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Kartei Details

Karten 35
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 04.12.2020 / 05.12.2023
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Was ist die Rechtsfähgkeit?

  • Die Rechtsfähigkeit betittelt die Zurechenbarkeit von Rechten und Pflichten

  • Möglichkeit einer Person, in den Schranken der Rechtsordnung Träger von Rechten und Pflichten zu sein

Wann beginnt die Rechtsfähigkeit?

Wie sieht es beim Embrio in vitro aus?

Beim Nodum conceptus?

Nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib und unter der Anforderung der Lebendigkeit. 

Diese wird beim kleinsten Lebenszeichen bejaht, egal wie kurz. Herzschlag

Beim Embrio in vitro ab dem Zeitpunkt der Befruchtung

Beim Nondum Conceptus 

  1. Keine Rechtsfähigkeit, aber trotzdem Trägerschaft gewisser Rechte möglich

Welches Kriterium gilt zur Feststellung des Todes?

Hirntod, = vollständiger und irreversibler Funktionsausfall des Gehirns

 

Was besagt die Kommorientenvermutung in Art. 32 Abs. 2 ZGB?

  1. Ist nicht eindeutig beweisbar, in welcher zeitlichen Abfolge der Tod mehrerer Personen eingetreten ist, so gelten beide als gleichzeitig verstorben

Wie werden Art. 34 und Art. 35 ZGB abgegrenzt?

Art. 34 ZGB: Eintritt des sicheren Todes als erwiesen angesehen, Person muss also nachgewiesenermassen von einem Ereignis betroffen worden sein, das notwendig zu ihrem Tod geführt haben muss. (Flugzeugabsturz, Erdbeben, Lawine)

Die Gesetzlichen Folgen treten hier sofort und unwiderruflich ein. 

Art. 35 ZGB:keine endgültige Gewissheit, ob Person noch lebt oder bereits verstorben ist. Gefahrensituation lässt den Tod jedoch höchst wahrscheinlich erscheinen. Voraussetzungen von Art. 36 ZGB müssen beachtet werden.

Begriff der Handlungsfähigkeit

Und Zweck

Möglichkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern und aufzuheben oder sonstige Wirkungen auszulösen. 

primär Schutzrecht: Personen, aufgrund Schwächezustandes oder Alter vor den rechtlich belastenden Folgen ihres Verhaltens zu bewahren

2 Formen der Handlungsfähigkeit

Geschäftsfähigkeit = Fähigkeit, verbindlich rechtsgeschäftliche Handlungen vorzunehmen

Deliktsfähigkeit = Fähigkeit, für unerlaubte Handlungen zivilrechtlich einzustehen

Voraussetzungen für Urteilsfähigkeit im Geschäftsverkehr?

Grundsätzlich wird sie vermutet, ausser die Lebenserwahrtung führt zur umgekehrten Vermutung. 

Sie besteht aus der Willensbildungsfähigkeit und der Fähigkeit sich gemäss dem so gebildeten Willen zu verhalten. 

Die Willensbildungsfähigkeit besteht dabei aus: 

- Verstandesgemässes Urteilsvermögen

- Realitätsbezug des Urteilsvermögens

- Fähigkeit zur Bildung nachvollziehbarer Motive

Voraussetzungen der Urteilsfähigkeit im Bereich der Deliktsfähigkeit

- Fähigkeit zur Einsicht in die Fähigkeit zur Einsicht in Schädigungsmöglichkeit

- Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Schadenszufügung

Steuerungsfähigkeit

(Verzichtsfähigkeit)

 

Unterscheidung relative und absolute Höchstpersönliche Rechte nach Art. 19c ZGB

Relativ höchstpersönliche Rechte sind bei Vorliegen der Urteilsfähigkeit vom Berechtigten selbst auszuüben.

Bei Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person: können die Rechte auch von einem gesetzlichen Vertreter wahrgenommen

werden. So etwa die Persönlichkeitsrechte nach Art. 28 ff. ZGB und die Klagen zum Schutz des Namens Art. 29 ZGB

Absolut höchstpersönliche Rechte

Urteilsfähige Person kann und muss selbstständig handeln 

Bei Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person Keine Vertretung möglich => kein Handeln möglich

Bsp. Eheungültigkeitsklage

Bedeutung Verwandtschaft

besondere rechtliche Beziehung einer Person zu ihrem Umfeld, das durch eine besondere Nähe gekennzeichnet ist

Wo ist der Lebensmittelpunkt in Beziehung zum Wohnsitz?

Aufenthaltsort (Schlafen, Wohnen)

Absicht des dauernden Aufenthalts

 (berufliche Beziehungen)

Ort, der intensivsten familiären oder gesellschaftlichen Beziehungen (überwiegendes Kriterium

Ort, wo man seine Freizeit verbringt (physischer Aufenthalt)

Definition

Persönlichkeit

Persönlichkeitsrechte

 

Persönlichkeit = Gesamtheit der individuellen Grundwerte einer Person

Persönlichkeitsrechte = Diejenigen Rechte, die dem Einzelnen um seiner Selbst willen zustehen

und die untrennbar mit seiner Person verknüpft sind.

Welches sind die bedeutsamsten Persönlichkeitsrechte?

  • Leben und Gesundheit (= physische und psychische Integrität)

  • Persönliche Freiheit (insb. körperliche Bewegungsfreiheit)

  • Ehre

  • Identität (inkl. Wissen um die eigene Herkunft)

  • Informationelle Privatheit

  • Name, Bild und Stimme

Persönlichkeitsrechte sind: 

unverjährbar
§ unübertragbar
§ unvererbbar

§ unverzichtbar

Fall Gruppen von Entscheidungsfreiheit nach Art. 27 Abs. 2 ZGB

Im Kernbereich der geschützten Persönlichkeit ist jegliche rechtliche, zukunfts-gerichtete Bindung von vorneherein ausgeschlossen
§ Ausserhalb diese Kernbereichs: Übermass einer rechtsgeschäftlichen Bindung istverpönt
§ Vertragsinhalt selbst verstösst gegen Art. 20 OR Bsp.: Verpflichtung zur Leihmutterschaft, Tötung auf Verlange

Gründe für Unzulässigkeit bei Art. 27 Abs. 2 ZGB?

 

Unzulässigkeit zufolge des Gegenstands der Bindung:
betroffener Bereich lässt keine gültige Verpflichtung für die Zukunft zu:

etwa Vereinbarungen, welche den Kernbereich der Persönlichkeit unmittelbar tangieren. z.B. die körperliche Bewegungsfreiheit

oder die gesellschaftlichen Freiräume der Person beschneiden, z.B. Vereinsfreiheit. Verzicht auf das Austrittsrecht.

§ Unzulässigkeit zufolge des Ausmasses der Bindung:
§ Gegenstand ist zulässig, aber Überschreitung des nach Art. 27 Abs. 2 ZGB zulässigen Masses:
§ Intensität der Bindung, z.B. Knebelvertrag
§ Dauer der Bindung, z.B. mangelnde Begrenzung 

§ in sachlicher Hinsicht, z.B. umfassende Kontrahierungs- und Konkurrenzverbote

Rechtsfolge der Nichtigkeit?

Nichtigkeit i.S.v. Art. 19/20 OR als Ausgangspunkt

§ Schranken der Nichtigkeitsfolge:
§ Keine vollständige Nichtigkeit des Vertrages;
§ Teilnichtigkeit nach Art. 20 OR wird angenommen

- Bei unzulässiger Bindung
§ Anstelle der anfänglichen Nichtigkeit kann auch ein unverzichtbares Recht auf Widerruf genügen.

§ Bei Übermass der Bindung
§ Anpassungsmodalitäten beachten:

 Reduktion der übermässigen Dauer auf ein tragbares Mass
§ Einräumung eines Rechts zur Kündigung des Vertrages
§ Einräumung eines Rechts auf Auflösung des Vertrages aus «wichtigen Gründen»

Tatbestandsmerkmale von Art. 28 ZGB?

Begriff der Persönlichkeit

umfasst alles, was zur Individualisierung einer Person dient und im Hinblick auf die Beziehung zu den einzelnen Individuen und im Rahmen der guten Sitten als schutzwürdig erscheint

Verletzung der Persönlichkeit

gewisse Intensität der Verletzung

§ Beurteilung nach objektivem Massstab

Widerrechtlichkeit der Verletzung

Rechtfertigungsgrund ?

Einwilligung des Verletzten
überwiegendes privates oder öffentliches Interesse 

Gesetz

 

Wichtigste Persönlichkeitsgüter im Zusammenhang mit Art. 28 ZGB?

Physische Persönlichkeit
§ Körperliche Integrität und Bewegungsfreiheit

§ Affektive (emotionale) Persönlichkeit

Gefühlssphäre muss unmittelbar und nachhaltig beeinträchtigt werden

§ Soziale Persönlichkeit
Ehre und informationelle Privatheit

Recht auf wirtschaftliche Entfaltung
Recht auf den Namen (vgl. Art. 29 f. ZGB)

Es soll verhindert werden, dass jede private Lebensäusserung der Allgemeinheit bekannt wird. Desbalb gibt es die: 

 

§ Drei-Sphären-Theorie, sie wird unterteilt in: 


§ Gemeinbereich (Öffentlichkeitssphäre) 

§ Lebensäusserungen in der Öffentlichkeit => kein Schutz 

§ Geheimbereich

§ Sphäre, die der Kenntnis aller Personen entzogen ist
§ z.B.: Krankengeschichte, innerfamiliäre Konflikte, sexuelle Verhaltensweisen, etc. => absoluter Schutz

§ Privatbereich
§ Übriger Bereich des Privatlebens

§ Problem: Abgrenzung der Sphären sehr schwierig!

Allgemeine Voraussetzungen für eine Geheimhaltungspflicht:

§ Relative Unbekanntheit der Tatsache
§ Tatsache ist weder allgemein bekannt noch allgemein zugänglich § Nur ein beschränkter Personenkreis weiss davon

§ Erkennbarer Geheimhaltungswille
§ Es besteht der Wille, die Kenntnis auf einen bestimmten Kreis von Personenbeschränkt zu halten

§ Schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse
§ Berechtigtes objektives Interesse, das für den Dritten als solches erkennbar ist

Arten der Klagen bei Persönlichkeitsverletzungen und Artikel?

Drohende Verletzung verbieten, Unterlassungsklage, Kein Verschulden, Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, Art. 28b ZGB

Bestehende Verletzung eliminieren, Beseitigungsklage, Kein Verschulden, Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB

Rechtswidrigkeit der Verletzung feststellen, Feststellungsklage, Kein Verschulden, Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB

Veröffentlichung von Berichtigung oder Urteil, Publikations-/Berichtigungsklage, Kein Verschulden Art. 28a Abs. 2 ZGB

Zusprechung von Schadenersatz, Ohne Kausalhaftung verschulden, Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 41 ff. 

Zusprechung von Genugtuung, Ohne Kausalhaftung verschulden, Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 47/ 49 OR

Herausgabe des Gewinns, kein Verschulden, Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 423 OR

Voraussetzungen für das Gegendarstellungsrecht

  1.  Unmittelbare Betroffenheit
    Gewisse Intensität notwendig, blosse Bezugnahme reicht nicht aus
    Jemand muss individuell angesprochen werden bzw. deren Identität muss erkennbar sein
    Person muss nicht in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sein

  2. § aufgrund einer Tatsachendarstellung
    Tatsachen = als Tatsachen gilt das, was bewiesen werden kann oder könnte§ 
    nicht bei einem Werturteil = vermittelt blosse Ansichten einer Person

  3. § durch ein periodisch erscheinendes Medium
    Medium muss sich regelmässig an ein bestimmtes, mehr oder weniger gleichbleibendes Publikum richten

  4.  Fehlen eines offenbaren Rechtsmissbrauches

Wann erwirbt eine jursistische Person ihre Rechtsfähigkeit?

Erwerb der Rechtsfähigkeit

§ Grundsatz: Erwerb durch Handelsregistereintrag 

  • §  Durch Eintragung wird Persönlichkeit immer erlangt, selbst wenn es an einer materiell-

    rechtlichen Voraussetzung der Entstehung fehlt

  • §  Handelsregistereintrag heilt Mängel der Gründung

    § Ausnahmen: Prinzip der freien Körperschaftsbildung
    § Gewisse juristische Personen brauchen keinen Eintrag (Art. 52 Abs. 2 ZGB)

    § Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten
    § Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen
    § Kantonalprivatrechtliche juristische Personen (vgl. Art. 59 Abs. 2 ZGB)

Auflösungsgründe einer juristischen Person?

  • AuflösungsbeschlussdeszuständigenOrgans

  • §  AblaufvonZeitbzw.ErreichungdesZwecks

  • §  AufhebungdurchrichterlichesUrteil

  • §  AufhebungvonGesetzeswegen,z.B.wegenZahlungsunfähigkeitoderUnmöglichkeit,dieOrgane zu bestellen

  • §  Konkurseröffnung

Rechtsfähigkeitsbereiche von juristischen personen?

  • §  Vermögensrechte

  • §  Möglichkeit,einGewerbezubetreibenoderMitgliedeinerVereinigungzusein

  • §  Persönlichkeitsschutz(z.B.NamensschutzbeiVereinenundStiftungen)

  • §  AktiveundpassivePartei-undProzessfähigkeit

  • §  Steuersubjekt(+),aberbesonderesteuerrechtlicheBehandlung

  • §  VerfassungsmässigeRechte(z.B.Rechtgleichheit,Handels-undGewerbefreiheit,Eigentums- garantie, etc.)

Was sind formelle und was faktische Organe?

  • FormelleOrgane:«sind jene Personen, die von der zuständigen Stelle deforma zur Wahrnehmung von Organisationsfunktionen berufen werden» (z.B. Vorstandsmitglied des Vereins, Direktionsmitglied einer AG)

  • §  FaktischeOrgane:«sind alle Personen, die defacto an der Willensbildung der Gesellschaft teil haben und auch mit entsprechender rechtlicher oder tatsächlicher Entscheidkompetenz ausgestattet sind“.

wann ist ein wirtschaftlicher Zweck bei einem Verein zu bejahen?

 

  • Bei Körperschaften mit wirtschaftlichem Zweck: Verweis auf Handelsgesellschaften des OR (Art. 59 Abs. 2 ZGB); ein wirtschaftlicher Zweck ist dann zu bejahen, »wenn durch die Tätigkeit des Vereins den Mitgliedern ein konkreter ökonomischer Vorteil verschafft werden soll».

  • eben

    § Ideeller Zweck muss im Vordergrund stehen; nebenbei darf sich der Verein dann aber wirtschaftlich betätigen und sogar ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben; dann ist aber Eintrag im Handelsregister erforderlich

Zulässig ist der Verein somit:

  • §  bei ideeller Zielsetzung (Art. 60 Abs. 1 ZGB)

  • §  bei ideeller Zielsetzung mit einem diesem Ziel untergeordneten Betrieb eines Gewerbes nach kaufmännischer Art (Art. 61 Abs. 2 ZGB) Fussballverein macht grillparty um Einkommen zu generieren.

  • §  bei wirtschaftlicher Zielsetzung (d.h. direkte Förderung der ökonomischen Interessen der Mitglieder), wenn gleichzeitige, direkte gewerbliche Aktivität vorliegt  etwa bei Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen oder sonstigen Kratellen.

  • Unzulässig ist die Verwendung der Vereinsform:

    § Bei wirtschaftlicher Zielsetzung und gleichzeitigem Betreiben eines Gewerbes
    à ein solcher «Verein» fällt nach Art. 59 Abs. 2 ZGB unter die Bestimmungen des OR.

Definition der Stiftung

  • Die Stiftung ist ein mit Rechtspersönlichkeit ausgestattetes und damit verselbständigtes, einem besonderen Zweck gewidmetes Vermögen, kurz ein Zweckvermögen».

Was bedeutet stiftungsfreiheit?

  • Stiftungsfreiheit bedeutet das Recht jeder Person, eine Stiftung zu errichten und sie nach Zweck, Vermögen und Organisation in den Schranken der Rechtsordnung beliebig auszugestalten

Verfahren der Verschollenheitserklärung art. 35 zgb?

§ Formelle Voraussetzungen:

  • §  Was: Gesuch um Verschollenerklärung einreichen; gerichtliche

    Vollstreckungserklärung ist notwendig

  • §  Wer: Jeder, der aus dem Nichtvorhandensein bzw. dem Tod des Vermissten Rechte ableitet (z.B. Ehepartner, Erben, etc.)

  • §  Ab wann: Mindestens 1 Jahr seit dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder 5 Jahre seit der letzten Nachricht

  • §  Wo: Gericht am letzten bekannten schweizerischen Wohnsitz des Verschwundenen zuständig (Art. 21 ZPO)

  • §  Nach Einreichung des Gesuchs erfolgt eine öffentliche Aufforderung an jedermann, Informationen über die betroffene Person bekannt zu machen. Meldefrist: mind. 1 Jahr.

Was umfasst der Begriff Persönlichkeit im z.H. mit Art. 28 ZGB?

«Art. 28 ZGB umfasst alles, was zur Individualisierung einer Person dient und im Hinblick auf die Beziehung zu den einzelnen Individuen und im Rahmen der guten Sitten als schutzwürdig erscheint»

Was ist die Urteilsfähigkeit?

  1. Die Urteilsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, Gegebenheiten und Zusammenhänge zu erkennen und zu verstehen und dementsprechend vernunftgemäss zu handeln.