Grundzüge des Rechts
Grundzüge des Rechts HS24, ETH Zürich
Grundzüge des Rechts HS24, ETH Zürich
Fichier Détails
Cartes-fiches | 265 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 11.08.2025 / 11.08.2025 |
Lien de web |
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Materielles Recht
Was ist rechtens.
Formelles Recht
Wie man zu seinem Recht kommt. (Verfahrensrecht)
Rechtssubjekte / Rechtsträger
Träger von Rechten und Pflichten
Juristische Personen
Unkörperliche Rechtssubjekte (Auch "Verbandspersonen")
konkret: Vereine, Stiftungen, Personenverbindungen mit wirtschaftlichem Zweck (AG, GmbH, etc.)
Natürliche Personen
Alle Menschen als Einzelwesen
Rechtsgeschäft
Tatbestand mit:
1. eine auf Rechtsfolgen gerichteten Willens-Äusserung
2. Eintritt der Rechtswirkung, gerade weil sie gewollt ist
Abgrenzung zu Realakt
Bundesgesetz
Vom Parlament (Legislative) beschlossen.
Verordung
Rang: Untergeordnetes Recht, darf dem Gesetz nicht widersprechen
Erlass: Meist von der Exekutive (Regierung, Behörde)
Referendum
Die Stimmbevölkerung stimmt direkt über ein Gesetz oder Verfassungsänderung ab
Obligatorisch: bei Verfassungsänderungen
Fakultativ: bei fast allen
Schuldverhältnis im engen Sinn
Mikroebene: *Obligation*
umfasst nur eine *einzelne* Forderung bzw. Schuld
Schuldverhältnis im weiten Sinn
Oft ganze Palette von Rechten und Pflichten (Makroebene)
Hierarchie der Rechtsquellen (3)
Gesetzesrecht > Gewohnheitsrecht > Richterrecht
Normenkollision und Normenhierarchie (4 Achsen)
Vier Achsen 1 > 2 > 3 >≈ 4:
1. Gebietskörperschaft (vom Grösseren zum Kleineren)
2. erlassendes Organ (Folge des Demokratieprinzips)
3. Zeit (neu vor alt - "lex posterior")
4. Spezialität (besonders > allgemein: "lex specialis")
Lex superior
Vom Grösseren zum Kleineren:
Völkerrecht > Landesrecht;
Bundesrecht > interkantonales Recht > kantonales Recht >
interkommunales Recht > kommunales Recht
Achse des erlassendes Organ
Verfassung > Gesetz > Verordnung
Nach demokratischer Legitimation
Referendum: obligatorisch > fakultativ > ohne
Bestimmung des Geltungsbereich
Ausgangsfrage: Welche Rechtsordnung gilt?
Räumlich: Grundsatz der territorialen Abgrenzung
Zeitlich: Grundsatz der Nichtrückwirkung
Vertragsrecht - Dominierendes Prinzip
Privatautonomie mit Teilgehalt Vertragsfreiheit
Dispositives und zwingendes Recht
Unterscheide *dispositives* (Grundsatz) und *zwingendes* Vertragsrecht.
Willenserklärung (Def, Arten, Auslegung)
Innerer Willen + äussere Erklärung
Arten: Ausdrücklich und konkludent
Auslegung: Primär Willensprinzip, Sekundär Vertrauensprinzip (nur bei Zweifeln)
Willensprinzip
Es gilt der *wirkliche* Wille des Erklärenden
Vertrauensprinzip
Willenserklärung gilt so, wie sie eine vernünftige Person in der Situation der Erklärungsempfängerin verstehen durfte und musste.
Angebot
Erste Willenserklärung (Sender)
Muss detailliert sein --> alle wesentlichen Punkte beinhalten
Bindungswille muss vorliegen
Annahme
Zweite Willenserklärung (Empfänger)
Annahme: ausdrücklich, konkludent, durch Schweigen (in Ausnahmefällen)
Konkludent
durch Verhalten ausgedrückt, ohne Worte
Konens - Arten
Natürlicher Konsens
Normativer Konsens
Dissens
Natürlicher Konsens
Beide Parteien wollen dasselbe
Normativer Konsens
Wenn innere Willen nicht übereinstimmen, aber der Erklärungsempfänger aber eine Erklärung in einem bestimmten Sinne verstehen durfte und hat (Vertrauensprinzip)
Erklärungsirrtum
Person wird an einer Erklärung behaftet (durch Vertrauensprinzip), die nicht ihrem wirklichen Willen entspricht. --> ermöglicht Anfechtung
Wesentliche Punkte
Objektive wesentliche Punkte (Merkmale für Vertragstyp, Leistung und Gegenleistung, Bezeichnung der Parteien)
Natürlicher oder normativer Konsens in den wesentlichen Punkten --> Vertrag kommt zustande
Nebenpunkte
Alle nicht objektiv wesentlichen Punkte.
Aber: können subjektiv wesentlich sein! (für eine Partei)
Dissens
Wenn nicht in allen wesentlichen Punkten (objektiv und subjektiv) Konsens vorliegt
--> Vertrag kommt nicht zustande
Gültigkeitsvoraussetzungen (Vertrag)
Hinsichtlich der Form: Formfreiheit, jedoch gesetzliche Formvorschriften oder vertragliche Formvorbehalte
Hinsichtlich des Inhalts
Culpa in contrahendo
Vorvertragliche Haftung bei Vertragsverhandlungen
--> Rechtsfolge: Schadenersatz, evtl. Recht zur Aufhebung des Vertrags
Nichtleistung
Synonym für Unmöglichkeit der Leistungserbringung
Spätleistung
Nichtleistung trotz Möglichkeit
Schuldnerverzug
Der Schuldner ist zu spät dran, obwohl er leisten könnte.
Schlechtleistung
Leistung kommt, aber mangelhaft.
Gläubigerverzug
Der Gläubiger nimmt die angebotene, richtige Leistung nicht an, obwohl er müsste.
Ursprüngliche und nachträgliche Unmöglichkeit
Leistung war nie möglich - auch nicht theoretisch
Leistung wird nach Vertragsabschluss unmöglich
Objektive und subjektive Unmöglichkeit
Objektiv: Niemand kann die Leistung erbringen
Subjektiv: Nur für diesen Schuldner unmöglich