Strafrecht BT für Julez
Sämtliches Wissen v. Str. BT I + II
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Kartei Details
Karten | 501 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 27.05.2022 / 06.03.2024 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
Weblink |
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Unrechtm. Aneignung nach Art. 137
Ziff. 1 und Ziff. 2 = ?
Ziff. 1 = Art. 138-140 dürfen nicht vorliegen, gilt subsidiär
Ziff. 2 = ohne Bereicherungsabsicht, alsi muss gefunden oder ohne seinen Willen zugekommen sein.
Unrechtm. Aneignung nach Art. 137 Ziff. 1
Vergleich zu Art. 139 und 140 fehlt was?
Gewahrsamsbruch
Art. 137 Ziff. 1
Vergleich zu Art. 138 (Veruntreuung) fehlt was?
Verletzung der Treuepflicht
Art. 137 Ziff. 1
Tatobjekt?
fremde bewegl. Sache
Art. 137 Ziff. 1 Tathandlung?
Objektive Manifestation der Aneignung
Anwendungsfälle von Art. 137 Ziff. 1?
- Irrtümliche Ansichnahme einer Jacke mit späterer Aneignung
- Gebrauchsanmassung mit späterer Aneignung
- Sache bereits im Gewahrsam d. T aber nicht anvertraut
- öfftl, Raum vergessene Sache, die gewahrsamsfrei, aber nicht verloren ist (Besitzer muss wissen wo Sache ist)
Art. 137 Ziff. 1
subj. TB?
Vorsatz/EV + Aneignungswille (Ent- und Zueignung) + Absicht auf unrechtm. Bereicherung
Art.137 Ziff. 2 ist Privilegierung in welchen Fällen?
- Wenn die Sache gefunden worden ist, also Berechtigte hat Sache verloren. Sache gilt als verloren, wenn sie ohne Willen abhandengekommen ist und in niemands Gewahrsam. Sache ist nicht abhandengekommen, wenn man weiss, wo sich die Sache befindet.
- zugekommene Sache
- ohne Bereicherungsabsicht
- Familiengenossen