Körpeschaftsteuer 01

Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuer


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Langue Deutsch
Catégorie Gestion d'entreprise
Niveau Université
Crée / Actualisé 19.09.2020 / 19.09.2020
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Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht

Unbeschränkte Steuerpflicht:

  • Abschließende Aufzählung der KSt-pflichtigen Körperschaften in § 1 Abs. 1 Nr. 1-6 KStG
  • Körperschaft muss entweder ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder ihren Sitz (§ 11 AO) im Inland haben

Umfang der sachlichen Steuerpflicht

  • Sämtliche In- und ausländische Einkünfte (Welteinkommensprinzip)
  • Durch DBA können innerstaatliche Rechtsvorschriften eingeschränkt sein (immer auf 2. Weg; innerstaatlich geht erstmal vor)

Steuersatz:

  • 15% KSt
  • 5,5% Soli auf die KSt
  • 15,825% insgesamt

Beschränkte Körperschaftsteuerpflicht

Gem. § 2 Nr. 1-2 KStG insgesamt drei Arten der beschränkten Steuerpflicht

Wichtig bei Nr. 1: Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die WEDER ihre Geschäftsleitung NOCH ihren Sitz im Inland haben

  • Rechtsfolge: Sind mit Ihren inländischen Einkünften i.S.d. § 49 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) Steuerpflichtig

Beachte: Rechtstypenvergleich, um zu bestimmen, mit welcher Rechtsform die ausländische Gesellschaft vergleichbar ist (siehe auch H2 KStH, Betriebststättenerlass 24.12.1999; Anlage 2 EStG).

§ 2 Nr. 2 KStG: Bei steuerabzugspflichtigen Einkünften (Kapitalertragsteuer); hier findet keine KSt-Veranlagung statt, da die KSt durch den Steuerabzug abgegolten ist (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG). z.B. KdöR

Personengesellschaften

  • Keine Körperschaftsteuerpflichtige Gebilde
  • Einkünfte werden gesondert und einheitlich ermittelt und festgestellt und unterliegen bei den Gesellschaftern der ESt bzw. der KSt (§ 179 AO, § 180 AO, § 15 EStG).
  • Personengesellschaften sind Gewerbesteuerobjekt und Subjekt der Gewinnermittlung (aber kein eigenständiges Steuersubjekt)

Arten von Körperschaften (2)

2. GmbH

  • Gem. § 13 Abs. 1 GmbHG juristische Person; Ihre Tätigkeit gilt gem. § 13 Abs. 3 GmbHG als Handelsgewerbe
  • Handelsrechtlich gem. §§ 6, 238 HGB buchführungspflichtig --> Maßgeblichkeit --> Auch steuerrechtliche Buchführungspflicht, siehe auch § 140 AO
  • Geschäftsanteil hängt von der geleisteten Stammeinlage ab (§ 14 GmbHG)
  • Satzung/Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden (§ 2 GmbHG)
  • Mindeststammkapital beträgt 25.000 EUR (§ 5 Abs. 1 GmbHG); Einzahlung beschränkt gem. § 7 Abs. 2 GmbHG
  • Entsteht erst mit Eintragung im Handelsregister (§ 11 Abs. 1 GmbHG)

Arten von Körperschaften (1)

1. AG

  • AG gem. § 1 AktG juristische Person; gilt gem. § 3 Abs. 1 AktG als Handelsgesellschaft
  • Gem. §§ 6, 238 HGB verpflichtet Bücher zu führen; Gilt auch für das Steuerrecht (§ 140 AO)
  • Aktionär: Mit Einlage auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt
  • Agio: Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennwert bzw. Nominalwert einer Aktie und dem Ausgabepreis (Dieser Wert wird gem. § 272 HGB in die Kapitalrücklage gebucht).

Arten von Körperschaften (3)

3. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

  • UG = Mini-GmbH
  • GmbHG findet Anwendung, solange keine Sonderregelungen gem. § 5a GmbHG gelten
  • Stammkapital von mind. 1 EUR notwendig
  • § 5a Abs. 3 GmbHG verpflichtet zur Erstellung einer Rücklage (Thesaurierungsverpflichtung) bis das für eine GmbH geforderte Mindeststammkapital von 25.000 erreicht wurde und eine entsprechende Kapitalerhöhung durchgeführt wurde

Arten von Körperschaften (4)

4. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

  • Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Genossenschaftsregister

Arten von Kapitalgesellschaften (5)

5. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

  • Rechtsfähigkeit durch Genehmigung der zuständigen staatlichen Stelle §§ 171 ff VAG

Arten von Kapitalgesellschaften (6)

6. Sonstige juristische Personen

  • Begriff juristische Person im KStG = juristische Person im Privatrecht
  • § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG: Vereine + Stiftungen
  • Rechtsfähigkeit mit Eintragung in ein öffentliches Register oder staatliche Verleihung

Arten von Kapitalgesellschaften (7)

7. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen und Vermögensmassen

  • Insbesondere: Nichtrechtsfähige Zweckvermögen + nichtrechtsfähige Vereine

Arten von Kapitalgesellschaften (8)

8. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (JPöR

  • JPöR fallen nicht unter § 1 Abs.1 KStG (z.B. Universitäten); Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben unterliegt nicht der Besteuerung
  • Bei privatrechtlicher Betätigung unterliegen auch JPöR/KdöR der KSt, z.B.: Betriebe gewerblicher Art (BgA) oder Gesellschaften in privatrechtlicher Rechtsform (z.B. GmbH);
  • BgA unterliegen danach gem. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG der KSt, bei Betrieben in privatrechtlicher Form ergibt sich die KSt-pflicht durch die gewählte Rechtsform der (z.B.) GmbH

Beginn der Steuerpflicht

Juristische Personen

  • § 1 Abs. 1 Nr. 1-4 KStG i.d.R. mit Eintragung in das jeweilige Register

Kapitalgesellschaft

1. Vorgründungsgesellschaft (VGG)

  • Abschluss eines Vorvertrags / Beschluss der Gesellschafter zur Gründung einer Kapitalgesellschaft
  • Entweder GbR oder OHG (Personengesellschaft); GuE; Einkünfte ggf. gem. § 15 EStG (je nachdem ob Handelsgewerbe betrieben wird oder nicht)
  • Die VGG ist in keinem Fall mit der später entstehenden juristischen Person identisch

2. Vorgesellschaft

  • Entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages (notarielle Beurkundung der Satzung/Gesellschaftsvertrags)
  • Zivilrechtlich ist die VG identisch mit der später entstehenden (nach der Registrierung) Gesellschaft
  • Steuerrecht folgt der zivilrechtlichen Auffassung (Ab diesem Zeitpunkt "Körperschaftsteuerpflichtig")
  • Kommt es nicht zur späteren Eintragung in das Register, liegt eine Personengesellschaft/Einzelunternehmen vor

3. Kapitalgesellschaft/juristische Person

  • Mit Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister entsteht die juristische Person; ab dann Körperschaftsteuerpflichtig

Ende der Steuerpflicht

Juristische Personen

  • Hören mit der Löschung im Register auf zu existieren
  • Steuerpflicht endet hingegen bereits mit
    • tatsächlichen Beendigung der geschäftlichen Betätigung
    • Beendigung der Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter
    • Ablauf des Sperrjahres bei der GmbH (§ 73 GmbHG, R11 Abs. 2 KStR)

Ende der unbeschränkten KSt-pflicht auch, wenn GF und Sitz ins Ausland verlegt werden