PJ Mündlich 2024

Mündlich Vorbereitung (Audit / Tax / FinRep)

Mündlich Vorbereitung (Audit / Tax / FinRep)


Fichier Détails

Cartes-fiches 337
Langue Deutsch
Catégorie Gestion d'entreprise
Niveau Autres
Crée / Actualisé 13.08.2024 / 04.05.2025
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ISA-CH 720
-> Definition & Pflichten

Sonstige Informationen = Finanzielle / Nichtfinanzielle Infos ausserhalb des Abschlusses = verlangt von Gesetzen und in einem Dokument enthalten, das den geprüften Abschluss und Testat des Prüfers enthält. Bsp. ist die JR Bestandteil des GB gemäss OR 958 Abs. 2.

- VR ist für die sonstigen Information verantwortlich.
 

Beispiele sind: Geschäftsbericht, Lagebericht, Corporate Governance Report, Mgmt Bericht, Risikoperformance Bericht, Ungeprüfter Teil des Vergütungsberichts

ISA-CH 720

-> Pflichten AP

= Keine Gesetzliche Prüfpflicht = AP ist nicht verantwortlich Richtigkeit / Vollständigkeit zu prüfen. Eine Prüfpflicht nur, wenn sonstige Informationen zusammen mit geprüften Informationen herausgegeben werden.

=> sondern Pflicht: Kritisch zu lesen / Intelligentes Lesen und würdigen / hinterfragen / beurteilen, ob wesentliche Unstimmigkeiten zur JR oder sonstigen erlangten Kenntnissen.

= Aus diesem Grund hat der Abschlussprüfer gemäss PS 720 gewisse Prüfhandlungen zu unternehmen, nämlich:
1. Lesen der sonstigen Informationen, um ggfs. wesentliche Unstimmigkeiten gegenüber geprüften Abschluss festzustellen
2. Bei wesentlicher Unsicherheit: Festlegung, ob der geprüfte Abschluss oder die sonstigen Informationen zu berichtigen sind. = Eine wesentliche Unstimmigkeit könnte Zweifel an Richtigkeit der Schlussfolgerungen, die der AP aufgrund Prüfungsergebnissen gezogen hat, implizieren.

=> Erhält AP sonstige Information nach Berichtsabgabe: Diese sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu untersuchen.

ISA-CH 720: Geschäftsberichte in Fremdsprachen

- auch hier: Konsistenz prüfen / Kritisch durchlesen => Testat muss alle Sprachen wiedergeben.

=> Der AP wird mit jedem GB in Verbindung gebracht = Daher gilt:
1. Detaillierte PH bzgl. des Abschlusses sind erforderlich.
2. Sämtliche übrigen Dokumente in einer übersetzten Version des GB = sonstige Informationen gemäss ISA-CH 720

ISA-CH 720

-> Planung

1. Besprechen mit Management: Umfang des GB? ; weitere Infos? ; Sprachen? ; Deadlinge/Timing?
= Bestandteile sind zu bestimmen

2. Festlegen von Terminen: Wann wird die finale Version des GB verfügbar sein?
= Kommunikation bzgl den zeitlichen Vorgaben/Restriktionen

3. Wenn bis Berichtsabgabe nicht alle Bestandteile (oder Übersetzungen) vorliegen: In Rep Letter festhalten, dass wir die finalen Versionen rechtszeitig vor deren Veröffentlichung erhalten.

ISA-CH 720: Wesentliche Unstimmigkeiten zwischen den sonstigen Informationen und des Abschlusses?

-> Vorgehen

1. Zwingender Vergleich von ausgewählten Beträgen oder sonstigen Angaben mit den Abschlussangaben

2. Auswahl der zu vergleichenden Beiträge/Angaben erfolgt nach pflichtgemässen Ermessen (Bedeutsamkeit, Kontext, Sensitivität etc.)

ISA-CH 720: Wesentliche Unstimmigkeiten zwischen den sonstigen Informationen und den bei der Abschlussprüfung erlangten Kenntnissen?

-> Vorgehen

=> Pflichtgemässes Ermessen:

1. Fokus auf Sachverhalte, die wesentlich sein könnten

2. Unter Umständen Durchsicht Prüfungsdoku, Besprechung Prüfungsteam oder Teilbereichsprüfer

ISA-CH 720: Wesentliche falsche Darstellung aufgrund von Informationen ausserhalb der während der Abschlussprüfung erlangten Kenntnissen?

-> Vorgehen

=> Aufmerksam bleiben für sonstige Anzeichen z.B.:

- Unterschiede zwischen sonstigen Informationen und Allgemeinwissen.

- Unstimmigkeiten / Inkonsistenzen innerhalb der sonstigen Informationen.

ISA-CH 720: Unstimmigkeiten vor Berichtsabgabe

-> Vorgehen und Impact

A) Korrektur durch Unternehemensleitung:
A1: Abschluss => Untersuchung der korrigierten Positionen im Abschluss hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den geltenden RLG-Grundsätzen

A2: Sonstige Informationen => lesen der korrigierten sonstigen Informationen zur Überprüfung der sachgerechten Korrektur
 

B) Keine Korrektur durch Unternehmensleitung:
B1: Abschluss => Je nach dem: Eingeschränktes oder versagtes Prüfurteil ; oder Nichtabgabe Prüfurteil

B2: Sonstige Informationen => Je nach dem:
1. Schriftliche Mitteilung an VR
2. Ggf. rechtlichen Rat einholen
3. Anbringung eines Hinweis auf sonstige Sachverhalte im Vermerk
4. Evtl. Vermerk zurückhalten und evtl. vom Mandat zurücktreten, sofern Gesetzesvorschriften dies erlauben

==> Der AP sollte darauf bestehen, dass der Bericht nicht Bestandteil eines Dokumentes ist, welches dem AP bekannte wesentliche Inkosistenzen oder offensichtliche wesentliche Falsche Darstellungen enthält. Aus diesem Grund sollte der AP den Bericht zurückhalten, falls noch bedeutende divergierende Meinungen zwischen VR und AP zu den Unstimmigkeiten / Falsche Darstellung von Tatsachen bestehen
 

ISA-CH 720: Unstimmigkeiten nach Berichtsabgabe

-> Vorgehen und Impact

A) Korrektur durch Unternehemensleitung:
A1: Abschluss => Beurteilung subsequent Events und Vorgehen nach ISA-CH 560.

A2: Sonstige Informationen => lesen der korrigierten sonstigen Informationen zur Überprüfung der sachgerechten Korrektur + Benachrichtigung VR etc.

B) Keine Korrektur durch Unternehmensleitung:
B1: Abschluss => Subsequent Events Vorgehen nach ISA-CH 560

B2: Sonstige Informationen => Je nach dem:
1. Schriftliche Mitteilung an VR
2. Ggf. rechtlichen Rat einholen
3. evtl. vom Mandat zurücktreten, sofern Gesetzesvorschriften dies erlauben

ISA-CH 720: Falsche Darstellung von Tatsachen

-> Vorgehen

1. Falls Identifikation von Falschen Darstellungen in den sonstigen Informationen = Besprechung mit Unternehmensleitung. Da Risiko von Glaubwürdigkeit von Aussagen im Abschluss beeinträchtigt wird.

A) Liegt gemäss AP nach Besprechung mit Unternehmensleitung weiterhin eine wesentliche falsche Darstellung => Aufforderung an VR einen rechtlichen Beirat einzubeziehen.

B) Falls Unternehmensleitung Korrektur verweigert, muss AP den für die Überwachung Verantwortlichen seine Bedenken über sonstige Informationen mitteilen.

Vergütungsbericht

-> Gesetzliche Grundlage

 OR 734ff

-> Pflicht für Börsenkotierte
=> Vergütungsbericht = fungiert als Rechenschaftsablage hinsichtlich Say-on-pay (GV führt Vergütungsabstimmungen gemäss OR 735)

-> Unternehmen, deren Aktien nicht kotiert sind, können gemäss OR 732 können über Statuten vorsehen, dass die Bestimmungen zum Vergütungsbericht auch bei ihnen teilweise oder vollständig anwendbar sind.

-> VR: Untenziehbare Aufgabe gemäss OR 716a einen jährlichen Vergütungsbericht (inkl. VJ Zahlen) zu erstellen.

-> Vergütungsbericht unterliegt Prüfung durch Revisionsstelle gemäss OR 728a

-> Es gelten die Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung (Darstellung, Währung und Sprache und die Führung und Aufbewahrung). & Für Bekanntgabe & Veröffentlichung gelten Bestimmungen zum Geschäftsbericht OR 958.

-> Falls AK in FX = auch Vergütungsbericht in FX + Offenlegung in Landeswährung (Kurse und Erläuterungen)

Vergütungsbericht

-> Mitglieder in-scope

OR 734a

Im Vergütungsbericht sind alle Vergütungen anzugeben, welche die Gesellschaft direkt oder indirekt ausgerichtet hat an:
1. gegenwärtige Mitglieder des VR, GL & Beirat;
2. frühere Mitglieder des VR, GL, Beirat, sofern sie in einem Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit als Organ der Gesellschaft stehen; ausgenommen sind Leistungen der beruflichen Vorsorge.

Vergütungsbericht

-> Vergütungen in-scope

OR 734a Abs. 2: Als Vergütungen gelten insbesondere:
1. Honorare, Löhne, Bonifikationen und Gutschriften;
2. Tantiemen, Beteiligungen am Umsatz und andere Beteiligungen am Geschäftsergebnis;
3. Dienst- und Sachleistungen;
4. die Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten;
5. Antrittsprämien;
6. Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Pfandbestellungen und andere Sicherheiten;
7. der Verzicht auf Forderungen;
8. Aufwendungen, die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen begründen oder erhöhen;
9. sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten;
10. Entschädigungen im Zusammenhang mit Konkurrenzverboten.

+ Zusätzlich: OR 734b: Angabe von Darlehen und Kredite
1. Darlehen / Kredite, die den gegenwärtigen Mitgliedern des VR, GL, Beirats gewährt wurden und noch ausstehen;
2. Darlehen / Kredite, die früheren Mitgliedern des VR, GL, Beirats zu nicht marktüblichen Bedingungen gewährt wurden und noch ausstehen.

Vergütungsbericht

-> Mindest-Angaben zu den Vergütungen

OR 734a Abs. 3:

1. den Gesamtbetrag für VR und jeden entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und Funktion;
2. den Gesamtbetrag für GL und den höchsten auf ein Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und Funktion;
3. den Gesamtbetrag für Beirat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung Namens und Funktion;
4. gegebenenfalls die Namen und Funktionen der Mitglieder der GL, an die Zusatzbeträge bezahlt wurden.

Vergütungsbericht

-> Vergütungen, Darlehen / Kredite an nahestehenden Personen

OR 734c

Gesondert anzugeben:
1. die nicht marktüblichen Vergütungen, welche die Gesellschaft direkt oder indirekt an Personen ausgerichtet hat, die gegenwärtigen oder früheren Mitgliedern des VR, der GL oder des Beirats nahestehen;

2. die Darlehen und Kredite, die Personen, die gegenwärtigen oder früheren Mitgliedern des VR, der GLoder des Beirats nahestehen, zu nicht marktüblichen Bedingungen gewährt wurden und noch ausstehen.

=> Die Namen der nahestehenden Personen müssen nicht angegeben werden.

Vergütungsbericht

-> Beteiligungsrechte und Optionen auf Solche Rechte

OR 734d

Im Vergütungsbericht sind die Beteiligungsrechte an der Gesellschaft sowie die Optionen auf solche Rechte jedes gegenwärtigen Mitglieds des VR, der GL und des Beirats mit Einschluss der dem Mitglied nahestehenden Personen unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds anzugeben.

Vergütungsbericht

-> Angabe Tätigkeit bei anderen Unternehmen

OR 734e

Der Vergütungsbericht nennt die Funktionen der Mitglieder des VR, der GLund des Beirats in anderen Unternehmen gemäss OR 626 Absatz 2 Ziffer 1.

Die Angaben umfassen den Namen des Mitglieds, die Bezeichnung des Unternehmens und die ausgeübte Funktion.

Vergütungsbericht

-> Vertretung der Geschlechter im VR und GL

OR 734f

Sofern nicht jedes Geschlecht mindestens zu 30 Prozent im Verwaltungsrat und zu 20 Prozent in der Geschäftsleitung vertreten ist, sind im Vergütungsbericht bei Gesellschaften, welche die Schwellenwerte gemäss OR 727 Absatz 1 Ziffer 2 (grosse UN) überschreiten, anzugeben:
1. die Gründe, weshalb die Geschlechter nicht wie vorgesehen vertreten sind; und
2. die Massnahmen zur Förderung des weniger stark vertretenen Geschlechts.

Vergütungsbericht

-> Katalog unzulässiger Vergütungen

OR 735c

Folgende Vergütungen für gegenwärtige und frühere Mitglieder des VR, der GL und Beirats oder für ihnen nahestehende Personen sind unzulässig:
1. Abgangsentschädigungen, die vertraglich vereinbart oder statutarisch vorgesehen sind; nicht als Abgangsentschädigungen gelten Vergütungen, die bis zur Beendigung der Verträge geschuldet sind;
2. Entschädigungen aufgrund eines Konkurrenzverbots, die den Durchschnitt der Vergütungen der letzten drei Geschäftsjahre übersteigen, oder aufgrund eines geschäftsmässig nicht begründeten Konkurrenzverbots;
3. nicht marktübliche Vergütungen im Zusammenhang mit einer früheren Tätigkeit als Organ der Gesellschaft;
4. Antrittsprämien, die keinen nachweisbaren finanziellen Nachteil kompensieren;
5. Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden;
6. Provisionen für die Übernahme oder Übertragung von Unternehmen oder Teilen davon;
7. Darlehen, Kredite, Vorsorgeleistungen ausserhalb der beruflichen Vorsorge und erfolgsabhängige Vergütungen, deren Grundsätze in den Statuten nicht vorgesehen sind;
8. die Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten, deren Grundsätze in den Statuten nicht vorgesehen sind.
 

Vergütungsbericht

-> unzulässige Vergütungen im Konzern

OR 735d

Unzulässig sind Vergütungen an Mitglieder des VR, der GLund des Beirats oder an ihnen nahestehende Personen für Tätigkeiten in Unternehmen, die durch die Gesellschaft kontrolliert werden, sofern diese Vergütungen:
1. unzulässig wären, wenn sie direkt von der Gesellschaft ausgerichtet würden;
2. in den Statuten der Gesellschaft nicht vorgesehen sind; oder
3. von der Generalversammlung der Gesellschaft nicht gutgeheissen worden sind.

Vergütungsbericht

-> Bestimmungen zu Sozialkosten und beruflicher Vorsorge

-> Auch Angabepflichtig: = Aufwendungen, die Ansprüche auf Vorsorgeleistung begründen / erhöhen -> AHV/IV und berufliche Vorsorge sind Vergütungen im Sinne des Vergütungsberichts

-> Auch Arbeitgeberbeiträge an Unfall- und Krankenverischerungen = Vergütungen

Vergütungsbericht

-> Behandlung von Spesenvergütungen

-> Auslagenersatzzahlungen für effektiv entstandene Spesen = keine ausweispflichtige Vergütungen, da sie keinen Lohnbestandteil darstellen

-> Pauschalspesen = keine Vergütungen, wenn sie von der Steuerbehörde akzeptiert werden.

Vergütungsbericht

-> Bewertungen von unterschiedlichen Vergütungsarten

OR: Ohne klare gesetzliche Ansatzbestimmungen

-> Grundlage für die Wertbestimmungen ist offenzulegen im Vergütungsbericht.

-> Grundsätzlich: zum Fair Value im Zeitpunkt der Gewährung/Zuteilung

A. Barvergütung = Nominal zu bewerten & evtl. abdiskontieren, falls zu einem wesentlichen späteren Zeitpunkt ausbezahlt
B. Dienst- und Sachleistungen: Falls private Nutzung = Privatanteil = Vergütung => Bewertung zum Fair Value, Steuerwert
C. Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechte => Bewertung zum Fair Value und Wertermittlung nach Standard
D. Bürgschaften, Garantien, Pfandbestellungen = zu marktüblichen Kommissionen

Prüfung des Vergütungsberichts

-> Prüfpflicht, Prüfgegenstand, Planung, Wesentlichkeit, Prüfstandard, Berichterstattung

-> Pflicht zur Prüfung gemäss OR 728a

-> RS prüft quantitative Angaben mit Prüfgegenstand = OR 734a - 734d zu Vergütungen, Darlehen/Kredite, Beteiligungsrechte/Optionen und gesetzlichen Mindestangaben.

-> Engagement Letter ist verpflichtend + Am Schluss Rep Letter

-> Prüfung nach PS-CH 805 Einzelnen Finanzaufstellungen im Auftrag vom VR => mit positiver Zusicherung

-> Unabhängigkeit = Prüfung nach SA-CH = berüfliche Standes- und Verhaltensanforderungen

-> Vergütungsbericht oft Teil des GB = Pflichten nach ISA-CH 720

-> Wesentlichkeit: PS 805 verlangt hinreichende Aussagen = Festlegung separate Gesamtwesentlichkeit = 5% der Bezugsgrösse "Total ausgerichtete Vergütungen" ==> Aber keine Toleranzwesentlichkeit

-> Berichterstattung: Bei unzulässigen Vergütungen oder mangelnder Offenlegung kann eine Modifikation des Prüfungsurteils angemessen sein & Bei wesentlichen Verstoss = sonstiger Sachverhalt

 

Drohende Zahlungsunfähigkeit

-> Ziel, Pflichten VR, Pflichten RS

OR 725

=> Neue Pflichten für VR im Rahmen der Aktienrechtsrevision => Ziel: Konkursverschleppung zu verhindern!
1. VR überwacht Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft
2. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit = VR ergreift Massnahmen => Sanierungsmassnahmen einleiten oder über Einberufung GV dort Sanierungsmassnahmen beschliessen. Gemäss BR Botschaft: Indikator für drohende Zahlungsunfähigkeit = "wenn sich die Hinweise darauf verdichten, dass die Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 6 Monaten nicht erfüllt werden können"
3. Nötigenfalls reicht VR Gesuch um provisorische Nachlassstundung ein.
3. VR handelt mit gebotener Eile

==> Pflichten RS: Keine direkten gesetzlichen Pflichten aber Auswirkung Going Concern muss beurteilt werden nach ISA-CH 570. Die RS untersteht keiner Pflicht zur laufenden Überwachung der finanziellen Lage.

Kapitalverlust

-> Berechnung, Pflichten VR, Pflichten RS

OR 725a

Berechnung: Kapitalverlust = EK kleiner als Bezugsgrösse, wobei Bezugsgrösse = 50% * gesperrtes/geschützes Kapital
=> gesperrtes Kapital = Stammkapital + 50% vom Stammkapital der gesetzlichen GR+KER

Pflichten VR: 
- Zeigt letzte JR einen Kapitalverlust => VR muss Sanierung einleiten oder GV einberufen um Sanierungsmassnahmen zu beschliessen
- Bei Opting-out: VR muss zugelassenen Revisior beauftragen, die letzte JR vor GV Genehmigung als LSE zu prüfen. ==> Keine Prüfung, nur wenn Nachlassstundung eingereicht wurde.
- VR handelt mit gebotener Eile

Pflichten RS:
- Pflichten nach ISA-CH 290
- Neu: ISA-CH 290.14: Wegfall zur RS-Pflicht der ersatzweisen Einberufung der GV gemäss OR 699.
- RS handelt mit gebotener Eile

Kapitalverlust

-> Berichterstattung und Einfluss wenn VR tätig vs. untätig ist.

A) VR ist tätig
=> Keine Modifikation nur Absatz zu sonstigem Sachverhalt

B) VR ist untätig
1. Schriftliche Meldung durch RS an VR
2. Absatz zu einem sonstigen Sachverhalt
3. Sonstige Angabepflichten (Gesetzesverstoss), da Aufgabe VR nicht wahrgenommen + Sorgfaltspflichtverletzungen OR 717

C) Exkurs: Hervorhebung eines Sachverhalts => Aufmerksam machen auf mögliche Rechtsfolgen i.Zsmh. mit wesentlicher Unsicherheit Going Concern
 

Überschuldung

-> Berechnung, Pflichten VR, Pflichten RS

OR 725b

Berechnung = Überschuldung = negatives EK (vs. Unterbilanz = EK kleiner 100% AK)

Pflichten VR:
1. Bei begründeter Besorgnis = VR erstellt Zwischenabschluss zu Fortführungs- und Veräusserungswerten. Falls Going Concern gegeben und der ZA Fortführung keine Überschuldung aufweist, kann auf Erstellung ZA Veräusserungswerten verzichtet werden.
2. VR lässt Zwischenabschlüsse durch zugelassenen Revisor prüfen (Prüfung nach SA-CH mit positive Assurance). Auch bei Opting-out!
3. Ist Gesellschaft gemäss beiden Zwischenabschlüssen überschuldet => VR kontaktiert Richter
4. Benachrichtigung Richter kann unterlassen werden, wenn:
a. Genügend Rangrücktritte (Schuldbetrag + Zinsforderungen) vorhanden sind
b. begründete Aussicht, dass Überschuldung innert angemessener Frist, spätestens aber 90 Tage nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüssen, behoben werden kann.

Pflichten RS:
1. Prüfung Zwischenabschlüsse nach SA-CH = Ordentlich = positive eindeutige Aussage (auch bei Opting-out) => PH 10 Berichtsbeispiel
2. Prüfung RR falls vorhanden: Qualitativ und quantitativ den Formvorschriften entsprechend
3. Falls VR untätig bleibt: RS mahnt VR schriftlich unter Ansetzung einer Frist (90 Tage) auf subsidiäre Anzeigepflicht = RS benachrichtigt Richter

Rangrücktritt

-> Formvorschriften (Qualitativ, Quantitativ),  Pflichten RS, Voraussetzungen zur Herabsetzung

Form:
Qualiftativ
: Formfrei = Schriftlich, Stundung Forderungen + Zinsen, Unwiderrufbar/unbefristet und keine Rückzahlungsmöglichkeiten, Bedingungslos, Gerichtsstand & Hinweis auf Schweizer Recht
Quantitativ: Mindestens in der Höhe der Deckungslücke & des erwarteten Verlust bis zum nächsten Prüfzeitpunkt

Pflichten RS: Überprüfung Einhaltung der Formvorschriften + Angemessene Höhe & Beurteilung Bonität der Rangrücktrittsgläubiger (jedes Jahr durchzuführen).

Voraussetzungen zur Herabsetzung RR: Gemäss ISA-CH 290 A26:
1. Aus einem SA-CH geprüften (Zwischen-)Abschluss ergibt sich, dass sich auch Überschuldung mindestens im entsprechenden Umfang reduziert hat.
2. VR hat schriftlich begründet, dass während der nächsten 12 Monate keine weiteren Verluste absehbar sind.
3. Durch Reduktion werden keine anderen Rangrücktrittsgläubiger benachteiligt (es sei denn, diese hätten der Reduktion zugestimmt).

Aufwertungen im Rahmen OR 725

-> Gesetzliche Grundlagen, Voraussetzungen, Maximale Höhe, Buchung

Gesetz: OR 725c

Voraussetzungen:
1. Beteiligung oder Grundstück/Immobilien
2. Es liegt ein Kapitalverlust oder eine Überschuldung vor
3. Die Aufwertung = maximal zum Verkehrswert oder falls restriktiver bis zur Behebung des Kapitalverlusts / der buchmässigen Überschuldung.
4. Die Revisionsstelle oder ein zugelassener Revisor bestätigt schriftlich, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind.

Maximale Aufwertung = tieferer Wert von "maximaler aktivseitiger Betrag" und "maximaler passivseitiger Betrag",
wobei aktivseitiger Betrag = maximal zum Verkehrswert und passivseitiger Betrag = Zweifacher Kapitalverlust

Buchung: Vorgehen:
1. Buchung erfolgswirksam in ER für die wiedereingebrachten Abschreibungen (Buchwert aufgewertet auf Anschaffungswert)
2. Buchung erfolgsneutral in EK in Konto "Aufwertungsreserve" = Immobilien / Aufwertungsreserve = Betrag = Anschaffungswert aufgewertet auf Verkehrswert)

Aufwertungsreserve OR 725c

-> Folgebewertung, Konto Besonderheiten, Offenlegungsvorschriften

Folgebewertung: 
- fortgeführte Bewertung bei Grundstücken = fortgeführte Abschreibung oder Impairments sind gegenzubuchen über Aufwertungsreserve bis diese aufgebraucht ist, dann wieder über ER.
- Bei Beteiligung = Nur Impairment oder Veräusserung

Konto = EK Konto und unterliegt einer Ausschüttungssperre. 

OR 725c Abs. 3: Die Aufwertungsreserve kann nur durch Umwandlung in Aktien- oder Partizipationskapital sowie durch Wertberichtigung oder Veräusserung der aufgewerteten Aktiven aufgelöst werden.

Offenlegung im Anhang:
1. Aufgewertete Positionen
2. Aufwertungsspiegel = Höhe der Aufwertung und gebildete Aufwertungsreserven
3. Datum des Prüfberichts der RS oder des zugelassenen Revisor.
=> Diese Angaben sind so lange im Anhang aufzuführen, als der zugehörige Teil der Aufwertungsreserve bilanziert werden muss.

Sanierungsmassnahmen im Rahmen von OR 725ff.

-> Beispiele

- Sanierungsarten unterscheiden sich in operativer und finanzieller Art.

- Es sollten kfr. realisierbare und nachhaltige Sanierungsmassnahmen beschlossen werden. Nur solche verhindern Gang zum Richter.
Aber es ist nicht Pflicht der RS die laufende finanzielle Überwachung oder Erfolgsaussichten von Sanierungsplänen im Hinsicht auf Konkursaufschub zu beurteilen.

=> Beispiele:
1. Erhöhung des AK durch Bareinlage
2. Kapitalleistungen a-fonds-perdu Zuschüsse
3. Fusion mit Muttergesellschaft
4. Verkauf Anlagevermögen
5. Erwirkung von Gläubiger- und Forderungsverzichten
6. Bilanzielle Sanierungen: Auflösung von Stillen Reserven, Aufwertungen nach OR 725c

=> Rangrücktritte, Garantien und Patronatserklärungen sind keine Sanierungsmassnahmen

Sanierungsmassnahmen und Steuerfolgen

1) Auflösung stiller Reserven
-> Ertrag = Gewinnbesteuerung & Keine VST oder EA

2) Aufwertung von Grundstücken
-> Wiedereingebrachte Abschreibungen = erfolgswirksamer Ertrag -> Gewinnsteuer

3) Kapitalerhöhung
-> Keine Gewinnsteuer / VST ; EA unter Berücksichtigung der Freigrenze von 10 Mio. oder Erlass auf Beantragung.

4) Verkauf Anlagevermögen
-> Veräusserungsgewinn ist steuerbar

=> Im Sanierungsfall, resp. mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz: DBG 67 = Verlustverrechnung ohne zeitliche Begrenzung

Echte vs. unechte Sanierungsmassnahmen

Echte Sanierungserträge :
= erfolgswirksam und gewinnsteuerwirksam = gehören zum steuerbaren Gewinn
= Echte Sanierungsleistungen = zeitlich unbeschränkte Verlustverrechnung nach DBG 67 Abs. 2

Beispiele:
- Forderungsverzicht von Dritten und von Beteiligten nur falls diese Forderungen nicht als verdecktes EK galten und marktkonform waren. D.h. wenn Nahestehende eine objektiv gute Bonität zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung hatte = echt
- a fonds-perdu Leistungen nur von Dritten

Unechte Sanierungserträge :
= erfolgsunwirksam und nicht gewinnsteuerwirksam
= Unechte Sanierungsleistungen = qualifizieren als Kapitaleinlagen nach DBG 60a
- hier gilt 7 Jahre Verlustverrechnung

Beispiele unecht:
- Forderungsverzicht von Beteiligten nur falls diese Forderungen als verdecktes EK und nicht at arms length waren behandelt wurden
- a fonds-perdu Leistungen nur von Beteiligten
- Kapitalherabsetzung mit anschliessender Erhöhung (Harmonika)

Unternehmensfortführung 

-> Gesetzliches & FER/IFRS

OR 958a

=> Rechnungslegung beruht auf Fortführung
=> Falls Going Concern in den nächsten 12 Monaten = gefährdet => RLG umstellen auf Veräusserungswerte + Rückstellung bilden für die mit der Einstellung verbundenen Aufwendungen.
==> Abweichungen von Going Concern muss VR im Anhang qualitativ offenlegen.

Es braucht eine Einschätzung vom Management, dass in den nächsten 12 Monaten keine Abweichung von Going Concern eintrifft.

FER: Fortführungsfähigkeit im Rahmenkonzept als Grundvoraussetzung erwähnt:
IFRS: IAS 1 besagt, dass Management eine Einschätzung vom Going Concern vornehmen muss.

Going Concern

-> Generelle Pflichten RS 

ISA-CH 570

=> Abschlussprüfer muss:
1. Ausreichend geeignete Prüfnachweise erhalten, dass Going Concern Annahmen vom Management angemessen ist
2. Zu dem Schluss kommen, ob eine wesentliche Unsicherheit besteht
3. Aufgrund gesetzlicher Bestimmung beurteilen, ob aufgrund besonderer Umstände die Pflichten nach OR 725 wahrzunehmen sind.

Going Concern

-> Pflichten RS in der Prüfungsplanung nach ISA-CH

ISA-CH 570

=> Berücksichtigung in der Planung = Beurteilung ob Management einen angemessenen Risikoidentifizierungsprozess eingerichtet hat.

=> Einschätzung / Identifizierung von Risikofaktoren / Indikatoren:
1. Finanzwirtschaftlich: Hohe Schulden oder kfr. Vbdl., Verletzung Covenants, negative Cash Flows, ungünstige Schlüsselkennzahlen, Zahlungsunfähigkeit
2. Betrieblich: Absicht Management zur Liquidierung, Hohe Fluktuation bei Schlüsselfunktionen, Personalschwierigkeiten, Engpässe
3. Sonstiges: Versotss gegen gesetzliche Vorschriften, schwebende gerichtliche Verfahren, Eintreten Katastrophen

Going Concern 

-> Pflichten RS in der Prüfungsdurchführung gemäss ISA-CH

ISA-CH 570

1. Beurteilung Einschätzung des Managements zu Going Concern (Abdeckung gleicher Zeitraum, 12 Monate oder bis zur nächsten GV)

2. Prüfer muss beurteilen, ob alle relevanten Informationen bei der Einschätzung berücksichtigt wurden.

3. Befragungen und Beurteilung zu Ereignissen nach Bilanzstichtag (ISA-CH 560)

Schritte für Beurteilung Going Concern

(7 Schritte)

1. Risikofaktoren / Indikatoren vorhanden?

2. Going Concern Annahme gerechtfertigt / verletzt?

3. Einfordern der Going Concern Beurteilung der nächsten 12 Monate vom Management

4. Befragung Management

5. Falls Ereignisse festgestellt = weitere Prüfhandlungen durchführen.

6. Liegt eine wesentliche Unsicherheit vor? Beurteilungspflichten? Wesentlichkeit? Anhangsangaben?

7. Auswirkungen auf Prüfurteil?

Going Concern

-> Berichterstattung bei identifizierter Unsicherheit:
A) Going Concern gegeben
B) Going Concern nicht gegeben
C) Unsicherheit wesentlich / nicht wesentlich und Anhangsangabe ja/nein

1. Falls Going Concern nicht gegeben = Versagtes Prüfurteil

2. Falls Going Concern gegeben + nicht wesentlicher Unsicherheit = Keine Auswirkungen

3. Falls Going Concern gegeben + wesentlicher Unsicherheit + Management macht keine Anhangsangabe = Versagtes Prüfurteil

4. Falls Going Concern gegeben + wesentlicher Unsicherheit + Management macht vollständige/richtige Anhangsangabe = Separater Absatz Hervorhebung  Sachverhalt

5.  Falls Going Concern gegeben + wesentlicher Unsicherheit + Management macht unvollständige/falsche Anhangsangabe = Eingeschränktes Prüfurteil