Arbeitsrecht NBW Management

Arbeitsrecht NBW Management

Arbeitsrecht NBW Management


Kartei Details

Karten 44
Lernende 10
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 24.09.2020 / 06.12.2024
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Einem Arbeitnehmer wird vom Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis am 15. Juni per Ende September gekündigt (drei Monate vertragliche Kündigungsfrist).

Der Arbeitnehmer ist krank vom 20. - 28. Juni sowie vom 20. Juli bis zum 16. August.

a) Wann endet das Arbeitsverhältnis?

b) Wann endet das Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitnehmer gekündigt hat?

a) am 31.Oktober 
Die erste Krankheit liegt noch vor Beginn der Kündigungsfrist und hat damit keinen Einfluss auf deren Lauf. Die Zweite Krankheit hingegen löst eine Sperrfrist aus (28tage), die rechnerisch am Ende der Ordentlichen Kündigungsfrist (30Septemer angehängt werden muss ) (Art 336c OR ) 

b) am 30.September Im Falle der Kündigung durch den Arbeitnehmer erfolgt keine Verlängerung der Kündigungsfrist

Wann ist eine Kündigung ungütlich oder nichtig, weil sie zur Unzeit erfolgt ist?
nennen sie mindestens drei Gründe

- Während Millitärdienst bei dauer länger als 11 Tage.
(vier Wochen vorher und Nacher Sperrfrist)

-Während unverschuldeter Abwesenheit wegen Krankheit und Unfall 
(mit einer Sperrfrist, welche abhängig vom Dienstalter ist )

-während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft

-Während Dienstleistungen im Rahmen einer Hilfsaktion des Bundes im Ausland

Was bedeutet eigentlich nichtige Kündigung

Die Kündigung wird gar nicht wirksam, sie ist inexistent, erzeugt keinerlei Rechtswirkungen. 

Im Falle einer nichtigen Kündigung ist diese nach dem Wegfall des Nichtigkeitsgrundes 
(z,b Krankheit) erneut auszusprechen, damit eine gültigung Kündigung vorliegt.

Peter hat eine neue Arbeitsstelle am 1.Mai angetreten. Am 10Mai wird er krank. 
Voraussichtlich wird er 14 Tage nicht arbeiten können. 
Sein Arbeitgeber Künidgt ihm noch während der Probezeit am 15.Mai. 
Ist diese Kündigung zulässig ?

Ja, während der Probezeit gibt es keine Sperrfrist (Art 336c Abs 1OR )

Welche Zeiten gelten als Tages-Abend-Nachtarbeit?

-Tagesarbeit 06.00 bis 20.00Uhr
-Abendarbeit 20.00 bis 23.00Uhr
-Nachtarbeit 23.00 bis 06.00Uhr 

Art.10 ARG ) 

Welche Folgen hat eine durch den Arbeitgeber ungerechtfertigterweise ausgesprochene fristlose Kündigung?

- Aushebung des Arbeitsverhältnisses Die Kündigung ist trozdem per sofort wirksam.

-Schadenersatz Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Lohn, den er verdient hätte,
wenn das Arbeitsverhältnis ordentlich beendet worden wäre (Lohn bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist.)

Entschädigung Der Arbeitgeber kann durch den Richter zur Zahlung einer Entschädigung bis max. 6 Monatslöhne verurteilt werden.

(Art. 337c OR)

Welche Folgen hat eine duch den Arbeitnhemer ungerechtgertigterweise ausgesprochene fristlose Kündigung ?

-Aufhebung des Arbeitsverhältnisses Die Kündigung ist trozdem per sofort wirksam

- Pauschalentschädigung Der Arbeitgeber hat Anspruch auf eine Entschädigung in Form einer Pauschale von 1/4 des Monatslohn.

- Weitere Schadenersatz Wenn dem Arbeitgeber ein höherer Schaden entstanden ist, muss er den effektiven Schaden beweisen. (Art 337d OR)

Erklären Sie den Unterschied zwischen <<Überstunden>> und <<Überzeit>>

-Überstunden: Abreitszeit zwischen der wöchentlichen Normalarbeitszeit (gemöss EAV oder GAV ) und der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (gemäss Arg ) a Art 321c Abs 3.OR

-Überzeit: Arbeitszeit über die wöchentliche Höchstarbeitszeit hinaus Art. 9,12,12 ArG

Im EAV von Susanne 19-Jährig steht dass sie Anspruch auf 4 WOchen Ferien pro Jahr hat. 

Was meinen sie dazu?

Diese Ferienregelung wiederspricht dem Gesetz, Susanne ist noch nicht 20Jahre alt.
Daher hat sie Anspruch auf 5 WOchen Ferien Art. 329a Abs 1OR

Artikel ist relativ zwingend

Eine Arbeitnehmer ist in einem Jahr einmal zwei Monat und Später während 1 1/2 Monaten wegen Krankheit abwesend.

Um wie viel darf ihr Ferienguthaben (25 Tage pro Jahr ) gekürzt werden ?

Um zwei zwölftel (4.2 Tage) 

1/12 = 2.08Tage Für jeden vollen Monat ab dem zweiten Monat der Verhinderung unter Anrechnung von einem Monat schon Frist ( Art . 3 29 B or)

Welche Grundbedingungen müssen erfüllt sein, damit der Arbeitgeber im Falle einer Arbeitsverhinderung auf Seiten des Arbeitnehmers Lohnfortzahlungspflicht wird ?

Benennen Sie achten massgebenden Gesetzesartikel

Die Gründe der Arbeitsverhinderungen müssen in der Person des Arbeitnehmers liegen
(Persönliches Hindernis)

Die Arbeitsverhinderung besteht ohne Verschulden des Arbeitnehmerss (kein grobes selbst Verschulden)

Ein befiehlst dass das Arbeitsverhältnis das für mehr als drei Monate eingegangen wurde oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist das schon mehr als drei Monate dauert (minimale Dauer des Arbeitsverhältnisses) Art 324. OR

Welche Möglichkeit der Auflösung eines Arbeitsvertrages kennen sie ?

- Ordentliche Kündigung
-Ausserordentliche (=fritlose Kündigung )
-Auflösung in gegenseitem Einvernahmen (Aufhebungsvertrag oder Auslösungsvereinbarung genannt =
-Zeitablauf (bei einem befristeten Vertrag )
-Tod des Arbeitsnehmer

Frau Meister ist die Vorgesetzte von Herrn Lässig und fragt Sie bei folgendem Problem an: 

Im Arbeitsvertrag von Herrn Lässig ist eine Probezeit von 3 Monaten vereinbart. Seine Einarbeitung ist leider nicht wie geplant gelaufen. Frau Meister möchte daher die Probezeit um einen Monat verlängern.

Was antworten Sie ihr?

Das Ansinnen von Frau Meister ist nicht zulässig. Die Probezeit darf höchstens 3 Monate betragen und darf nicht nach Belieben des Arbeitgebers verlängert werden (Art. 335b Abs. 2 OR).

Ausnahme: Verlängerung von Gesetzes wegen bei effektiver Verkürzung der Probezeit durch Krankheit, Unfall, Erfüllung nicht freiwillig übernommener gesetzlicher Pflichten (Art. 335b Abs. 3 OR).

Wie werden Überstunden gemäss Gesetz entschädigt?

Art. 321c Abs. 2 OR  Kompensationsvereinbarung.

Art. 321c Abs. 3 OR  Lohn plus Lohnzuschlag von 25%.

Wie ist der Ferienbezug geregelt?

Grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien, nimmt dabei aber auf die Wünsche des Arbeitnehmers angemessen Rücksicht.

Es sind mindestens zwei Ferienwochen zusammenhängend zu gewähren.

Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren.

(Art. 329c OR)

Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer in dem zwischen ihnen bestehenden Einzelarbeitsvertrag den Ausschluss der Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung von Überstunden vereinbart.

Was halten Sie von dieser Regelung?

Gemäss Art. 321c Abs. 1 OR ist der Arbeitnehmer zur Leistung notwendiger sowie ihm möglicher und zumutbarer Überstundenarbeit verpflichtet. Diese Bestimmung ist absolut zwingend und kann weder zugunsten noch zuungunsten der einen oder anderen Partei abgeändert werden (Art. 361 Abs. 1 OR). Die gegen diese beidseitige Unabänderbarkeit verstossende Vertragsklausel ist nichtig und wird durch die einschlägige gesetzliche Norm, d.h. durch Art. 321c Abs. 1 OR, ersetzt.

Anastasia Steiner ist seit über zehn Jahren bei der Holzbau Meier AG als Sekretärin mit jeweils auf ein Jahr befristeten Arbeitsverträgen angestellt. Das aktuelle Arbeitsverhältnis läuft in einem Monat aus. Anastasia Steiner wird schwanger und meldet diesen Umstand der Holzbau Meier AG in der Meinung, von einer Verschiebung des Vertragsendes und insbesondere von der Lohnfortzahlung profitieren zu können. Die Holzbau Meier AG stellt sich dagegen auf den Standpunkt, das Arbeitsverhältnis laufe in einem Monat aus, womit auch sämtliche Ansprüche wegfielen.

Wie beurteilen Sie die Rechtslage?

Bei den zwischen Anastasia Steiner und der Holzbau Meier AG geschlossenen Arbeitsverträgen handelt es sich um sog. Kettenarbeitsverträge, bei welchen mehrere zeitlich befristete Arbeitsverträge aneinandergereiht werden. Bei Kettenarbeitsverträgen besteht die Gefahr der Umgehung gesetzlicher Vorschriften (Art. 335c, 336c OR). Eine Umgehung wird bejaht, wenn für die Befristungen nicht sachliche Gründe angeführt werden können (bspw. Saisonniervertrag, Bühnenengagement, Aushilfstätigkeit). Bei Fehlen sachlicher Gründe werden die einzelnen Verträge als einheitliches unbefristetes Arbeitsverhältnis behandelt. Nachdem vorliegend keine sachlichen Gründe für die Befristungen ersichtlich sind, ist von einer Umgehung und als Folge davon von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auszugehen, welches nicht in einem Monat durch Zeitablauf, sondern nur mittels Kündigung endet. Eine Kündigung ist während der durch die Schwangerschaft ausgelösten und bis 16 Wochen nach der Niederkunft andauernden Sperrfrist (Art. 336c Abs. 1 lit. c OR) allerdings ausgeschlossen bzw. nichtig (Art. 336c Abs. 2 OR, erster Halbsatz). Das Arbeitsverhältnis kann daher frühestens nach Ablauf der Sperrfrist gekündigt und unter Einhaltung der einschlägigen Kündigungsfrist auf den entsprechenden Termin beendet werden. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses hat Anastasia Steiner bei gegebener Arbeitsfähigkeit Anspruch auf Lohnzahlung. Bei gänzlichem oder teilweisem Wegfall der Arbeitsfähigkeit bemisst sich der Anspruch auf Lohnfortzahlung nach Art. 324a OR oder nach darüber hinausgehenden Vereinbarungen. Zu beachten sind ferner die Ansprüche aus Mutterschaftsentschädigung gemäss EOG.

In welchen Fällen greift der zeitliche Kündigungsschutz gemäss Art. 336c OR nicht?

-        bei Zugang der Kündigung während der Probezeit (Art. 336c Abs. 1 OR);

-  bei Kündigung des Arbeitnehmers (Art. 336c Abs. 1 OR), es sei denn, diese sei auf Druck des Arbeitgebers erfolgt;

-  bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mittels Aufhebungsvertrag, es sei denn, dieser sei auf Druck des Arbeitgebers zustande gekommen oder diene der Umgehung gesetzlicher Vorschriften;

-  bei Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses mittels Fristablauf (Art. 334 Abs. 1 OR);

-  bei fristloser (ausserordentlicher) Kündigung (OR 337 Abs. 1 OR), wobei ungerechtfertigte fristlose Entlassungen zu einer Verlängerung der Ersatzpflicht während der Arbeitsunfähigkeit, maximal während der Dauer Sperrfrist sowie während der Dauer von Art. 336c Abs. 3 OR führen.

Die Lönneberga Schnitzereien AG ist mit den Leistungen ihres Arbeitnehmers Michel nicht länger zufrieden. Am 3. Dezember wird die Kündigung mit einmonatiger Kündigungsfrist auf Ende Februar ausgesprochen.

Beurteilen Sie die folgenden Konstellationen:

a) Michel ist krank vom 1. Dezember bis 20. Dezember.

b) Michel ist krank vom 10. Dezember bis 15. Januar.

c).Michel ist krank vom 25. Januar bis 10. Februar.

d) Michel ist krank vom 10. Februar bis 18. März.

a) Die Kündigung ist nichtig und muss nach dem 20. Dezember wiederholt werden (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR, Art. 336c Abs. 2 OR, erster Halbsatz).

b) Die Kündigung ist gültig. Bei Aussprechen der Kündigung war Michel noch nicht krank. Die Kündigungsfrist beginnt erst am 1. Februar zu laufen. Damit wird die Kündigungsfrist durch die Krankheit nicht tangiert. Es kommt also nicht zu einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses.

c) Die Kündigung ist gültig. Die Kündigungsfrist beginnt erst am 11. Februar zu laufen und läuft am 10. März ab (Art. 336c Abs. 2 OR, zweiter Halbsatz). Das Arbeitsverhältnis endet am 31. März (Art. 336c Abs. 3 OR).

d) Die Kündigung ist gültig. 
Ist Michel noch im ersten Dienstjahr, so beträgt die Sperrfrist lediglich 30 Tage (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR; Maximalfrist) und endet am 11. März. 9 Tage der Kündigungsfrist laufen ab dem 1. Februar, die restlichen 19 Tage laufen ab dem 12. März. Dann läuft die Kündigungsfrist am 12. März weiter und endet am 30. März. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis folglich Ende März (Art. 336c Abs. 3 OR).
Ist Michel mindestens im 2. Dienstjahr, so laufen 9 Tage der Kündigungsfrist ab dem 1. Februar, die restlichen 19 Tage laufen vom 19. März bis 6. April. Das Arbeitsverhältnis endet am 30. April (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR, Art. 336c Abs. 2 OR, zweiter Halbsatz, Art. 336c Abs. 3 OR).

Ein Angestellter, der in einem Büro arbeitet, wird verpflichtet, seinen Abfall zu trennen (Papier, Karton, Plastik, Speisereste usw.) und zu entsorgen. Ausserdem soll er regelmässig den Vorplatz vor dem Gebäude wischen. Der Arbeitgeber stützt sich auf sein Weisungsrecht nach Art. 321d OR. 

Zu Recht?

Im Normallfall kann von einem Arbeitnehmer auch Arbeit verlangt werden, die zwar nicht unbedingt unmittelbar mit seiner eigentlichen Aufgabe zusammenhängt, aber eben auch nicht zu weit ausserhalb des eigentlichen Tätigkeitsbereiches liegt. Abzustellen ist dann darauf, was üblich ist und im Rahmen der Treuepflicht liegt. Zudem muss diese Arbeit zumutbar sein. Der Arbeitgeber hat die Person des Arbeitnehmers zu beachten, kann also nicht jede denkbare Arbeitsleistung fordern (vgl. Art. 328 OR). Abfalltrennung ist zulässig, das Wischen des Vorplatzes überschreitet aber die Grenzen des Weisungsrechts.

Welches ist der massgebende Gerichtsstand und welche prozessualen Vorzüge gelten für Arbeitsstreitigkeiten?

  • Art. 34 ZPO: Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet.
  • Art. 243 ZPO: Vereinfachtes Verfahren bis zu einem Streitwert von CHF 30´000.
  • Art. 113 Abs. 2, 114 ZPO: Kostenloses Verfahren bis zu einem Streitwert von CHF 30´000.
  • Art. 247 ZPO: Untersuchungsmaxime (Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen).

Veronika Seiler ist Kassiererin in einem Einkaufszentrum. Sie erleidet einen Autounfall, welcher sie für zwei Monate zu 100% arbeitsunfähig macht. Bereits in der ersten Woche ihrer Arbeitsunfähigkeit erkennt der Arbeitgeber auf der im Einkaufszentrum installierten Video-Überwachung, dass Veronika Seiler wiederholt in die Kasse griff und die Bezüge mittels Stornobuchungen zu tarnen versuchte. Der Arbeitgeber kündigt gestützt darauf das Arbeitsverhältnis fristlos, wogegen Veronika Seiler Nichtigkeit der Kündigung einwendet.

Wie beurteilen Sie die Kündigung?

Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bewirkt einen zeitlichen Kündigungsschutz, indem gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR eine Sperrfrist ausgelöst wird. Eine während bestehender Arbeitsunfähigkeit und noch nicht ausgelaufener Maximalsperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig (Art. 336c Abs. 2 OR, erster Halbsatz). Der zeitliche Kündigungsschutz ist allerdings gegenüber ausserordentlichen Kündigungen i.S.v. Art. 337 OR nicht anwendbar. Die vom Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung ist daher gültig. Da sich die Arbeitnehmerin Veronika Seiler als Kassiererin sodann wiederholter Vermögensdelikte schuldig gemacht hat, ist die deswegen ausgesprochene fristlose Kündigung des Arbeitgebers auch gerechtfertigt. Die fristlose Kündigung bewirkt somit die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Entschädigungspflicht.

Arbeitnehmer Fritz Ehrler hat im Labor der Chemie AG ein teures Messgerät beschädigt. Er hat nämlich eine falsche Flüssigkeit eingefüllt. Die Reparatur kostet CHF 5´000.

Wer kommt für den Schaden auf?

Das Einfüllen der falschen Flüssigkeit geschah zwar nicht mit Absicht, hätte aber wohl vermieden werden können. Das Verhalten von Fritz Ehrler war also fahrlässig. Er müsste beweisen, dass er alle Sorgfalt angewendet hatte, und dass es trotzdem zum Schaden kam. Dies wird ihm wohl kaum gelingen. Diese Unsorgfältigkeit stellt gleichzeitig eine Pflichtverletzung dar. Bei der Berechnung des Schadenersatzes werden nun noch der Grad der Fahrlässigkeit (leicht, mittel, grob), die Ausbildung und Berufserfahrung von Fritz Ehrler sowie das Berufsrisiko berücksichtigt (Art. 321e OR).

Albert Studer hat notwendige Überstundenarbeit geleistet. Betreffend Entschädigung ist nichts vereinbart. Der Arbeitgeber hat Albert Studer die Überstunden mittels normaler Lohnzahlung vergütet. Albert Studer moniert, dass ihm lediglich der Normallohn ohne Zuschlag von einem Viertel ausgerichtet worden sei. Der Arbeitgeber verweigert die Auszahlung des geforderten Lohnzuschlages und kündigt dem Arbeitnehmer Albert Studer wegen dessen erneuter Intervention das Arbeitsverhältnis.

Ist die Kündigung gültig? Was kann Albert Studer unternehmen?

Albert Studer hat gegenüber seinem Arbeitgeber die vollständige Abgeltung der geleisteten Überstunden gefordert, indem er unter Berufung auf Art. 321c Abs. 3 OR einen Zuschlag von mindestens einem Viertel des Normallohnes geltend gemacht hat. Die vom Arbeitgeber deswegen erklärte Kündigung ist die Reaktion auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis und stellt eine sogenannte Rachekündigung dar. Diese ist missbräuchlich (Art. 336 Abs. 1 lit. d OR). Eine missbräuchliche Kündigung ist gültig und hebt das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der einschlägigen Kündigungsfristen und -termine auf. Als Sanktion der missbräuchlichen Kündigung kann Albert Studer lediglich eine Entschädigung fordern (Art. 336a Abs. 1 OR). Zu diesem Zweck hat er spätestens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber schriftlich Einsprache gegen die Kündigung zu erheben (Art. 336b Abs. 1 OR). Kommt es zwischen den Parteien zu keiner Verständigung, muss Albert Studer binnen 180 Tagen seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage gegen seinen Arbeitgeber auf Entschädigung nach Art. 336a OR einreichen (Art. 336b Abs. 2 OR).

Herr Lüscher ist Angestellter (100%) bei der Schmid AG. Sein Dienstjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Es gelten die Regelungen des OR. Im Jahre 201x hat er folgende Ferien bezogen:
-Skiferien im März: eine Woche, davon musste er wegen einer leichten Verstauchung einen Tag im Hotel bleiben.
-Sommerferien im Juli: acht Arbeitstage.
-Herbstferien: eine Woche, in dieser Woche lag ein Feiertag.

a) Berechnen Sie, wie viele Ferientage Herr Lüscher noch zugute hat.

b) Welches Problem stellt sich hier?

a) Herr Lüscher musste zwar einen Tag im Hotel bleiben, aber der Erholungszweck der Ferien wurde damit nicht verunmöglicht (Ferienfähigkeit gegeben). Somit werden fünf Tage berechnet. Die Sommerferien werden als acht Tage berechnet. Der Feiertag in den Herbstferien gilt nicht als Ferientag, somit sind es hier nur vier Tage. Gesamthaft hat Herr Lüscher 17 Tage bezogen. Es bleiben ihm bei einem gesetzlichen Anspruch auf 20 Tage (Art. 329a Abs. 1 OR) pro Jahr also noch drei Ferientage.

b) Gemäss Art. 329c OR müssen einmal pro Jahr zwei Wochen Ferien am Stück genommen werden. Dies war vorliegend nicht der Fall.

Geben Sie in den folgenden Fällen jeweils die Dauer der Lohnfortzahlung und eine Begründung für Ihre Lösung an. Es bestehen weder Krankentaggeldversicherung noch gesetzliche Regelungen. Falls nötig, verwenden Sie die Zürcher Skala.

a) Herr Stübi ist der neue Mitarbeiter bei der Stark AG (unbefristetes Arbeitsverhältnis). Leider erkrankt er schon in der dritten Woche an einer Grippe. Für welche Dauer besteht nach OR ein Lohnanspruch während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit.

b)Herr Xaver Schlüfer wird im dritten Monat der Probezeit während einer Woche (ganze Arbeitswoche) krank und kann nicht arbeiten. In der ersten Woche des vierten Monats erkrankt er erneut, diesmal für drei Tage. Welchen Lohnfortzahlungsanspruch hat Herr Schlüfer in diesen beiden krankheitsbedingten Abwesenheiten?

c) Frau Gysi ist bei der Gallius AG beschäftigt. Anfangs des zweiten Dienstjahres erkrankt sie schwer und kann während vier bis fünf Monaten nicht arbeiten. Welchen Lohnfortzahlungsanspruch hat Frau Gysi während der Zeit ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit?

d) Frau Wechsler ist bei der Möbel AG angestellt. Anfangs der dritten Woche des letzten Monats des vierten Dienstjahres erkrankt sie schwer und wird voraussichtlich während drei Monaten nicht arbeiten können. Sie war bisher keinen Tag krank. Welchen Lohnfortzahlungsanspruch hat Frau Wechsler?

a) Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis besteht eine Lohnfortzahlungspflicht für den Arbeitgeber erst nach drei Monaten. Herr Stübi erhält also während seiner Abwesenheit keinen Lohn (Art. 324a Abs. 1 OR).

b) Wie bei a) erwähnt, besteht die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers erst ab dem vierten Monat. Somit ist die Krankheitsabwesenheit während der Probezeit unbezahlt. Ab dem vierten Monat hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr während drei Wochen Lohn zu bezahlen (Art. 324a Abs. 1 und 2 OR). Die drei Tage im vierten Monat werden also bezahlt.

c) Im zweiten Dienstjahr hat der Arbeitgeber eine Lohnfortzahlungspflicht von mehr als drei Wochen (OR 324a Abs. 2 OR). Die Zürcher Skala sieht acht Wochen vor. Es besteht also kein Anspruch auf Lohn während der ganzen Abwesenheitszeit.

d) Zu unterscheiden ist die Abwesenheit im vierten Dienstjahr von der Abwesenheit im fünften Dienstjahr. Im vierten Dienstjahr erhält sie gemäss Zürcher Skala den Lohn bei Abwesenheit für maximal zehn Wochen. Da sie nur die zwei letzten Wochen in diesem Dienstjahr fehlt, erhält sie während dieser Zeit den vollen Lohn (sofern sie nicht bereits ihren Anspruch infolge früherer Abwesenheiten ausgeschöpft hat). Im fünften Dienstjahr besteht gemäss Zürcher Skala ein Anspruch auf Lohfortzahlung während elf Wochen. Die voraussichtlich zweieinhalb Monate Abwesenheit werden also auch bezahlt. Für zusätzliche Abwesenheiten entfällt der Lohnanspruch, sobald die elf Wochen ausgeschöpft sind.

Erläutern Sie den Unterschied zwischen Gratifikation und „Bonus“ (verstanden als Lohnbestandteil).

Die Gratifikation ist eine freiwillige Sondervergütung. Ihre Ausrichtung oder zumindest die Bestimmung ihrer Höhe liegt im freien Ermessen des Arbeitgebers. Ein solches Ermessen liegt vor, wenn die Höhe der Vergütung nicht nur vom Erreichen objektiv bestimmbarer Ziele, sondern zudem auch von der subjektiven Einschätzung der persönlichen Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber abhängt.

Stichworte sind also Freiwilligkeit, Ermessensspielraum und Subjektivität. Achtung: Nach dreimaliger, ununterbrochener und vorbehaltloser Ausrichtung einer Gratifikation entsteht ein Rechtsanspruch auf entsprechende zukünftige Gratifikationsleistungen.

Der „Bonus“ ist betragsmässig fest vereinbart oder lässt sich aufgrund von objektiven Kriterien berechnen. Ein Ermessensspielraum ist nicht gegeben. Damit wird der „Bonus“ im Gegensatz zur Gratifikation Lohnbestandteil

Ein Hochwasser überschwemmt die Fabrik Technik AG, dabei kommt es auch noch zu einem Stromausfall. Der Arbeitnehmer Hans Müller kann in der Folge nicht arbeiten, da die Maschinen nicht laufen, und wird nach Hause geschickt. Die Technik AG notiert Minusstunden. Hans Müller will dies nicht akzeptieren. Ganz im Gegenteil, er verlangt sogar noch Lohn für die nicht geleistete Arbeit. Die Technik AG wendet sich hilfesuchend an Sie, schliesslich treffe sie ja gar kein Verschulden. Wie fällt Ihre Beratung aus?

Es gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Vorliegend kommt aber eine gesetzliche Ausnahme zum Tragen. Die Technik AG befindet sich im Annahmeverzug gemäss Art. 324 OR. Dass es sich um höhere Gewalt handelt und die Technik AG kein Verschulden trifft, spielt keine Rolle. Die Betriebsstörung ist ein Unternehmerrisiko. Die Technik AG muss deshalb den Lohn zahlen. Keine Minusstunden. Keine Nachleistungspflicht. Keine Verrechnung mit Überstunden.

Derselbe Hans Müller erscheint kurz darauf viel zu spät zur Arbeit. Grund ist ein Stromausfall bei den SBB. Hans Müller geht davon aus, dass ihm trotz Arbeitsausfall Lohn zusteht. Schliesslich treffe ihn ja gar kein Verschulden. Wieder wendet sich die Technik AG an Sie.

Hans Müller beruft sich auf die Lohnfortzahlung bei Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung gemäss Art. 324a OR. Es mangelt aber an der Voraussetzung des persönlichen Hindernisses. Der äussere Umstand in Form des Stromausfalls ist kein persönlicher Grund. Die Technik AG muss also keinen Lohn bezahlen.

Der CEO ihrer Firma ist nicht gerade bekannt für seine arbeitsrechtlichen Kenntnisse. Er möchte sich ganz allgemein informieren, welche Möglichkeiten zur Auflösung eines befristeten Arbeitsvertrages bestehen. Er bittet Sie um eine entsprechende Aufstellung. Erwähnen Sie dabei auch Gründe, die nicht zu einer Auflösung führen.

  • Beendigung durch Zeitablauf (Art. 334 Abs. 1 OR)
  • Beendigung durch fristlose Kündigung (Art. 337 Abs. 1 OR)
  • Beendigung durch Aufhebungsvertrag
  • Beendigung durch Tod des Arbeitnehmers (Art. 338 Abs. 1 OR)
  • Beendigung durch ordentliche Kündigung in Probezeit nur, falls Probezeit vereinbart.
  • Achtung: Ein Arbeitsverhältnis mit Maximaldauer ist eine Kombination aus einem befristeten und einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, indem es bei Erreichen der Höchstdauer ohne Kündigung endet, aber vorzeitig durch ordentliche Kündigung beendet werden kann. Es gelten die Kündigungsschutzbestimmungen für Kündigungen vor Erreichen der Höchstdauer.
  • Keine Beendigungsgründe: Konkurs des Arbeitgebers, Unmöglichwerden der Arbeitsleistung, Übertragung des Betriebes, Erreichen des Rentenalters (abweichende Parteivereinbarung vorbehalten).

Im Bewerbungsgespräch wird Ihr Fachwissen über das Arbeitsrecht etwas getestet. 

Sie werden nach den Rechtsquellen des Arbeitsrechts gefragt.

Benennen Sie vier massgebende Gesetze, die für das Arbeitsverhältnis wichtig sind.

  • Obligationenrecht (OR), insbesondere Art. 319 ff.
  • Arbeitsgesetz (ArG)
  • AHV-Gesetz (AHVG)
  • Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG)
  • (EOG, UVG, DSG, GlG, MWG, AVG, …)

Erklären Sie die Begriffe «absolut zwingende Norm», «relativ zwingende Norm» und «dispositive Norm».

-absolut zwingende Norm: Abweichungen sind nicht möglich ( Art. 361 OR)

-relativ zwingende Norm: Abweichungen sind nur zugunsten des Arbeitnehmers möglich ( Art. 362 OR)

-dispositive Norm: Vertragliche Abänderungen zulässig  Dispositive Bestimmungen gelangen nur zur Anwendung, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben!

Herzliche Gratulation! Sie haben die Stelle erhalten und unterstützen nun das Unternehmen in allen arbeitsrechtlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit den einzelnen Arbeitsverhältnissen der Mitarbeitenden stellen.

 

 Ein Mitarbeiter aus der Administration, Herr Gwundrig, möchte wissen, welche allgemeinen Pflichten der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmenden eigentlich hat.

a)Zählen Sie ihm vier wesentliche Arbeitgeberpflichten unter Angabe der entsprechenden Gesetze/Gesetzesartikel auf.

b)Welches ist die sogenannte Hauptpflicht eines Arbeitgebers? Welchen Oberbegriff kennen Sie für die andern sogenannten Nebenpflichten?

a)

  • Lohnzahlungspflicht (Art. 322 ff.)
  • Persönlichkeitsschutz (Art. 328 OR, ArG, DSG, GlG, öffentliches Arbeitsrecht)
  • Freizeit (Art. 329 OR)
  • Ferien (Art. 329a-e OR)
  • Mutterschaftsurlaub (Art. 329f OR)
  • Arbeitszeugnis (Art. 330a OR)
  • Informationspflicht (Art. 330b)

b) 

Hauptpflicht: Lohnzahlungspflicht

Die Nebenpflichten nennt man auch die Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers.

Beschreiben Sie kurz Sinn und Zweck eines internen Betriebsreglements.

Nennen Sie dazu zwei Beispiele.

Personalreglemente gehören zum sogenannten Betriebsrecht und beinhalten eine kollektive Regelung der Arbeitsverhältnisse eines Betriebes (allgemeine Anstellungsbedingungen). Sie ergänzen die Gesetze und Verordnungen sowie allfällige GAV, NAV sowie den EAV.

 

Beispiele: Arbeitszeitreglement, Spesenreglement

Eine Mitarbeiterin ist wegen einer schweren Grippe seit Donnerstag, 3. Januar 2019, an der Arbeit verhindert. In ihrem Einzelarbeitsvertrag stehen keine besonderen Regelungen über die Lohnfortzahlung.

Wie verhält es sich mit dem Lohnfortzahlungsanspruch der Mitarbeiterin, wenn

a) das unbefristete Arbeitsverhältnis seit dem 1. Dezember 2018 besteht?

b) das Arbeitsverhältnis seit dem 1. Dezember 2018 besteht, aber per Ende Juli 2019 befristet ist?

c) das unbefristete Arbeitsverhältnis seit dem 1. Oktober 2018 besteht?

Da im EAV keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten die entsprechenden Vorschriften des Obligationenrechts (Art. 324a/b OR).

a)  Es besteht kein LFZ-Anspruch, da das Arbeitsverhältnis noch nicht 3 Monate gedauert hat.

b)  Es besteht ein LFZ-Anspruch, und zwar ab Beginn des Arbeitsverhältnisses per 1. Dezember 2018, da der EAV für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.

c)   Es besteht ein LFZ-Anspruch (ab dem 1. Tag des 4. Monats der Dauer des Arbeitsverhältnisses).

 

a) Wie hoch ist der Lohnfortzahlungsanspruch eines/einer Mitarbeitenden, wenn sich dieser nach dem OR richtet? Wie lange dauert er?

b) Welche andere Lösung - ausser der Anwendung des OR - kann ein Arbeitgeber für die Lohnabsicherung im Krankheitsfall seiner Mitarbeitenden freiwillig treffen?

 

a)  Anspruch auf 100% des Lohns (inkl. allfälliger regelmässiger Zulagen), während einer beschränkten Zeit (1. DJ drei Wochen, ab 2. DJ für eine angemessene längere Zeit gemäss den von der Gerichtspraxis entwickelten Skalen).

b)  Ein Arbeitgeber kann freiwillig eine Krankentaggeldversicherung mit einer Privatversicherung abschliessen. Diese erbringt dann Leistungen gemäss den vertraglichen Abmachungen (anstelle des Arbeitgebers), wobei diese mindestens gleichwertig sein müssen im Vergleich zur Regelung des OR.

Wo und wie sind die zulässigen Höchstarbeitszeiten geregelt?

  • Art. 9 ArG
  • 45 Stunden pro Woche für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben, für Büropersonal, technische und andere Angestellte, Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels
  • 50 Stunden pro Woche für alle übrigen Arbeitnehmenden

Wo und wie ist der gesetzliche Ferienanspruch geregelt?

  • Obligationenrecht (Art. 329a OR)
  • 5 Wochen pro Dienstjahr für Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr
  • 4 Wochen pro Dienstjahr für alle Arbeitnehmenden ab vollendetem 20. Altersjahr

Erklären Sie die Begriffe «Überstunden» und «Überzeit».

  • Überstunden: Arbeitszeit zwischen der wöchentlichen Normalarbeitszeit (gemäss EAV oder GAV) und der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (gemäss ArG)  Überschreitung der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit bis zur gesetzlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit gemäss ArG 9.

 

  • Überzeit: Arbeitszeit über die wöchentliche Höchstarbeitszeit hinaus  Überschreitung der gesetzlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit gemäss ArG 9.

Wie sind Überzeitstunden zu entschädigen?

Mit einem Lohnzuschlag von mind. 25% (für Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels nur für Überzeitarbeit von mehr als 60 Stunden pro Kalenderjahr).

Mit dem ausdrücklichen Einverständnis des einzelnen Arbeitnehmers kann Überzeit auch mit Freizeit von mind. gleicher Dauer entschädigt werden. Diesfalls ist kein Zuschlag auszurichten.

 Art. 13 ArG