Strafrecht BT für Julez
Sämtliches Wissen v. Str. BT I + II
Sämtliches Wissen v. Str. BT I + II
Kartei Details
Karten | 501 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 27.05.2022 / 06.06.2025 |
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Art. 260quater
Tathandlung?
Form der Mitwirkung an Übertragung des Gewahrsams an andere Person. Die Identität des Abnehmers muss nicht feststehen. Ob es zur Folge zu Verbrechen oder Vergehen kommt ist irrelevant.
Art. 260quater
subj. TB?
EV reicht, der Versuch ist strafbar!
Finanzierung des Terrorismus nach Art. 260quin
Was ist das?
abstr. Gefährdungsdelikt. Strafbarkeit ist weit im Vorfeld der Verletzung der Rechtsgüter. Bestraft wird das mit besonderer Absicht vorgenommene Sammeln oder Verfügung stellen von Vermögenswerten.
260quin
Tatobjekt?
Vermögenswerte, also alle ökonomische Vorteile oder Dienstleistung zur Verfügung stellen.
Art. 260quin
Tathandlung?
Sammeln oder Verfügung stellen, auch Vermögensverwaltungshandlungen sind erfasst.
Sammeln = regelm. Entgegennahme von Vermögenswerten Dritter, auch erfolgloses Werben um Vermögenswerte ist strafbar.
Art. 260quin
subj. TB?
EV bezüglich Einschüchterung und Nötigung des Staates.
Art. 260quin
Bei legitimen Gewaltverbrechen?
Gibt keine allgemeingültige Definition des Terrorismus. Terrorismus ist Frage der Perspektive. Intl. Übereinkommen sagt, dass Finanzierung des Terrorismus keine Ausnahmen kennt
Art. 260quin
Bei völkerrechtskonformen Gewaltverbrechen?
Wenn das Völkerrecht Gewaltverbrechen erlaubt, dann ist auch die Finanzierung erlaubt. Gewaltanwendung muss völkerrechtskonform sein.
Anwerbung, Ausbildung und Reisen in Hinblick auf terr. Straftat Art, 260sexies
Was ist das?
Sammelbestimmung gegen IS
Abstr. Gefährdungsdelikt, word nicht verlangt, dass terr. Straftat begangen wurde.
Art. 260sexies Abs. 1 lit. a?
Tathandlung?
anwerben, also jemand für Angelegenheit gewinnen, ihn dazu bewegen.
Anwerbung ist vollendet, wenn Angeworbene sich anwerben lässt, sonst Versuch. Passives Anwerben ist aber nicht verboten.
Art. 260sexies Abs. 1 lit. b
Tathandlung?
anleiten: Das ist, jemanden mit techn. Know- How für Begehung oder Teilnahme an terr. Straftat unterrichten. Aber auch das trainieren lassen für Begehung ist hier erfasst.
Art. 260sexies Abs. 1 lit. c
Tathandlung?
Reise unternehmen: Also Grenzüberschreitende Reise unternehmen z.B: Jihadreise. Reiseantritt genügt bereits.
Art. 260sexies Abs. 2
Tathandlung?
Ausreisefinanzierung, org. Planung der Reise und KAuf von Flugtickets, Teilnahme und Versuch ist nicht strafbar.
Art. 260sexies
subj. TB?
Absicht, also direkter Vorsatz bezüglich Auslandreise nach lit. c
Art. 261 Störung der Glaubens und Kultusfreiheit
RG?
Achtung der in BV gewährleisteten Religionsfreiheit, rel. Frieden, Nicht Religion Gott oder Kirche, die Geschützt wrdn, sondern Schutz der Überzeugungen vor Missachtung, die mit Geboten der Toleranz nicht zu vereinbaren sind.
Unrechtm. Aneignung nach Art. 137
Ziff. 1 und Ziff. 2 = ?
Ziff. 1 = Art. 138-140 dürfen nicht vorliegen, gilt subsidiär
Ziff. 2 = ohne Bereicherungsabsicht, alsi muss gefunden oder ohne seinen Willen zugekommen sein.
Unrechtm. Aneignung nach Art. 137 Ziff. 1
Vergleich zu Art. 139 und 140 fehlt was?
Gewahrsamsbruch
Art. 137 Ziff. 1
Vergleich zu Art. 138 (Veruntreuung) fehlt was?
Verletzung der Treuepflicht
Art. 137 Ziff. 1
Tatobjekt?
fremde bewegl. Sache
Art. 137 Ziff. 1 Tathandlung?
Objektive Manifestation der Aneignung
Anwendungsfälle von Art. 137 Ziff. 1?
- Irrtümliche Ansichnahme einer Jacke mit späterer Aneignung
- Gebrauchsanmassung mit späterer Aneignung
- Sache bereits im Gewahrsam d. T aber nicht anvertraut
- öfftl, Raum vergessene Sache, die gewahrsamsfrei, aber nicht verloren ist (Besitzer muss wissen wo Sache ist)
Art. 137 Ziff. 1
subj. TB?
Vorsatz/EV + Aneignungswille (Ent- und Zueignung) + Absicht auf unrechtm. Bereicherung
Art.137 Ziff. 2 ist Privilegierung in welchen Fällen?
- Wenn die Sache gefunden worden ist, also Berechtigte hat Sache verloren. Sache gilt als verloren, wenn sie ohne Willen abhandengekommen ist und in niemands Gewahrsam. Sache ist nicht abhandengekommen, wenn man weiss, wo sich die Sache befindet.
- zugekommene Sache
- ohne Bereicherungsabsicht
- Familiengenossen
Diebstahl nach Art. 139
Tatobjekt?
fremde, bewegliche Sachen
Art. 139
Tathandlung?
- Wegnahme: Bruch des Gewahrsam und begründung neuer Gewahrsam
- Gewahrsam bedeutet die tats. Sachherrschaft, diese ist gekennzeichnet durch Herrschaftsmöglichkeit und Herrschaftswille.
Herrschaftsmöglichkeit = Man weiss wo die Sache sich befindet und hat Möglichkeit darauf zuzugreifen.
Herrschaftswille: Fähigkeit der nat. Willensbildung, Urteilsfähigkeit nicht erforderlich, genereller Gewahrsamswille reicht aus
Art. 139 StGB
Wegnahme hat 2 Phasen, welche?
1. Bruch des Gewahrsams gegen den Willen des Berechtigten
2. Begründung neuer Gewahrsam (Vollendung des Tatbestands)
Art. 139 StGB
subj. TB?
- Vorsatz
- Aneignungswille
- Aneignungsabsicht --> dauerhafte Enteignung möglich halten und vorübergehende Zueignung d. Täters
Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 (unechter Sonderdelikt)
Tatobjekt?
fremde bewegliche Sache, die anvertraut sind.
Was bedeutet anvertraut?
- Treugeber gibt Gewahrsam vollumfänglich auf und räumt Verfügungsmacht ein (Zutritt mit Schlüssel ist nicht anvertrauen)
- Treunehmer hat Verpflichtung, fremde Sache zu erhalten
- Treuepflicht aus Vertrag, Gesetz oder tat. Anvertrauen (Geldbetrag weiterleiten ist nicht anvertraut, ausser man ist StV)
Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 (echtes Sonderdelikt)
Tatobjekt?
Anvertraute Vermögenswerte
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