Strafrecht BT für Julez
Sämtliches Wissen v. Str. BT I + II
Sämtliches Wissen v. Str. BT I + II
Set of flashcards Details
Flashcards | 501 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 27.05.2022 / 06.06.2025 |
Weblink |
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Unrechtm. Aneignung nach Art. 137
Ziff. 1 und Ziff. 2 = ?
Ziff. 1 = Art. 138-140 dürfen nicht vorliegen, gilt subsidiär
Ziff. 2 = ohne Bereicherungsabsicht, alsi muss gefunden oder ohne seinen Willen zugekommen sein.
Unrechtm. Aneignung nach Art. 137 Ziff. 1
Vergleich zu Art. 139 und 140 fehlt was?
Gewahrsamsbruch
Art. 137 Ziff. 1
Vergleich zu Art. 138 (Veruntreuung) fehlt was?
Verletzung der Treuepflicht
Art. 137 Ziff. 1
Tatobjekt?
fremde bewegl. Sache
Art. 137 Ziff. 1 Tathandlung?
Objektive Manifestation der Aneignung
Anwendungsfälle von Art. 137 Ziff. 1?
- Irrtümliche Ansichnahme einer Jacke mit späterer Aneignung
- Gebrauchsanmassung mit späterer Aneignung
- Sache bereits im Gewahrsam d. T aber nicht anvertraut
- öfftl, Raum vergessene Sache, die gewahrsamsfrei, aber nicht verloren ist (Besitzer muss wissen wo Sache ist)
Art. 137 Ziff. 1
subj. TB?
Vorsatz/EV + Aneignungswille (Ent- und Zueignung) + Absicht auf unrechtm. Bereicherung
Art.137 Ziff. 2 ist Privilegierung in welchen Fällen?
- Wenn die Sache gefunden worden ist, also Berechtigte hat Sache verloren. Sache gilt als verloren, wenn sie ohne Willen abhandengekommen ist und in niemands Gewahrsam. Sache ist nicht abhandengekommen, wenn man weiss, wo sich die Sache befindet.
- zugekommene Sache
- ohne Bereicherungsabsicht
- Familiengenossen
Diebstahl nach Art. 139
Tatobjekt?
fremde, bewegliche Sachen
Art. 139
Tathandlung?
- Wegnahme: Bruch des Gewahrsam und begründung neuer Gewahrsam
- Gewahrsam bedeutet die tats. Sachherrschaft, diese ist gekennzeichnet durch Herrschaftsmöglichkeit und Herrschaftswille.
Herrschaftsmöglichkeit = Man weiss wo die Sache sich befindet und hat Möglichkeit darauf zuzugreifen.
Herrschaftswille: Fähigkeit der nat. Willensbildung, Urteilsfähigkeit nicht erforderlich, genereller Gewahrsamswille reicht aus
Art. 139 StGB
Wegnahme hat 2 Phasen, welche?
1. Bruch des Gewahrsams gegen den Willen des Berechtigten
2. Begründung neuer Gewahrsam (Vollendung des Tatbestands)
Art. 139 StGB
subj. TB?
- Vorsatz
- Aneignungswille
- Aneignungsabsicht --> dauerhafte Enteignung möglich halten und vorübergehende Zueignung d. Täters
Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 (unechter Sonderdelikt)
Tatobjekt?
fremde bewegliche Sache, die anvertraut sind.
Was bedeutet anvertraut?
- Treugeber gibt Gewahrsam vollumfänglich auf und räumt Verfügungsmacht ein (Zutritt mit Schlüssel ist nicht anvertrauen)
- Treunehmer hat Verpflichtung, fremde Sache zu erhalten
- Treuepflicht aus Vertrag, Gesetz oder tat. Anvertrauen (Geldbetrag weiterleiten ist nicht anvertraut, ausser man ist StV)
Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 (echtes Sonderdelikt)
Tatobjekt?
Anvertraute Vermögenswerte
Was sind Vermögenswerte?
wirtsch. fremde, geldwerte Positionen
Was sind wirtschaftl. fremde Positionen?
Buchgeld, Forderungen und fremde wirtsch. bewegliche Sachen (nicht rechtl. fremd!) wie vermischtes Bargeld
Was bedeutet wirtschaftlich fremd?
man hat oblig. Anspruch ggü. dem Täter
Was bedeutet anvertrauen i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2?
- Übertragung durch Treugeber mit seinem Willen
- vollständige Übergabe der Verfügungsmacht durch Treugeber mit Verpflichtung, das Vermögen zu dessen Verfügung halten
Tathandlung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2?
- Unrechtmässig für sich oder andere nutzen
- obj. Manifestation des Willens, den oblig. Anspruch zu vereiteln
Art. 138 allgemein
subj. TB?
- Vorsatz
- Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 mit Aneignungswille
- Absicht auf unrechtm. Bereicherung (Absicht fehlt, wenn man faktisch in Lage ist, seine Pflicht mit eigenen Mitelln nachzukommen
Art. 138 Ziff. 2 ist Qualifikation für wen?
Beamte/ Vormund (unecht. Sonderdelikt)
Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 ist Privilegierung von?
Familienangehörige
Raub nach Art. 140
Kombination von?
Diebstahl und Nötigung
Art. 140
Rechtsgut?
Vermögen + HAndlungsfreiheit
Art. 140 gibt 2 Arten von Raub, welche?
einfacher Raub nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und räuberischer Diebstahl nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2
Was ist einfacher Raub?
Nötigung soll Diebstahl ermöglichen
Was ist räuberischer Diebstahl?
Nötigung dient zur Sicherung der Diebesbeute
Art. 140
Tathandlung?
qualifizierte Nötigungshandlung!
Welche qual. Nötigungshandlungen gibt es?
- Gewalt gegen Person (Minimalschwelle muss überschritten werden)
- Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben
- Widerstand unfähig machen
Was bedeutet Gewalt gegen Person?
- physische Einwirkung auf Opfer
- soll erwarteten Widerstand brechen
- Abgrenzung zu Entreissdiebstahl
Was ist Androhung gegenwärtiger Gefahr von Leib und Leben?
- Drohung mit erheblicher Beeinträchtigung d. körp. Unversehrtheit
Was ist Androhung?
In-Aussicht-Stellen eines Übels, dessen Eintritt nach dem Willen des Drohers abhängt. Diese Drohung muss das Opfer als zumutbar erkennen, dass er sie verwirklicht
Opferkreis von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 (einfacher Raub)?
- Adressat der Nötigung ist Gewahrsamsinhaber- oder Hüter, es ist faktische Schutzposition nötig.
Wenn man Dritte droht, kann es Geiselnahme oder Nötigung oder Erpressung sein!
Opferkreis von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 (räuber. Diebstahl)
- Adressat muss keine SChutzposition haben, kann Dritter oder Zeuge sein
- dieser Fall kommt nur, wenn man auf frischer Tat ertappt worden ist und die Nötigung dient zur Sicherstellung der Beute, die Nötigung erfolgt somit erst nach Diebstahl!
Art. 140
subj. TB?
- EV genügt
- Vorsatz auf Nötigungshandlung und Wegnahme
- Absicht auf unrechtm. Bereicherung
Art. 140 Raub
Konkurrenz zu Diebstahl, Nötigung und Drohung?
Raub konsumiert, also unechte Konkurrenz
Art. 140 StGB
Konkurrenz zu 111 und 112?
echte Konkurrenz (Raubmord)
Art. 140
Konkurrenz zu fahrl. Tötung und fahrl. schwere KV?
echte Konkurrenz
Art. 140
Konkurrenz zu Tätlichkeit und einf. KV?
Werden konsumiert