OR
Obligationenrecht
Obligationenrecht
Fichier Détails
| Cartes-fiches | 14 |
|---|---|
| Langue | Deutsch |
| Catégorie | Droit |
| Niveau | Autres |
| Crée / Actualisé | 03.12.2025 / 03.12.2025 |
| Lien de web |
https://card2brain.ch/cards/20251203_or
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| Intégrer |
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Was bedeutet "Nach Treu und Glauben" zu handeln?
Fair, ehrlich und korrekt verhalten. Fairness bei der Ausübung von Recht und Pflichten.
Was benötigt es zum Abschluss eines Vertrags?
Eine übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung
ausdrücklich oder stiilschweigend
Pachtvertrag
Gebrauch und Ertrag
fromfrei gültig (schriftlichkeit empfohlen
Fischereirechte, Hotels, Landwirtschaftliche Betriebe
Gebrauchsleihe (OR 305 - 311)
Vertrag
etwas unentgeltlich zum Gebrauch überlassen, Rückgabepflicht, formfrei
Entlehner: Sorgfaltspflicht, nur vertragsmässiger Gebrauch, Haftung für Shaden bei unsachgemässem Gebrauch, Rückgabe, Unterverleihung verboten
Verleiher: Übergabe, Keine Entschädigung für normalen Verschleiss, Muss bekannte Mängel mitteilen
Unbefristete: Jederzeit ohne Kündigungsfrist zurück verlangbar
Befristet: Rückgabe am Ende der vereinbarten Dauer
Gebrauchsleihe = Miete ohne Geld.“
Darlehensvertrag (Art. 312–318 OR)
Darlehensgeber überträgt Darlehensnehmer vertretbare Sachen (meist Geld) zu Eigentum - Darlehensnehmer verpflichtet sich, Sacher gleicher Art, Menge und Qualität zurückzugeben
Geld- oder Sachdarlehen
"gewöhnlicher Verkehr": unverzinslich, wenn nichts vereinbart
"kaufm. Verkehr": von Gesetzes wegen vermutet
Zins jährlich zahlbar, Zinseszinsverbot im gewöhnlichen Verkehr
Kündigung: Gesetzlich: 6 Wochen
Anspruch auf Rückzahlung verjährt nach 6 Monate nach Verzug des Darlehensnehmers
Werkvertrag (Art. 363 ff. OR)
Verkäufer: Werk herstellen / Käufer: Werk kaufen/Zahlen Vergütung
Bestimmung des herzustellenden Werks - Vereinbarung des Werkpreises - formfrei
Körperliche Gegenstände: Möbel, Reparaturen, Bauarbeiten
Unlörperliche Werke: Softwareprogrammierung, Architekturpläne
Übergang Nutzen und Gefahr: erst mit Ablieferung auf Besteller
Pflichten Unternehmer: Persönliche Ausfphrung, Erfolg geschuldet (muss funktionieren), Gefahrtragung bis zur Ablieferung, Haftung für Werkmängel
Rechte Unternehmer:: Werklohn, Retentionsrecht, Bauhandwerkerofandrecht, Vergütung bereits geleisteter Arbeit
Pflichten Besteller: Werklohn zahlen, Werk sofort prüfen, Möngel unverzüglich rügen
Rechte Bestellers: Bei Verzug des Unternehmers - Rücktritt nach Nachfrist, Fristansetzung mit Ersatzandrohung
Möglichkeiten bei Mängeln?
Wandelung (Vertragsauflösung) - bei fest verbauten Werken (z.B. Boden) nicht möglich
Minderung (Preisreduktion)
Nachbesserung
Verjährung bei Mängeln?
Bewegliche Werke: 2 Jahre
Unbewegliche Werke (Bauten): 5 Jahre
Auftrag
Beauftragter verpflichtet sich, ein Geschäft sorgfältig zu besorgen, Erfolg ist aber nicht geschuldet
Sorgfaltspflicht, Interessenwahrung, formfrei
Alle Arbeitsleistungen, die keiner anderen Vertragsart unterstehen
Arzt, Anwalt, Buchhalter, Headhunter, Vermögensverwaltung, Architektur (Beratung und Bauleitung - Planung wäre Werkvertrag)
Auftrag:
Pflichten des Beauftragten
Ausführungspflicht
Persönliche Ausführung
Weisungsgebundenheit
Treuepflicht
Sorgfaltspflicht
Rechenschafts- und Herausgabepflicht
Mäklervertrag
Vermittelt Gelegenheiten zum Vertragsabschluss zwischen 2 Parteien gegen Mäklerlohn (Provision)
reine Vermittlung, schliesst nicht selbst ab
Provision nur, wenn Vertrag zustande kommt
Immobilienmakler, Headhuntr, Vermittlung von Versicherungen
Agenturvertrag
Agent, der dauernd Geschäfte vermittelt oder im Namen und auf Rechnung des Arbeitgebers selbst abschliesst
Selbstständige Tätigkeit, Dauerhafte Beziehung --> Dauerschuldverhältnis,
Abschluss im Namen des Auftraggebers möglich
Provision für vermittlete oder abgeschlossene Geschäfte
Umfassendes Retetionsrecht zur Sicherung seiner Forderungen
Kündigungsfristen nach 418p - 418r
Sofortige Auflösung aus wichtigen Gründen möglich
Versicherungsagent, Handelsvertreter, Aussendienstmitarbeiter (selbstständig)
Kommissionsvertrag
Kommissionär kauft oder verkauft Waren oder Wertpapiere im eigenen Namen aber auf Rechnung des Auftraggebers (Kommittenten)
Handelt im eigenen Namen aber wirtschaftlich für Auftraggeber, Einzelfallbezogener Auftrag, Provision und Spesenersatz, Retentionsrecht am Kommissionsgut, Möglichkeit Selbsteintritts, wenn Marktpreis existiert
Kunstverkäufer, Börsenhändler, Export-/Import-Händler
Leasingvetrag
Moderne Form der Miete - nicht im OR geregelt --Konsumkreditgesetz
Leasinggeber = Eigentümer
Leasingnehmer = Nutzer
Entgelt = Leasingrate / meist teurer als Miete
Gefahr und Unterhalt = beim Leasingnehmer / Unterhalt, Service und Reparatur
Rückgabe am Ende der Laufzeit (allfälliger Kauf separat)
Schriftlicher Vertrag zwingend, Informationspflichten, Widerrufsrecht, Kostenobergrenzen, Prüfung der Kredifähigkeit