UVG, KVG und ALV

Teil Sozialversicherungen für Fachmann FRW

Teil Sozialversicherungen für Fachmann FRW


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Langue Deutsch
Catégorie Finances
Niveau Autres
Crée / Actualisé 03.11.2021 / 25.04.2024
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Organisation Unfallversicherung

  • SUVA: Anstalt des öff. Rechts, aber selbständig, nicht gewinnorientiert und erhält keine Subventionen
    • betreibt Versicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit (kein Gewinn, minimaler Verwaltungsaufwand)
    • steht unter Oberaufsicht des Bundes
    • gem. Gesetz im Bereich Industrie, Bau, Transport, Versorgung aktiv
  • anderer Versicherer: zuständig für nicht SUVA unterstellte Unternehmen. Ausser der Suva drüfen folgende Versicherer obligatorische UV anbieten:
    • private Versicherungen die dem VAG unterstehen
    • öff. Unfallversicherungen
    • Krankenkassen
  • Ersatzkasse: erbringt Leistungen an verunfallte AN, die von ihrem AG nicht versichert werden (nur bei anderen Versichern möglich). Stiftung finanziert durch Prämieneinnahmen der anderer Versicherungen
    • trägt zudem Kosten eines Versicherers der zahlungsunfähig ist
    • weis AG, die ihre AN nach Mahnung nicht versichert haben, einem Versicherer zu

örtlicher Geltungsbereich UV

  • in der Schweiz beschäftigte AN
  • Entsandte
  • Staatsangehöre der Schweiz & EU nach bilateralen Verträgen

Obligatorische UV

Arbeitnehmerversicherung, dabei gilt als AN wer in untergeordneter Stellung auf bestimme oder unbestimmte Zeit Arbeit leistet ohne ein wirtschaftliches Risiko zu tragen (inkl. ALV-Bezüger)

Freiwillige UV

für Arbeitgeber, selbständig Erwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten Angehörigen. Selbständig ist, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als AN geleistete Arbeit darstellt.

Suva wiederum zuständig für Selbständige und Angehörige der definierten Berufszweige

Zeitlicher Geltungsbereich UV

  • AN mit >= 8h/Woche:
    • Beginn: Tag an dem Arbeitsverhältnis beginnt
    • Ende: 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mind. den halben Lohn aufhört
    • Ruhen; wenn AN Militär- oder ausländischer Versicherung untersteht
    • Verlängerung: nach Absprache auf max. 6 Monate
    • versicherte Risiken: BU, NBU, Berufskrankheiten, unfallähnliche Körperschädigungen, Körperschädigungen als Folge verordneter Heilbehandlung
  • AN mit <8h/Woche
    • Beginn: Antritt der Arbeit inkl. Arbeitsweg
    • Ende: Ende der Arbeit inkl. Arbeitsweg
    • Verlängerung: nicht möglich
    • versicherte Risiken: analog ausser NBU nur auf dem Arbeitsweg

Abredeversicherungen UV

während max. 6 Monaten möglich bei AN die gegen NBU versichert sind und der Abschluss vor Ende der obligatorischen UV erfolgt

Definition Unfall

  • Plötzlichkeit: Einmaligkeit und Plötzlichkeit in Bezug auf Einwirkung und nicht auf die Beschwerden
  • Unfreiwilligkeit: keine bewusste Selbstschädigung
  • Körperschädigung: inkl. Psyche
  • Äusserer Faktor: Einwirkung von Aussen
  • Ungewöhnlichkeit: Ereignis nicht Wirkung überschreitet Alltägliches

Berufsunfälle

ereignen sich bei

  • angeordneten oder im Interesse des AG ausgeführten Arbeitenb
  • während Pausen sowie vor oder nach der Arbeit bei befugten Aufenthalt auf dem Betriebsareal oder im Bereich der Betreibsgefahren
  • Geschäfts- und Dienstreisen
  • durch AG organisiertem und bezahlten Betriebsanlass
  • dem Besuch von Schulen und Kursen
  • dem Transport mit betriebseigenen Fahrzeugen auf dem Arbeitsweg
  • auf dem Arbeitsweg bei AN <8h/Woche bei gleichem AG

Prämien UV

  • Prämien für BU und Berufskrankheiten trägt der AG
  • Prämien für NBU können AN belastet werden
  • Prämienschuldner für alles ist AG

Basis ist der massgebende Lohn bis 148'200.-, auch nicht AHV-versicherte PErsonen zahlen UV & es gibt Mindestlöhne für Praktikanten, Volontäre, Schnupperlehrlinge sowie für Lehr- & Behindertenwerkstätten

Festsetzung Prämien/ Risikogemeinschaften UV

 

die Festsetzung der Prämien beruht auf

  • den betrieblichen Verhältnissen festgehalten durch Betriebsbeschreibung
  • den jährlich ergänzten Risikoerfahrungen
  • den Einreihungsregeln (Stufen und Sätze im Prämientarif)

Gleiche Betriebsarten werden anhand von Betriebsverhältnissen zu Risikogemeinschaften zusammengefasst.

Die Versicherer nach UVG müssen ihre Tarife für das Folgejahr bis Ende Mai an BAG melden

Basiseinreihung UV

die meisten Betriebe können einer Klasse & Unterklasse zugeordnet werden & erhalten den festgehaltenen Basisprämiensatz.

  • andere Versicherer müssen auf Erfahrungsdaten Risikoberechnungen vornehmen
  • Suva ausgehend vom Baisprämiensatz wird der Prämiensatz für Grossbetriebe nach dem System der Erfahrungstarifierung festgesetz. Als Basis für die Prämien einer Risikoeinheit dient die Schadenentwicklung der Vorperioden. Ab gewissen Prämienvolumen gilt zudem ein Bonus-Malus-System. Zudem werden die betrieblichen Ergebnisse der letzten  Jahre mit der Risikogemeinschaft verglichen und miteinbezogen

Jahresabrechnung UV

Basis ist der massgebende Lohn minus Familienzulagen & Taggelder der IV, MV, Entschädigungen der EO plus Mindestlohn für bei Prämien aufgeführten Personen (ab  min.  % des versicherten Höchstverdiener, jünger mind. 10%, Personen in Werkstätten mind. 12-facher höchstversicherter Tagesverdienst).

Lohn wir den Lohnlisten entnommen, welche geprüft werden können

Sachleistungen UV

  • Heilbehandlung (Kosten im Ausland werden höchstens bis 2fachen Betrag analoger Behandlung in Schweiz übernommen. Alles gilt auch bei Rückfällen und Spätfolgen)
    • Ambulante Behandlung (freie Arztwahl)
    • Arnzeimittel und Analysen auf ärztliche Anordnung
    • Spitalbehandlung in der allg. Abteilung inkl. Verpflegung und Unterkunft
    • Nach- unde Badekuren
    • der Heilung dienende Mittel & Gegenstände
    • Hauspflege auf ärztliche Anordnung
  • Hilfsmittel:
    • Anspruch besteht wenn diese Körperschädigungen oder Funktionsausfülle ausgleichen
    • eifnache & zweckmässige Ausführung
    • Ausstattung muss Anforderungen des beruflichen Lebens entsprechen
    • Selbstbehalt bei Gegenständen die man auch ohne Unfall nutzen würde möglich (bsp. Schuhe)
    • es erfolgt Absprache mit IV. Diese übernimmt Hilfsmittel für Schulung, Gestaltung Arbeitsplatz, Zurücklegung Arbeitsweg oder Umbau Wohnbereich
  • Sachschäden
  • Reise-, Transport- und Rettungskosten
  • Leichentransport- & Bestattungskosten

Geldleistungen UV

  • Taggeld
    • ab 3. Tag nach Unfall
    • 80% des versicherten Verdienstes
    • bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsteht Abstufung
    • Arbeitsunfähigkeit muss ärztlich ausgewiesen sein
    • bei Spitalaufenthalt erfolgt Abzug für Verpflegungskosten
    • Höchstbetrag versicherter Verdienst 148'200.- resp. 406.-/Tag
    • Berechnung massgebender Lohn + Familienzulagen
  • IV-Rente
    • für voraussichltich bleibende oder längere Beeinträchtigung
    • wenn weitere Behandlung keine Besserung bringt
    • wenn Einglieder durch IV abgeschlossen
    • IV-Grad von mind. 10 %
    • 80 % des des versicherten Verdienst (ggf. Kürzung bei IV-Grad <100%)
  • Hinterlassenenrente
    • 40 % Ehegatte
    • 25 % Vollwaise
    • 15 % Halbwaise
    • 20 % geschiedener Ehegatte resp. max. Unterhaltsbeitrag
  • Abfindung
  • Integritätsentschädigung
  • Hilflosenentschädigung
  • Übergansentschädigung- und Taggeld: bei Ausschluss von einer gefährenden Arbeit, Taggeld max. 4 Monate, Entschädigung max. 4 Jahre (wenn in 2 Jahren mind. 300 Tage gefährdende Arbeit ausgeführt wurde)

Unfallmeldung

ist auszufüllen wenn

  • Aurbeitsunfähigkeit länger als 3 Arbeitstage dauert (inkl. Unfalltag)
  • Berufskrankheit
  • Zahnverletzung
  • Rückfall

Ansonsten reicht ein kurzes Formular für Bagatellunfälle

Mitwirkungspflicht

Die Versicherten und AG haben mitzwirken bei

  • Beitragserhebung
  • Leistungserbringung
  • Arbeitssicherheit

UVG-Zusatzversicherungen

dürfen nciht von Suva angeboten werden, ansonsten frei von Versicherungsnehmer wählbar:

  • Heilungskosten: halb- oder private Versicherung im Spital oder 100 % Übernahme im Ausland
  • Taggeld: Erhöhung auf 100%, Erhöhung versiherter Verdienst, keine Wartetage ab Unfall
  • Todesfallkapital
  • Invaliditätskapital

Versicherungsvertrag KVG

Krankentaggeldversicherungen & Zusatzversicherungen sind im VVG geregelt und unterstehen der Vertragsfreiheit:

  • gegenseitig übereinstimmende Willensäusserung
  • Einigkeit über die wesentlichen Punkte: Risiken, Laufzeit und Leistungsumfang
  • Prämienhöhe hängt auch von Wartefristen der Taggelder ab

Krankentaggeldversicherung

ist nach KVG & VVG möglich, Sinn & Zweck einer kollektiven Krankentaggeldversicherung ist aus Arbeitgebersicht:

  • Ablösung der Lohnfortzahlungspflicht nach OR
  • kalkulierbares Risiko
  • Rückversicherung der krankheitsbedingten Arbeitsausfällen
  • Angebot von attraktiven Anstellungsbedingungen

aus Arbeitnehmersicht

  • Existenzabsicherung
  • Möglichkeit im Schadensfall & bei Kündigung in eine Einzelversicherung zu wechseln

Merkmale Krankentaggeldversicherung nach KVG

  • Aufnahmepflicht/ Vorbehalte für max. 5 Jahre
  • kein Auschluss für Mutterschaft möglich
  • Leistungsdauer 720 innerhalb 900 Tagen
  • bei Teilarbeitsunfähigkeit bleibt Restarbeitsfähigkeit versichert
  • Verlängerung der Leistungsdauer bei Kürzung des Taggeldes infolge Überentschädigung
  • Leistungen ab 50 % AUF (ab 25 % möglich)
  • gesetzliche Koordinationsregeln (Überentschädigungsverbot)
  • Recht auf Übertritt in Einzelversicherung

Merkmale Krankentaggeldversicherung nach VVG

  • Vertragsfreiheit (keine Aufnahmepflicht)
  • Ausschluss Mutterscahft möglich
  • Leistungsdauer 720 oder 730 Tage innerhalb 900 Tage
  • bei TAUF oder Kürzung ber Überversicherung keine Weiterversicherung oder Verlängerung der Leistungsdauer
  • Leistungen meist ab 25 % AUF
  • keine gesetzliche Koordinationsregeln (Überentschädigung möglich)
  • kein gesetzliches Recht auf Übertritt in Einzelversicherung

Leistungsarten in der ALV

  • Arbeitslosenentschädigung (ALV): Taggeld
  • Kurzarbeitsentschädigung (KAE): Entschädigung des Lohnausfalles über den Arbeitgeber
  • Schlechtwetterentschädigung (SWE): dito
  • Insolvenzentschädigung (IE): Entschädigung bei Zahlungsunfähigkeit des AG
  • Arbeitsrechtliche Massnahmen (AMM): Bildungsmassnahmen, Einarbeitungszuschüsse, Beschäftigungsprogramme, Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit, Ausbildungszuschüsse, Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung

Anspruch ALE

  • Arbeitslosigkeit
  • genügend Beitragszeit oder Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit
  • Anrechenbarer Arbeitsausfall
  • Wohnsitz in der Schweiz
  • Vermittlungsfähigkeit (ist erfüllt, wer bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen)
  • Kontrollvorschriften erfüllt
  • obligatorische Schulzeit zurückgelegt & AHV-Alter noch nicht erreicht

Rahmenfrist für die Beitagszeit (RFB)

Beträgt normalerweise 2 Jahre. In dieser Zeit müssen Versicherte mind. 12 Monate lang in einer beitragspflichtigen Arbeit nachgegangen sein. Es gibt zudem Zeiten die zusätzlich angerechnet werden:

  • Beschäftigungszeiten als AN bevor man AHV-Beiträge bezahlt
  • Militär-, Zivil- & Schutzdienst der mind. 3 Wochen ununterbrochen dauerte
  • Zeiten, wenn der Versicherte in einem Arbeitsverhältnis stand, aber wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft keinen (beitragspflichtigen) Lohn erhielt
  • Arbeitsunterbrüche wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft, die durch Arbeitnehmenrschutzbestimmungen vorgeschrieben oderi m GAV vereinbart wurden

Befreiung RFB

es gibt drei Gruppen, die von der Beitragszeit befreit sind

  • Gruppe 1: Personen, die während der Beitragszeit mind. 12 Monate in keinem Arbeitsverhältnis standen wegen Aus- und Weiterbildung (Wohnsitz >10 Jahre in Schweiz), Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft oder Aufenthalt in eienr schweizerischen Anstalt (Haft oder Entzug)
  • Gruppe 2: Personen, die wegen Trennung/Scheidung, Invalidität oder Tod des Ehepartners (oder ähnlichem) oder dem Wegfall eienr IV-Rente gezwungen sind zu arbeiten oder Pensum zu erhöhen
  • Gruppe 3: Personen, die über 1 Jahr ausserhalb EU/EFTA waren und dort in der Beitragszeit mind. 12 Monate gearbeitet haben & mind. 6 Monate Beitragszeit in der Schweiz nachweisen können. Dieser Befreiungsgrund kann innerhalb von einem Jahr geltend gemacht werden

Anspruch KAE

haben beitragspflichtige AN und solche, die das Mindestalter noch nicht erreicht haben, sofern sie:

  • einen anrechenbaren Arbeitsaufall erleiden
  • in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und
  • der Arbeitsausfall voraussichltich vorübergehend ist & erwartet wird, dass durch KAE Arbeitsplätze gesichert werden können

Keinen Anspruch haben

  • Lehrlinge
  • AN, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar ist (oder Arbeitszeiten nicht erfasst werden)
  • AN, die Gesellschafter sind (finanziell beteiligt oder in Entscheidungsgremium)
  • mitarbeitende Ehepartner von AG

 

Anspruch SWE

haben beitragspflichtige AN und solche, die das Mindestalter noch nicht erreicht haben, sofern sie:

  • einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleiden und
  • in einem Erwerbszeig arbeiten, in dem wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind (Aufzählung in AVIV 65)

Keinen Anspruch haben Personen analog KAE exkl. Lehrlinge

Anspruch IE

haben beitragspflichtige AN von AG, die in der Schwiez der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz AN beschäftigen, wenn

  • gegen ihre AG der Konkurs eröffnet wird und Lohnansprüche bestehen
  • der Konkurs nicht eröffnet wird, weil AG überschuldet ist und kein Gläubiger die Kosten vorschiesst
  • sie gegen ihre AGfür Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
  • Nachlassstundungen oder ein richtlicher Konkursaufschub besteht

keinen Anspruch haben beteiligte AN sowie ihre Ehepartner

Anspruch AMM

  • Ansprüche analog ALE
  • Arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht (bei Bedrohung nur Bildungsmassnahmen möglich ausser bei angekündigten Massenentlassungen)
  • schwere Vermittelbarkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes
  • Förderung der Vermittelbarkeit

Finanzierung ALV

  • Vermögensertrag des Ausgleichsfonds
  • Beiträge AN & AG (2.2%, ab 148'200.- 1%)
  • Bundesbeiträge (max. 0.159% der versicherten Lohnsumme)
  • Beiträge der Kantone (max. 0.053% der versicherten Lohnsumme)
  • Dalehen Bund bei allfälligen Defizit

Berechnung A

 

Versicherter Verdienst * Entschädigungsatz

Versicherter Verdienst

  • Lohn gem. AHV (durchschnittlicher Lohn der letzten 6 resp. 12 Monaten)
  • Anrechnung der vertraglich vereinbarten Zulagen
  • Nebenerwerb wird nicht angerechnet
  • zwischen 500.- und 12'350.-/ Monat
  • Tagesverdienst = monatliches Einkommen/ 21.7
  • Beitragsbefreite erhalten fiktives Einkommen

Entschädigungssatz:

  • 80%
    • Versicherte mit Kindern bis 25
    • Invalide Vresicherte
    • Versicherte mit Tagessatz <140.-
  • 70% alle anderen

 

 

Höchstzahl der Taggelder ALV

 

90 Tage            Beitragsbefreite

200 Tage         Versicherte bis 25 ohne Unterhaltspflicht ggü. Kindern

260 Tage         Versicherte ab 25 und/oder Unterhaltspflicht ggü. Kindern

400 Tage         Versicherte ab 25 und/oder Unterhaltspflicht ggü. Kindern & Beitragszeit von min. 18 Monaten

520 Tage         Versicherte ab 55 und mind. 22 Monate Beitragszeit, Versicherte ab 25 und/oder Unterhaltspflicht              ggü.                 Kindern, die eine IV-Rente beziehen und Beitragszeit von mind. 22 Monaten

+120 Tage     Versicherte die innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Erreichen des AHV-Alters arbeitslos geworden sind

Leistungsbezug Rahmenfrist ALE

beträgt 2 Jahre, erhöht auf 4 Jahre wenn

  • in der Zwischenzeit eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde
  • Unterbruch aufgrund von Erziehungszeiten, wenn Kind bei Wiederaufnahme < 10 Jahre
  • Anmeldung max. 4 Jahre vo dem Erreichen AHV-Alter

Zwischenveridenst ALE

ist jedliche Arbeit mit Verdienst < ALE & dienst als Schadenminderung. Der Versicherte erhälte Kompensationszahlungen bis zu 70 resp. 80 % des versicherten Verdiensts ((Versicherter Verdienst - Zwischenverdienst)* 70/80%) während 12 Kontrollperioden, Personen mit Unterstützungspflicht & ab 45 wärhend der gesamten Leistungsrahmenfrist. Danach können noch Differenzzahlungen ausgerichtet werden (ALE-Zwischenverdienst)

Berechnung KAE

80 % des Verdienstausfalles (relevant ist Lohn der letzten Periode) während max. 12 Monaten innerhalb 2 Jahren. Pro Monat muss AG 2 Tage, ab 6 Monaten 3 Tage übernehmen.

AG muss 10 Tage vor Beginn Voranmeldung vornehmen und diese nach 3 Monaten wiederholen. Auszahlung erfolgt nur nach Zustimmung der kantonalen Amststelle. AG muss Lohn an gewohnten Zahltag vorschiessen.

Berechnung SWE

analog KAE, allerdings max. 6 Monate (KAE & SWE werden dafür zusammengezählt). Arbeitsausfall muss spätestens am 5. Tag gemeldet werden

Berechnung IE

100 % des Verdienstausfalles bis 12'350.-/Monat und max. 4. Monate vor Konkurseröffnung und evtl. nach Konkurs. Schulden des AG gehen somit an Arbeitslosenkasse über.

AN muss Meldung max. 60 Tage nach Veröffentlich der Konkurse machen.

Berechnung AMM

Kostenübernahme plus meistens Taggeld