Strafrecht
Definitionen und Prüfschemen
Definitionen und Prüfschemen
Fichier Détails
Cartes-fiches | 77 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 30.06.2025 / 05.07.2025 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/cards/20250630_strafrecht
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Intégrer |
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Kausalität
Kausal ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.
Objektive Zurechnung
Ein Erfolg wird dem Täter zugerechnet, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im Konkreten Erfolg realisiert hat.
Bedingter Vorsatz (Dolus eventualis)
Der Täter hält die Verwirklichung der TBM für möglich und nimmt sie billigend in Kauf.
Dolus Directus 1. Grades (Direkter Vorsatz 1. Grades)
Der Täter hält die Verwirklichung der TBM für möglich und es kommt ihm darauf an.
Dolus Directus 2. Grades (Direkter Vorsatz 2. Grades)
Der Täter weiß sicher, dass das TBM vorliegt und nimmt es mindestens billigend in Kauf.
NOTWEHR
- Angriff
Ein Angriff ist eine tatsächliche Rechtsgutverletzung durch menschliches Verhalten
NOTWEHR
- Gegenwärtigkeit
Gegenwärtig ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch fortdauert
NOTWEHR
- Erforderlichkeit
Das mildeste Mittel, um den Angriff sofort und sicher abzuwehren.
IRRTUM
- Tatbestandsirrtum
Irrtum des Täters über das tatsächliche Vorliegen eines TBM.
IRRTUM
- Erlaubnistatbestandsirrtum
Irrtum über tatsächliche Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes
IRRTUM
- Verbotsirrtum
Unkenntnis einer Deliktsnorm
IRRTUM
- Erlaubnisirrtum
Ein nicht existierender Rechtfertigungsgrund wird angenommen oder die rechtlichen Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes werden verkannt.
Rücktritt und Versuch
- Unmittelbares Ansetzen
UA liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte unmittelbarzur Tatbestandsverwirklichung führen sollen oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen.
Rücktritt und Versuch
- Fehlgeschlagener Versuch
Der Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter im Zeitpunkt desRücktritts erkennt, dass er die Tat nicht mehr durch Weiterhandeln vollenden kann.
Rücktritt und Versuch
- Unbeendeter Versuch
Der Täter glaubt, zum Zeitpunkt des Rücktritts noch nicht alles zur TB-Verwirklichung getan zu haben.
Rücktritt und Versuch
- Beendeter Versuch
Der Täter glaubt, der Erfolg könne durch seine bisherigen Handlungen eintreten.
Rücktritt und Versuch
- Freiwilligkeit des Rücktritts
Wenn der Täter aus autonomen, inneren Motiven zurücktritt.
Rücktritt und Versuch
- Unfreiwillig
Bei heteronomen, äußeren Motiven.
UNTERLASSUNG
- Echte Unterlassung
Ein Delikt, welches nur durch Unterlassen verwirklicht werden kann.
UNTERLASSUNG
- Unglücksfall (§323c StGB)
Jedes plötzlich eintretende Ereignis, das erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut mit sich bringt.
UNTERLASSUNG
- Unechtes Unterlassungsdelikt
Kann jedes vorsätzliche oder fahrlässige Erfolgsdelikt i.V.m §13 StGB sein.
UNTERLASSUNG
- Ingrerenz
Ingrerenz ist pflichtwidriges Verhalten.
FAHRLÄSSIGKEIT
- Sorgfaltspflichtverletzung
Sorgfaltspflichtsverletzung sind Verhaltensfehler oder eine Außerachtlassung der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt.
FAHRLÄSSIGKEIT
- Objektive Fahrlässigkeit
Der Erfolg ist vorhersehbar, wenn er nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt.
FAHRLÄSSIGKEIT
- Vermeidbarkeit
Der Erfolg war vermeidbar, wenn er bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre.
TÄTERSCHAFT UND TEILNAHME
- Tatbeitrag
Tatausführung und Planung.
TÄTERSCHAFT UND TEILNAHME
- Tatherrschaft
„In Händen-Halten“ des Geschehensablaufs vor Ort und Einfluss auf die Tatausführung.
TÄTERSCHAFT UND TEILNAHME
- Tatinteresse
Vorteile der Tat
TÄTERSCHAFT UND TEILNAHME
- Anstiftung
Jede Handlung die den Tatenschluss des Haupttäters mindestens mitursächlich hervorruft, durch eine irgendwie geartete Kommunikation.
TÄTERSCHAFT UND TEILNAHME
- Beihilfe §27 StGB
Jede Handlung, die die Herbeiführung des Taterfolges fördert oder erleichtert, auch wenn sie nicht direkt kausal ist.
Gehilfe ist, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlicher begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
Doppelter Gehilfevorsatz bzgl. vorsätzliche rechtswidrige Haupttat und Hilfeleisten
TÄTERSCHAFT UND TEILNAHME
- Mittelbare Täter
Mittelbarer Täter ist, wer die Straftat „durch einen anderen“ begeht § 25 (1) Var. 2 StGB.
Der mittelbare Täter (Hintermann) nutzt das Strafbarkeitsdefizit beim Tatmittler (Vordermann) und benutzt diesen als Werkzeug zur Begehung der Tat.
Strafbarkeitsdefitzite: TBM nicht erfüllt, Irrtum (Vorsatz entfällt), Rechtfertigungsgrund, Schuldunfähigkeit
TÄTERSCHAFT UND TEILNAHME
- Mittäterschaft §25 StGB
Mittäterschaft ist das gewollte und bewusste zusammenwirken mehrerer bei Begehung ein und derselben Tat. Jeder betrachtet die Tat als seine eigene, aber nicht jeder erfüllt alle Tatbestandsmerkmale.
-gemeinsamer Tatplan
- gemeinsame Tatverwirklichung
Mittäterexzess: Gemeinsamer Tatplan wird von einem der Täter überschritten.
KÖRPERVERLETZUNG
- Körperliche Misshandlung
Jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
KÖRPERVERLETZUNG
- Gesundheitsschädigung
Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes körperlicher oder psychischer Art.
KÖRPERVERLETZUNG
- Gefährliches Werkzeug
Jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und Art der konkreten Verwendung geeignet ist, nicht unerhebliche Verletzungen durchzuführen.
KÖRPERVERLETZUNG
- Hinterlistiger Überfall
Ein unerwarteter Angriff, bei dem der Täter seine Verletzungsabsicht planmäßig verdeckt, um gerade so dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren.
KÖRPERVERLETZUNG
- Gemeinschaftlich
Jede Beteiligung von mindestens zwei Personen, die bewusst zusammenwirken.
KÖRPERVERLETZUNG
- Das Leben gefährdende Behandlung
Eine das Leben gefährdende Behandlung liegt vor, wenn die Verletzungenshandlung (abstrakt) geeignet ist, das Opfer in die Gefahr des Todes zu bringen.
KÖRPERVERLETZUNG
- Unmittelbarkeit (bei KV mit Todesfolge)
Im Tod muss sich die typische Gefährlichkeit der Verletzungshandlung realisiert haben. Opfereigenes typisches Fluchtverhalten oder leicht fahrlässiges Verhalten Dritter unterbrechen nicht die Unmittelbarkeit
EHRDELIKTE
- Tatsachen
Vorgänge der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind.