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Kartei Details

Karten 181
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 21.03.2022 / 16.05.2023
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Strafvollzug i.e.S. = 

Strafvollzug i.w.S. =

Straf- und Massnahmenvollzug = 

Strafvollzug i.e.S. = Vollzug von Freiheitsstrafen

Strafvollzug i.w.S. = Straf- und Massnahmenvollzug = Vollzug von freiheitsentziehenden Strafsanktionen

- Freiheitsstrafen (Art. 40 StGB)
- stationäre Massnahmen (Art. 59-64 StGB)

Arten von Freiheitsstrafen

unbedingte Freiheitsstrafen (Art. 40 StGB)

befristete Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 1 u. 2 StGB)
"kurze" Freiheitsstrafen (Art. 77b, 79a u. 79b StGB) (bis 12 Monate) 

"lange" Freiheitsstrafen (ab 12 Monate)

lebenslängliche (unbefristete) Freiheitsstrafen (Art. 40 Abs. 2 StGB)

widerrufene "bedingte" Freiheitsstrafen (Art. 46 StGB)
widerrufene bedingt erlassene Strafreste (nach bedingter Entlassung) (Art. 89 StGB)

Strafvollzug vs. Freiheitsentzug

Strafvollzug 

  • es geht nur um den Vollzug von Sanktionen, die als Reaktion auf eine Straftat von einem Strafgericht angeordnet worden sind

- nicht erfasste Formen des Freiheitsentzugs:

- Untersuchungshaft, Sicherheitshaft (StPO)
- Ausschaffungshaft, Vorbereitungshaft, Durchsetzungshaft (AuG) - Fürsorgerische Unterbringung (ZGB)
- Polizeigewahrsam (PolG; StPO)

  • es geht nur um den Vollzug freiheitsentziehender Strafsanktionen - nicht erfasst: Geldstrafe/Busse, ambulante Massnahmen

Drei-Säulen-Theorie der Strafrechtspflege

Gesetz droht Strafe an -> negative u. positive Generalprävention

Richter spricht Sanktion aus -> Ausgleich der Tatschuld, Vergeltung, Sühne

Staat vollzieht Sanktion -> Spezialprävention

Arten von Strafsanktionen und deren Verhältnis?

Strafen und Massnahmen

• numerus clausus (Nur die festgehaltenen Strafen)
• zweispuriges System (Strafen nur bei Schuldfähigkeit)
• Anordnung: Dualismus (Beides Möglich)
• Vollzug: dualistisch-vikariierendes System (Zuerst Massnahme, dann Strafe)

Dauer einer Freiheitsstrafe

Mindestdauer grundsätzlich:3Tage (Art. 40 Abs. 1) (bedingt/unbedingt)

• (keine Mindestdauer für Ersatzfreiheitsstrafe anstelle einer nichtbezahlten Geldstrafe oder Busse)

Höchstdauer

• grundsätzlich:20Jahre (Art. 40 Abs. 2 Satz 1)

• Ausnahme: lebenslänglich (Art. 40 Abs. 2 Satz 2),

• Wie lange dauert lebenslänglich?: bedingte Entlassung nach frühestens 15 Jahren, wenn nicht anzunehmen ist, der

Verurteilte werde rückfällig (Art. 86 Abs. 5)

Gesetzgebungskompetenzen und Zuständigkeiten gemäss Bundesverfassung im Straf- und Massnahmenvollzug?

Art. 123 BV

Der Bund kann Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen. Er kann den Kantonen Beiträge gewähren:

Brennpunkt: handelt es sich bei Abs. 3 um eine Kompetenznorm für ein Bundesstrafvollzugsgesetz? 

- Lehre: ja!

  • -  jedoch (momentan) fehlender politischer Wille

  • -  Konsequenz: kantonale Gesetzgebung zum Straf- und Massnahmenvollzug; teilweise unübersichtlich; Rechtsungleichheiten

  • - Entwicklung der letzten Jahre: Teilvereinheitlichung über Konkordate

Relevante Bestimmungen für den Straf- und Massnahmenvollzug auf Bundesebene

  • Bundesverfassung (BV): Art. 7 bis 36 (Grundrechte)
  • >  Strafgesetzbuch (StGB): Art. 74 bis 96; Art. 372 bis 380a

  • >  Verordnung zum StGB (Bundesrat; Art. 387 StGB)

  • Bundesgesetz über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG; SR 341)

Rechtsgrundlagen: Kantone

allgemeine Strafvollzugsgesetze oder Strafvollzugsverordnungen

Einführungsgesetze zum StGB bzw. zur StP

Spezialverordnungen Kanton Bern

Anstalten
- Hausordnungen (JVA Thorberg, JVA Witzwil)
- Disziplinarordnungen

Was ist ein Problem mit den Haus- und Disziplinarordnungen der Anstalten?

Diese sind in keiner systematischen Rechtssammlung und auch sonst teilweise nur schwer zugängig

Welche Konkordate zum Straf- und Massnahmenvollzug gibt es in der Schweiz?

drei Konkordate
Nordwest- und Innerschweiz (u.a. Kanton Luzern) 

Ostschweiz
Lateinische Schweiz

Wird in der Schweiz differenziert zwischen Zuchthaus-, Gefängnis- und Haftstrafen auf der Sanktionierungsebene sowie auf die Vollzugsebene?

Nein, seit 2007 Einheitsfreiheitsstrafen

 

Die Rechtstellung der Gefangenen

  • >  Gefangene bleiben Träger der verfassungsmässigen Grundrechte

  • >  StGB und kantonale Gesetze enthalten (wenige) Anspruchsgrundlagen für die Gefangenen (Es wird mit müsste und sollte formuliert.)

  • Aber: Institut des «besonderen Rechtsverhältnisses»

Wie sieht das Verfahren mit Gefangenen aus?

Es läuft über > Verfügungen (Art. 48 JVG)

- Verfügungen der Anstalten und der Strafvollzugsbehörden sind in der Regel auch mündlich möglich.

  • -  Die Eingewiesenen können aber in jedem Fall eine schriftliche Verfügung verlangen.

  • -  Folgende Verfügungen müssen als Ausnahme immer schriftlich erfolgen

– Verfügungen bei besonderen Sicherheitsmassnahmen, massnahmeindizierten Zwangsmedikationen und Disziplinarsanktionen

– Einweisungs- und Verlegungsverfügungen der Vollzugsbehörde

Rechtsmittel der Gefangenen?

> Beschwerde (Art. 49 JVG)

- Gegen Verfügungen können die Eingewiesenen Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion führen.

- Fristen

– Persönliche vollzugsrechtliche Angelegenheiten und besondere sicherheitsmassnahmen: 30 Tage

  • –  Disziplinarsanktionen 3 Tage

  • –  Beschwerdefrist ist ist gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig der Post oder dem Personal der Vollzugeinrichtung übergeben wird.

- Aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Art. 50 JVG)

- nicht bei besonderen Sicherheitsmassnahmen oder Disziplinarsanktionen, Einweisung- und Verlegungsverfügungen, Verfügungen beim Widerruf der Halbgefangenschaft und der elektronischen Ueberwachung nach dem StGB

>Einigungsverfahren (Art. 51 JVG)

- Verfügungen der Leitung der Vollzugseinrichtung

- Polizei- und Militärdirektion (POM) versucht, eine gütliche Einigung herbeizuführen, gelingt diese nicht innerhalb von 30 Tagen, entscheidet die POM

- Gegen Entscheidung der POM ist innerhalb 30 Tagen Beschwerde an das Obergericht (Art. 52 JVG) möglich.

Was besagen die allgmeinen Vollzugsgrundsätze?

Art. 74 StGB

gelten für den Vollzug von Strafen und Massnahmen

Bekräftigung verfassungsmässiger Standards in einem grundrechtssensiblen Bereich

Satz 1: Garantie der Menschenwürde

Satz 2: Grundsatz der Verhältnismässigkeit

Als mögliche Mittel zur Resozialisierung
 

- Ausbildung (bei finanziellen Motiven)
- Agressionsmanagement trainieren 
- Entfernung aus sozialen Strukturen und Aufbau neuer prosozialer Beziehungen (Mafia, IS) 
-Medikamente (bei psychischen Problemen)
-Substanzabhängigkeiten behandeln

Wieso passt besserung nicht zu reintegration?

Weil besserung ein Moralurteil beinhaltet.

Definition Resozialisierung

  • betrifft das Verhältnis von dem inhaftierten Individuum zum Staat und zur Gesellschaft.

  • Sie zielt als über die Dauer des Freiheitsentzugs geltendes Programm darauf ab, den Straftäter zu befähigen, in sozialer Verantwortung ohne künftige Straftaten zu leben.

  • Hilfeleistungen nur mit Angebotscharakter erfolgen können und nicht einer unverhältnismäßigen erzieherischen und damit patriarchalischen „Besserungsabsicht“ des Staates führen dürfen

welche Resozialisierungskonzepte gibt es?

Behandlung nach den Erkenntnissen der Wirkungsforschung

Behandlung nach den Ergebnissen der Lebenslauf- und Interviewforschung

 

was ist die Behandlung nach den Erkenntnissen der Wirkungsforschung?

  • what works 

  • Vergleich zweier Gruppen

  • Kognitiv-verhaltenstherapeutische Programme zeigen positive Effekte.

Was sind die central aight?

  1. die kriminelle Vorbelastung,

  2. prokriminelle Einstellungen,

  3. prokriminelle Kontakte,

  4. antisoziale/dissoziale Persönlichkeitszüge,

  5. unzureichende Bindungen im Bereich Familie/Ehe,

  6. unzureichende Bindungen im Bereich Schule/Arbeit,

  7. Substanzmittelmissbrauch und

  8. unzureichende Freizeitaktivitäten.

  • >  1= statischer Riskofaktor, 2-8= dynamische Riskofaktoren (behandelbar) = «criminogenic needs»

Was sind Erkentnisse der Lebenslauf- und Interviewforschung?

  • >  Ausstiegsprozesse verlaufen nicht linear! «Zickzackverläufe» sind normal, Rückfälle sind normale Bestandteile von Ausstiegsprozessen.

  • Für den Ausstiegsprozess ist Entdeckung der eigenen Handlungsmacht/Wirkmächtigkeit («human agency») entscheidend.

Unterscheidung vollzugsziel und Strafzweck im engeren Sinne?

  • >  aus Art. 75 Abs. 1 Satz 1 folgt: Strafvollzug bezweckt nicht die Vergeltung einer Straftat; Vollzugsziel ist die Resozialisierung (Vollzugsebene)

  • >  Strafzweck i.e.S. (Zweck der Bestrafung): Schuldausgleich ("Vergeltung")
    (Art. 47 Abs. 1 Satz 1: Bemessung der Strafe nach dem Verschulden) (Sanktionsebene; Sentencing-Ebene)

Grundsätze im Strafvollzug?

Normalisierungsgrundsatz (Kontakte zur Aussenwelt)
- "der Gefangene soll das Leben nicht verlernen"

Betreuungsgrundsatz (Fürsorgepflicht) (medizinische Betreuung)

  • -  in Bereichen, in denen die Gefangenen aufgrund ihrer Inhaftierung eingeschränkt sind, muss die Vollzugsinstitution ihnen helfen, anerkannte persönliche Bedürfnisse zu befriedigen

Entgegenwirkungsgrundsatz (psychologische und psychiatrische Betreuung)
- Vermeidung oder Linderung von schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs(Passivität, Isolation und Monotonie)

Sicherheitsgrundsatz (Allgemeinheit, Mitgefangene, Personal) (bauliche Sicherungen,elektronische Überwachung)
- Sicherheit innerhalb und ausserhalb der Anstalt während des Vollzugs der Freiheitsstrafe

Was ist der grösste Brennpunkt bei den Ziel -und Leitlinien?

  1. Wie stark ist die Sicherheit bei der Ausgestaltung eines Resozialisierungsprozess zu gewichten? Welche Risiken dürfen im Hinblick auf die Resozialisierung eingegangen werden?

Pro/con Recht auf Suizid im Vollzug?

Pro: 
- geht draussen auch
- Fehlender Nutzen
- Mit erschwerten Vorraussetzungen
Con:
-Entziehung von Strafe
-Interessant für Staat (Billig)
- Extrem Situation

Vollzugsverlauf im stationären Strafvollzug: Vollzugsphasen

Freiheitsentzug vor dem eigentlichen Strafvollzug (an Strafdauer angerechnet) (Vorphase)

Stationärer Vollzug in einer Strafanstalt ( Hauptphase)

Teilweiser Strafvollzug ausserhalb der Strafanstalt (Arbeitsexternat) (Öffnungsphase)

Probezeit: Bewährung in Freiheit (Entlassungsphase)

 

Welche Haftarten beinhaltet die Vorphase?

(Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft) (Art. 220 bis 235 StPO) wenn Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr Ausführungsgefahr, 

(Vorzeitiger Strafvollzug) (Art. 236 StPO) (Bessere Haftbedingungen(einrichten, etc.), Beginn Resozialisierung, problem Unschuldsvermutung)

 ("Organisationshaft") (Zeit nach Urteil in der ein Platz in einer Anstalt gesucht wird)

Haftarten in der hauptphase?

"Einzelhaft" als Eintrittsphase (Art. 78)(Bedürfniseruierung, max 1 Woche, etwa Drogensucht)
Normalvollzug (Art. 77)
Offene Anstalt (falls zuvor in geschlossener Anstalt) (implizit Art. 77a Abs. 2)

Haftarten in Öffnungsphase?

 

Arbeitsexternat (Art. 77a Abs. 1 und 2)
Wohn- und Arbeitsexternat (Art. 77a Abs. 3)(Gebäude gehören zur Vollzugsanstalt. Wohnen dort häufig in WGs)
elektronisch überwachter Hausarrest (Art. 79b Abs. 1 lit. b)

Entlassungsphase

Bewährung in Freiheit ( 87, 93, 94)

Welche Häftlinge werden direkt aus der Haftphase entlassen?

 

Blitzentlassungen

Erfüllen Voraussetzungen für Öffnungs- und Entlassungsphase nicht (Schlechte Legalprognose oder Fluchtgefahr, bsp. Personen ohne schweizerischen Wohnsitz, da automatisch Fluchtgefahr)

Wie ist die zuerwartende Freiheitsstrafe im Sinne von ARt. 112 StGB zu verstehen?

Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.

  • die zu erwartende Freiheitsstrafe" wird in einem weiten Sinne verstanden als "die zu erwartende Strafe" (d.h., insb. die Geldstrafe ist davon miterfasst)

Vorzeitiger Strafvollzug

Voraussetzungen Nachteile, wieso

  • >  auf Antrag des Täters, wenn Verfahren es zulässt
    - Wirkung als Geständnis? Gefahr von taktischen "Geständnissen".

  • >  Motivation
    - Beschäftigung;mehrKontakt zu Mitgefangenen; Freizeitangebot;andere Möglichkeiten, Besuche zu empfangen,...
    - Ausweg aus den prekären Bedingungen der Untersuchungshaft

  • >  Zeitpunkt: meist gegen Ende des Vorverfahrens

  • >  Gefahr der Verfahrensverzögerung?; Gefahr des "Übersitzens„

Anstaltstypen in der hauptphase

geschlossene oder offene Strafanstalt
- Unterscheidungskriterium: Sicherung gegen aussen

- baulich (Mauern, Zäune, ...) und
- technisch (Überwachungskameras, Sicherheitsschleusen, ...)

 

Kriterien für Einweisung in geschlossene Anstalt: 

  • Fluchtgefahr

- v.a. bei Personen, die nach dem Vollzug die Schweiz verlassen müssen

- Personen ohne legalen Aufenthalt in der Schweiz

- Legal anwesende Ausländer: Schwere Straftat als Grund für Entzug der Aufenthalts- oder gar Niederlassungsbewilligung

- Konsequenz: Ausländeranteil in geschlossenen Anstalten 80 bis 90% 

  • Rückfallgefahr

- "weitere Straftaten" zu erwarten: beschränkt auf Verbrechen und Vergehen

- Grundregeln in der Praxis: "Je schwerer die zu erwartende Straftat, desto geringer die erforderliche Wahrscheinlichkeit."

wie sieht die eintrittsstufe Einzelhaft aus?

Als erste Vollzugsstufe bei Eintritt in die Strafanstalt zur Beobachtung (lit. a)

  • -  "isoliert von den anderen Gefangenen" (nicht bloss "Einzelzelle")

  • -  max.1Woche

  • -  Ausgestaltung im Regelfall: 23 Stunden in der Einzelhaft, 1 Stunde Spaziergang (alleine, ohne Kontakt zu anderen) im Hof (wie in der Untersuchungshaft)

Abgrenzung der Eintrittseinzelhaft von den anderen Formen der Einzelhaft?

 

  • - Schutz ("Isolationshaft"); ohne zeitliche Begrenzung (lit. b)

- Schutz des Betroffenen (vor Übergriffen anderer Gefangener)

- Schutz anderer Gefangener oder des Personals vor dem Betroffenen (Aggressivität z.B. aufgrund psychischer Beschwerden; ansteckende Krankheiten)

  • - Disziplinarsanktion (lit. c);

"Arrest" (Art. 91 Abs. 2); zeitlich begrenzt (kantonale Gesetzgebung)

Was ist der Normalvollzug und wann kommt er zur Anwendung?

  • wenn Voraussetzung der besonderen Vollzugsarten (noch) nicht erfüllt sind

  • voll stationärer Vollzug: Arbeits-, Ruhe- und Freizeit wird in der Anstalt verbracht

  • Verlegung in eine offene Anstalt, wenn Flucht- oder Rückfallgefahr abgenommen (bzw. als gemindert eingeschätzt wird), oder Verhältnismässigkeitsprüfung zu einen anderen Ergebnis führt