ZGB erste Prüfung
ZGB erste Prüfung Rechtsfachleute
ZGB erste Prüfung Rechtsfachleute
Kartei Details
Karten | 72 |
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Lernende | 12 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 27.02.2021 / 16.06.2023 |
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Güterrecht – Allgemeine Vorschriften
Ehevertrag −Zweck: Ehegatten können damit ihren Güterstand vor oder nach der Heirat innerhalb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern (Art. 182 ZGB). −Form: öffentliche Beurkundung und von den Ehegatten unterzeichnet werden (Art. 184 ZGB).
Güterrecht – Überblick Güterstände
Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 – 220 ZGB) - Ordentlicher Güterstand (gilt, wenn nichts anderes vereinbart) - Ausnahmsweise auch als vertraglicher Güterstand, wenn zuvor anderer Güterstand vertraglich vereinbart wurde - Keine Auswirkung auf das Vermögensrecht der Ehegatten während der Ehe
Gütergemeinschaft (Art. 221 – 246 ZGB) - Vertraglicher Güterstand (wenn ehevertraglich vereinbart) - Vermögens- und sachenrechtliche Konsequenzen während der Ehe
Gütertrennung (Art. 247 – 251 ZGB) - Vertraglicher Güterstand (wenn ehevertraglich vereinbart) - Ausserordentlicher Güterstand (von Gesetzes wegen / von Gericht angeordnet) - Keine Auswirkung auf das Vermögensrecht während der Ehe
Güterrecht – Errungenschaftsbeteiligung
Zusammensetzung −Unterscheidung zwischen Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten −Grundsatz des engsten sachlichen Zusammenhangs (im Zweifel immer Zuordnung zur Errungenschaft; vgl. Art. 200 Abs. 3 ZGB) −Einmal einer Gütermasse zugeordnet, bleibt ein Vermögenswert immer in derselben Masse (sog. Prinzip der Unveränderlichkeit der Gütermassen); nachträgliche Investitionen einer anderen Gütermasse egal welcher höhe können daran nichts mehr ändern
Güterrecht – Errungenschaftsbeteiligung
Errungenschaft − Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt (Art. 197 Abs. 1 ZGB) − Art. 197 Abs. 2 ZGB: nicht abschliessende Liste von Beispielen Eigengut − Sondervermögen, das voll und ganz im Alleineigentum eines Ehegatten verbleibt − Vgl. Art. 198 f. ZGB Merke: Was nicht zur Gütermasse Eigengut zugeordnet werden kann, gehört stets in die Errungenschaft.
Güterrecht – Errungenschaftsbeteiligung Ersatzforderungen zwischen Errungenschaften und Eigengut desselben Ehegatten − Art. 209 Abs. 1 ZGB, Beispiel: Fabienne kauft sich eine Perlenkette aus ihrem Arbeitserwerb. Die Kette dient primär dem persönlichen und ausschliesslichen Gebrauch von Fabienne und fällt damit massenmässig in das Eigengut. Sie wurde aber mit Mitteln aus der Errungenschaft erworben, sodass eine Ersatzforderung der Errungenschaft von Fabienne gegenüber ihrem Eigengut in der Höhe des Wertes der Kette entsteht. − Art. 209 Abs. 3 ZGB, Beispiel: Aus der Errungenschaft investiert ein Ehegatte CHF 100’000 und leistet damit einen Betrag an die Verbesserung eines Vermögenswerts im Eigengut mit einem bis dahin geltenden Wert von CHF 100’000. Mehrwert: bei Auflösung des Güterstandes beträgt der Wert des Vermögensgegenstandes CHF 250’000, hat also eine Wertsteigerung von CHF 50’000 erfahren. Anspruch aus der Errungenschaft gemäss Art. 209 Abs. 3 ZGB beträgt bei der Auflösung 50%, also CHF 125’000.
Güterrecht – Errungenschaftsbeteiligung
Vermögen der Ehefrau: Errungenschaft Eigengut
Vermögen des Ehemannes: Errungenschaft Eigengut
Güterrecht – Errungenschaftsbeteiligung
Auflösungsgründe der Errungenschaftsbeteiligung −Tod eines Ehegatten −Scheidung / Trennung −Nachträgliche Änderung des Güterstandes −Gütertrennung aufgrund gerichtlicher Anordnung (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB)
Güterrecht – Errungenschaftsbeteiligung
Ablauf güterrechtliche Auseinandersetzung −Rücknahme von Vermögenswerten in natura und Regelung der Schulden (Art. 205 ZGB) inkl. Mehrwertanteil (Art. 206 ZGB) −Berechnung des Vorschlages durch Ausscheidung der Errungenschaft jedes Ehegatten (Art. 207 ZGB) inkl. Hinzurechnung (Art. 208 ZGB) und Ersatzforderungen (Art. 209 ZGB) −Wertbestimmung der Errungenschaft (Art. 211-214 ZGB) −Beteiligung am Vorschlag (Art. 215-217 ZGB) −Erfüllung der Ansprüche durch Bezahlung der Beteiligungsforderungen (Art. 218-220 ZGB)
Die natürlichen Personen
- Das Recht der Perönlichkeit
- Anfang und Ende der Persönlichkeit
- Verwandtschaft und Schwägerschaft
- Heimat und Wohnsitz
- Das Recht auf Namen
- Die Namensänderung
- Die Beurkundung des Personenstandes
Das Recht der Persönlichkeit...
... befasst sich mit den Menschen als Subjekte des Rechts und mit den Bedingungen, unter wewlchen sie Rechte und Pflichten erlangen können.
- Die Rechtsfähigkeit
- Die Handlungsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit
Art. 11 ZGB - Rechtsfähigkeit
1) Rechtsfähig ist jedermann.
2) Für alle Menschen besteht demgemäss in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.
- Definition: Fähigkeit, in den Schranken der Rechtsordnung Rechte und Pflichten zu haben.
- Umfang: Der Mensch ist kraft seines Menschseins rechtsfähig (Art. 11 Abs. 1 ZGB)
Die Rechtsfähigkeit - Einschränkungen
Einschränkungen der Rechtsfähigkeit
- Alter Ehefähigkeit und Verfügungsfähigkeit erst am dem 18. Alterjahr
- Fehlende geistige Gesundheit: Urteilsunfähigen kann Ehefähigkeit abgesprochen werden (Art. 94 ZGB), Kranken Eltern kann elterliche Sorge entzogen werden (Art. 311 ZGB)
- Staatsangehörigkeit und Wohnsitz: Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, Vertretung einer AG
Die Handlungsfähigkeit
Art. 12 ZGB - Inhalt
Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.
Art. 13 ZGB - Voraussetzungen
Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist.
- Definition: Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten zu begründen.
- Zwei Formen von Handlungsfähigkeit: Geschäftsfähigkeit: befähigt, durch Rechtsgeschäfte rechtserhebliche Wirkungen herbeizuführen
Deliktsfähigkeit: bedeutet die zivilrechtliche Zurechnung schuldhaften Verhaltens
Die Urteilsfähigkeit
Art. 16 ZGB
Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftsgemäss zu handeln.
Zwei Komponenten: Intellektuelle Komponente: Fähigkeit, Sachverhalte und Zusammenhänge aufzunehmen, zu verstehen und zu werten. Willenskomponente: Fähigkeit, selbstständig und damit ohne Einflussnahme durch Dritte zu handeln
- Beurteilung folgt keinem absoluten Massstab, d.h. Gericht beurteilt nach den Umständen im Einzelfall
- Verzicht auf fixe Altersgrenzen: Über 6 Anhörung von Kindern im Scheidungsverfahren, 12 Urteilsfähigkeit des Kindes bzgl. Namensführung, ab 14. Lebensjahr muss das Kind seiner Adoption zwingend zustimmen
Unechte Gesetzeslücke (contra legem)
− Grundsatz: Das Gesetz enthält eine Regelung, die aber unbefriedigend ist;
− Lückenfüllung ist hier (grundsätzlich) verboten;
− Auslegung ist erfordert.
Echte Gesetzeslücke (planwidrige, offene / praeter, extra legem)
− Grundsatz: Keine Kodifikation kann flächendeckend sein;
− Gesetz hat manchmal keine Antwort/Regelung auf eine bestimmte Frage;
− Solche Lücken können gelöst werden durch:
− Das Gewohnheitsrecht;
− Richterliche Lückenfüllung (Schaffung von Recht im Einzelfall);
− Analogieschluss (Ähnlichkeit von Dingen);
− Teleologische Reduktion / Erweiterung;
− Der Ausdruck „erst recht“: a majore minus; − Umkehrschluss (argumentum e contrario);
− Treu und Glauben.
Der interne Persönlichkeitsschutz (Art. 27 ZGB)
Art. 27 ZGB – Schutz vor übermässiger Bindung 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. 2 Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken. − Auf Rechts- und Handlungsfähigkeit kann nicht verzichtet werden − Schutz vor übermässiger Bindung: jede vertragliche Vereinbarung beschränkt in bestimmter Weise die Freiheit (bspw. Arbeitsvertrag) -> die Beschränkung darf aber nicht übermässig sein!
1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2 Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränke
Recht als Schranke der Selbstbindung (Art. 27 Abs. 2 ZGB)
−Normen, welche die Schranke der übermässigen Bindung konkretisieren: • Verbot der Vereinsmitgliedschaft ohne Austrittsrecht (Art. 70 Abs. 2 ZGB) • Möglichkeit des Rücktritts vom Eheversprechen (Art. 90 Abs. 3 ZGB) • Freiheit der Eltern in Bezug auf die religiöse Erziehung ihrer Kinder (Art. 303 Abs. 2 ZGB) • Verbot der Zession zukünftiger Lohnforderungen des Arbeitnehmers (Art. 325 OR) • Einschränkung des Konkurrenzverbotes des Arbeitnehmers (Art. 340a OR) • Recht der Gesellschafter auf Auflösung der einfachen Gesellschaft (Art. 546 OR)
Sittlichkeit als Schranke der Selbstbindung (Art. 27 Abs. 2 ZGB)
Allgemein: Die Sittlichkeit im Sinne des Privatrechts wird definiert als die herrschende Moral, d.h. das allgemeine Anstandsgefühl oder die der Gesamtrechtsordnung immanenten ethischen Prinzipien und Wertmassstäben (BGE 115 II 235). Verstoss gegen die Sittlichkeit im Zusammenhang mit einer übermässigen Selbstbindung: − Merke: Sittlichkeit hinsichtlich übermässige Bindung (sonst Art. 19 f. OR) − Ausgangspunkt: Dauer, Inhalt und/oder Gegenleistung der Bindung − Entwicklung praktischer Fallgruppen, da herrschende Moral einer Gesellschaft ständigem Wandel unterworfen ist
Sittlichkeit als Schranke der Selbstbindung (Art. 27 Abs. 2 ZGB)
Fallgruppen: −Vereinbarungen betreffend die physische Freiheit −Vereinbarungen betreffend die gesellschaftliche Freiräume der Persönlichkeit −Verträge, welche eine zu intensive Bindung einer Partei beinhalten −Verträge mit zu langer Dauer −Verträge mit Kontrahierungsgeboten bzw. –verboten Aufgabe: Machen Sie zu jeder dieser Fallgruppen ein Beispiel.
Rechtsfolgen eines Verstosses gegen Art. 27 ZGB
Rechtsfolge eines Verstosses: − Verzicht auf Handlungs- oder Rechtsfähigkeit (Art. 27 Abs. 1 ZGB): • Nichtigkeit des rechtsgeschäftlichen Verzichts, keine Rechtswirkung • Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu berücksichtigen −Übermässige Bindung (Art. 27 Abs. 2 ZGB): − Gem. BGer: Rechtsgeschäft ist nicht umfassend für nichtig zu erklären, sondern i.S. einer Teilnichtigkeit auf das angebrachte Mass zu reduzieren (BGE 120 II 35 ff.; BGE 106 II 369). − Von grosser praktischer Bedeutung: Geltendmachung der Nichtigkeit bzw. Teilnichtigkeit ist nur der benachteiligten Partei vorbehalten. − Bei übermässiger Bindung in zeitlicher Gültigkeit eines Vertrages, führt Art. 27 Abs. 2 ZGB zu einem Kündigungsrecht; über Dauer der Kündigungsfrist hat im Streitfall der Richter zu entscheiden.
Der externe Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ZGB)
Art. 28 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. 2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Begriffsbestimmung: − Keine Legaldefinition des Begriffs «Persönlichkeit» − Aufzählung der Persönlichkeitsrechte niemals abschliessend! − Rechtsprechung: «alles, war zur Individualisierung einer Person dient und im Hinblick auf die Beziehung zwischen den einzelnen Individuen und im Rahmen der guten Sitten als schützenswert erscheint» (BGE 70 II 127).
Der externe Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ZGB)
Inhalt der geschützten Persönlichkeitsrechte: −Physische Schutzbereiche • Physischer Schutzbereich i.S.v. Art. 28 ZGB • Präzisierung i.S.v. Art. 28b ZGB −Psychische Schutzbereiche −Soziale Schutzbereiche − Schutz der Privatsphäre − Recht am eigenen Namen − Recht am eigenen Bild, an eigener Stimme, am eigenen Wort − Schutz der Ehre − Schutz der wirtschaftlichen Entfaltungsfreiheit
Physische Schutzbereiche nach Art. 28 und 28b ZGB
Physischer Schutz i.S.v. Art. 28 ZGB Recht auf − Leben − Körperliche Unversehrtheit − Bewegungsfreiheit − sexuelle Selbstbestimmung − Bestimmung über eigenen Leichnam (Ort und Art der Bestattung, Organentnahme, ) Präzisierung des physischen Schutzbereichs i.S.v. Art. 28b ZGB Ziel: Opfer von häuslicher Gewalt und Stalking besser zu schützen, unabhängig ob betroffene Person mit dem Handelnden in einer Beziehung steht oder nicht
Psychische Schutzbereiche nach Art. 28 ZGB
Psychischer Schutz i.S.v. Art. 28 ZGB: Beispiele einer Persönlichkeitsverletzung: −Psychoterror (z.B. durch Stalking = andauerndes Verfolgen im Liebeswahn) −Versetzen in Angst und Schrecken −Verletzung von Pietätsgefühlen ggü. Verstorbenen
Soziale Schutzbereiche (Art. 28 ZGB)
Schutz der Privatsphäre – Sphärentheorie (Lehre und BGer): Einteilung des sozialen Lebens von natürlichen und juristischen Personen in Sphären:
- Gemeinsphäre
- Privatsphäre
- Intimsphäre = Innerhalb des Schutzbereiches von Art. 28 ZGB
Intimsphäre
−Rechtsprechung: Teil der Intimsphäre sind «diejenigen Lebensvorgänge, die eine Person der Wahrnehmung und dem Wissen aller Mitmenschen entziehen bzw. nur mit ganz bestimmten anderen Menschen teilen will» (BGE 118 IV 45) −Beispiele: • Krankengeschichte • Sexuelle Vorlieben • Psychische Befindlichkeit
Privatsphäre
− Rechtsprechung: «Der Privatbereich umfasst diejenigen Lebensäusserungen, die der Einzelne gemeinhin mit nahe verbundenen Personen, aber nur mit diesen, teilen will, z.B. das Wohnen, das Arbeiten, das gemeinschaftliche Besprechen von Tagesereignissen, wobei der Kreis der nahe Verbundenen je nach der Art der Lebensbetätigung wechseln kann.» (BGE 118 IV 45) −Generelle Abgrenzung der Sphären sind schwierig − Folgende Teile gehören häufig zur Privatsphäre: • Wohnung einer Person • Zugehörigkeit zu einem Verein • Religiöse Überzeugung • Strafregisterauszug • Recht am eigenen Bild
Gemeinsphäre (oder öffentliche Sphäre)
−Alle Informationen, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich sind − Daten wie die Adresse oder der Beruf − Eintragung in öffentlichem Register (Grundbuch, Handelsregister) zählen nicht zum Schutzbereich von Art. 28 ZGB −Abgrenzung zwischen Privat- und Gemeinsphäre beruht auf objektiven Kriterien und kann sich mit der Zeit verschieben, bspw. wenn ein Ereignis von der Öffentlichkeit vergessen worden ist.
Recht am eigenen Bild
−Grundsatz: niemand darf ohne seine Zustimmung (Einwilligung) weder durch Foto oder Film noch durch Bildnis oder Zeichnung dargestellt werden (BGE 129 III 723) − Zulässig: − Abgebildete Person erscheint als Teil der Landschaft, der Umgebung oder des Ereignisses (z.B. Aufnahme der Siegerehrung eines Tennisspielers, auf welcher im Publikum auch Herr X zu erkennen ist). − Abgebildete Person ist als absolute oder relative Person der Zeitgeschichte zu betrachten. − Absolute Person der Zeitgeschichte: bspw. Bundesräte, sehr bekannte Sportler oder Schauspieler − Relative Person der Zeitgeschichte: wenn Person durch aktives, bewusstes Handeln die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zieht − Bei der Abbildung handelt es sich um eine Darstellung eines Künstlers
Recht an eigener Stimme und an eigenem Wort
−Voraussetzung: Stimme muss individualisierbar sein, was bei bekannten Personen oft der Fall ist. −Schutz in erster Linie vor − Beschaffung und Verbreitung von Tonbandaufnahmen und − der Verwendung von falschen oder verfälschten Zitaten oder Interviews.
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