Grundzüge des Rechts
Grundzüge des Rechts HS24, ETH Zürich
Grundzüge des Rechts HS24, ETH Zürich
Set of flashcards Details
Flashcards | 299 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 11.08.2025 / 12.08.2025 |
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Ein "Juristisches Weltmodell"
Rechtssubjekte stehen in vielfältigen Beziehungen zueinander; diese Beziehungen sind Rechtsverhältnisse.
Die Rechtsnormen bestimmen Art, Struktur und Grenzen dieser Verbindungen.
Rechtsgeschäfte wirken als Operatoren, die den Beziehungsgraphen verändern, indem sie Rechtsverhältnisse schaffen, modifizieren oder aufheben.
Rechtssetzungsakte (Gesetze, Verordnungen etc.) transformieren den Rechtsraum selbst, indem sie die zugrunde liegenden Regeln und Möglichkeiten neu definieren.
Rechtsnormen
Allgemeinverbindliche Regeln, die von einer zuständigen Behörde erlassen werden und deren Einhaltung notfalls mit staatlichem Zwang durchgesetzt werden kann.
Verfassung
Gesetze
Vom Parlament (Bund, Kanton) beschlossen
Setzen Grundregeln, verteilen Zuständigkeiten, schaffen Rechte und Pflichten
Verordnungen
Von der Exekutive (Bundesrat, Regierungsrat) gestützt auf ein Gesetz erlassen.
Konkretisieren Gesetze --> regeln Details der Anwendung
Verbindlich, dürfen Gesetz/Verfassung nicht widersprechen
Reglemente
Meist auf Gemeindeebene oder in Organisationen
Legen organisatorische Abläufe oder spezifische Vorschriften fest, of auf Basis eines Gesetzes/Verordnung.
Bestimmungen
Oberbegriff für jede einzelne Regel innerhalb eines Gesetzes/Verordnung/Reglements.
Hierarchie der Rechtsquellen (3)
Gesetzesrecht > Gewohnheitsrecht > Richterrecht
Richterrecht
Von Gerichten entwickelte Rechtsregeln, wenn kein Gesetz oder Gewohnheitsrecht eine Frage beantwortet.
Gerichtsurteile als Richterrecht:
Bundesgericht
Entscheide prägen das Richterrecht landesweit --> oft Leitentscheide
Kantonale obere Gerichte
Prägen Richterrecht innerhalb des Kantons
Untere Gerichte
Schaffen kaum verbindliches Richterrecht
Präzedenzfall
Der Präzedenzfall ist im Grunde das Bindeglied zwischen einem Urteil und dem daraus entstehenden Richterrecht.
Normenhierarchie
Bundesverfassung (BV)
Bundesgesetze (BG)
Bundesverordungen (BVe)
Kantonsverfassungen
Konkordate (interkantonal, falls Kanton beigetreten)
Kantonale Gesetze
Kantonale Verordnungen
Gemeindereglemente / -verordnungen
Normenkollision und Normenhierarchie (4 Achsen)
1. Gebietskörperschaft (vom Grösseren zum Kleineren)
Völkerrecht > Landesrecht;
Bundesrecht > interkantonales Recht > kantonales Recht > kommunales Recht
2. Demokratische Legitimation des erlassenden Organs
Verfassung (obligatorisches Referendum) >
Gesetz (fakultatives Referendum) >
Verordnung (ohne Referendum)
3. Zeit
Das neuere Recht geht dem älteren vor ("lex posterior")
4. Spezialität
Besondere Regelungen > allgemeine Regelung ("lex specialis")
Verhältnis der Achsen
1 > 2 > 3 >≈ 4
Zwischen 3 und 4 nicht eindeutig bestimmt --> Auslegungsfrage!
Zwingende und dispositive Normen
Zwingende Normen
Regeln, von denen nicht abgewichen werden darf
- weder durch Vertrag noch durch untergeordnete Rechtsakte
Dispositive Normen
Gelten nur, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben
Bundesgesetz
Vom Parlament (Legislative) beschlossen.
Schuldverhältnis im engen Sinn
Mikroebene: Obligation
umfasst nur eine einzelne Forderung bzw. Schuld
Schuldverhältnis im weiten Sinn
Oft ganze Palette von Rechten und Pflichten (Makroebene)
Materielles Recht
Was ist rechtens.
Formelles Recht
Wie man zu seinem Recht kommt. (Verfahrensrecht)
Achse des erlassendes Organ
Verfassung > Gesetz > Verordnung
Nach demokratischer Legitimation
Referendum: obligatorisch > fakultativ > ohne
Rechtssubjekte / Rechtsträger
Träger von Rechten und Pflichten
Jede Organisation oder Person kann Rechtsträger sein
Gliederung:
- Natürliche Personen
- Juristische Personen
- Rechtsträger ohne eigene Rechtspersönlichkeit
Juristische Personen
Unkörperliche Rechtssubjekte (Auch "Verbandspersonen")
Gliederung:
Privatrechtlich
z.B. AG, GmbH, Verein, Stiftung
Öffentlich-rechtlich
z.B. Bund, Kantone, Gemeinden, Anstalten
Vertragsrecht - Dominierendes Prinzip
Privatautonomie mit Teilgehalt Vertragsfreiheit
Dispositives und zwingendes Recht
Unterscheide *dispositives* (Grundsatz) und *zwingendes* Vertragsrecht.
Willenserklärung (Def, Arten, Auslegung)
Innerer Willen + äussere Erklärung
Arten: Ausdrücklich und konkludent
Auslegung: Primär Willensprinzip, Sekundär Vertrauensprinzip (nur bei Zweifeln)
Willensprinzip
Es gilt der *wirkliche* Wille des Erklärenden
Vertrauensprinzip
Willenserklärung gilt so, wie sie eine vernünftige Person in der Situation der Erklärungsempfängerin verstehen durfte und musste.
Angebot
Erste Willenserklärung (Sender)
Muss detailliert sein --> alle wesentlichen Punkte beinhalten
Bindungswille muss vorliegen
Annahme (Definition + 3 Arten)
Zweite Willenserklärung (Empfänger)
Arten:
- ausdrücklich
- konkludent
- durch Schweigen (in Ausnahmefällen)
Konkludent
durch Verhalten ausgedrückt, ohne Worte
Konens - Arten
Natürlicher Konsens
Normativer Konsens
Dissens
Natürlicher Konsens
Beide Parteien wollen dasselbe
Normativer Konsens
Wenn innere Willen nicht übereinstimmen, aber der Erklärungsempfänger aber eine Erklärung in einem bestimmten Sinne verstehen durfte und hat (Vertrauensprinzip)
Erklärungsirrtum
Person wird an einer Erklärung behaftet (durch Vertrauensprinzip), die nicht ihrem wirklichen Willen entspricht. --> ermöglicht Anfechtung
Wesentliche Punkte
Objektive wesentliche Punkte (Merkmale für Vertragstyp, Leistung und Gegenleistung, Bezeichnung der Parteien)
Natürlicher oder normativer Konsens in den wesentlichen Punkten --> Vertrag kommt zustande
Nebenpunkte
Alle nicht objektiv wesentlichen Punkte.
Aber: können subjektiv wesentlich sein! (für eine Partei)
Dissens
Wenn nicht in allen wesentlichen Punkten (objektiv und subjektiv) Konsens vorliegt
--> Vertrag kommt nicht zustande
Gültigkeitsvoraussetzungen (Vertrag)
Hinsichtlich der Form: Formfreiheit, jedoch gesetzliche Formvorschriften oder vertragliche Formvorbehalte
Hinsichtlich des Inhalts
Culpa in contrahendo
Vorvertragliche Haftung bei Vertragsverhandlungen
--> Rechtsfolge: Schadenersatz, evtl. Recht zur Aufhebung des Vertrags
Nichtleistung
Leistung wird überhaupt nicht erbracht.
Endgültige Nichtleistung
Gläubiger kann entscheiden zwischen
- Erfüllung
- Strafe (bei Konventionalstrafe)
- Schadenersatz
Spätleistung
Leistung ist verspätet, wird aber noch angenommen.
Schuldnerverzug
Der Schuldner ist zu spät dran, obwohl er leisten könnte.
Schlechtleistung
Leistung kommt, aber mangelhaft.
Gläubigerverzug
Der Gläubiger nimmt die angebotene, richtige Leistung nicht an, obwohl er müsste.
Ursprüngliche und nachträgliche Unmöglichkeit
Ursprünglich
Leistung war nie möglich - auch nicht theoretisch
Nachträglich
Leistung wird nach Vertragsabschluss unmöglich
Objektive und subjektive Unmöglichkeit
Objektiv
Niemand kann die Leistung erbringen
Subjektiv
Nur für diesen Schuldner unmöglich