PK
Kartei Details
Karten | 34 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 19.08.2022 / 28.06.2024 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20220819_professional_judgement_2022_muendlich
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Berechnung Deckungsgrad
Über-/Unterdeckung in CHF:
+ Total Aktiven
- Verbindlichkeiten
- passive Rechnungsabgrenzung
- Arbeitgeberreserve
- Versichertes Kapital & technische Rückstellungen
= Über-/Unterdeckung
Deckungsgrad in % :
+ Summe der Aktiven zu Marktwerten
- (Verbindlichkeiten + PRA + Arbeitgeberreserven)
* 100
/ (Vorsorgekapital Aktive & Rentner + techn. Rückstellungen)
= Deckungsgrad in %
Was kann / muss getan werden bei einer Unterdeckung?
- Vorsorgeeinrichtung muss die Unterdeckung grundsätzlich selber beheben. Der Sicherheitsfonds tritt erst dafür ein, wenn die VE zahlungsunfähig ist.
- Unterdeckung ist in angemessener Frist (5 - 7 Jahre) zu beheben
- Sanierungsbeiträge, À-fonds-perdu Beiträge etc.
- Rentenerhöhung rückgängig machen (jedoch nicht unter Grundrente möglich)
- Arbeitgeberreserven mit Verwendungsverzicht (Massnahme generiert jedoch keine FlüMi)
- Indirekte Massnahme: Einführung, dass ein kompletter Kapitalbezug gemacht werden muss
Handlungspflicht Revisionsstelle bei Unterdeckung
- spätestens bei Revision Klärung ob Meldung an Aufsichtsbehörde nach Art. 44 BVV 2 gemacht wurde
- bei fehlender Meldung erstattet Revisionsstelle unverzüglich Bericht
- zusätzliche Feststellungen müssen im jährlichen Bericht offengelegt werden
Zusätzliche Offenlegungen bei einer Unterdeckung
- Feststellung ob Anlagen mit der Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung in Einklang stehen
- Feststellung ob Massnahmen unter Beibezug des Experten beschlossen und umgesetzt wurden
- Feststellung ob Informationspflichten eingehalten wurden
- Feststellung ob Wirksamkeit der Massnahmen überwacht und ggf. an verändert Situation angepasst wurden
Verbuchung Arbeitgeberreserve nach OR
- ohne Verwendungsverzicht: Aktivierung oder Erfassung als Aufwand möglich
- mit Verwendungsverzicht: Erfassung als Aufwand
Technischer Zinssatz
Der technische Zinssatz bezeichnet jenen Zinssatz, den die Pensionskasse bei der Diskontierung bzw. bei der Bestimmung des Barwertes der zukünftigen Rentenzahlungen verwendet.
Er wiederspiegelt die künftige Erwartungen an die Finanzmärkte, da das noch nicht als Rente ausbezahlte Kapital an den Finanzmärkten angelegt wird und entsprechend eine Verzinsung realisiert wird.
Min. koordinierter Jahreslohn
CHF 3'585
Max. koordinierter Jahreslohn
CHF 60'945
BVG-Mindestzinssatz (2021/2022)
in beiden Jahren 1.0%
BVG-Mindestumwandlungssatz (2021/2022)
in beiden Jahren 6.8%
Wichtigste Aufgaben des Experten
- Empfehlung der Höhe des technischen Zinssatzes und der technischen Grundlagen
- Empfehlung der Massnahmen, die im Falle einer Unterdeckung einzuleiten sind
- periodische Prüfung ob reglementarische versicherungstechnische Bestimmungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen
Zulässige Vermögensanlagen nach Art. 53 BVV 2
- Bargeld
- Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten
- Immobilien, Bauten im Baurecht oder Bauland
- Aktien, PS, Genussscheine, Beteiligungen, Genossenschaftsanteile > Beteiligungen müssen an einer Börse kotiert sein oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden
- Alternative Anlagen ohne Nachschusspflichten (Hedge Funds, Rohstoffe, Private Equity etc.)
Berechnung Wertschwankungsreserve
Wertschwankungsreserve
/ versicherungstechnisch notwendiges Kapital
(Vorsorgekapitalien + technische Rückstellungen)
= Wertschwankungsreserve in %
Inkassohilfeverordnung
- in Kraft ab 01.01.2022
- direkte Auswirkung auf Pensionskassen
- kein Bezug von Vorsorgegeldern aus 2. Säule mehr wenn Unterhaltspflichtverletzungen bestehen
- To Do's für VE: Einrichtung Prozesse und Kontrollen, Anpassung der Systeme
Prozessablauf Inkassohilfeverordnung
- Meldung Fachstelle an Stiftung, wenn Vorsorgenehmer mit Unterhaltsbeiträgen in Verzug ist
- Meldung der Stiftung bzgl. der Fälligkeit der nächsten Auszahlung sofern diese > TCHF 1
- Wartefrist von 30 Tagen nach Meldung ob Auszahlung an Betreibungsamt erfolgen muss
- ohne Rückmeldung erfolgt die Auszahlung an den Leistungsbezüger direkt
- Meldung durch die Fachstelle, wenn alle Rückstände bezahlt werden
- Medlung und wiederruf erfolgen per Einschreiben
- vorgegebenes Formular des EDI muss verwendet werden
Arten von Vorsorgeeinrichtungen
- Vorsorgeeinrichtung erbringt nur BVG-Minimalleistungen
- Vorsorgeeintrichtung erbringt überobligatorische Leistungen
- Umhüllende Vorsorgeeinrichtung erbringt sowohl BVG-Minimalleistungen als auch überobligatorische Leistungen
Beitragsprimat
- Leistungen im Versicherungsfall werden aufgrund der Beiträge des Versicherten und des Arbeitgebers sowie der Zinsen berechnet
- angespartes Pensionskassenkapital = FZE + Einkäufe + Sparbeiträge + Verzinsung - WEF-Bezüge - FZL - Scheidungen
- Rentenberechnung: Tatsächlich angespartes Pensionskassenkapital wird mit einem im Reglement definierten Umwandlungssatz multipliziert
Leistungsprimat
- Rückrechnung des künftigen Leistungsanspruchs der einzelnen Versicherten (kein unmittelbarer Zusammenhang mit den Einzahlungen des Versicherten)
- zudem besteht rechtlich oder faktisch Verpflichtung für Arbeitgeberfirma weitere Zahlungen zu leisten, wenn bspw. ein Sanierungsfall vorliegt
Organisation PK's
- i.d.R. als Stiftung organisiert
- Stiftung gehört sich selber
- müssen unabhängig / getrennt von der Gesellschaft der Mitarbeiter organisiert sein
Organe
- Stiftungsrat
- Geschäftsführung
- Revisionsstelle
Experten, Berater, Aufsichtsbehörden
- Experte für berufliche Vorsorge
- Investment Consulting und Investment Reporting
- Stiftungsbuchhaltung
- Global Custodian
- Aufsichtsbehörde
Risiken
- Invalidität
- Alter
- Tod
Rückdeckung
- Autonom: lohnt sich nur für grössere PK's
- Teilautonom: ein Teil der Risiken wird rückversichert (bspw. Stopp-Loss-Versicherung auf Invalidität)
- Vollversichert: ganzes Risiko wird rückversichert
Materialität
- Benchmark: Total Assets
- Bandbreite KAM: 0.5 - 3%
- tiefere Wesentlichkeit bei Prüfung von spezifischen Verischerungsfällen
- 8-tung keine Anwendung Materialität bei Compliance-Audit
Rechnungslegung
- gem. Art. 47 Abs. 2 BVV2 nach FER 26
- Wohlfahrtsfonds und Führsorgestiftungen auch nach OR möglich
- true and fair view, tatsächliche finanzielle Lage, kein Vorsichtsprinzip
Gliederung Aktiven
- Vermögensanlagen (Aktien, Beteiligungen, FlüMi, Immobilien, Obligationen etc.)
- Aktive Rechnungsabgrenzung (Vorauszahlungen, frühzeitige Einzahlungen von Versicherten etc.)
- Aktiven aus Versicherungsveträgen (i.d.R. Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen)
Bewertung Vermögensanlagen
- grds. zu aktuellen Werten
- FER 26 Ziff. 3 & 13
Voraussetzung Anlagen beim Arbeitgeber
- nur bei Vorliegen einer einwandfreien Bonität
- Voraussetzungen von Art. 57, Art. 58 und Art. 58a BVV 2
- mit allen Bestandteilen separat auszuweisen
Gliederung Passiven
- Verbindlichkeiten (FZL, Renten, andere Verbindlichkeiten)
- Passive Rechnungsabgrenzung
- Arbeitgeber-Beitragsreserve (mit / ohne Verwendungsverzicht)
- Nicht-technische Rückstellungen (RST ohne direkten Zusammenhang mit der Erfüllung von Vorsorgeverpflichtungen)
- Vorsorgekapitalien (Vorsorgekapital Aktiv Versicherte und Rentner, Berechnung abhängig vom Versicherungsprimat)
- technische Rückstellungen (RST für mutmassliche künfitve Invaliditätsfälle, Pensionierungsverluste etc.)
- Wertschwankungsreserve (Zielwert im PK-Reglement definiert, dienen der Glättung von Wertschwankungseffekten der Aktiven)
- Stiftungskapital, Freie Mittel, Unterdeckung
- Ertragsüberschuss / Aufwandüberschuss
Wertschwankungsreserve
- Ziel der nachhaltigen Sicherheit der Erfüllung des Vorsorgezwecks
- Ausweis Ertragsüberschuss (freie Mittel) nur wenn WSR in Höhe Zielwert vorhanden
- Ausweis Unterdeckung nur wenn WSR vollständig aufgelöst ist
- i.d.R. 10 - 20%
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