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ZGB erste Prüfung

ZGB erste Prüfung Rechtsfachleute

ZGB erste Prüfung Rechtsfachleute


Kartei Details

Karten 72
Lernende 12
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 27.02.2021 / 16.06.2023
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
https://card2brain.ch/box/20210227_zgb_erste_pruefung
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Der interne Persönlichkeitsschutz (Art. 27 ZGB)

Art. 27 ZGB – Schutz vor übermässiger Bindung 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. 2 Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken. − Auf Rechts- und Handlungsfähigkeit kann nicht verzichtet werden − Schutz vor übermässiger Bindung: jede vertragliche Vereinbarung beschränkt in bestimmter Weise die Freiheit (bspw. Arbeitsvertrag) -> die Beschränkung darf aber nicht übermässig sein!

Art. 27

1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.

2 Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränke

Recht als Schranke der Selbstbindung (Art. 27 Abs. 2 ZGB)

−Normen, welche die Schranke der übermässigen Bindung konkretisieren: • Verbot der Vereinsmitgliedschaft ohne Austrittsrecht (Art. 70 Abs. 2 ZGB) • Möglichkeit des Rücktritts vom Eheversprechen (Art. 90 Abs. 3 ZGB) • Freiheit der Eltern in Bezug auf die religiöse Erziehung ihrer Kinder (Art. 303 Abs. 2 ZGB) • Verbot der Zession zukünftiger Lohnforderungen des Arbeitnehmers (Art. 325 OR) • Einschränkung des Konkurrenzverbotes des Arbeitnehmers (Art. 340a OR) • Recht der Gesellschafter auf Auflösung der einfachen Gesellschaft (Art. 546 OR) 

Sittlichkeit als Schranke der Selbstbindung (Art. 27 Abs. 2 ZGB)

Allgemein: Die Sittlichkeit im Sinne des Privatrechts wird definiert als die herrschende Moral, d.h. das allgemeine Anstandsgefühl oder die der Gesamtrechtsordnung immanenten ethischen Prinzipien und Wertmassstäben (BGE 115 II 235). Verstoss gegen die Sittlichkeit im Zusammenhang mit einer übermässigen Selbstbindung: − Merke: Sittlichkeit hinsichtlich übermässige Bindung (sonst Art. 19 f. OR) − Ausgangspunkt: Dauer, Inhalt und/oder Gegenleistung der Bindung − Entwicklung praktischer Fallgruppen, da herrschende Moral einer Gesellschaft ständigem Wandel unterworfen ist 

Sittlichkeit als Schranke der Selbstbindung (Art. 27 Abs. 2 ZGB)

Fallgruppen: −Vereinbarungen betreffend die physische Freiheit −Vereinbarungen betreffend die gesellschaftliche Freiräume der Persönlichkeit −Verträge, welche eine zu intensive Bindung einer Partei beinhalten −Verträge mit zu langer Dauer −Verträge mit Kontrahierungsgeboten bzw. –verboten Aufgabe: Machen Sie zu jeder dieser Fallgruppen ein Beispiel.

Rechtsfolgen eines Verstosses gegen Art. 27 ZGB

Rechtsfolge eines Verstosses: − Verzicht auf Handlungs- oder Rechtsfähigkeit (Art. 27 Abs. 1 ZGB): • Nichtigkeit des rechtsgeschäftlichen Verzichts, keine Rechtswirkung • Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu berücksichtigen −Übermässige Bindung (Art. 27 Abs. 2 ZGB): − Gem. BGer: Rechtsgeschäft ist nicht umfassend für nichtig zu erklären, sondern i.S. einer Teilnichtigkeit auf das angebrachte Mass zu reduzieren (BGE 120 II 35 ff.; BGE 106 II 369). − Von grosser praktischer Bedeutung: Geltendmachung der Nichtigkeit bzw. Teilnichtigkeit ist nur der benachteiligten Partei vorbehalten. − Bei übermässiger Bindung in zeitlicher Gültigkeit eines Vertrages, führt Art. 27 Abs. 2 ZGB zu einem Kündigungsrecht; über Dauer der Kündigungsfrist hat im Streitfall der Richter zu entscheiden.

Der externe Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ZGB)

Art. 28 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. 2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Begriffsbestimmung: − Keine Legaldefinition des Begriffs «Persönlichkeit» − Aufzählung der Persönlichkeitsrechte niemals abschliessend! − Rechtsprechung: «alles, war zur Individualisierung einer Person dient und im Hinblick auf die Beziehung zwischen den einzelnen Individuen und im Rahmen der guten Sitten als schützenswert erscheint» (BGE 70 II 127).

Der externe Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ZGB) 

Inhalt der geschützten Persönlichkeitsrechte: −Physische Schutzbereiche • Physischer Schutzbereich i.S.v. Art. 28 ZGB • Präzisierung i.S.v. Art. 28b ZGB −Psychische Schutzbereiche −Soziale Schutzbereiche − Schutz der Privatsphäre − Recht am eigenen Namen − Recht am eigenen Bild, an eigener Stimme, am eigenen Wort − Schutz der Ehre − Schutz der wirtschaftlichen Entfaltungsfreiheit

Physische Schutzbereiche nach Art. 28 und 28b ZGB

Physischer Schutz i.S.v. Art. 28 ZGB Recht auf − Leben − Körperliche Unversehrtheit − Bewegungsfreiheit − sexuelle Selbstbestimmung − Bestimmung über eigenen Leichnam (Ort und Art der Bestattung, Organentnahme, ) Präzisierung des physischen Schutzbereichs i.S.v. Art. 28b ZGB Ziel: Opfer von häuslicher Gewalt und Stalking besser zu schützen, unabhängig ob betroffene Person mit dem Handelnden in einer Beziehung steht oder nicht