Brennpunkt R/G (10): Entstehung von Obligationen
Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»
Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»
Fichier Détails
Cartes-fiches | 18 |
---|---|
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Collège |
Crée / Actualisé | 10.08.2025 / 10.08.2025 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/cards/20250810_brennpunkt_rg_10_entstehung_von_obligationen
|
Intégrer |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20250810_brennpunkt_rg_10_entstehung_von_obligationen/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Spezialgesetze
Gesetze, durch welche die verschiedenen Fälle der Gefährdungshaftung begründet werden, z.B. Strassenverkehrsgesetz oder Produktehaftpflichtgesetz.
Gefährdungshaftung
Haftung (automatische) für etwaige Schäden den Betrieb von gefährlichen «Einrichtungen», z.B. Strassenverkehr, Eisenbahnbetrieb, Elektr. Anlagen, Atomanlagen, Flugverkehr.
Kausalhaftung ohne möglichen Befreiungsbeweis
Schadenshaftung ohne Verschulden, bei der man sich auch bei Beachtung grösstmöglicher Vorsicht nicht von der Haftpflicht befreien kann. Bsp. Werkeigentümer oder Grundeigentümer
Kausalhaftung mit möglichem Befreiungsbeweis
Milde Form der Kausalhaftung, bei der ein Verursacher eines Schadens die Möglichkeit hat, sich von seiner Haftpflicht zu befreien (durch den Nachweis seiner Sorgfalt oder falls der Schaden auch ohne Sorgfaltspflichtverletzung eingetreten wäre). Bsp. Geschäftsherr oder Tierhalter
Kausalhaftung
Schadenshaftung ohne irgendein Verschulden
Fahrlässigkeit
Mangelnde Vorsicht, unsorgfältiges Verhalten.
Absicht
Vorsätzliches, willentliches Handeln.
Verschulden
Unvorsichtiges oder unsorgfältiges Handeln; Verschulden kann sich aus Absicht oder Fahrlässigkeit ergeben.
Adäquater Kausalzusammenhang
Ein Kausalzusammenhang ist adäquat, wenn der Ablauf und Zusammenhang der Ereignisse dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, d.h. wenn die betreffende Ursache «nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung» die eingetretenen Wirkung verursacht hat.
Kausalzusammenhang
Beziehung zwischen Ursache und Wirkung.
Schaden
Vermögensverminderung
Verschuldenshaftung
Haftung gemäss Art. 41 OR: Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt (aus Absicht oder Fahrlässigkeit) wird ihm zum Ersatz (Schadensersatz) verpflichtet.
Ungerechtfertigte Bereicherung
Rechtlich grundlose Vermögensverschiebungen (Entstehungsgrund für eine Obligation).
Voraussetzungen für eine «Unerlaubte Handlung»
4 Tatbestandsmerkmale:
1. Widerrechtlichkeit (= Eingriff in geschütztes Rechtsgut)
2. Schaden (= Vermögensverminderung)
3. Kausalzusammenhang (= Zusammenhang Ursache-Wirkung)
4. Absicht oder Fahrlässigkeit (= Verschulden)
Unerlaubte Handlung
Unvorsichtiges Verhalten, das bei jemandem einen Schaden verursacht, wodurch man zur Leistung eines Schadenersatzes verpflichtet wird (Entstehungsgrund für eine Obligation).
Verträge
Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus einer übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserung der Vertragsparteien besteht (vgl. Art. 1 OR).
Schuld-/Forderungsverhältnis
vgl. Obligation; Rechtsbeziehung, durch die eine Partei zu einer Leistung verpflichtet und die Gegenpartei zur Einforderung dieser Leistung berechtigt ist.
Obligation
«Schuld- und Forderungsverhältnis» durch das eine Partei zu einer Leistung verpflichtet und die Gegenpartei zur Einforderung dieser Leistung berechtigt ist. (Im rechtlichen Sinn ist eine Obligation ein festverzinsliches Wertpapier.)