Ergänzungsleistungen (EL)

Sachbearbeiter Sozialversicherungen NBW

Sachbearbeiter Sozialversicherungen NBW

Adrian Limacher

Adrian Limacher

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Flashcards 44
Language Deutsch
Category Social
Level Other
Created / Updated 14.01.2021 / 26.05.2025
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Welches ist die Basisformel der Ergänzungsleistung?

Ausgaben - Einnahmen = EL

Was ist die Zielsetzung der EL?

  • Es wird die in der Verfassung garantierte Existenzsicherung gewährleistet

  • Dies mit dem individuellen Bedarf angepassten Leistungen

  • sofern die Existenzsicherung der Beziehenden nicht durch reguläre Versicherungsleistungen

  • oder anderweitigen Einkommen und Vermögen gedeckt werden kann

Was ist die EL?

Ergänzungsleistungen sind keine Versicherungsleistungen im herkömmlichen Sinn, sondern Bedarfsrentendie das Existenzminimum der Anspruchsberechtigten garantieren (Versorgungsprinzip).

Sie werden aufgrund der individuellen Verhältnisse massgefertigt und laufend an die sich ändernde Situation angepasst.

Was ist die Bedeutung und der Zweck der EL?

  • Existenzsichernde, bedarfsorientierte Leistungen

  • Wichtiges und erfolgreiches Instrument gegen die Armutsbekämpfung

  • Ähnlich wie Sozialhilfe - aber:

    • höhere Ansätze

    • Pauschalen

    • keine Rückerstattungspflicht (ausser zu unrecht bezogene)

    • keine Verwandtenunterstützung

    • Rechtsanspruch in der ganzen Schweiz gleich

In der Schweiz kennen wir das 3-Säulen Prinzip. Zu welcher Säule gehört die EL?

EL sind Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und gehören somit zur 1. Säule.

Wie werden Beträge gerundet in der Berechnung?

Die EL kennt nur ganze Franken.

Aufrunden: Ausgaben, EL

Abrunden: Einnahmen

Welche zwei Berechnungs-Varianten gibt es?

• Berechtigte in der eigenen Wohnung (Wohnungsfälle)

• Berechtigte in Alters-, Behinderten- und Pflegeheimen (Heimfälle)

Wo ist die EL geregelt?

Bundesverfassung, Art. 112a BV

• Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Sozialversicherungen und Verordnung (ATSG und ATSV)

• Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und Verordnung (ELG und ELV)

Wie wird die EL finanziert?

Die EL werden vollständig aus Steuereinnahmen finanziert

Bundes 5/8
Kantone/Gemeinden 3/8

Die Krankheits- und Behinderungskosten werden vollumfänglich von den Kantonen finanziert

Wie ist die EL organisiert?

Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der EL ist der Kanton, in dem die Beziehenden Wohnsitz haben.

Die Kantone bezeichnen die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der EL zuständig sind. Sie können die kantonalen Ausgleichskassen, nicht aber die Sozialhilfebehörde mit diesen Aufgaben betrauen.

Welche Pflichten haben EL Bezüger?

Mitwirkungspflicht und Meldepflicht

Mitwirkungspflicht:

• zuallen Auskünften verpflichtet sind,die für die Abklärung des Anspruchs notwendig sind
• erlassene Verfügungen zu überprüfen haben (ersichtliche Fehler sind sofort zu melden)

Meldepflicht:

Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse müssen gemeldet werden

  • Adressänderungen
  • Mietzinsänderungen oder zusätzliche Personen, welche in der gleichen Wohnung leben
  • Scheidung oder Trennung
  • Beginn und Ende einer Erwerbstätigkeit
  • Erhöhung oder Senkung einer Leistung
  • Erbschaft oder Schenkung
  • Vermögensabtretung oder Zuwachs (z.B. Lottogewinn)
  • Liegenschafts- und Grundstücksverkauf
  • Ein- und Austritte bei Spital und Heim

Beschreibe den Verfahrens- und Rechtsweg, der EL-Rentnern zur Verfügung steht.

  • EL-Gesuchseinreichung bei Wohnsitzgemeinde

  • EL-Durchführungsstelle berechnet und verfügt EL

  • Gegen Verfügung Einsprache innerhalb von 30 Tagen bei verfügenden EL-Durchführungsstelle

  • Verfügende Stelle muss wegen Einsprache einen Einspracheentscheid erlassen

  • Beschwerde gegen Einspracheentscheid innerhalb von 30 Tagen ans kantonale Versicherungsgericht (SVG)

  • Verfügende Stelle muss ein SVG-Urteil erlassen

  • Beschwerde gegen SVG Urteil innert 30 Tagen an das Bundesgericht

Welche Anspruchsvoraussetzungen gelten bei der EL?

• Persönliche Anspruchsvoraussetzungen (Art. 4 + 5 ELG):

  • -  Leistungen der AHV/IV

  • -  Wohnsitz und Aufenthalt in CH

  • -  gewisse Karenzfristen für Staatsangehörige ausserhalb CH/EU/EFTA-Raum

• Wirtschaftliche Anspruchsvoraussetzungen (Art. 9 Abs. 1 ELG):

- Gesetzlich anerkannte Ausgaben > anrechenbare Einnahmen

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, um EL beziehen zu können?

• eine Altersrente der AHV (auch mit Vorbezug)
• eine Witwen- bzw. Witwerrente der AHV
• eine Waisenrente oder Kinderrente der AHV
• IV-Rente oder Hilo (Hilflosenentschädigung) der IV
• Taggelder der IV während mindestens 6 Monaten

(Art. 4 Abs. 1 lit. a - d ELG)

Was ist Massgebend im Bezug auf den Wohnsitz?

Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB)

Massgebend ist damit der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet.

Welche Karenzfristen gelten bei Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz?

  • 0 Jahre    Schweizer*innen und EU/EFTA Staatsangehörige
  • 5 Jahre    Flüchtlinge und Staatenlose
  • 10 Jahre  Ausländer*innen (nicht EU/EFTA)

Welches ist die generelle Anspruchsvoraussetzung?

anerkannte Ausgaben > anrechenbare Einnahmen

Wann beginnt der Anspruch?

Der Anspruch auf EL besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung schriftlich eingereicht worden ist, sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Wann endet der Anspruch?

Erlischt auf Ende des Monats, in welchem eine der Voraussetzung dahingefallen ist (z.B. Wegfall der Rente, Wegzug, Einnahmenüberschuss etc.)

Welche anerkannten Ausgaben kennt die EL?

  • Betrag für den Lebensbedarf
  • Mietzins
  • Krankenkassenprämie
  • Tagestaxe im Heim (regionale Durchschnitts-Prämie, kantonale Höchstgrenze, Kost und Logis)
  • Betrag für persönliche Auslagen im Heim (kant. Bestimmung)
  • Gewinnungskosten (Berufsauslagen)
  • Sozialversicherungsbeiträge
  • Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge

Welche Beträge gelten für den Lebensbedarf (2019)

  • Alleinstehende:     19’450
  • Ehepaare:             29’175
  • 1.+ 2. Kind je       10’170
  • 3.+ 4. Kind je         6’780
  • ab 5. Kind je          3’390

Wie hoch ist der Maximalbeitrag für die Miete? (2019)

  • Alleinstehende:   13200.-
     
  • Ehepaar:             15000.-
     
  • Erhöhung Rollstuhl: +3600.-

Der EL Beziehende lebt in einer Wohngemeinschaft. Wie wirkt sich dies auf die Berechnung des Mietzinsbeitrags aus?

Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der anrechenbare Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen.

Was passiert, wenn die Miete höher ist, als der festgelegte Maximalbeitrag?

Die Mehrkosten muss der EL-Bezüger selbst tragen.

Welche Ausgaben werden bei Personen berücksichtig, welche im Heim leben?

  • die Tagestaxe (Kost und Logis)
  • evtl. Betreuung
  • evtl. Eigenanteil Pflege sowie
  • der Betrag für persönliche Auslagen

Welche regionalen Durchschnittsprämien gibt es? (2019)

  • Kinder (0 - 18 Jahre)
  • junge Erwachsene (ab 19 - 25 Jahre)
  • Erwachsene (ab 26 Jahre)

Welche Begebenheiten gelten bei der EL im Bezug auf die Krankenkassenprämien?

  • Jährlicher Pauschalbetrag (kantonale oder regionale Durchschnitts- prämie / RDP) für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung)
     
  • KeineÜbernahmevonZusatzversicherungen
     
  • seit dem1. Januar 2014wird der Betrag für die Krankenkassenprämie direkt dem Krankenversicherer überwiesen (Art. 21a ELG)

Was sind Gewinnungskosten?

Personen, die noch berufstätig sind, können Berufsauslagen (Gewinnungskosten) bis maximal zur Höhe des Bruttoerwerbs- einkommens geltend machen.

  • Mehrkosten für auswärtige Verpflegung
  • Aufwendungen für Fahrspesen und Berufskleider

Einnahmen werden unterschiedlich angerechnet. Welche Unterscheidungen gibt es?

Vollumfänglich anrechenbare Einnahmen

Teilweise anrechenbare Einnahmen

Priviligegiere anrechenbare Einnahmen

Nicht anrechenbare Einnahmen

Welche Einnahmen sind voll anrechenbar?

  • Renten der AHV oder IV
  • Renten aus der beruflichen Vorsorge
  • Renten von privaten Versicherungen
  • Renten von ausländischen Sozialversicherungen
  • Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (z.B. Zins)
  • Taggelder (ALV, KVG, UVG, IV etc.)
  • Familienzulagen
  • Familienrechtliche Unterhaltsansprüche

Welche Einnahmen sind teilweise anrechenbar?

• Sparguthaben jeder Art
• Aktien
• Obligationen
• Edelmetalle
• Barschaften
• wertvolleSchmuck
• Fahrzeuge
• Liegenschaften und Grundstücke

Zeitlich massgebend ist das am 1. Januar des Anspruchsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV)

Welche Vermögensfreibeträge gibt es?

  • Alleinstehende    Fr. 37’500
  • Ehepaare             Fr. 60’000
  • pro Waise / Kind  Fr. 15’000

Vom Reinvermögen wird zuerst der Vermögensfreibetrag in Abzug gebracht.

Wie unterscheidet sich der Vermögensverzehr?

• 1/15 bei Personen mit IV-Leistungen und Hinterlassenleistungen und im IV-Heim (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG)

• 1/10 bei Personen mit AHV-Leistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG)

• je nach Kanton: Anrechnung von bis zu höchstens 1/5 im Alters- und Pflegeheim (Art. 11 Abs. 2 ELG)

Was sind privilegiert anrechenbare Einnahmen?

Effektives Bruttoerwerbseinkommen von Anspruchsberechtigten sowie von Familienmitgliedern:

• Abzug der Gewinnungskosten (Berufsauslagen) sowie der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttolohn

• Abzug des gesetzlich festgelegten Freibetrags (Fr.1’000 für Alleinstehende, Fr. 1’500 für Übrige pro Jahr)

Vom Restbetrag werden lediglich 2/3 als Einnahmen angerechnet

Bruttolohn - Gewinnungskosten - Sozialversicherungsbeiträge = Nettolohn - Freibetrag - Nettolohn x2/3 = anrechenbare Einnahmen

Was sind nicht anrechenbare Einnahmen?

  • Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe

  • öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter

  • Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen (ausser im Heim)

  • Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen

Was sind die gesetzlichen Grundlagen für die Krankheits- und Behinderungskosten?

  • Nur die Grundsätze der Krankheitskosten sind im ELG geregelt

  • Die Kantone erlassen Vorschriften über die Voraussetzungen der Vergütung im Einzelnen und können weitere Kosten bezeichnen

  • Die Kosten für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten werden durch die Kantone finanziert

Welche Krankheits- und Behinderungskosten sind vergütbar?

  • zahnärztliche Behandlung (einfach, wirtschaftlich + zweckmässig)
  • Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen
  • ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren
  • Diät (lebensnotwendige)
  • Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle
  • Hilfsmittel (Hörgeräte, Elektrobetten, Nachtstühle, Lupenbrillen, orth. Massschuhe)
  • die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG (Franchise und Selbstbehalt; höchstens 1000.-)

Welche Höchstbeträge bei den Krankheits- und Behinderungskosten gelten?

• Fr. 25’000  Alleinstehende sowie Ehegatten von in Heimen lebenden Personen
• Fr. 50’000  Ehepaare
• Fr. 10’000  Vollwaisen:
•  je Fr. 6’000 pro in Heimen lebenden Personen

Je nach Kanton könne die Höchstbeträge auch höher sein, jedoch nicht tiefer.
Kinder bzw. Halbwaisen sind bei den Eltern inbegriffen.

 

Welches sind die Höchstbetäge bei HE-Anspruch zu Hause?

Bei mittlere Hilflosigkeit erhöht sich der Höchstbetrag auf Fr. 60’000 (bei schwere Hilflosigkeit auf Fr. 90’000) für die Pflege und Betreuung infolge Hilflosigkeit, sofern

• die Person zu Hause lebt,
• sie Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der UV hat und • die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung nicht gedeckt sind

Wann werden die Kosten vergütet?

• wenn diese innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht werden

und

• die Kosten in einem Zeitabschnitt entstanden sind,während dem die Antragsstellenden EL-berechtigt waren