Körpeschaftsteuer 01

Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuer


M. C.
Diese Lernkarten behandeln auf Universitätsniveau die Körperschaftsteuer, insbesondere die GmbH, Kapitalgesellschaften und verschiedene Arten von Körperschaften. Sie beleuchten den Beginn und das Ende der Steuerpflicht, die unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht, sowie die unterschiedlichen Rechtsformen und ihre steuerlichen Implikationen. Besonders nützlich sind diese Karteikarten für Studierende der Betriebswirtschaftslehre, die sich auf Prüfungen im Steuerrecht vorbereiten und ein tiefes Verständnis der Körperschaftsteuer und ihrer Anwendungsbereiche benötigen.
Flashcards
13
Students
0
Language
German
Category
Micro-Economics
Level
University
Created / Updated
19.09.2020 / 19.09.2020

Flashcards

Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht

Unbeschränkte Steuerpflicht:

  • Abschließende Aufzählung der KSt-pflichtigen Körperschaften in § 1 Abs. 1 Nr. 1-6 KStG
  • Körperschaft muss entweder ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder ihren Sitz (§ 11 AO) im Inland haben

Umfang der sachlichen Steuerpflicht

  • Sämtliche In- und ausländische Einkünfte (Welteinkommensprinzip)
  • Durch DBA können innerstaatliche Rechtsvorschriften eingeschränkt sein (immer auf 2. Weg; innerstaatlich geht erstmal vor)

Steuersatz:

  • 15% KSt
  • 5,5% Soli auf die KSt
  • 15,825% insgesamt

Beschränkte Körperschaftsteuerpflicht

Gem. § 2 Nr. 1-2 KStG insgesamt drei Arten der beschränkten Steuerpflicht

Wichtig bei Nr. 1: Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die WEDER ihre Geschäftsleitung NOCH ihren Sitz im Inland haben

  • Rechtsfolge: Sind mit Ihren inländischen Einkünften i.S.d. § 49 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) Steuerpflichtig

Beachte: Rechtstypenvergleich, um zu bestimmen, mit welcher Rechtsform die ausländische Gesellschaft vergleichbar ist (siehe auch H2 KStH, Betriebststättenerlass 24.12.1999; Anlage 2 EStG).

§ 2 Nr. 2 KStG: Bei steuerabzugspflichtigen Einkünften (Kapitalertragsteuer); hier findet keine KSt-Veranlagung statt, da die KSt durch den Steuerabzug abgegolten ist (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG). z.B. KdöR

Personengesellschaften

  • Keine Körperschaftsteuerpflichtige Gebilde
  • Einkünfte werden gesondert und einheitlich ermittelt und festgestellt und unterliegen bei den Gesellschaftern der ESt bzw. der KSt (§ 179 AO, § 180 AO, § 15 EStG).
  • Personengesellschaften sind Gewerbesteuerobjekt und Subjekt der Gewinnermittlung (aber kein eigenständiges Steuersubjekt)

Arten von Körperschaften (2)

2. GmbH

  • Gem. § 13 Abs. 1 GmbHG juristische Person; Ihre Tätigkeit gilt gem. § 13 Abs. 3 GmbHG als Handelsgewerbe
  • Handelsrechtlich gem. §§ 6, 238 HGB buchführungspflichtig --> Maßgeblichkeit --> Auch steuerrechtliche Buchführungspflicht, siehe auch § 140 AO
  • Geschäftsanteil hängt von der geleisteten Stammeinlage ab (§ 14 GmbHG)
  • Satzung/Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden (§ 2 GmbHG)
  • Mindeststammkapital beträgt 25.000 EUR (§ 5 Abs. 1 GmbHG); Einzahlung beschränkt gem. § 7 Abs. 2 GmbHG
  • Entsteht erst mit Eintragung im Handelsregister (§ 11 Abs. 1 GmbHG)

Arten von Körperschaften (1)

1. AG

  • AG gem. § 1 AktG juristische Person; gilt gem. § 3 Abs. 1 AktG als Handelsgesellschaft
  • Gem. §§ 6, 238 HGB verpflichtet Bücher zu führen; Gilt auch für das Steuerrecht (§ 140 AO)
  • Aktionär: Mit Einlage auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt
  • Agio: Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennwert bzw. Nominalwert einer Aktie und dem Ausgabepreis (Dieser Wert wird gem. § 272 HGB in die Kapitalrücklage gebucht).

Arten von Körperschaften (3)

3. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

  • UG = Mini-GmbH
  • GmbHG findet Anwendung, solange keine Sonderregelungen gem. § 5a GmbHG gelten
  • Stammkapital von mind. 1 EUR notwendig
  • § 5a Abs. 3 GmbHG verpflichtet zur Erstellung einer Rücklage (Thesaurierungsverpflichtung) bis das für eine GmbH geforderte Mindeststammkapital von 25.000 erreicht wurde und eine entsprechende Kapitalerhöhung durchgeführt wurde

Arten von Körperschaften (4)

4. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

  • Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Genossenschaftsregister

Arten von Kapitalgesellschaften (5)

5. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

  • Rechtsfähigkeit durch Genehmigung der zuständigen staatlichen Stelle §§ 171 ff VAG

Arten von Kapitalgesellschaften (6)

6. Sonstige juristische Personen

  • Begriff juristische Person im KStG = juristische Person im Privatrecht
  • § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG: Vereine + Stiftungen
  • Rechtsfähigkeit mit Eintragung in ein öffentliches Register oder staatliche Verleihung

Arten von Kapitalgesellschaften (7)

7. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen und Vermögensmassen

  • Insbesondere: Nichtrechtsfähige Zweckvermögen + nichtrechtsfähige Vereine

Arten von Kapitalgesellschaften (8)

8. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (JPöR

  • JPöR fallen nicht unter § 1 Abs.1 KStG (z.B. Universitäten); Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben unterliegt nicht der Besteuerung
  • Bei privatrechtlicher Betätigung unterliegen auch JPöR/KdöR der KSt, z.B.: Betriebe gewerblicher Art (BgA) oder Gesellschaften in privatrechtlicher Rechtsform (z.B. GmbH);
  • BgA unterliegen danach gem. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG der KSt, bei Betrieben in privatrechtlicher Form ergibt sich die KSt-pflicht durch die gewählte Rechtsform der (z.B.) GmbH

Beginn der Steuerpflicht

Juristische Personen

  • § 1 Abs. 1 Nr. 1-4 KStG i.d.R. mit Eintragung in das jeweilige Register

Kapitalgesellschaft

1. Vorgründungsgesellschaft (VGG)

  • Abschluss eines Vorvertrags / Beschluss der Gesellschafter zur Gründung einer Kapitalgesellschaft
  • Entweder GbR oder OHG (Personengesellschaft); GuE; Einkünfte ggf. gem. § 15 EStG (je nachdem ob Handelsgewerbe betrieben wird oder nicht)
  • Die VGG ist in keinem Fall mit der später entstehenden juristischen Person identisch

2. Vorgesellschaft

  • Entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages (notarielle Beurkundung der Satzung/Gesellschaftsvertrags)
  • Zivilrechtlich ist die VG identisch mit der später entstehenden (nach der Registrierung) Gesellschaft
  • Steuerrecht folgt der zivilrechtlichen Auffassung (Ab diesem Zeitpunkt "Körperschaftsteuerpflichtig")
  • Kommt es nicht zur späteren Eintragung in das Register, liegt eine Personengesellschaft/Einzelunternehmen vor

3. Kapitalgesellschaft/juristische Person

  • Mit Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister entsteht die juristische Person; ab dann Körperschaftsteuerpflichtig

Ende der Steuerpflicht

Juristische Personen

  • Hören mit der Löschung im Register auf zu existieren
  • Steuerpflicht endet hingegen bereits mit
    • tatsächlichen Beendigung der geschäftlichen Betätigung
    • Beendigung der Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter
    • Ablauf des Sperrjahres bei der GmbH (§ 73 GmbHG, R11 Abs. 2 KStR)

Ende der unbeschränkten KSt-pflicht auch, wenn GF und Sitz ins Ausland verlegt werden

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