Ergänzungsleistungen (EL)
Sachbearbeiter Sozialversicherungen NBW
Sachbearbeiter Sozialversicherungen NBW
Set of flashcards Details
Flashcards | 44 |
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Language | Deutsch |
Category | Social |
Level | Other |
Created / Updated | 14.01.2021 / 26.05.2025 |
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Welche Einnahmen sind voll anrechenbar?
- Renten der AHV oder IV
- Renten aus der beruflichen Vorsorge
- Renten von privaten Versicherungen
- Renten von ausländischen Sozialversicherungen
- Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (z.B. Zins)
- Taggelder (ALV, KVG, UVG, IV etc.)
- Familienzulagen
- Familienrechtliche Unterhaltsansprüche
Welche Einnahmen sind teilweise anrechenbar?
• Sparguthaben jeder Art
• Aktien
• Obligationen
• Edelmetalle
• Barschaften
• wertvolleSchmuck
• Fahrzeuge
• Liegenschaften und Grundstücke
Zeitlich massgebend ist das am 1. Januar des Anspruchsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV)
Welche Vermögensfreibeträge gibt es?
- Alleinstehende Fr. 37’500
- Ehepaare Fr. 60’000
- pro Waise / Kind Fr. 15’000
Vom Reinvermögen wird zuerst der Vermögensfreibetrag in Abzug gebracht.
Wie unterscheidet sich der Vermögensverzehr?
• 1/15 bei Personen mit IV-Leistungen und Hinterlassenleistungen und im IV-Heim (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG)
• 1/10 bei Personen mit AHV-Leistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG)
• je nach Kanton: Anrechnung von bis zu höchstens 1/5 im Alters- und Pflegeheim (Art. 11 Abs. 2 ELG)
Was sind privilegiert anrechenbare Einnahmen?
Effektives Bruttoerwerbseinkommen von Anspruchsberechtigten sowie von Familienmitgliedern:
• Abzug der Gewinnungskosten (Berufsauslagen) sowie der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttolohn
• Abzug des gesetzlich festgelegten Freibetrags (Fr.1’000 für Alleinstehende, Fr. 1’500 für Übrige pro Jahr)
Vom Restbetrag werden lediglich 2/3 als Einnahmen angerechnet
Bruttolohn - Gewinnungskosten - Sozialversicherungsbeiträge = Nettolohn - Freibetrag - Nettolohn x2/3 = anrechenbare Einnahmen
Was sind nicht anrechenbare Einnahmen?
Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe
öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter
Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen (ausser im Heim)
Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen
Was sind die gesetzlichen Grundlagen für die Krankheits- und Behinderungskosten?
Nur die Grundsätze der Krankheitskosten sind im ELG geregelt
Die Kantone erlassen Vorschriften über die Voraussetzungen der Vergütung im Einzelnen und können weitere Kosten bezeichnen
Die Kosten für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten werden durch die Kantone finanziert
Welche Krankheits- und Behinderungskosten sind vergütbar?
- zahnärztliche Behandlung (einfach, wirtschaftlich + zweckmässig)
- Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen
- ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren
- Diät (lebensnotwendige)
- Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle
- Hilfsmittel (Hörgeräte, Elektrobetten, Nachtstühle, Lupenbrillen, orth. Massschuhe)
- die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG (Franchise und Selbstbehalt; höchstens 1000.-)
Welche Höchstbeträge bei den Krankheits- und Behinderungskosten gelten?
• Fr. 25’000 Alleinstehende sowie Ehegatten von in Heimen lebenden Personen
• Fr. 50’000 Ehepaare
• Fr. 10’000 Vollwaisen:
• je Fr. 6’000 pro in Heimen lebenden Personen
Je nach Kanton könne die Höchstbeträge auch höher sein, jedoch nicht tiefer.
Kinder bzw. Halbwaisen sind bei den Eltern inbegriffen.
Welches sind die Höchstbetäge bei HE-Anspruch zu Hause?
Bei mittlere Hilflosigkeit erhöht sich der Höchstbetrag auf Fr. 60’000 (bei schwere Hilflosigkeit auf Fr. 90’000) für die Pflege und Betreuung infolge Hilflosigkeit, sofern
• die Person zu Hause lebt,
• sie Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der UV hat und • die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung nicht gedeckt sind
Wann werden die Kosten vergütet?
• wenn diese innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht werden
und
• die Kosten in einem Zeitabschnitt entstanden sind,während dem die Antragsstellenden EL-berechtigt waren
Kann jemand der keine EL bekommt trotzdem einen HE-Anspruch haben?
Ja, Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen
Beispiel:
Krankheitskosten (Zahnbehandlung) Fr. 6’000.--
- Einnahmenüberschuss aus EL-Berechnung -Fr. 1’000.--
Mögliche Krankheitskostenvergütung =Fr. 5’000.--
Welches sind die Bestandteile der EL?
Geldleistung: jährlichen EL, die monatlich ausbezahlt werden
Sachleistung: die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
Wann sind EL-Leistungen zurück zu bezahlen?
Wenn diese zu Unrecht bezogen wurden.
Welche änderungen müssen der EL-Durchführungsstelle gemeldet werden?
• Änderungen der persönlichen Verhältnisse
• Änderungen der finanziellen Verhältnisse
Welches ist die Basisformel der Ergänzungsleistung?
Ausgaben - Einnahmen = EL
Was ist die Zielsetzung der EL?
Es wird die in der Verfassung garantierte Existenzsicherung gewährleistet
Dies mit dem individuellen Bedarf angepassten Leistungen
sofern die Existenzsicherung der Beziehenden nicht durch reguläre Versicherungsleistungen
oder anderweitigen Einkommen und Vermögen gedeckt werden kann
Was ist die EL?
Ergänzungsleistungen sind keine Versicherungsleistungen im herkömmlichen Sinn, sondern Bedarfsrenten, die das Existenzminimum der Anspruchsberechtigten garantieren (Versorgungsprinzip).
Sie werden aufgrund der individuellen Verhältnisse massgefertigt und laufend an die sich ändernde Situation angepasst.
Was ist die Bedeutung und der Zweck der EL?
Existenzsichernde, bedarfsorientierte Leistungen
Wichtiges und erfolgreiches Instrument gegen die Armutsbekämpfung
Ähnlich wie Sozialhilfe - aber:
höhere Ansätze
Pauschalen
keine Rückerstattungspflicht (ausser zu unrecht bezogene)
keine Verwandtenunterstützung
Rechtsanspruch in der ganzen Schweiz gleich
In der Schweiz kennen wir das 3-Säulen Prinzip. Zu welcher Säule gehört die EL?
EL sind Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und gehören somit zur 1. Säule.
Wie werden Beträge gerundet in der Berechnung?
Die EL kennt nur ganze Franken.
Aufrunden: Ausgaben, EL
Abrunden: Einnahmen
Welche zwei Berechnungs-Varianten gibt es?
• Berechtigte in der eigenen Wohnung (Wohnungsfälle)
• Berechtigte in Alters-, Behinderten- und Pflegeheimen (Heimfälle)
Wo ist die EL geregelt?
• Bundesverfassung, Art. 112a BV
• Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Sozialversicherungen und Verordnung (ATSG und ATSV)
• Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und Verordnung (ELG und ELV)
Wie wird die EL finanziert?
Die EL werden vollständig aus Steuereinnahmen finanziert
Bundes 5/8
Kantone/Gemeinden 3/8
Die Krankheits- und Behinderungskosten werden vollumfänglich von den Kantonen finanziert
Wie ist die EL organisiert?
Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der EL ist der Kanton, in dem die Beziehenden Wohnsitz haben.
Die Kantone bezeichnen die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der EL zuständig sind. Sie können die kantonalen Ausgleichskassen, nicht aber die Sozialhilfebehörde mit diesen Aufgaben betrauen.
Welche Pflichten haben EL Bezüger?
Mitwirkungspflicht und Meldepflicht
Mitwirkungspflicht:
• zuallen Auskünften verpflichtet sind,die für die Abklärung des Anspruchs notwendig sind
• erlassene Verfügungen zu überprüfen haben (ersichtliche Fehler sind sofort zu melden)
Meldepflicht:
Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse müssen gemeldet werden
- Adressänderungen
- Mietzinsänderungen oder zusätzliche Personen, welche in der gleichen Wohnung leben
- Scheidung oder Trennung
- Beginn und Ende einer Erwerbstätigkeit
- Erhöhung oder Senkung einer Leistung
- Erbschaft oder Schenkung
- Vermögensabtretung oder Zuwachs (z.B. Lottogewinn)
- Liegenschafts- und Grundstücksverkauf
- Ein- und Austritte bei Spital und Heim
Beschreibe den Verfahrens- und Rechtsweg, der EL-Rentnern zur Verfügung steht.
EL-Gesuchseinreichung bei Wohnsitzgemeinde
EL-Durchführungsstelle berechnet und verfügt EL
Gegen Verfügung Einsprache innerhalb von 30 Tagen bei verfügenden EL-Durchführungsstelle
Verfügende Stelle muss wegen Einsprache einen Einspracheentscheid erlassen
Beschwerde gegen Einspracheentscheid innerhalb von 30 Tagen ans kantonale Versicherungsgericht (SVG)
Verfügende Stelle muss ein SVG-Urteil erlassen
Beschwerde gegen SVG Urteil innert 30 Tagen an das Bundesgericht
Welche Anspruchsvoraussetzungen gelten bei der EL?
• Persönliche Anspruchsvoraussetzungen (Art. 4 + 5 ELG):
- Leistungen der AHV/IV
- Wohnsitz und Aufenthalt in CH
- gewisse Karenzfristen für Staatsangehörige ausserhalb CH/EU/EFTA-Raum
• Wirtschaftliche Anspruchsvoraussetzungen (Art. 9 Abs. 1 ELG):
- Gesetzlich anerkannte Ausgaben > anrechenbare Einnahmen
Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, um EL beziehen zu können?
• eine Altersrente der AHV (auch mit Vorbezug)
• eine Witwen- bzw. Witwerrente der AHV
• eine Waisenrente oder Kinderrente der AHV
• IV-Rente oder Hilo (Hilflosenentschädigung) der IV
• Taggelder der IV während mindestens 6 Monaten
(Art. 4 Abs. 1 lit. a - d ELG)
Was ist Massgebend im Bezug auf den Wohnsitz?
Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB)
Massgebend ist damit der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet.
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