Recht 2

Grundbegriffe Wettbewerbsrecht

Grundbegriffe Wettbewerbsrecht


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Flashcards 16
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 07.09.2020 / 13.09.2020
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UWG

Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (2015 neu). Zentrale Kodifikation des Wettbewerbsrechts mit Generalklausel (§3), schwarzer liste (§3 ||| UWG mit Anhang), einzeltatbeständen (§§3a-6) und sonderratbestand gegen Belästigung (§7)

Schutzzwecktrias

Das UWG schützt nach seinem §1 : Mitbewerber, Verbraucher und andere Marktteilnehmer und damit auch die Allgemeinheit.

Mitbewerber

Unternhmer in konrektem Wettbewerbsverhältnis (§2 | NR. 3 UWG). Schutz insbesondere gegen Rufschädigung, Leistungsausbeutung und Behinderung, unlautere vergleichende Werbung, Ausspähung und Verrat (§§4, 6, 17 - 19 UWG).

Verbraucher

§2 || UWG und §13 BGB. Schutz insbesondere gegen unangemessenen unsachlichen Einfluss, Ausnutzung und Unerfahrenheit, Leichtgläubigkeit, Angst oder Zwangslagen, verdeckte Werbung, irreführende Webung und unzumutbare Belästigung.

Rechtsbruch

§ 3a UWG:

Verstöße gegen Normen, die auch im Interesse von Marktteilnehmern Marktverhaltensregeln aufstellen, sind unlauter.

Nachahmung:

Grds. zulässig. Grenzen nach § 6 UWG insb.:

Vernünftige Vergleichsbasis, wesentliche und nachprüfbare Eigenschaften, Schutzrechte, keine Irreführung.

Aggresive Werbung:

Vgl. §§ 3, 4a UWG:

Belästigung, Nötigung und sonstige unzulässige Beeinflussung, die die Entscheidungsfreiheit der Marktteilnehmer gefährdet.

Irreführende Werbung:

Verboten nach §§3, 5 UWG. Irreführend ist eine Werbung schon, wenn sie geeignet ist bei einem nicht unehreblichen Teil der Verkehrskreise eine verhaltenserhebliche Fehlvorstellung hervorzurufen.

Irreführund durch Unterlassen:

NAch §5 | UWG allg. zu beurteilen wie Irreführung durch positives Tun. Verbraucherschutz durch Informationspflichten (Abs. 2-4)

Belästigung;

NAch §7 UWG verboten, wenn unzumutbar. Insb. verboten:

Werbung gegen erkennbaren Willen des BEworbenen, Telefon- und Mail-Werbung ohne die erforderliche Einwilligung.

Abmahnung:

Aufforderung zur Unterlassung von Rechts-, d.h. Wettbewerbsverstößen.

Unterlassungserklärung, strafbewehrt:

 

Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall einer Wiederholung des Wettbewerbsverstoßes.

Einstweilige Verfügung:

Vorläufige Regelung in schnellem gerichtlichen Verfahren (u.U. ohne Anhörung des Verfügungsgegners).

 

Schutzschrift:

Vorsorglich eingereichte Argumente gegen eine erwartete einstweilige Verfügung.

Preisangaben:

sind nach der PAngV gegenüber Endverbrauchern erforderlich. Grds. sind feste Endpreise, der Verkehrsauffassung entsprechend, nach den Grundsätzen der Preiswahrheit und -klarheit anzugeben.

Sonderveranstaltungen:

Verkaufveranstaltungen im Einzelhandel außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Beschleunigung des Warenabsatzes mit Eindruck besonderer Kaufvorteile (SSV, WSV, "Sale", usw.). Früher speziell reguliert, heute grunsätzlich  erlaubt.