UVG, KVG und ALV
Teil Sozialversicherungen für Fachmann FRW
Teil Sozialversicherungen für Fachmann FRW
Kartei Details
Karten | 38 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 03.11.2021 / 25.04.2024 |
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Rahmenfrist für die Beitagszeit (RFB)
Beträgt normalerweise 2 Jahre. In dieser Zeit müssen Versicherte mind. 12 Monate lang in einer beitragspflichtigen Arbeit nachgegangen sein. Es gibt zudem Zeiten die zusätzlich angerechnet werden:
- Beschäftigungszeiten als AN bevor man AHV-Beiträge bezahlt
- Militär-, Zivil- & Schutzdienst der mind. 3 Wochen ununterbrochen dauerte
- Zeiten, wenn der Versicherte in einem Arbeitsverhältnis stand, aber wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft keinen (beitragspflichtigen) Lohn erhielt
- Arbeitsunterbrüche wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft, die durch Arbeitnehmenrschutzbestimmungen vorgeschrieben oderi m GAV vereinbart wurden
Befreiung RFB
es gibt drei Gruppen, die von der Beitragszeit befreit sind
- Gruppe 1: Personen, die während der Beitragszeit mind. 12 Monate in keinem Arbeitsverhältnis standen wegen Aus- und Weiterbildung (Wohnsitz >10 Jahre in Schweiz), Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft oder Aufenthalt in eienr schweizerischen Anstalt (Haft oder Entzug)
- Gruppe 2: Personen, die wegen Trennung/Scheidung, Invalidität oder Tod des Ehepartners (oder ähnlichem) oder dem Wegfall eienr IV-Rente gezwungen sind zu arbeiten oder Pensum zu erhöhen
- Gruppe 3: Personen, die über 1 Jahr ausserhalb EU/EFTA waren und dort in der Beitragszeit mind. 12 Monate gearbeitet haben & mind. 6 Monate Beitragszeit in der Schweiz nachweisen können. Dieser Befreiungsgrund kann innerhalb von einem Jahr geltend gemacht werden
Anspruch KAE
haben beitragspflichtige AN und solche, die das Mindestalter noch nicht erreicht haben, sofern sie:
- einen anrechenbaren Arbeitsaufall erleiden
- in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und
- der Arbeitsausfall voraussichltich vorübergehend ist & erwartet wird, dass durch KAE Arbeitsplätze gesichert werden können
Keinen Anspruch haben
- Lehrlinge
- AN, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar ist (oder Arbeitszeiten nicht erfasst werden)
- AN, die Gesellschafter sind (finanziell beteiligt oder in Entscheidungsgremium)
- mitarbeitende Ehepartner von AG
Anspruch SWE
haben beitragspflichtige AN und solche, die das Mindestalter noch nicht erreicht haben, sofern sie:
- einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleiden und
- in einem Erwerbszeig arbeiten, in dem wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind (Aufzählung in AVIV 65)
Keinen Anspruch haben Personen analog KAE exkl. Lehrlinge
Anspruch IE
haben beitragspflichtige AN von AG, die in der Schwiez der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz AN beschäftigen, wenn
- gegen ihre AG der Konkurs eröffnet wird und Lohnansprüche bestehen
- der Konkurs nicht eröffnet wird, weil AG überschuldet ist und kein Gläubiger die Kosten vorschiesst
- sie gegen ihre AGfür Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
- Nachlassstundungen oder ein richtlicher Konkursaufschub besteht
keinen Anspruch haben beteiligte AN sowie ihre Ehepartner
Anspruch AMM
- Ansprüche analog ALE
- Arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht (bei Bedrohung nur Bildungsmassnahmen möglich ausser bei angekündigten Massenentlassungen)
- schwere Vermittelbarkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes
- Förderung der Vermittelbarkeit
Finanzierung ALV
- Vermögensertrag des Ausgleichsfonds
- Beiträge AN & AG (2.2%, ab 148'200.- 1%)
- Bundesbeiträge (max. 0.159% der versicherten Lohnsumme)
- Beiträge der Kantone (max. 0.053% der versicherten Lohnsumme)
- Dalehen Bund bei allfälligen Defizit
Berechnung A
Versicherter Verdienst * Entschädigungsatz
Versicherter Verdienst
- Lohn gem. AHV (durchschnittlicher Lohn der letzten 6 resp. 12 Monaten)
- Anrechnung der vertraglich vereinbarten Zulagen
- Nebenerwerb wird nicht angerechnet
- zwischen 500.- und 12'350.-/ Monat
- Tagesverdienst = monatliches Einkommen/ 21.7
- Beitragsbefreite erhalten fiktives Einkommen
Entschädigungssatz:
- 80%
- Versicherte mit Kindern bis 25
- Invalide Vresicherte
- Versicherte mit Tagessatz <140.-
- 70% alle anderen
Höchstzahl der Taggelder ALV
90 Tage Beitragsbefreite
200 Tage Versicherte bis 25 ohne Unterhaltspflicht ggü. Kindern
260 Tage Versicherte ab 25 und/oder Unterhaltspflicht ggü. Kindern
400 Tage Versicherte ab 25 und/oder Unterhaltspflicht ggü. Kindern & Beitragszeit von min. 18 Monaten
520 Tage Versicherte ab 55 und mind. 22 Monate Beitragszeit, Versicherte ab 25 und/oder Unterhaltspflicht ggü. Kindern, die eine IV-Rente beziehen und Beitragszeit von mind. 22 Monaten
+120 Tage Versicherte die innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Erreichen des AHV-Alters arbeitslos geworden sind
Leistungsbezug Rahmenfrist ALE
beträgt 2 Jahre, erhöht auf 4 Jahre wenn
- in der Zwischenzeit eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde
- Unterbruch aufgrund von Erziehungszeiten, wenn Kind bei Wiederaufnahme < 10 Jahre
- Anmeldung max. 4 Jahre vo dem Erreichen AHV-Alter
Zwischenveridenst ALE
ist jedliche Arbeit mit Verdienst < ALE & dienst als Schadenminderung. Der Versicherte erhälte Kompensationszahlungen bis zu 70 resp. 80 % des versicherten Verdiensts ((Versicherter Verdienst - Zwischenverdienst)* 70/80%) während 12 Kontrollperioden, Personen mit Unterstützungspflicht & ab 45 wärhend der gesamten Leistungsrahmenfrist. Danach können noch Differenzzahlungen ausgerichtet werden (ALE-Zwischenverdienst)
Berechnung KAE
80 % des Verdienstausfalles (relevant ist Lohn der letzten Periode) während max. 12 Monaten innerhalb 2 Jahren. Pro Monat muss AG 2 Tage, ab 6 Monaten 3 Tage übernehmen.
AG muss 10 Tage vor Beginn Voranmeldung vornehmen und diese nach 3 Monaten wiederholen. Auszahlung erfolgt nur nach Zustimmung der kantonalen Amststelle. AG muss Lohn an gewohnten Zahltag vorschiessen.
Berechnung SWE
analog KAE, allerdings max. 6 Monate (KAE & SWE werden dafür zusammengezählt). Arbeitsausfall muss spätestens am 5. Tag gemeldet werden
Berechnung IE
100 % des Verdienstausfalles bis 12'350.-/Monat und max. 4. Monate vor Konkurseröffnung und evtl. nach Konkurs. Schulden des AG gehen somit an Arbeitslosenkasse über.
AN muss Meldung max. 60 Tage nach Veröffentlich der Konkurse machen.
Berechnung AMM
Kostenübernahme plus meistens Taggeld
Organisation Unfallversicherung
- SUVA: Anstalt des öff. Rechts, aber selbständig, nicht gewinnorientiert und erhält keine Subventionen
- betreibt Versicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit (kein Gewinn, minimaler Verwaltungsaufwand)
- steht unter Oberaufsicht des Bundes
- gem. Gesetz im Bereich Industrie, Bau, Transport, Versorgung aktiv
- anderer Versicherer: zuständig für nicht SUVA unterstellte Unternehmen. Ausser der Suva drüfen folgende Versicherer obligatorische UV anbieten:
- private Versicherungen die dem VAG unterstehen
- öff. Unfallversicherungen
- Krankenkassen
- Ersatzkasse: erbringt Leistungen an verunfallte AN, die von ihrem AG nicht versichert werden (nur bei anderen Versichern möglich). Stiftung finanziert durch Prämieneinnahmen der anderer Versicherungen
- trägt zudem Kosten eines Versicherers der zahlungsunfähig ist
- weis AG, die ihre AN nach Mahnung nicht versichert haben, einem Versicherer zu
örtlicher Geltungsbereich UV
- in der Schweiz beschäftigte AN
- Entsandte
- Staatsangehöre der Schweiz & EU nach bilateralen Verträgen
Obligatorische UV
Arbeitnehmerversicherung, dabei gilt als AN wer in untergeordneter Stellung auf bestimme oder unbestimmte Zeit Arbeit leistet ohne ein wirtschaftliches Risiko zu tragen (inkl. ALV-Bezüger)
Freiwillige UV
für Arbeitgeber, selbständig Erwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten Angehörigen. Selbständig ist, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als AN geleistete Arbeit darstellt.
Suva wiederum zuständig für Selbständige und Angehörige der definierten Berufszweige
Zeitlicher Geltungsbereich UV
- AN mit >= 8h/Woche:
- Beginn: Tag an dem Arbeitsverhältnis beginnt
- Ende: 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mind. den halben Lohn aufhört
- Ruhen; wenn AN Militär- oder ausländischer Versicherung untersteht
- Verlängerung: nach Absprache auf max. 6 Monate
- versicherte Risiken: BU, NBU, Berufskrankheiten, unfallähnliche Körperschädigungen, Körperschädigungen als Folge verordneter Heilbehandlung
- AN mit <8h/Woche
- Beginn: Antritt der Arbeit inkl. Arbeitsweg
- Ende: Ende der Arbeit inkl. Arbeitsweg
- Verlängerung: nicht möglich
- versicherte Risiken: analog ausser NBU nur auf dem Arbeitsweg
Abredeversicherungen UV
während max. 6 Monaten möglich bei AN die gegen NBU versichert sind und der Abschluss vor Ende der obligatorischen UV erfolgt
Definition Unfall
- Plötzlichkeit: Einmaligkeit und Plötzlichkeit in Bezug auf Einwirkung und nicht auf die Beschwerden
- Unfreiwilligkeit: keine bewusste Selbstschädigung
- Körperschädigung: inkl. Psyche
- Äusserer Faktor: Einwirkung von Aussen
- Ungewöhnlichkeit: Ereignis nicht Wirkung überschreitet Alltägliches
Berufsunfälle
ereignen sich bei
- angeordneten oder im Interesse des AG ausgeführten Arbeitenb
- während Pausen sowie vor oder nach der Arbeit bei befugten Aufenthalt auf dem Betriebsareal oder im Bereich der Betreibsgefahren
- Geschäfts- und Dienstreisen
- durch AG organisiertem und bezahlten Betriebsanlass
- dem Besuch von Schulen und Kursen
- dem Transport mit betriebseigenen Fahrzeugen auf dem Arbeitsweg
- auf dem Arbeitsweg bei AN <8h/Woche bei gleichem AG
Prämien UV
- Prämien für BU und Berufskrankheiten trägt der AG
- Prämien für NBU können AN belastet werden
- Prämienschuldner für alles ist AG
Basis ist der massgebende Lohn bis 148'200.-, auch nicht AHV-versicherte PErsonen zahlen UV & es gibt Mindestlöhne für Praktikanten, Volontäre, Schnupperlehrlinge sowie für Lehr- & Behindertenwerkstätten
Festsetzung Prämien/ Risikogemeinschaften UV
die Festsetzung der Prämien beruht auf
- den betrieblichen Verhältnissen festgehalten durch Betriebsbeschreibung
- den jährlich ergänzten Risikoerfahrungen
- den Einreihungsregeln (Stufen und Sätze im Prämientarif)
Gleiche Betriebsarten werden anhand von Betriebsverhältnissen zu Risikogemeinschaften zusammengefasst.
Die Versicherer nach UVG müssen ihre Tarife für das Folgejahr bis Ende Mai an BAG melden
Basiseinreihung UV
die meisten Betriebe können einer Klasse & Unterklasse zugeordnet werden & erhalten den festgehaltenen Basisprämiensatz.
- andere Versicherer müssen auf Erfahrungsdaten Risikoberechnungen vornehmen
- Suva ausgehend vom Baisprämiensatz wird der Prämiensatz für Grossbetriebe nach dem System der Erfahrungstarifierung festgesetz. Als Basis für die Prämien einer Risikoeinheit dient die Schadenentwicklung der Vorperioden. Ab gewissen Prämienvolumen gilt zudem ein Bonus-Malus-System. Zudem werden die betrieblichen Ergebnisse der letzten Jahre mit der Risikogemeinschaft verglichen und miteinbezogen
Jahresabrechnung UV
Basis ist der massgebende Lohn minus Familienzulagen & Taggelder der IV, MV, Entschädigungen der EO plus Mindestlohn für bei Prämien aufgeführten Personen (ab min. % des versicherten Höchstverdiener, jünger mind. 10%, Personen in Werkstätten mind. 12-facher höchstversicherter Tagesverdienst).
Lohn wir den Lohnlisten entnommen, welche geprüft werden können
Sachleistungen UV
- Heilbehandlung (Kosten im Ausland werden höchstens bis 2fachen Betrag analoger Behandlung in Schweiz übernommen. Alles gilt auch bei Rückfällen und Spätfolgen)
- Ambulante Behandlung (freie Arztwahl)
- Arnzeimittel und Analysen auf ärztliche Anordnung
- Spitalbehandlung in der allg. Abteilung inkl. Verpflegung und Unterkunft
- Nach- unde Badekuren
- der Heilung dienende Mittel & Gegenstände
- Hauspflege auf ärztliche Anordnung
- Hilfsmittel:
- Anspruch besteht wenn diese Körperschädigungen oder Funktionsausfülle ausgleichen
- eifnache & zweckmässige Ausführung
- Ausstattung muss Anforderungen des beruflichen Lebens entsprechen
- Selbstbehalt bei Gegenständen die man auch ohne Unfall nutzen würde möglich (bsp. Schuhe)
- es erfolgt Absprache mit IV. Diese übernimmt Hilfsmittel für Schulung, Gestaltung Arbeitsplatz, Zurücklegung Arbeitsweg oder Umbau Wohnbereich
- Sachschäden
- Reise-, Transport- und Rettungskosten
- Leichentransport- & Bestattungskosten
Geldleistungen UV
- Taggeld
- ab 3. Tag nach Unfall
- 80% des versicherten Verdienstes
- bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsteht Abstufung
- Arbeitsunfähigkeit muss ärztlich ausgewiesen sein
- bei Spitalaufenthalt erfolgt Abzug für Verpflegungskosten
- Höchstbetrag versicherter Verdienst 148'200.- resp. 406.-/Tag
- Berechnung massgebender Lohn + Familienzulagen
- IV-Rente
- für voraussichltich bleibende oder längere Beeinträchtigung
- wenn weitere Behandlung keine Besserung bringt
- wenn Einglieder durch IV abgeschlossen
- IV-Grad von mind. 10 %
- 80 % des des versicherten Verdienst (ggf. Kürzung bei IV-Grad <100%)
- Hinterlassenenrente
- 40 % Ehegatte
- 25 % Vollwaise
- 15 % Halbwaise
- 20 % geschiedener Ehegatte resp. max. Unterhaltsbeitrag
- Abfindung
- Integritätsentschädigung
- Hilflosenentschädigung
- Übergansentschädigung- und Taggeld: bei Ausschluss von einer gefährenden Arbeit, Taggeld max. 4 Monate, Entschädigung max. 4 Jahre (wenn in 2 Jahren mind. 300 Tage gefährdende Arbeit ausgeführt wurde)
Unfallmeldung
ist auszufüllen wenn
- Aurbeitsunfähigkeit länger als 3 Arbeitstage dauert (inkl. Unfalltag)
- Berufskrankheit
- Zahnverletzung
- Rückfall
Ansonsten reicht ein kurzes Formular für Bagatellunfälle
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