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straf- und Massnahmenvollzug

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Kartei Details

Karten 181
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 21.03.2022 / 16.05.2023
Lizenzierung Keine Angabe
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Strafvollzug i.e.S. = 

Strafvollzug i.w.S. =

Straf- und Massnahmenvollzug = 

Strafvollzug i.e.S. = Vollzug von Freiheitsstrafen

Strafvollzug i.w.S. = Straf- und Massnahmenvollzug = Vollzug von freiheitsentziehenden Strafsanktionen

- Freiheitsstrafen (Art. 40 StGB)
- stationäre Massnahmen (Art. 59-64 StGB)

Arten von Freiheitsstrafen

unbedingte Freiheitsstrafen (Art. 40 StGB)

befristete Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 1 u. 2 StGB)
"kurze" Freiheitsstrafen (Art. 77b, 79a u. 79b StGB) (bis 12 Monate) 

"lange" Freiheitsstrafen (ab 12 Monate)

lebenslängliche (unbefristete) Freiheitsstrafen (Art. 40 Abs. 2 StGB)

widerrufene "bedingte" Freiheitsstrafen (Art. 46 StGB)
widerrufene bedingt erlassene Strafreste (nach bedingter Entlassung) (Art. 89 StGB)

Strafvollzug vs. Freiheitsentzug

Strafvollzug 

  • es geht nur um den Vollzug von Sanktionen, die als Reaktion auf eine Straftat von einem Strafgericht angeordnet worden sind

- nicht erfasste Formen des Freiheitsentzugs:

- Untersuchungshaft, Sicherheitshaft (StPO)
- Ausschaffungshaft, Vorbereitungshaft, Durchsetzungshaft (AuG) - Fürsorgerische Unterbringung (ZGB)
- Polizeigewahrsam (PolG; StPO)

  • es geht nur um den Vollzug freiheitsentziehender Strafsanktionen - nicht erfasst: Geldstrafe/Busse, ambulante Massnahmen

Drei-Säulen-Theorie der Strafrechtspflege

Gesetz droht Strafe an -> negative u. positive Generalprävention

Richter spricht Sanktion aus -> Ausgleich der Tatschuld, Vergeltung, Sühne

Staat vollzieht Sanktion -> Spezialprävention

Arten von Strafsanktionen und deren Verhältnis?

Strafen und Massnahmen

• numerus clausus (Nur die festgehaltenen Strafen)
• zweispuriges System (Strafen nur bei Schuldfähigkeit)
• Anordnung: Dualismus (Beides Möglich)
• Vollzug: dualistisch-vikariierendes System (Zuerst Massnahme, dann Strafe)

Dauer einer Freiheitsstrafe

Mindestdauer grundsätzlich:3Tage (Art. 40 Abs. 1) (bedingt/unbedingt)

• (keine Mindestdauer für Ersatzfreiheitsstrafe anstelle einer nichtbezahlten Geldstrafe oder Busse)

Höchstdauer

• grundsätzlich:20Jahre (Art. 40 Abs. 2 Satz 1)

• Ausnahme: lebenslänglich (Art. 40 Abs. 2 Satz 2),

• Wie lange dauert lebenslänglich?: bedingte Entlassung nach frühestens 15 Jahren, wenn nicht anzunehmen ist, der

Verurteilte werde rückfällig (Art. 86 Abs. 5)

Gesetzgebungskompetenzen und Zuständigkeiten gemäss Bundesverfassung im Straf- und Massnahmenvollzug?

Art. 123 BV

Der Bund kann Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen. Er kann den Kantonen Beiträge gewähren:

Brennpunkt: handelt es sich bei Abs. 3 um eine Kompetenznorm für ein Bundesstrafvollzugsgesetz? 

- Lehre: ja!

  • -  jedoch (momentan) fehlender politischer Wille

  • -  Konsequenz: kantonale Gesetzgebung zum Straf- und Massnahmenvollzug; teilweise unübersichtlich; Rechtsungleichheiten

  • - Entwicklung der letzten Jahre: Teilvereinheitlichung über Konkordate

Relevante Bestimmungen für den Straf- und Massnahmenvollzug auf Bundesebene

  • Bundesverfassung (BV): Art. 7 bis 36 (Grundrechte)
  • >  Strafgesetzbuch (StGB): Art. 74 bis 96; Art. 372 bis 380a

  • >  Verordnung zum StGB (Bundesrat; Art. 387 StGB)

  • Bundesgesetz über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG; SR 341)