Recht 2
Grundbegriffe Wettbewerbsrecht
Grundbegriffe Wettbewerbsrecht
Kartei Details
Karten | 16 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 07.09.2020 / 13.09.2020 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20200907_recht_2
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20200907_recht_2/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Lernkarteien erstellen oder kopieren
Mit einem Upgrade kannst du unlimitiert Lernkarteien erstellen oder kopieren und viele Zusatzfunktionen mehr nutzen.
Melde dich an, um alle Karten zu sehen.
UWG
Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (2015 neu). Zentrale Kodifikation des Wettbewerbsrechts mit Generalklausel (§3), schwarzer liste (§3 ||| UWG mit Anhang), einzeltatbeständen (§§3a-6) und sonderratbestand gegen Belästigung (§7)
Schutzzwecktrias
Das UWG schützt nach seinem §1 : Mitbewerber, Verbraucher und andere Marktteilnehmer und damit auch die Allgemeinheit.
Mitbewerber
Unternhmer in konrektem Wettbewerbsverhältnis (§2 | NR. 3 UWG). Schutz insbesondere gegen Rufschädigung, Leistungsausbeutung und Behinderung, unlautere vergleichende Werbung, Ausspähung und Verrat (§§4, 6, 17 - 19 UWG).
Verbraucher
§2 || UWG und §13 BGB. Schutz insbesondere gegen unangemessenen unsachlichen Einfluss, Ausnutzung und Unerfahrenheit, Leichtgläubigkeit, Angst oder Zwangslagen, verdeckte Werbung, irreführende Webung und unzumutbare Belästigung.
Rechtsbruch
§ 3a UWG:
Verstöße gegen Normen, die auch im Interesse von Marktteilnehmern Marktverhaltensregeln aufstellen, sind unlauter.
Nachahmung:
Grds. zulässig. Grenzen nach § 6 UWG insb.:
Vernünftige Vergleichsbasis, wesentliche und nachprüfbare Eigenschaften, Schutzrechte, keine Irreführung.
Aggresive Werbung:
Vgl. §§ 3, 4a UWG:
Belästigung, Nötigung und sonstige unzulässige Beeinflussung, die die Entscheidungsfreiheit der Marktteilnehmer gefährdet.
Irreführende Werbung:
Verboten nach §§3, 5 UWG. Irreführend ist eine Werbung schon, wenn sie geeignet ist bei einem nicht unehreblichen Teil der Verkehrskreise eine verhaltenserhebliche Fehlvorstellung hervorzurufen.
Irreführund durch Unterlassen:
NAch §5 | UWG allg. zu beurteilen wie Irreführung durch positives Tun. Verbraucherschutz durch Informationspflichten (Abs. 2-4)
Belästigung;
NAch §7 UWG verboten, wenn unzumutbar. Insb. verboten:
Werbung gegen erkennbaren Willen des BEworbenen, Telefon- und Mail-Werbung ohne die erforderliche Einwilligung.
Abmahnung:
Aufforderung zur Unterlassung von Rechts-, d.h. Wettbewerbsverstößen.
Unterlassungserklärung, strafbewehrt:
Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall einer Wiederholung des Wettbewerbsverstoßes.
Einstweilige Verfügung:
Vorläufige Regelung in schnellem gerichtlichen Verfahren (u.U. ohne Anhörung des Verfügungsgegners).
Schutzschrift:
Vorsorglich eingereichte Argumente gegen eine erwartete einstweilige Verfügung.
Preisangaben:
sind nach der PAngV gegenüber Endverbrauchern erforderlich. Grds. sind feste Endpreise, der Verkehrsauffassung entsprechend, nach den Grundsätzen der Preiswahrheit und -klarheit anzugeben.
Sonderveranstaltungen:
Verkaufveranstaltungen im Einzelhandel außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Beschleunigung des Warenabsatzes mit Eindruck besonderer Kaufvorteile (SSV, WSV, "Sale", usw.). Früher speziell reguliert, heute grunsätzlich erlaubt.
-
- 1 / 16
-