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#3 Recht für Wirtschaftswissenschaftler

Fragen zum dritten Kapitel des Skriptes von Höpfner

Fragen zum dritten Kapitel des Skriptes von Höpfner


Kartei Details

Karten 31
Lernende 48
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 20.06.2011 / 11.03.2024
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
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Wodurch unterscheiden sich Primär- und Sekundäransprüche? Nennen Sie jeweils ein Beispiel!

Primäransprüche sind solche Ansprüche, die sich unmittelbar aus dem Vertrag ergeben (Bsp: Lieferung, Zahlung). Sekundäransprüche entstehen nicht unmittelbar durch den Vertrag, sondern dann, wenn die Primärpflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt werden. Sie treten an die Stelle der oder neben die Primäransprüche (Bsp: Schadensersatz).

Fall: K und V schließen einen Kaufvertrag über das gebrauchte Mofa des V zum Preis von 200 €. Beschreiben Sie anhand dieses Falles die verschiedenen Leistungspflichten der Parteien und benennen Sie die dazugehörigen Paragraphen im BGB!

V schuldet Lieferung und Übereignung des mangelfreien Mofas (§ 433 I BGB), K Zah- lung des Kaufpreises (§ 433 II BGB). Beides sind Hauptleistungspflichten. Ferner hat K das Mofa abzunehmen (§ 433 II BGB). Die Abnahme ist grundsätzlich eine Nebenleis- tungspflicht. Darüber hinaus sind beide zur Rücksichtnahme der Interessen des anderen verpflichtet (§ 241 II BGB). Dabei handelt es sich um Nichtleistungspflichten.

Durch welche Handlungen oder Ereignisse erlöschen Primäransprüche regelmäßig? Beschreiben Sie diese kurz!

- Erfüllung, §§ 362 ff. BGB.

- Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB.

- Unmöglichkeit, §§ 275, 326 BGB.

- Kündigung.

- Rücktritt, § 346 BGB.

- Schadensersatzverlangen, § 281 BGB.

Fall: I kauft vom Hundezüchter H den ausgewachsenen Schäferhund Oscar für 3000 €. Als er den Hund am nächsten Tag vereinbarungsgemäß abholen will, teilt ihm H mit, dass Oscar in der Nacht gestorben ist. I und H fragen nach ihren Ansprüchen!

Infolge des Todes von Oscar ist es H unmöglich, den Hund an I herauszugeben. Der Lieferanspruch des I aus § 433 I 1 BGB ist daher gem. § 275 I BGB wegen Unmöglich- keit untergegangen. Gleichzeitig wird I seinerseits von der Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises frei, § 326 I 1 BGB. Es bestehen daher keine Ansprüche.

Was bedeutet Unmöglichkeit i.S.d. § 275 I BGB?

§ 275 I BGB regelt die Fälle „echter“ Unmöglichkeit. Im Gegensatz zu den Leistungs- verweigerungsrechten gem. § 275 II, III BGB führt die Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB automatisch zum Untergang der primären Leistungspflicht, ohne dass der Schuld- ner sich darauf berufen müsste (sog. rechtsvernichtende Einwendung).

Unmöglichkeit kann aus verschiedenen Gründen eintreten. Physische (= tatsächliche) Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung nach den Gesetzen der Natur nicht erbracht werden kann, etwa wenn die verkaufte gebrauchte Sache unwiederbringlich vernichtet oder irreparabel beschädigt worden ist. Gleiches gilt, wenn die Leistung nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht möglich ist.

Fall: O bestellt bei W telefonisch 20 Kisten Eiswein der Marke P zum Preis von 25 € pro Kiste. W hat noch genau 20 Kisten von P auf Lager. Über Nacht werden alle Kisten geklaut. Als W O am nächsten Tag eine andere Marke anbietet, besteht O auf die Marke P

O und W haben telefonisch einen Kaufvertrag über die Lieferung von 20 Kisten „Pri- mavino 2009“ zum Preis von 25 € pro Kiste abgeschlossen. S hatte damit zunächst ei- nen Anspruch auf Lieferung der speziellen Marke Eiswein (§ 433 I 1 BGB). Der An- spruch könnte aber wegen Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB untergegangen sein. Bei der Bestellung von handelsüblichem Wein vom Weinhändler handelt es sich um eine Gattungsschuld. Die Parteien bestimmen die Leistung nur nach bestimmten Merkmalen. Die Zerstörung eines Gegenstands führt daher nicht zur Unmöglichkeit des Anspruchs. Auch eine Vorratsschuld kommt hier nicht in Betracht, da S und W hierüber keine Ab- rede getroffen haben. Da „Primavino 2009“ am Markt noch erhältlich ist, kann O wei- terhin Lieferung des „Primavino 2009“ gem. § 433 I 1 BGB verlangen.

S soll in der Oper singen. Die Veranstaltung ist seit Wochen ausverkauft. Kurz vorher fällt ihm auf, dass gleichzeitig sein FC spielt. Er möchte sich das Spiel angucken. Er teilt dem Organisator O mit, dass ihm der Auftritt daher unmöglich sei. Zu recht?

S könnte ein persönliches Leistungsverweigerungsrecht haben. Das könnte in Form einer persönlichen Unmöglichkeit (§275 BGB III) vorliegen. Hierfür müssen die Interessen beider Parteien abgewogen werden. S ist nicht ersetzbar, daher müsste das Konzert ausfallen und O würde ein wirtschaftlicher Schaden entstehen.

Für die Abwägung sind auf der einen Seite das Inte- resse des Gläubigers an der Vornahme der Leistung, auf der anderen Seite die Nachteile zu berücksichtigen, die dem Schuldner durch die Leistungserbringung entstehen, sowie ein mögliches Vertretenmüssen des Hindernisses. Hier fällt diese Abwägung eindeutig zu Lasten des S aus. Er hätte sich vorher informieren müssen, an welchen Tagen er lie- ber zu Hause bleibt. Das Konzert ist seit Wochen ausverkauft, und O ist nicht zuzumu- ten, es nur wegen der Fußballbegeisterung des S abzusagen und damit eventuellen Schadensersatzansprüchen der Karteninhaber ausgesetzt zu sein. Er kann daher auf den Auftritt des S bestehen.

Was versteht man unter einem „absoluten Fixgeschäft“ und was ist die Folge, wenn dieses nicht eingehalten wird? Nennen Sie ein Beispiel!

Ein Fixgeschäft ist ein Vertrag, bei dem die Leistung zu einem bestimmten („fixen“) Zeitpunkt erfolgen soll, weil der Gläubiger besonderen Wert auf die Pünktlichkeit der Leistung legt. Beim absoluten Fixgeschäft ist die Leistungszeit derart wichtig, dass die Leistung nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, danach aber überhaupt nicht mehr er- bracht werden kann. Die verspätete Leistung ist keine Erfüllung. Erbringt der Schuldner die Leistung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, so tritt Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB ein. Bsp: Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.