Körpeschaftsteuer 01
Körperschaftsteuer
Körperschaftsteuer
Kartei Details
Karten | 13 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 19.09.2020 / 19.09.2020 |
Weblink |
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Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht
Unbeschränkte Steuerpflicht:
- Abschließende Aufzählung der KSt-pflichtigen Körperschaften in § 1 Abs. 1 Nr. 1-6 KStG
- Körperschaft muss entweder ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder ihren Sitz (§ 11 AO) im Inland haben
Umfang der sachlichen Steuerpflicht
- Sämtliche In- und ausländische Einkünfte (Welteinkommensprinzip)
- Durch DBA können innerstaatliche Rechtsvorschriften eingeschränkt sein (immer auf 2. Weg; innerstaatlich geht erstmal vor)
Steuersatz:
- 15% KSt
- 5,5% Soli auf die KSt
- 15,825% insgesamt
Beschränkte Körperschaftsteuerpflicht
Gem. § 2 Nr. 1-2 KStG insgesamt drei Arten der beschränkten Steuerpflicht
Wichtig bei Nr. 1: Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die WEDER ihre Geschäftsleitung NOCH ihren Sitz im Inland haben
- Rechtsfolge: Sind mit Ihren inländischen Einkünften i.S.d. § 49 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) Steuerpflichtig
Beachte: Rechtstypenvergleich, um zu bestimmen, mit welcher Rechtsform die ausländische Gesellschaft vergleichbar ist (siehe auch H2 KStH, Betriebststättenerlass 24.12.1999; Anlage 2 EStG).
§ 2 Nr. 2 KStG: Bei steuerabzugspflichtigen Einkünften (Kapitalertragsteuer); hier findet keine KSt-Veranlagung statt, da die KSt durch den Steuerabzug abgegolten ist (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG). z.B. KdöR
Personengesellschaften
- Keine Körperschaftsteuerpflichtige Gebilde
- Einkünfte werden gesondert und einheitlich ermittelt und festgestellt und unterliegen bei den Gesellschaftern der ESt bzw. der KSt (§ 179 AO, § 180 AO, § 15 EStG).
- Personengesellschaften sind Gewerbesteuerobjekt und Subjekt der Gewinnermittlung (aber kein eigenständiges Steuersubjekt)
Arten von Körperschaften (2)
2. GmbH
- Gem. § 13 Abs. 1 GmbHG juristische Person; Ihre Tätigkeit gilt gem. § 13 Abs. 3 GmbHG als Handelsgewerbe
- Handelsrechtlich gem. §§ 6, 238 HGB buchführungspflichtig --> Maßgeblichkeit --> Auch steuerrechtliche Buchführungspflicht, siehe auch § 140 AO
- Geschäftsanteil hängt von der geleisteten Stammeinlage ab (§ 14 GmbHG)
- Satzung/Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden (§ 2 GmbHG)
- Mindeststammkapital beträgt 25.000 EUR (§ 5 Abs. 1 GmbHG); Einzahlung beschränkt gem. § 7 Abs. 2 GmbHG
- Entsteht erst mit Eintragung im Handelsregister (§ 11 Abs. 1 GmbHG)
Arten von Körperschaften (1)
1. AG
- AG gem. § 1 AktG juristische Person; gilt gem. § 3 Abs. 1 AktG als Handelsgesellschaft
- Gem. §§ 6, 238 HGB verpflichtet Bücher zu führen; Gilt auch für das Steuerrecht (§ 140 AO)
- Aktionär: Mit Einlage auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt
- Agio: Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennwert bzw. Nominalwert einer Aktie und dem Ausgabepreis (Dieser Wert wird gem. § 272 HGB in die Kapitalrücklage gebucht).
Arten von Körperschaften (3)
3. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
- UG = Mini-GmbH
- GmbHG findet Anwendung, solange keine Sonderregelungen gem. § 5a GmbHG gelten
- Stammkapital von mind. 1 EUR notwendig
- § 5a Abs. 3 GmbHG verpflichtet zur Erstellung einer Rücklage (Thesaurierungsverpflichtung) bis das für eine GmbH geforderte Mindeststammkapital von 25.000 erreicht wurde und eine entsprechende Kapitalerhöhung durchgeführt wurde
Arten von Körperschaften (4)
4. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
- Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Genossenschaftsregister
Arten von Kapitalgesellschaften (5)
5. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- Rechtsfähigkeit durch Genehmigung der zuständigen staatlichen Stelle §§ 171 ff VAG
Arten von Kapitalgesellschaften (6)
6. Sonstige juristische Personen
- Begriff juristische Person im KStG = juristische Person im Privatrecht
- § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG: Vereine + Stiftungen
- Rechtsfähigkeit mit Eintragung in ein öffentliches Register oder staatliche Verleihung
Arten von Kapitalgesellschaften (7)
7. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen und Vermögensmassen
- Insbesondere: Nichtrechtsfähige Zweckvermögen + nichtrechtsfähige Vereine
Arten von Kapitalgesellschaften (8)
8. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (JPöR
- JPöR fallen nicht unter § 1 Abs.1 KStG (z.B. Universitäten); Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben unterliegt nicht der Besteuerung
- Bei privatrechtlicher Betätigung unterliegen auch JPöR/KdöR der KSt, z.B.: Betriebe gewerblicher Art (BgA) oder Gesellschaften in privatrechtlicher Rechtsform (z.B. GmbH);
- BgA unterliegen danach gem. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG der KSt, bei Betrieben in privatrechtlicher Form ergibt sich die KSt-pflicht durch die gewählte Rechtsform der (z.B.) GmbH
Beginn der Steuerpflicht
Juristische Personen
- § 1 Abs. 1 Nr. 1-4 KStG i.d.R. mit Eintragung in das jeweilige Register
Kapitalgesellschaft
1. Vorgründungsgesellschaft (VGG)
- Abschluss eines Vorvertrags / Beschluss der Gesellschafter zur Gründung einer Kapitalgesellschaft
- Entweder GbR oder OHG (Personengesellschaft); GuE; Einkünfte ggf. gem. § 15 EStG (je nachdem ob Handelsgewerbe betrieben wird oder nicht)
- Die VGG ist in keinem Fall mit der später entstehenden juristischen Person identisch
2. Vorgesellschaft
- Entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages (notarielle Beurkundung der Satzung/Gesellschaftsvertrags)
- Zivilrechtlich ist die VG identisch mit der später entstehenden (nach der Registrierung) Gesellschaft
- Steuerrecht folgt der zivilrechtlichen Auffassung (Ab diesem Zeitpunkt "Körperschaftsteuerpflichtig")
- Kommt es nicht zur späteren Eintragung in das Register, liegt eine Personengesellschaft/Einzelunternehmen vor
3. Kapitalgesellschaft/juristische Person
- Mit Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister entsteht die juristische Person; ab dann Körperschaftsteuerpflichtig
Ende der Steuerpflicht
Juristische Personen
- Hören mit der Löschung im Register auf zu existieren
- Steuerpflicht endet hingegen bereits mit
- tatsächlichen Beendigung der geschäftlichen Betätigung
- Beendigung der Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter
- Ablauf des Sperrjahres bei der GmbH (§ 73 GmbHG, R11 Abs. 2 KStR)
Ende der unbeschränkten KSt-pflicht auch, wenn GF und Sitz ins Ausland verlegt werden
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