Strafrecht
Definitionen und Prüfschemen
Definitionen und Prüfschemen
Fichier Détails
Cartes-fiches | 77 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 30.06.2025 / 05.07.2025 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/20250630_strafrecht
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Intégrer |
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DIEBSTAHL
- Aneignungsabsicht
…ist die Absicht des Täters zumindest vorübergehend wie ein Eigentümer über die Sache zu verfügen bzw die Sache/Sachwert seinem Vermögen zuzuführen.
DIEBSTAHL
- Enteignungsvorsatz
…der Täter nimmt zumindest billigend in Kauf (mind. dolus eventualis), dass der bisherige Eigentümer durch die Wegnahme und die geplante Aneignung dauerhaft enteignet wird.
DIEBSTAHL
- Rechtswidrige Zueignung
Die Zueignung ist rechtswidrig, wenn der Täter keinen fälligen Rechtsanspruch auf Übereignung hat.
BESONDERS SCHWERER FALL DES DIEBSTAHLS §243 STGB
- Umschlossener Raum
Ein umschlossener Raum ist ein Raumgebilde, das (zumindest auch) zum Betreten von Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen umgeben ist, die ein unbefugtes Eindringen verhindern sollen.
BESONDERS SCHWERER FALL DES DIEBSTAHLS §243 STGB
- Einbrechen
Einbrechen ist das gewaltsame Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung
BESONDERS SCHWERER FALL DES DIEBSTAHLS §243 STGB
- Einsteigen
Einsteigen ist jedes Hineingelangen in einen Raum, durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen und Schwierigkeit die sich aus der Eigenart der Umschließung ergeben.
BESONDERS SCHWERER FALL DES DIEBSTAHLS §243 STGB
- Falscher Schlüssel
Falsch ist jeder Schlüssel der zur Tatzeit vom Berechtigten nicht, noch nicht oder nicht mehr zur Öffnung des betreffenden Verschlusses bestimmt ist
BESONDERS SCHWERER FALL DES DIEBSTAHLS §243 STGB
- Behältnis
Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde.
BESONDERS SCHWERER FALL DES DIEBSTAHLS §243 STGB
- Verschlossen
Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sich sein Inhalt durch ein Schloss, eine sonstige Schließvorrichtung oder auf andere Weise gegen den ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.
BESONDERS SCHWERER FALL DES DIEBSTAHLS §243 STGB
- Andere Schutzvorrichtungen
Andere Schutzvorrichtungen sind alle sonstigen Vorrichtungen, die geeignet und dazu bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache zumindest zu erschweren.
BESONDERS SCHWERER FALL DES DIEBSTAHLS §243 STGB
- Gewerbsmäßigkeit
Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
BESONDERS SCHWERER FALL DES DIEBSTAHLS §243 STGB
- Banden(-diebstahl)
Die auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung beruhende Verbindung von mindestens drei Personen zur fortgesetzten Begehung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch ungewisser Taten.
BESONDERS SCHWERER FALL DES DIEBSTAHLS §243 STGB
- Wohnung
alle abgeschlossenen und überdachten Räume, die Menschen (zumindest vorübergehend) als Unterkunft dienen. Zum Begriff der Privatwohnung zählen sowohl private Wohnung oder Einfamilienhäuser als auch die dazugehörigen, nicht von ihnen getrennten weiteren Wohnbereiche wie Nebenräume, Keller,...
Rechtfertigender Notstand
- Notstandslage
1. Gefahr: Zustand, bei dem aufgrund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlich eines Eintritts eines schädigenden Ereignisses besteht.
2. gegenwärtig: wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher/hächst wahrscheinlich ist.
Versuch §§22,23 StGB
1. Vorprüfung: Tat ist nicht vollendet ✅ und Strafbarkeit des Versuchs ? ✅
2. Tatbestand: Tatentschluss bzgl. aller TBM und Unmittelbares Ansetzen
>> unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn der Täter die Schwelle zum "jetzt gehts los" überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
Kausalität
Kausal ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.
Objektive Zurechnung
Ein Erfolg wird dem Täter zugerechnet, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im Konkreten Erfolg realisiert hat.
Bedingter Vorsatz (Dolus eventualis)
Der Täter hält die Verwirklichung der TBM für möglich und nimmt sie billigend in Kauf.
Dolus Directus 1. Grades (Direkter Vorsatz 1. Grades)
Der Täter hält die Verwirklichung der TBM für möglich und es kommt ihm darauf an.
Dolus Directus 2. Grades (Direkter Vorsatz 2. Grades)
Der Täter weiß sicher, dass das TBM vorliegt und nimmt es mindestens billigend in Kauf.
NOTWEHR
- Angriff
Ein Angriff ist eine tatsächliche Rechtsgutverletzung durch menschliches Verhalten
NOTWEHR
- Gegenwärtigkeit
Gegenwärtig ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch fortdauert
NOTWEHR
- Erforderlichkeit
Das mildeste Mittel, um den Angriff sofort und sicher abzuwehren.
IRRTUM
- Tatbestandsirrtum
Irrtum des Täters über das tatsächliche Vorliegen eines TBM.
IRRTUM
- Erlaubnistatbestandsirrtum
Irrtum über tatsächliche Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes
IRRTUM
- Verbotsirrtum
Unkenntnis einer Deliktsnorm
IRRTUM
- Erlaubnisirrtum
Ein nicht existierender Rechtfertigungsgrund wird angenommen oder die rechtlichen Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes werden verkannt.
Rücktritt und Versuch
- Unmittelbares Ansetzen
UA liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte unmittelbarzur Tatbestandsverwirklichung führen sollen oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen.
Rücktritt und Versuch
- Fehlgeschlagener Versuch
Der Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter im Zeitpunkt desRücktritts erkennt, dass er die Tat nicht mehr durch Weiterhandeln vollenden kann.
Rücktritt und Versuch
- Unbeendeter Versuch
Der Täter glaubt, zum Zeitpunkt des Rücktritts noch nicht alles zur TB-Verwirklichung getan zu haben.
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