PK


Kartei Details

Karten 34
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 19.08.2022 / 28.06.2024
Weblink
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Arten von Vorsorgeeinrichtungen

- Vorsorgeeinrichtung erbringt nur BVG-Minimalleistungen

- Vorsorgeeintrichtung erbringt überobligatorische Leistungen

- Umhüllende Vorsorgeeinrichtung erbringt sowohl BVG-Minimalleistungen als auch überobligatorische Leistungen

Beitragsprimat

- Leistungen im Versicherungsfall werden aufgrund der Beiträge des Versicherten und des Arbeitgebers sowie der Zinsen berechnet

- angespartes Pensionskassenkapital = FZE + Einkäufe + Sparbeiträge + Verzinsung - WEF-Bezüge - FZL - Scheidungen

- Rentenberechnung: Tatsächlich angespartes Pensionskassenkapital wird mit einem im Reglement definierten Umwandlungssatz multipliziert

Leistungsprimat

- Rückrechnung des künftigen Leistungsanspruchs der einzelnen Versicherten (kein unmittelbarer Zusammenhang mit den Einzahlungen des Versicherten)

-  zudem besteht rechtlich oder faktisch Verpflichtung für Arbeitgeberfirma weitere Zahlungen zu leisten, wenn bspw. ein Sanierungsfall vorliegt

Organisation PK's

- i.d.R. als Stiftung organisiert

- Stiftung gehört sich selber

- müssen unabhängig / getrennt von der Gesellschaft der Mitarbeiter organisiert sein

Organe

- Stiftungsrat

- Geschäftsführung

- Revisionsstelle

Experten, Berater, Aufsichtsbehörden

- Experte für berufliche Vorsorge

- Investment Consulting und Investment Reporting

- Stiftungsbuchhaltung

- Global Custodian

- Aufsichtsbehörde

Risiken

- Invalidität

- Alter

- Tod

Rückdeckung

- Autonom: lohnt sich nur für grössere PK's

- Teilautonom: ein Teil der Risiken wird rückversichert (bspw. Stopp-Loss-Versicherung auf Invalidität)

- Vollversichert: ganzes Risiko wird rückversichert

Materialität

- Benchmark: Total Assets

- Bandbreite KAM: 0.5 - 3%

- tiefere Wesentlichkeit bei Prüfung von spezifischen Verischerungsfällen

- 8-tung keine Anwendung Materialität bei Compliance-Audit

Rechnungslegung

- gem. Art. 47 Abs. 2 BVV2 nach FER 26

- Wohlfahrtsfonds und Führsorgestiftungen auch nach OR möglich

- true and fair view, tatsächliche finanzielle Lage, kein Vorsichtsprinzip

Gliederung Aktiven

- Vermögensanlagen (Aktien, Beteiligungen, FlüMi, Immobilien, Obligationen etc.)

- Aktive Rechnungsabgrenzung (Vorauszahlungen, frühzeitige Einzahlungen von Versicherten etc.)

- Aktiven aus Versicherungsveträgen (i.d.R. Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen)

Bewertung Vermögensanlagen

- grds. zu aktuellen Werten

- FER 26 Ziff. 3 & 13

Voraussetzung Anlagen beim Arbeitgeber

- nur bei Vorliegen einer einwandfreien Bonität

- Voraussetzungen von Art. 57, Art. 58 und Art. 58a BVV 2

- mit allen Bestandteilen separat auszuweisen

Gliederung Passiven

- Verbindlichkeiten (FZL, Renten, andere Verbindlichkeiten)

- Passive Rechnungsabgrenzung

- Arbeitgeber-Beitragsreserve (mit / ohne Verwendungsverzicht)

- Nicht-technische Rückstellungen (RST ohne direkten Zusammenhang mit der Erfüllung von Vorsorgeverpflichtungen)

- Vorsorgekapitalien (Vorsorgekapital Aktiv Versicherte und Rentner, Berechnung abhängig vom Versicherungsprimat)

- technische Rückstellungen (RST für mutmassliche künfitve Invaliditätsfälle, Pensionierungsverluste etc.)

- Wertschwankungsreserve (Zielwert im PK-Reglement definiert, dienen der Glättung von Wertschwankungseffekten der Aktiven)

- Stiftungskapital, Freie Mittel, Unterdeckung

- Ertragsüberschuss / Aufwandüberschuss

Wertschwankungsreserve

- Ziel der nachhaltigen Sicherheit der Erfüllung des Vorsorgezwecks

- Ausweis Ertragsüberschuss (freie Mittel) nur wenn WSR in Höhe Zielwert vorhanden

- Ausweis Unterdeckung nur wenn WSR vollständig aufgelöst ist

- i.d.R. 10 - 20%

Anhangsangaben

- Grundlagen und Organisation

- Aktive Mitglieder und Rentner

- Art der Umsetzung des Zwecks

- Bewertungs- und Rechnungslegungsgrundsätze, Stetigkeit

- Versicherungstechnische Risiken / Risikodeckung / Deckungsgrad

- Erläuterung der Vermögensanlage und des Netto-Ergebnisses aus Vermögensanlage

- Erläuterung weiterer Positionen der Bilanz und Betriebsrechnung

- Auflagen der Aufsichtsbehörde

- Weitere Informationen mit Bezug auf die finanzielle Lage

- Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

Compliance Audit

- Organisation und Allgemeine Geschäftsführung (Organisationsreglement, Kontenplan, Buchungsanweisungen, Beschlüsse und Weisungen des Stiftungsrates etc.)

- Integrität und Loyalität sowie Geschäfte mit Nahestehenden

- Interne Kontrolle (nicht nur Kontrollen in Bezug auf finanzielle Berichterstattung)

- Vermögensanlage (Prüfung Einhaltung der Anlagevorschriften etc.)

- Alterskonten (Prüfung Rechtmässigkeit, korrekte Gutschriften, Verzinsung, Auszahlungen etc.)

- Beitragserhebung und Leistungserhebung

- Schattenrechnung und SIFO-Abrechnung

- Unterdeckung (inkl. Angaben und Meldungen falls notwendig)

- Teilliquidation

Koordinationsabzug

- Lohnteil, welcher durch AHV versichert ist wird abgezogen

- 2022: CHF 25'095

- im PK-Reglement kann bestimmt werden, dass der Koordinationsabzug nicht gemacht wird

Gliederung Betriebsrechnung

- Ordentliche und übrige Beiträge und Einlagen

- Eintrittsleistungen

- Reglementarische Leistungen

- Ausserreglementarische Leistungen

- Austrittsleistungen

- Auflösung / Bildung Vorsorgekapital, techn. RST, Beitragsreserven

- Ertrag aus Versicherungsleistungen

- Versicherungsaufwand

- Netto-Ergebnis aus Vermögensanlage

- Auflösung / Bildung nicht-technische Rückstellungen

- Sonstiger Ertrag

- Sonstiger Aufwand

- Verwaltungsaufwand

- Auflösung / Bildung Wertschwankungsreserve

- Ertragsüberschuss / Aufwandsüberschuss

Berechnung Deckungsgrad

Über-/Unterdeckung in CHF:

+ Total Aktiven

- Verbindlichkeiten

- passive Rechnungsabgrenzung

- Arbeitgeberreserve

- Versichertes Kapital & technische Rückstellungen

= Über-/Unterdeckung

 

Deckungsgrad in % :

+ Summe der Aktiven zu Marktwerten

- (Verbindlichkeiten + PRA + Arbeitgeberreserven)

* 100

/ (Vorsorgekapital Aktive & Rentner + techn. Rückstellungen)

= Deckungsgrad in %

 

Was kann / muss getan werden bei einer Unterdeckung?

- Vorsorgeeinrichtung muss die Unterdeckung grundsätzlich selber beheben. Der Sicherheitsfonds tritt erst dafür ein, wenn die VE zahlungsunfähig ist. 

- Unterdeckung ist in angemessener Frist (5 - 7 Jahre) zu beheben

- Sanierungsbeiträge, À-fonds-perdu Beiträge etc.

- Rentenerhöhung rückgängig machen (jedoch nicht unter Grundrente möglich)

- Arbeitgeberreserven mit Verwendungsverzicht (Massnahme generiert jedoch keine FlüMi)

- Indirekte Massnahme: Einführung, dass ein kompletter Kapitalbezug gemacht werden muss

Handlungspflicht Revisionsstelle bei Unterdeckung

- spätestens bei Revision Klärung ob Meldung an Aufsichtsbehörde nach Art. 44 BVV 2 gemacht wurde

- bei fehlender Meldung erstattet Revisionsstelle unverzüglich Bericht

- zusätzliche Feststellungen müssen im jährlichen Bericht offengelegt werden

Zusätzliche Offenlegungen bei einer Unterdeckung

- Feststellung ob Anlagen mit der Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung in Einklang stehen

- Feststellung ob Massnahmen unter Beibezug des Experten beschlossen und umgesetzt wurden

- Feststellung ob Informationspflichten eingehalten wurden

- Feststellung ob Wirksamkeit der Massnahmen überwacht und ggf. an verändert Situation angepasst wurden

Verbuchung Arbeitgeberreserve nach OR

- ohne Verwendungsverzicht: Aktivierung oder Erfassung als Aufwand möglich

- mit Verwendungsverzicht: Erfassung als Aufwand

Technischer Zinssatz

Der technische Zinssatz bezeichnet jenen Zinssatz, den die Pensionskasse bei der Diskontierung bzw. bei der Bestimmung des Barwertes der zukünftigen Rentenzahlungen verwendet.

Er wiederspiegelt die künftige Erwartungen an die Finanzmärkte, da das noch nicht als Rente ausbezahlte Kapital an den Finanzmärkten angelegt wird und entsprechend eine Verzinsung realisiert wird. 

Min. koordinierter Jahreslohn

CHF 3'585

Max. koordinierter Jahreslohn

CHF 60'945

BVG-Mindestzinssatz (2021/2022)

in beiden Jahren 1.0%

BVG-Mindestumwandlungssatz (2021/2022)

in beiden Jahren 6.8%

Wichtigste Aufgaben des Experten

- Empfehlung der Höhe des technischen Zinssatzes und der technischen Grundlagen

- Empfehlung der Massnahmen, die im Falle einer Unterdeckung einzuleiten sind

- periodische Prüfung ob reglementarische versicherungstechnische Bestimmungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen

Zulässige Vermögensanlagen nach Art. 53 BVV 2

- Bargeld

- Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten

- Immobilien, Bauten im Baurecht oder Bauland

- Aktien, PS, Genussscheine, Beteiligungen, Genossenschaftsanteile > Beteiligungen müssen an einer Börse kotiert sein oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden

- Alternative Anlagen ohne Nachschusspflichten (Hedge Funds, Rohstoffe, Private Equity etc.)

Berechnung Wertschwankungsreserve

Wertschwankungsreserve

/ versicherungstechnisch notwendiges Kapital 

(Vorsorgekapitalien + technische Rückstellungen)

= Wertschwankungsreserve in %

Inkassohilfeverordnung

- in Kraft ab 01.01.2022

- direkte Auswirkung auf Pensionskassen

- kein Bezug von Vorsorgegeldern aus 2. Säule mehr wenn Unterhaltspflichtverletzungen bestehen

- To Do's für VE: Einrichtung Prozesse und Kontrollen, Anpassung der Systeme

Prozessablauf Inkassohilfeverordnung

- Meldung Fachstelle an Stiftung, wenn Vorsorgenehmer mit Unterhaltsbeiträgen in Verzug ist

- Meldung der Stiftung bzgl. der Fälligkeit der nächsten Auszahlung sofern diese > TCHF 1

- Wartefrist von 30 Tagen nach Meldung ob Auszahlung an Betreibungsamt erfolgen muss

- ohne Rückmeldung erfolgt die Auszahlung an den Leistungsbezüger direkt

- Meldung durch die Fachstelle, wenn alle Rückstände bezahlt werden

- Medlung und wiederruf erfolgen per Einschreiben

- vorgegebenes Formular des EDI muss verwendet werden