmtes gebrauchtes F. V bestätigt Preis und dass es auf Lager sei. Danach stellt sich heraus, dass es vorher gestohlen worden war. Kann K von V Schadensersatz verlangen? Rechtsnorm prüfen!

Hier wurde ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) über ein näher bestimmtes gebrauchtes Fahrrad geschlossen (Stückschuld). Die Lieferung war aber bereits bei Vertragsschluss unmöglich. V kann sein am Telefon gegebenes Leistungsversprechen nicht einhalten. Gleichwohl ist der Vertrag wirksam (§ 311a I BGB). Ein Anspruch des K auf Schadensersatz statt der Leistung gem. § 311a II 2 BGB setzt voraus, dass V Kenntnis vom Diebstahl hatte oder hätte haben müssen. Zwar hatte V vom Diebstahl vorliegend keine Kenntnis, doch besaß er die Pflicht, sich über den Bestand seiner zum Verkauf stehenden Fahrräder zu vergewissern. Das gilt jedenfalls dann, wenn er das Rad seit längerer Zeit nicht mehr gesehen hat. K kann von V Schadensersatz in Höhe des Werts des Fahrrads nach § 311a II 1 BGB verlangen.

Kann der Geschädigte Ersatz immaterieller Schäden verlangen? Nennen Sie die dazu- gehörige Rechtsnorm!

Immaterielle Schäden sind grundsätzlich nicht ersatzfähig (§ 253 I BGB). Ausnahmen hiervon sieht § 253 II BGB vor. Danach kann der Geschädigte Ersatz des immateriellen Schadens (Schmerzensgeld) verlangen, wenn der Körper, die Gesundheit, die Bewe- gungsfreiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung verletzt worden ist. Entsprechendes gilt vor dem Hintergrund der Art. 1 I, 2 I GG bei einem schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Im Gegensatz zum „normalen“ Schmerzensgeld hat die Entschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen auch einen Sanktionscha- rakter, d.h. es stehen die Genugtuung des Opfers und die Prävention im Vordergrund.

Was versteht man unter einem „merkantilen Minderwert“? Ist dieser ersatzfähig?

Nach § 251 I BGB ersatzfähig ist auch der sog. „merkantile Minderwert“. Damit wer- den Fälle bezeichnet, in denen der Schaden an der Sachsubstanz zwar durch Reparatur behoben werden kann. Gleichwohl verbleibt dem Geschädigten ein wirtschaftlicher Nachteil, weil die Sache infolge der Beschädigung trotz ordnungsgemäßer Reparatur auf dem Markt geringer bewertet wird. Grund ist die Befürchtung, es könnten verborge- ne Spätfolgen eintreten. Voraussetzung ist, dass ein Markt für die beschädigte Sache vorhanden ist, auf dem sich der Minderwert in Gestalt eines geringeren Erlöses auswir- ken kann (wichtigstes Bsp: Gebrauchtwagenmarkt).

Fall: U beauftragt B mit dem Bau eines Bürohauses im Herzen von Frankfurt, das er anschließend vermieten will. Die Fertigstellung verspätet sich um mehrere Monate. U verlangt Ersatz des Mietausfallschadens. B will Beweise für sehen. Zu recht?

Gem. §§ 249 I, 252 BGB kann U den Mietausfall als entgangenen Gewinn ersetzt ver- langen. Gem. § 252 S. 2 BGB muss er nicht beweisen, dass er mit bestimmten Personen auch tatsächlich Mietverträge abgeschlossen hätte. Zulässig ist eine abstrakte Schadens- berechnung. Hier konnte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erwartet werden, dass U die Büroräume zur verkehrsüblichen Miethöhe vermietet hätte.

Der Geschädigte kann grundsätzlich nur Ersatz derjenigen Schäden verlangen, die kau- sal infolge des schädigenden Ereignisses eingetreten sind. Nach welchen Methoden be- stimmt sich die Kausalität?

Unter Kausalität versteht man grundsätzlich Ursächlichkeit. Kausal für einen Schaden ist nach jedes Ereignis, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schaden entfiele (conditio sine qua non). Diese sog. Äquivalenztheorie, nach der alle Ursachen gleichwertig sind, geht jedoch erheblich zu weit. Sie wird daher eingeschränkt durch die sog. Adäquanztheorie. Danach muss zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Die Möglichkeit des Schadens- eintritts darf nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegen. Die Ursache muss also nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet sein, gerade einen Schaden in der Art herbeizuführen, wie er tatsächlich eingetreten ist.

T bestellt beim Z 10 Rassehunde. Die Parteien vereinbaren: „Lieferung fix am 10.6.2010.“ Am besagten Tag erscheint Z jedoch nicht. Kann T ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen?

Der Gläubiger kann gem. § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner seine vertragliche Leistung nicht oder schlecht erbracht und der Gläubiger ihm erfolglos eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat (§ 323 I BGB). Gem. § 323 II BGB ist die Fristsetzung in bestimmten Fällen entbehrlich. Vorliegend handelt es sich um ein relatives Fixgeschäft i.S.d. § 323 II Nr. 2 BGB. T kann daher sofort vom Vertrag zurücktreten. Will er dagegen Schadensersatz statt der Leistung geltend machen, so muss er gem. §§ 280 I, III, 281 BGB eine angemessene Frist setzen, da § 281 II BGB keine entsprechende Ausnahmeregelung enthält.

Fall: K kauft von V einen neuen Wagen. Er zahlt den Kaufpreis und erhält den Wagen. Aufgrund eines Mangels tritt er zwei Monate später vom Vertrag zurück. Was sind die Rechtsfolgen?

Ziel des Rücktritts ist es, die Parteien so zu stellen, als ob sie den Vertrag nicht ge- schlossen hätten. Sind die Leistungen bereits erbracht, müssen die Parteien einander die empfangenen Leistungen zurückgewähren (§ 346 I BGB). Zudem haben die Parteien die Nutzungen herauszugeben bzw. Wertersatz hierfür zu leisten (§§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB). Zu den Nutzungen gehören gem. § 100 BGB auch die Gebrauchsvorteile. K muss also Nutzungsersatz für die mit dem Wagen gefahrenen Kilometer zahlen. V muss die Zinsen herausgeben, die er für den Kaufpreis erhalten hat.

K kauft von V einen neuen Wagen. Aufgrund eines Mangels tritt er zwei Monate später vom Vertrag zurück. K hat vor seinem Rücktritt grob fahrlässig eine Delle in den Kot- flügel gefahren. Kann V Wertersatz für die Delle verlangen?

Ja! Die Parteien müssen einander die empfangenen Leistungen zurückgewähren. Ist der Gegenstand beschädigt, so hat der Schuldner Wertersatz hierfür zu leisten (§ 346 II BGB). K hat also für die Delle Wertersatz gem. § 346 II Nr. 3 BGB leisten. Dies gilt auch dann, wenn K wegen eines Mangels am Fahrzeug zurücktritt, da er den Schaden grob fahrlässig verursacht hat (vgl. § 346 III 1 Nr. 3 i.V.m. § 277 BGB).

Fall: Rentner R kauft im Fachgeschäft einen Modellhubschrauber. Ob der Hubschrauber jemals in die Luft steigen wird, ist ungewiss, da R die beiliegende Bauanleitung, die ausschließlich in koreanischen Schriftzeichen abgefasst ist, nicht entziffern kann.

R kann Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB) in Form einer deutschen Bauanleitung verlangen, wenn die Kaufsache mangelhaft ist. Ein Sachmangel liegt gem. § 434 II BGB vor, wenn bei einer zur Montage bestimmten Sache die Montageanleitung man- gelhaft ist, es sei denn, die Sache ist mangelfrei montiert worden. Hier hat R den Hub- schrauber nicht montiert. Es liegt ein Sachmangel vor. R kann daher Lieferung der Anleitung verlangen.

Wen trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Kaufsache?

Grundsätzlich muss der Käufer im Streitfall darlegen und beweisen, dass der Sachman- gel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestand und nicht erst später infolge des anschließenden Gebrauchs der Sache entstanden ist. Im Verbrauchsgüterkauf, wenn also ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 BGB) eine bewegliche Sa- che kauft (§ 474 I BGB), wird die Beweislast jedoch gem. § 476 BGB umgekehrt. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird wider- legbar vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war (§ 476 BGB). Die Vermutung wirkt allerdings nur in zeitlicher Hinsicht. Das Vorliegen eines Mangels muss weiterhin der Käufer darlegen und beweisen.

Fall: R kauft beim Händler H einen neuen Rasenmäher. Zu Hause angekommen muss R feststellen, dass der Rasenmäher defekt ist. Wutschnaubend kehrt R in das Geschäft des H zurück und erklärt, er trete vom Kaufvertrag zurück. Ist das möglich?

Nein! Ist die Sache mangelhaft, so steht dem Käufer gem. § 437 BGB eine Vielzahl von Rechtsbehelfen zur Verfügung. Er kann Nacherfüllung verlangen (Nr. 1), vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern (Nr. 2) und/oder Schadensersatz verlangen (Nr. 3). Grundsätzlich hat der Käufer zwar die freie Wahl, welchen Rechtsbehelf er ausübt. Das Wahlrecht wird allerdings in einem wichtigen Punkt eingeschränkt: Es besteht grundsätzlich ein Vorrang der Nacherfüllung. Der Verkäufer soll eine zweite Chance haben, die vertraglich vereinbarte Leistung ordnungsgemäß zu erbringen (sog. Recht zur zweiten Andienung). R kann somit gem. §§ 437 Nr. 2, 323 I BGB erst zurücktreten, wenn H nicht innerhalb einer angemessen Frist nacherfüllt hat.

M kauft bei P vergifteten Salat und muss ärztlich behandelt werden. M verlangt von P Ersatz der Arztkosten. P lehnt ab mit der Begründung, die un- tersuchten Stichproben seien einwandfrei gewesen. Wie ist die Rechtslage? Zitieren Sie die relevanten Normen

M kann gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB Schadensersatz verlangen, wenn P eine mangel- hafte Sache geliefert und den Mangel zu vertreten hat. Das Pflanzengift auf dem Rucola stellt einen Sachmangel gem. § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar. P ist als Zwischenhändler aller- dings nicht verpflichtet, jede Packung Salat zu untersuchen. Eine stichprobenartige Un- tersuchung genügt den Anforderungen an die verkehrsübliche Sorgfalt. P handelte daher nicht fahrlässig und muss den Mangel nicht vertreten (§ 276 BGB). M hat keinen ver- traglichen Schadensersatzanspruch. Mangels Verschuldens scheitert auch ein auf § 823 I BGB gestützter Schadensersatzanspruch (Verletzung von Körper oder Gesundheit).

Können die Parteien eines Kaufvertrages die Gewährleistung individualvertraglich ausschließen?

Ein Gewährleistungsausschluss ist individualvertraglich sowohl im rein unternehmeri-

schen V erkehr als auch im rein privaten V erkehr zulässig. Der V erkäufer kann sich je- doch nicht auf den Haftungsausschluss berufen, soweit er den Mangel arglistig ver- schwiegen hat oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat (§ 444 BGB). Im V erbrauchsgüterkauf können dagegen allein Schadensersatzansprüche abbedungen werden (§ 475 III BGB). Die sonstigen Rechte des Käufers dürfen im Kaufvertrag nicht eingeschränkt werden (§ 475 I BGB).

Fall: Küchenhersteller K bestellt beim Holzgroßhändler H 50 Stück Schnittholz Fichte von jeweils 5 m Länge. H liefert versehentlich nur 49 Stück. Als K die Mengenabweichung zwei Wochen später bemerkt, verweigert H die Nachlieferung.

K hat gem. § 433 I BGB einen Anspruch auf Lieferung von 50 Stück Schnittholz. Da H nur 49 Stück geliefert hat, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Nachlieferung einer Holzplatte. K könnte seinen Anspruch jedoch verloren haben, weil er die fehlende Platte nicht rechtzeitig gerügt hat. Als Kaufmann muss K die Ware nach Ablieferung unver- züglich untersuchen und dabei auftretende Mängel unverzüglich H gegenüber anzeigen (§ 377 I HGB). Die Lieferung einer zu geringen Menge gilt gem. § 433 III BGB grund- sätzlich als Mangel. K hat diesen erst zwei Wochen nach Ablieferung und damit nicht mehr unverzüglich gerügt. Daher gilt die Ware gem. § 377 II HGB als genehmigt. K hat keinen Nachlieferanspruch gegen H.

Fall: A kauft bei B am 30.11.2006 einen Plasmafernseher. Als dieser am 2.12.2008 we- gen eines Mangels, der bereits bei Übergabe der Maschine vorlag, seinen Dienst ver- sagt, verlangt A von B Reparatur. Kann B die Reparatur verweigern?

B kann die Reparatur verweigern, wenn der Nacherfüllungsanspruch des A verjährt ist (§ 214 I BGB). Der Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 I BGB) unterliegt einer zwei- jährigen Verjährungsfrist (§ 438 I Nr. 3 BGB). Anders als die regelmäßige Verjährungs- frist beginnt diese nicht erst am Schluss des Jahres zu laufen, sondern mit bereits Ablie- ferung der Sache (§ 438 II BGB). Mit Ablauf des 30.11.2008 ist also Verjährung einge- treten. B kann die Reparatur verweigern.