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Strafrecht BT für Julez

Sämtliches Wissen v. Str. BT I + II

Sämtliches Wissen v. Str. BT I + II


Kartei Details

Karten 501
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 27.05.2022 / 06.03.2024
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Unrechtm. Aneignung nach Art. 137 

Ziff. 1 und Ziff. 2 = ? 

Ziff. 1 = Art. 138-140 dürfen nicht vorliegen, gilt subsidiär

Ziff. 2 = ohne Bereicherungsabsicht, alsi muss gefunden oder ohne seinen Willen zugekommen sein. 

Unrechtm. Aneignung nach Art. 137 Ziff. 1

Vergleich zu Art. 139 und 140 fehlt was? 

Gewahrsamsbruch

Art. 137 Ziff. 1 

Vergleich zu Art. 138 (Veruntreuung) fehlt was? 

Verletzung der Treuepflicht

Art. 137 Ziff. 1 

Tatobjekt?

fremde bewegl. Sache

Art. 137 Ziff. 1 Tathandlung?

Objektive Manifestation der Aneignung

Anwendungsfälle von Art. 137 Ziff. 1? 

- Irrtümliche Ansichnahme einer Jacke mit späterer Aneignung

- Gebrauchsanmassung mit späterer Aneignung

- Sache bereits im Gewahrsam d. T aber nicht anvertraut

- öfftl, Raum vergessene Sache, die gewahrsamsfrei, aber nicht verloren ist (Besitzer muss wissen wo Sache ist)

Art. 137 Ziff. 1

subj. TB?

 

Vorsatz/EV + Aneignungswille (Ent- und Zueignung) + Absicht auf unrechtm. Bereicherung

Art.137 Ziff. 2 ist Privilegierung in welchen Fällen? 

- Wenn die Sache gefunden worden ist, also Berechtigte hat Sache verloren. Sache gilt als verloren, wenn sie ohne Willen abhandengekommen ist und in niemands Gewahrsam. Sache ist nicht abhandengekommen, wenn man weiss, wo sich die Sache befindet. 

- zugekommene Sache

- ohne Bereicherungsabsicht

- Familiengenossen