Grundlagen Recht
Grundlagen Recht BMS2
Grundlagen Recht BMS2
Fichier Détails
Cartes-fiches | 36 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Collège |
Crée / Actualisé | 10.11.2021 / 07.01.2022 |
Lien de web |
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Intégrer |
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Rechtsordnung
Gesamtheit aller Rechtsvorschriften - Braucht man für ein friedliches Zusammenleben und damit kein Chaos herrscht und soll helfen, Konflikte zu lösen/ vermeiden
Moral
Innere Einstellung, Werthaltung (nicht erzwingbar)
Sitte
Regeln für das äussere Verhalten, Umgangsformen (nicht erzwingbar)
Recht
Vorschriften für das äussere Verhalten (Vom Staat erzwingbar) zum Schutz der menschlichen Lebensinteresse und Güter
Geschriebenes Recht
Gesetzesrecht - Rechtsnorm in der Verfassung, in einem Gesetz oder Verordnung
Ungeschriebenes Recht
Gewohnheitsrecht - wenn kein Gesetzesrecht vorhanden ist, entscheidet der Richter nach Gewohnheitsrecht (mündlich überlieferten Recht) eher selten
Richterrecht - Früherer Gerichtsurteile (Entscheid nach richterlichem Ermessen) eher selten
Anforderungen an das Recht
Akzeptanz, Veränderbarkeit, Durchsetzbarkeit, Verlässlichkeit und Gerechtigkeit, Verständlichkeit
Wo werden die Rechtsziele festgehalten?
Ziele sind in der Verfassung (BV, Art. 2)
Legalitätsprinzip
ehörden und staatliche Verwaltung sind an Rechtsnormen gebunden und können nicht willkürlich gegen das Gesetz handeln
Gewaltentrennung
die staatliche Macht wird auf verschiedene Organe (Behörden) verteilt, damit nicht eines davon zu mächtig wird
Legislative
gesetzgebende Gewalt (Gesetzgebung)
Exekutive
ausführende Gewalt (Vollzug)
Judikative
richterliche Gewalt (Rechtsprechung)
Freiheitsrechte
Schützen den einzelnen in seiner Freiheitsphäre gegenüber Eingriffen des Staates
Rechtsgleichheit
Jeder hat Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung
Soziale Grundrechte
Ansprüche auf staatliche Leistungen
EMRK - Europäische Menschenrechtskonvention
Menschenrechte - Rechte, die jede Person unabhängig von Nationalität und Herkunft, Geschlecht und Hautfarbe, Sprache und Bildung beanspruchen kann und soll ein menschenwürdiges, freies und gleichberechtigtes Leben gewährleisten
Rangordnung
- Verfassung
- Gesetze
- Verordnungen
Verfassung
- oberste Gesetz eines Staates
- stärkstes Recht (kein Recht darf der Verfassung widersprechen)
- darf nicht ohne Zustimmung des Volkes geändert werden (obligatorisches Referendum, direkte Demokratie)
Gesetze
- nähere Ausführung von Verfassungsartikel
- werden vom Parlament erlassen
Verordnungen
- nähere Ausführungen zum Gesetz
- dürfen nicht im Widerspruch zu Verfassung und Gesetz stehen (Regierung/Exekutive erlässt diese)
Öffentliches Recht
Wenn der Staat involviert ist (Unterordnungsverhältnis)
Privates Recht (Zivilrecht)
Wenn Privatpersonen involviert sind (natürliche und juristische Personen) (Gleichstellungsverhältnis)
Zwingendes Recht
Rechtssätze, die zwingend eingehalten werden müssen und nicht durch vertragliche Vereinbarungen umgangen werden kann
Dispositives Recht
- Rechtssätze, die Ergänzungen haben, also nur gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde
- Man möchte Vertragsparteien möglichst viel Spielrau für Ihre Abmachungen lassen
Die 7 Rechtsgrundsätze
- Handeln nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB)
- Beweislastverteilung (Art. 8 ZGB)
- Wo kein Kläger, da kein Richter
- Rechtsunkenntnis schadet
- Jüngeres Recht geht vor älterem
- Übergeordnetes Recht geht untergeordnetem vor
- Das Spezielle Recht dem allgemeinen vor
Rechtsobjekt
Materielle und immaterielle Güter, auf dem sich ein Recht bezieht
Rechtssubjekt
Natürliche und juristische Personen, die Rechte und Pflichten haben
Rechtsfähigkeit
- Natürliche Personen von Geburt bis Tod rechtsfähig
- juristische Personen ab Eintrag im Handelsregister
Handlungsfähigkeit
Wer volljährig und urteilsfähig ist
Handlungsunfähigkeit
Urteilunfähige, minderjährige Personen
Volle Handlungsunfähigkeit
Urteilsunfähig
Beschränkt Handlungsunfähig
urteilsfähig aber nicht handlungsfähig (nur mit Zustimmung)
Zivilprozess
- Privatrechtliche Streitigkeiten
- Beteiligte: Kläger und Beklagter
- Wo kein Kläger, da kein Richter
- Zivilprozess kann durch Übereinkunft abgebrochen werden
- Man muss nicht persönlich vor Gericht erscheinen, Beweislast
Strafprozess
- strafbare Handlungen
- Beteiligte: Ankläger (Staatsanwalt) und Angeklagter
- Strafprozess kann nicht abgebrochen werden
- Angeklagte hat vor Gericht zu erscheinen
- Beweislast liegt ganz bei Ankläger
Unterschied zwischen Antragsdelikte und Offizialdelikte
Antragsdelikte: Hier überlässt der Staat es dem Geschädigten, ob er einen Strafantrag stellen will
Offizialdelikte: Hier verfolgt der Staat eine Straftat von Amtes wegen