Recht 2
Grundbegriffe Wettbewerbsrecht
Grundbegriffe Wettbewerbsrecht
Kartei Details
Karten | 16 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 07.09.2020 / 13.09.2020 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20200907_recht_2
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20200907_recht_2/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
UWG
Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (2015 neu). Zentrale Kodifikation des Wettbewerbsrechts mit Generalklausel (§3), schwarzer liste (§3 ||| UWG mit Anhang), einzeltatbeständen (§§3a-6) und sonderratbestand gegen Belästigung (§7)
Schutzzwecktrias
Das UWG schützt nach seinem §1 : Mitbewerber, Verbraucher und andere Marktteilnehmer und damit auch die Allgemeinheit.
Mitbewerber
Unternhmer in konrektem Wettbewerbsverhältnis (§2 | NR. 3 UWG). Schutz insbesondere gegen Rufschädigung, Leistungsausbeutung und Behinderung, unlautere vergleichende Werbung, Ausspähung und Verrat (§§4, 6, 17 - 19 UWG).
Verbraucher
§2 || UWG und §13 BGB. Schutz insbesondere gegen unangemessenen unsachlichen Einfluss, Ausnutzung und Unerfahrenheit, Leichtgläubigkeit, Angst oder Zwangslagen, verdeckte Werbung, irreführende Webung und unzumutbare Belästigung.
Rechtsbruch
§ 3a UWG:
Verstöße gegen Normen, die auch im Interesse von Marktteilnehmern Marktverhaltensregeln aufstellen, sind unlauter.
Nachahmung:
Grds. zulässig. Grenzen nach § 6 UWG insb.:
Vernünftige Vergleichsbasis, wesentliche und nachprüfbare Eigenschaften, Schutzrechte, keine Irreführung.
Aggresive Werbung:
Vgl. §§ 3, 4a UWG:
Belästigung, Nötigung und sonstige unzulässige Beeinflussung, die die Entscheidungsfreiheit der Marktteilnehmer gefährdet.
Irreführende Werbung:
Verboten nach §§3, 5 UWG. Irreführend ist eine Werbung schon, wenn sie geeignet ist bei einem nicht unehreblichen Teil der Verkehrskreise eine verhaltenserhebliche Fehlvorstellung hervorzurufen.