Brennpunkt R/G (10): Entstehung von Obligationen

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»


Kartei Details

Karten 18
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Mittelschule
Erstellt / Aktualisiert 10.08.2025 / 10.08.2025
Weblink
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Spezialgesetze

Gesetze, durch welche die verschiedenen Fälle der Gefährdungshaftung begründet werden, z.B. Strassenverkehrsgesetz oder Produktehaftpflichtgesetz.

Gefährdungshaftung

Haftung (automatische) für etwaige Schäden den Betrieb von gefährlichen «Einrichtungen», z.B. Strassenverkehr, Eisenbahnbetrieb, Elektr. Anlagen, Atomanlagen, Flugverkehr.

Kausalhaftung ohne möglichen Befreiungsbeweis

Schadenshaftung ohne Verschulden, bei der man sich auch bei Beachtung grösstmöglicher Vorsicht nicht von der Haftpflicht befreien kann. Bsp. Werkeigentümer oder Grundeigentümer

Kausalhaftung mit möglichem Befreiungsbeweis

Milde Form der Kausalhaftung, bei der ein Verursacher eines Schadens die Möglichkeit hat, sich von seiner Haftpflicht zu befreien (durch den Nachweis seiner Sorgfalt oder falls der Schaden auch ohne Sorgfaltspflichtverletzung eingetreten wäre). Bsp. Geschäftsherr oder Tierhalter

Kausalhaftung

Schadenshaftung ohne irgendein Verschulden

Fahrlässigkeit

Mangelnde Vorsicht, unsorgfältiges Verhalten.

Absicht

Vorsätzliches, willentliches Handeln.

Verschulden

Unvorsichtiges oder unsorgfältiges Handeln; Verschulden kann sich aus Absicht oder Fahrlässigkeit ergeben.

Adäquater Kausalzusammenhang

Ein Kausalzusammenhang ist adäquat, wenn der Ablauf und Zusammenhang der Ereignisse dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, d.h. wenn die betreffende Ursache «nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung» die eingetretenen Wirkung verursacht hat.

Kausalzusammenhang

Beziehung zwischen Ursache und Wirkung.

Schaden

Vermögensverminderung

Verschuldenshaftung

Haftung gemäss Art. 41 OR: Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt (aus Absicht oder Fahrlässigkeit) wird ihm zum Ersatz (Schadensersatz) verpflichtet.

Ungerechtfertigte Bereicherung

Rechtlich grundlose Vermögensverschiebungen  (Entstehungsgrund für eine Obligation).

Voraussetzungen für eine «Unerlaubte Handlung»

4 Tatbestandsmerkmale:

1. Widerrechtlichkeit (= Eingriff in geschütztes Rechtsgut)
2. Schaden (= Vermögensverminderung)
3. Kausalzusammenhang (= Zusammenhang Ursache-Wirkung)
4. Absicht oder Fahrlässigkeit (= Verschulden)

Unerlaubte Handlung

Unvorsichtiges Verhalten, das bei jemandem einen Schaden verursacht, wodurch man zur Leistung eines Schadenersatzes verpflichtet wird (Entstehungsgrund für eine Obligation).

Verträge

Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus einer übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserung der Vertragsparteien besteht (vgl. Art. 1 OR).

Schuld-/Forderungsverhältnis

vgl. Obligation; Rechtsbeziehung, durch die eine Partei zu einer Leistung verpflichtet und die Gegenpartei zur Einforderung dieser Leistung berechtigt ist.

Obligation

«Schuld- und Forderungsverhältnis» durch das eine Partei zu einer Leistung verpflichtet und die Gegenpartei zur Einforderung dieser Leistung berechtigt ist. (Im rechtlichen Sinn ist eine Obligation ein festverzinsliches Wertpapier.)