ZGB erste Prüfung
ZGB erste Prüfung Rechtsfachleute
ZGB erste Prüfung Rechtsfachleute
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Cartes-fiches | 72 |
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Utilisateurs | 12 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 27.02.2021 / 16.06.2023 |
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Der interne Persönlichkeitsschutz (Art. 27 ZGB)
Art. 27 ZGB – Schutz vor übermässiger Bindung 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. 2 Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken. − Auf Rechts- und Handlungsfähigkeit kann nicht verzichtet werden − Schutz vor übermässiger Bindung: jede vertragliche Vereinbarung beschränkt in bestimmter Weise die Freiheit (bspw. Arbeitsvertrag) -> die Beschränkung darf aber nicht übermässig sein!
1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2 Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränke
Recht als Schranke der Selbstbindung (Art. 27 Abs. 2 ZGB)
−Normen, welche die Schranke der übermässigen Bindung konkretisieren: • Verbot der Vereinsmitgliedschaft ohne Austrittsrecht (Art. 70 Abs. 2 ZGB) • Möglichkeit des Rücktritts vom Eheversprechen (Art. 90 Abs. 3 ZGB) • Freiheit der Eltern in Bezug auf die religiöse Erziehung ihrer Kinder (Art. 303 Abs. 2 ZGB) • Verbot der Zession zukünftiger Lohnforderungen des Arbeitnehmers (Art. 325 OR) • Einschränkung des Konkurrenzverbotes des Arbeitnehmers (Art. 340a OR) • Recht der Gesellschafter auf Auflösung der einfachen Gesellschaft (Art. 546 OR)
Sittlichkeit als Schranke der Selbstbindung (Art. 27 Abs. 2 ZGB)
Allgemein: Die Sittlichkeit im Sinne des Privatrechts wird definiert als die herrschende Moral, d.h. das allgemeine Anstandsgefühl oder die der Gesamtrechtsordnung immanenten ethischen Prinzipien und Wertmassstäben (BGE 115 II 235). Verstoss gegen die Sittlichkeit im Zusammenhang mit einer übermässigen Selbstbindung: − Merke: Sittlichkeit hinsichtlich übermässige Bindung (sonst Art. 19 f. OR) − Ausgangspunkt: Dauer, Inhalt und/oder Gegenleistung der Bindung − Entwicklung praktischer Fallgruppen, da herrschende Moral einer Gesellschaft ständigem Wandel unterworfen ist
Sittlichkeit als Schranke der Selbstbindung (Art. 27 Abs. 2 ZGB)
Fallgruppen: −Vereinbarungen betreffend die physische Freiheit −Vereinbarungen betreffend die gesellschaftliche Freiräume der Persönlichkeit −Verträge, welche eine zu intensive Bindung einer Partei beinhalten −Verträge mit zu langer Dauer −Verträge mit Kontrahierungsgeboten bzw. –verboten Aufgabe: Machen Sie zu jeder dieser Fallgruppen ein Beispiel.
Rechtsfolgen eines Verstosses gegen Art. 27 ZGB
Rechtsfolge eines Verstosses: − Verzicht auf Handlungs- oder Rechtsfähigkeit (Art. 27 Abs. 1 ZGB): • Nichtigkeit des rechtsgeschäftlichen Verzichts, keine Rechtswirkung • Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu berücksichtigen −Übermässige Bindung (Art. 27 Abs. 2 ZGB): − Gem. BGer: Rechtsgeschäft ist nicht umfassend für nichtig zu erklären, sondern i.S. einer Teilnichtigkeit auf das angebrachte Mass zu reduzieren (BGE 120 II 35 ff.; BGE 106 II 369). − Von grosser praktischer Bedeutung: Geltendmachung der Nichtigkeit bzw. Teilnichtigkeit ist nur der benachteiligten Partei vorbehalten. − Bei übermässiger Bindung in zeitlicher Gültigkeit eines Vertrages, führt Art. 27 Abs. 2 ZGB zu einem Kündigungsrecht; über Dauer der Kündigungsfrist hat im Streitfall der Richter zu entscheiden.
Der externe Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ZGB)
Art. 28 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. 2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Begriffsbestimmung: − Keine Legaldefinition des Begriffs «Persönlichkeit» − Aufzählung der Persönlichkeitsrechte niemals abschliessend! − Rechtsprechung: «alles, war zur Individualisierung einer Person dient und im Hinblick auf die Beziehung zwischen den einzelnen Individuen und im Rahmen der guten Sitten als schützenswert erscheint» (BGE 70 II 127).
Der externe Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ZGB)
Inhalt der geschützten Persönlichkeitsrechte: −Physische Schutzbereiche • Physischer Schutzbereich i.S.v. Art. 28 ZGB • Präzisierung i.S.v. Art. 28b ZGB −Psychische Schutzbereiche −Soziale Schutzbereiche − Schutz der Privatsphäre − Recht am eigenen Namen − Recht am eigenen Bild, an eigener Stimme, am eigenen Wort − Schutz der Ehre − Schutz der wirtschaftlichen Entfaltungsfreiheit
Physische Schutzbereiche nach Art. 28 und 28b ZGB
Physischer Schutz i.S.v. Art. 28 ZGB Recht auf − Leben − Körperliche Unversehrtheit − Bewegungsfreiheit − sexuelle Selbstbestimmung − Bestimmung über eigenen Leichnam (Ort und Art der Bestattung, Organentnahme, ) Präzisierung des physischen Schutzbereichs i.S.v. Art. 28b ZGB Ziel: Opfer von häuslicher Gewalt und Stalking besser zu schützen, unabhängig ob betroffene Person mit dem Handelnden in einer Beziehung steht oder nicht
Psychische Schutzbereiche nach Art. 28 ZGB
Psychischer Schutz i.S.v. Art. 28 ZGB: Beispiele einer Persönlichkeitsverletzung: −Psychoterror (z.B. durch Stalking = andauerndes Verfolgen im Liebeswahn) −Versetzen in Angst und Schrecken −Verletzung von Pietätsgefühlen ggü. Verstorbenen
Soziale Schutzbereiche (Art. 28 ZGB)
Schutz der Privatsphäre – Sphärentheorie (Lehre und BGer): Einteilung des sozialen Lebens von natürlichen und juristischen Personen in Sphären:
- Gemeinsphäre
- Privatsphäre
- Intimsphäre = Innerhalb des Schutzbereiches von Art. 28 ZGB
Intimsphäre
−Rechtsprechung: Teil der Intimsphäre sind «diejenigen Lebensvorgänge, die eine Person der Wahrnehmung und dem Wissen aller Mitmenschen entziehen bzw. nur mit ganz bestimmten anderen Menschen teilen will» (BGE 118 IV 45) −Beispiele: • Krankengeschichte • Sexuelle Vorlieben • Psychische Befindlichkeit
Privatsphäre
− Rechtsprechung: «Der Privatbereich umfasst diejenigen Lebensäusserungen, die der Einzelne gemeinhin mit nahe verbundenen Personen, aber nur mit diesen, teilen will, z.B. das Wohnen, das Arbeiten, das gemeinschaftliche Besprechen von Tagesereignissen, wobei der Kreis der nahe Verbundenen je nach der Art der Lebensbetätigung wechseln kann.» (BGE 118 IV 45) −Generelle Abgrenzung der Sphären sind schwierig − Folgende Teile gehören häufig zur Privatsphäre: • Wohnung einer Person • Zugehörigkeit zu einem Verein • Religiöse Überzeugung • Strafregisterauszug • Recht am eigenen Bild
Gemeinsphäre (oder öffentliche Sphäre)
−Alle Informationen, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich sind − Daten wie die Adresse oder der Beruf − Eintragung in öffentlichem Register (Grundbuch, Handelsregister) zählen nicht zum Schutzbereich von Art. 28 ZGB −Abgrenzung zwischen Privat- und Gemeinsphäre beruht auf objektiven Kriterien und kann sich mit der Zeit verschieben, bspw. wenn ein Ereignis von der Öffentlichkeit vergessen worden ist.
Recht am eigenen Bild
−Grundsatz: niemand darf ohne seine Zustimmung (Einwilligung) weder durch Foto oder Film noch durch Bildnis oder Zeichnung dargestellt werden (BGE 129 III 723) − Zulässig: − Abgebildete Person erscheint als Teil der Landschaft, der Umgebung oder des Ereignisses (z.B. Aufnahme der Siegerehrung eines Tennisspielers, auf welcher im Publikum auch Herr X zu erkennen ist). − Abgebildete Person ist als absolute oder relative Person der Zeitgeschichte zu betrachten. − Absolute Person der Zeitgeschichte: bspw. Bundesräte, sehr bekannte Sportler oder Schauspieler − Relative Person der Zeitgeschichte: wenn Person durch aktives, bewusstes Handeln die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zieht − Bei der Abbildung handelt es sich um eine Darstellung eines Künstlers
Recht an eigener Stimme und an eigenem Wort
−Voraussetzung: Stimme muss individualisierbar sein, was bei bekannten Personen oft der Fall ist. −Schutz in erster Linie vor − Beschaffung und Verbreitung von Tonbandaufnahmen und − der Verwendung von falschen oder verfälschten Zitaten oder Interviews.
Schutz der Ehre
Unterscheidung zum Begriff im Strafrecht (Art. 173 StGB) − Art. 173 StGB: Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein; d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. − Art. 28 ZGB: auch Schutz der Bereiche des beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ansehens (BGE 129 III 722; weiter als StGB). − Verletzung der beruflichen Ehre eines Arztes durch Behauptung, er habe eine Patientin ohne die Beachtung der Regeln der ärztlichen Sorgfalt in eine Anstalt eingewiesen (BGE 126 III 214) − Ob Äusserung geeignet ist, Ansehen einer Person zu verletzen, hängt ab von der sozialen und beruflichen Stellung. − Als Massstab gilt: Wahrnehmung des Durchschnittsadressaten − Wer öffentliche, extreme Vorstellungen vertritt, muss mit extremeren Reaktionen rechnen und diese dulden (solange sie nicht unnötig verletzend oder herabwürdigend sind [BGE 126 III 108]).
Widerrechtlichkeit
Widerrechtlichkeit als Grundsatz −Grundsatz: jede Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich i.S.v. Art. 28 ZGB. −Ausnahmen: − Einwilligung des Verletzten − Rechtfertigung beim ärztlichen Eingriff − Überwiegendes Interesse − Notwehr und Notstand als Spezialfälle − Selbsthilfe als Spezialfall − Medien als Spezialfall − Gesetzesvorschrift
Die Rechtfertigungsgründe – Einwilligung
Einwilligung des Verletzten −Willigt Person in die Verletzung der eigenen Persönlichkeit ein – ausdrücklich oder stillschweigend – fällt eine der Persönlichkeitsschutz weg. −Unabhängig ob Einwilligung vorgängig oder nachträglich erfolgte. −Grenze: Art. 27 ZGB • Auf Rechts- und Handlungsfähigkeit kann nicht verzichtet werden • Schutz vor übermässiger Bindung
Die Rechtfertigungsgründe – ärztlicher Eingriff
Rechtfertigung beim ärztlichen Eingriff −Hinreichende Aufklärung des Patienten über − voraussehbaren Folgen des Eingriffs − Risiken des Eingriffs −Verzicht auf umfassende Aufklärung (in Praxis häufig) -> Voraussetzung, dass Bewusstsein der Tragweite dieses Verzichts beim Patienten vorhanden ist. −Komplexität der heutigen Behandlungsmethoden -> Neigung des Patienten den Empfehlung seines Vertrauensarztes zu folgen. −Mutmassliche Einwilligung: bei Bewusstlosigkeit
Die Rechtfertigungsgründe – Überwiegendes Interesse
Überwiegendes Interesse −Widerrechtlichkeit entfällt, wenn der Verletzende in Wahrnehmung privater oder öffentlicher Interessen handelt. −Überwiegendes privates Interesse − Wenn Verletzung dazu dient, einer bestimmten Person (dem Verletzten selbst oder in Ausnahmefällen Drittperson) einen Vorteil zu verschaffen. −Überwiegendes öffentliches Interesse − Wenn die Verletzung dazu dient, einer grösseren Mehrheit einen Vorteil zu verschaffen (bspw. die Bekämpfung einer Krankheit).
Grundlagen Juristische Personen
Ausgangslage: −Bedürfnis natürlicher Personen sich zu Gemeinschaften zusammenzuschliessen. −Zuerkennung von Rechten und Pflichten an Gemeinschaften -> Entstehung der juristischen Personen −Unterscheidung natürliche Person / juristische Person • Natürliche Person: ein Mensch • Juristische Person: sozialer Organismus, der aus einem oder mehreren Mitgliedern besteht, nach einer inneren Ordnung organisiert ist und deshalb als gesamtheitliches Wesen durch die Rechtsordnung anerkannt wird.
Verfassungsrechtliche Grundlagen: −Art. 23 Abs. 2 BV: jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen. −Art. 27 BV: jur. Personen, welche wirtschaftliche Zwecke verfolgen, können sich zudem auf die Wirtschaftsfreiheit berufen. → CH-Rechtsordnung ist grds. sehr verbandsfreundlich.
Arten von juristischen Personen
Abgrenzung: −Keine juristische Personen, u.a.: • Einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) • Kollektivgesellschaft (Art. 552 ff. OR) • Kommanditgesellschaft (Art. 594 ff. OR) Typenzwang: −Numerus clausus im CH-Recht → Typenzwang in einer der im Gesetz vorgesehenen Form mit entsprechenden Folgen bzgl. Organisation
Juristische Personen im ZGB
- Körperschaften: Personenverbindungen zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks (Verein Art. 60 bis 79 ZGB)
- Anstalten: Zusammengefasstes und verselbständigtes personifiziertes Zweckvermögen (Stiftungen Art. 80 bis 89 ZGB)
Es gibt juristische Personen des Öffentlichen Rechts, diejenigen des Privatrechts werden im OR und ZGB geregelt
Allgemeine Bestimmungen zu den juristischen Personen (Art. 52 – 59 ZGB)
→ Art. 52-59 ZGB = allgemeine Bestimmungen zu den rechtlichen Fähigkeiten jur. Personen. −Die Rechtsfähigkeit der jur. Person (Art. 53 ZGB) −Die Handlungsfähigkeit der jur. Person (Art. 54 ZGB) −Die Parteifähigkeit und die Prozessfähigkeit der jur. Person −Die Deliktsfähigkeit der jur. Person −Die Organe der jur. Person (Art. 55 ZGB) −Die Statuten
−Das Recht der juristischen Personen im Allgemeinen (Art. 52 – 59 ZGB) −Der Verein (Art. 60 – 79 ZGB) −Die Stiftung (Art. 80 – 89a ZGB)
Der Verein (Art. 60-79 ZGB)
Allgemeine Merkmale −Recht der Vereine ist schlank geregelt -> Vereine geniessen umfassende Selbstbestimmungsrechte! −Systematische Regelung: • Entstehung Art. 60 – 63 ZGB • Organisation Art. 64 – 69 ZGB • Mitgliedschaft Art. 70 – 75 ZGB • Auflösung Art. 76 – 79 ZGB
Der Verein Merkmale
Allgemeine Merkmale −Der Vereinszweck / die Mittel • Unterscheidung zwischen ideale und wirtschaftliche Vereinszwecke. • Ursprünglich nur ideale Zwecke zulässig, heute: Zweckverfolgung darf nicht die direkte Förderung der materiellen Interessen der Mitglieder sein, sondern lediglich eine untergeordnete wirtschaftliche Betätigung als Mittel zur Verfolgung und Förderung eines im Vordergrund stehenden ideellen Vereinszwecks. −Personenbezogene Organisationsstruktur −Rechtspersönlichkeit des Vereins
Der Verein Entstehung / Gründung
Entstehung / Gründung −Bevor Verein gegründet: Vereins-Gründungsgesellschaft −Sobald materiell der Wille als Verein zu bestehen und formell die Voraussetzung der schriftlichen Statuten vorliegen (Art. 60 Abs. 1 ZGB), entsteht der Verein. −Handlungsfähig: mit der Bestellung des Vorstandes (Art. 54 ZGB)
Vereinsstatuten
Vereinsstatuten −Statuten = Grundordnung des Vereins −Zwingender Inhalt (Art. 60 Abs. 2 ZGB): − Zwecksetzung − Organisation des Vereins − Mittel des Vereins −Zwingende Bestimmungen des Vereinsrecht nach h.L. und Rspr.: Art. 60 Abs. 1, 61 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 3, 65 Abs. 3, 68, 69a, 69b, 69c, 70 Abs. 2, 72 Abs. 3, 75, 75a, 77, 78 ZGB.
Verein Organisation
Die Organisation −Organe − Vereinsversammlung (Art. 64 – 68 ZGB) − Vorstand (Art. 69 – 69a ZGB) − Revisionsstelle (Art. 69b ZGB) − Andere Organe
Verein Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft −Erwerb der Mitgliedschaft −Rechte des Vereinsmitglieds − Mitbestimmungsrechte − Benutzungsrechte − Schutzrechte −Pflichten des Vereinsmitglieds −Ende der Mitgliedschaft
Der Verein Haftung
Die Haftung −Haftung des Vereins • Ausschliessliche Haftung mit seinem Vermögen (Art. 75a ZGB) • Haftung für Rechtsgeschäften gegenüber Dritten oder aus sonstigem Verhalten seiner Organe (Art. 55 Abs. 2 ZGB) −Haftung der Vereinsmitglieder • Intern: Haftung der Vereinsmitglieder betreffend Beitragspflicht • Extern: Grundsätzlich keine Haftung gegenüber Dritten; Ausnahme Art. 131 und 260 SchKG (Zwangsvollstreckung bzgl. offenen Mitgliederbeiträgen) −Haftung des Vorstands und die Verantwortlichkeit der Organe • Haftung der Organe gegenüber dem Verein für sorgfältige und getreue Geschäftsführung • Konkrete Sorgfaltspflichten der Organe ergeben sich entweder aus den Statuten, dem Gesetz oder Vertrag
Ende des Vereins
Das Ende des Vereins: die Auflösung −Gründe der Auflösung: − Vereinsbeschluss (Art. 76 ZGB) − Freiwillige Konkurseröffnung (Art. 191 SchKG) − Auflösung von Gesetzes wegen (Art. 77 ZGB) − Auf Klage hin (Art. 78 ZGB) − Statutarische Auflösungsgründe
Die Stiftung Allgemeines
Allgemeines −Grosse Tradition in der Schweiz; ca. 20’000 Stiftungen −Stiftung = − rechtlich selbständige Anstalt, die besonderen Zwecken gewidmet ist und keine Eigentums- oder Mitgliedschaftsrechte von Dritten aufweist; -> bestimmtes Zweckvermögen; − Nicht körperschaftlich organisiert, einzig auf die Verwaltung eines Vermögens nach Massgabe eines bestimmten Zwecks ausgerichtet. −Keine Organe, nur Verwalter und Destinatäre −Privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Stiftungen
Die Stiftung Rechtsquellen
Rechtsquellen −Art. 80-89a ZGB −Stiftungsurkunde −Oft: Stiftungsreglement −Besondere Rechtsquellen für besondere Stiftungen wie Personalvorsorgeeinrichtungen (Art. 89a ZGB, Art. 331-331e OR, BVG)
Errichtungsformen Stiftungen
Unter Lebenden: Öffentliche Urkunde gemäss Art. 81 Abs. 1 ZGB = Konstitutiver HReg-Eintrag
Von Todes Willen letztwillige Verfügung: Durch Testament oder Erbvertrag. Testament: Öffentliches Testament, Eigenhändiges Testament, Nottestament. 499 bis 506 ZGB ff.
Die Stiftung Organisation
Die Organisation −Stiftung hat keine Mitglieder −Nur Stiftungsrat und andere Organe haben Mitglieder (-> Anwendbarkeit der vereinsrechtlichen Bestimmungen) −Revisionsstelle (Art. 83b ZGB
Die Stiftung Aufsicht
Die Aufsicht −Gemeinwesen übt wichtige Funktion im Stiftungsrecht aus; notwendig, da internes Kontrollorgan fehlt (wie bspw. Vereinsversammlung). −Aufsicht durch Bund, Kantone oder Gemeinden (Art. 84 Abs. 1 ZGB) −Gegenstand der Aufsicht: − Zweckmässige Verwendung des Stiftungsvermögens (Zweckeinhaltung) − Freiwillige Vorprüfungen von Stiftungsprojekten, von Reglementsänderungen und regelmässige Überprüfung der finanziellen Lage der Stiftung und der sonstigen Stiftungstätigkeiten
Besondere Stiftungsformen
Besondere Stiftungsformen −Familienstiftung (Art. 335 Abs. 1 ZGB): geschlossener Kreis von Destinatären −Kirchliche Stiftung: religiöser Zweck (nicht: soziale, kulturelle oder andere nicht spezifisch kirchliche Zwecke). −Gemischte Stiftung: je nach Zweckbestimmung wie bspw. Familienstiftung die neben Familienzwecken zusätzlich andere gewöhnliche Zwecke verfolgen. −Unternehmensstiftung: Stiftungen, die zumindest einen ambivalenten, meistens aber rein wirtschaftlichen Zweck verfolgen.
Ehescheidung – Übersicht
−die Scheidungsvoraussetzungen (Art. 111 – 115 ZGB) −die Ehetrennung (Art. 117 – 118 ZGB) −die Scheidungsfolgen (Art. 119 – 134 ZGB)
Die Ehescheidung - Voraussetzungen
Scheidungsvoraussetzungen −Gemeinsames Begehren (Art. 111 f. ZGB) − Umfassende Einigung (Art. 111 ZGB) − Teileinigung (Art. 112 ZGB) −Scheidungsklage (Art. 114 f. ZGB) − Nach 2-jährigem Getrenntleben (Art. 114 ZGB) − Wegen Unzumutbarkeit (Art. 115 ZGB)