straf- und Massnahmenvollzug
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Kartei Details
Karten | 181 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 21.03.2022 / 16.05.2023 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
Weblink |
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> Strafvollzug i.e.S. =
> Strafvollzug i.w.S. =
Straf- und Massnahmenvollzug =
> Strafvollzug i.e.S. = Vollzug von Freiheitsstrafen
> Strafvollzug i.w.S. = Straf- und Massnahmenvollzug > = Vollzug von freiheitsentziehenden Strafsanktionen
- Freiheitsstrafen (Art. 40 StGB)
- stationäre Massnahmen (Art. 59-64 StGB)
Arten von Freiheitsstrafen
> unbedingte Freiheitsstrafen (Art. 40 StGB)
> befristete Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 1 u. 2 StGB)
> "kurze" Freiheitsstrafen (Art. 77b, 79a u. 79b StGB) (bis 12 Monate)
> "lange" Freiheitsstrafen (ab 12 Monate)
> lebenslängliche (unbefristete) Freiheitsstrafen (Art. 40 Abs. 2 StGB)
> widerrufene "bedingte" Freiheitsstrafen (Art. 46 StGB)
> widerrufene bedingt erlassene Strafreste (nach bedingter Entlassung) (Art. 89 StGB)
Strafvollzug vs. Freiheitsentzug
Strafvollzug
- es geht nur um den Vollzug von Sanktionen, die als Reaktion auf eine Straftat von einem Strafgericht angeordnet worden sind
- nicht erfasste Formen des Freiheitsentzugs:
- Untersuchungshaft, Sicherheitshaft (StPO)
- Ausschaffungshaft, Vorbereitungshaft, Durchsetzungshaft (AuG) - Fürsorgerische Unterbringung (ZGB)
- Polizeigewahrsam (PolG; StPO)
- es geht nur um den Vollzug freiheitsentziehender Strafsanktionen - nicht erfasst: Geldstrafe/Busse, ambulante Massnahmen
Drei-Säulen-Theorie der Strafrechtspflege
Gesetz droht Strafe an -> negative u. positive Generalprävention
Richter spricht Sanktion aus -> Ausgleich der Tatschuld, Vergeltung, Sühne
Staat vollzieht Sanktion -> Spezialprävention
Arten von Strafsanktionen und deren Verhältnis?
Strafen und Massnahmen
• numerus clausus (Nur die festgehaltenen Strafen)
• zweispuriges System (Strafen nur bei Schuldfähigkeit)
• Anordnung: Dualismus (Beides Möglich)
• Vollzug: dualistisch-vikariierendes System (Zuerst Massnahme, dann Strafe)
Dauer einer Freiheitsstrafe
Mindestdauer grundsätzlich:3Tage (Art. 40 Abs. 1) (bedingt/unbedingt)
• (keine Mindestdauer für Ersatzfreiheitsstrafe anstelle einer nichtbezahlten Geldstrafe oder Busse)
Höchstdauer
• grundsätzlich:20Jahre (Art. 40 Abs. 2 Satz 1)
• Ausnahme: lebenslänglich (Art. 40 Abs. 2 Satz 2),
• Wie lange dauert lebenslänglich?: bedingte Entlassung nach frühestens 15 Jahren, wenn nicht anzunehmen ist, der
Verurteilte werde rückfällig (Art. 86 Abs. 5)
Gesetzgebungskompetenzen und Zuständigkeiten gemäss Bundesverfassung im Straf- und Massnahmenvollzug?
Art. 123 BV
Der Bund kann Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen. Er kann den Kantonen Beiträge gewähren:
Brennpunkt: handelt es sich bei Abs. 3 um eine Kompetenznorm für ein Bundesstrafvollzugsgesetz?
- Lehre: ja!
- jedoch (momentan) fehlender politischer Wille
- Konsequenz: kantonale Gesetzgebung zum Straf- und Massnahmenvollzug; teilweise unübersichtlich; Rechtsungleichheiten
- Entwicklung der letzten Jahre: Teilvereinheitlichung über Konkordate
Relevante Bestimmungen für den Straf- und Massnahmenvollzug auf Bundesebene
- > Bundesverfassung (BV): Art. 7 bis 36 (Grundrechte)
> Strafgesetzbuch (StGB): Art. 74 bis 96; Art. 372 bis 380a
> Verordnung zum StGB (Bundesrat; Art. 387 StGB)
Bundesgesetz über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG; SR 341)