Lernkarteikarten II
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 59 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Finances |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 25.06.2020 / 08.02.2021 |
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Einleitung Rechnungswesen
> Gegenstand des Rechnungswesens?
> GoB?
> GoR?
> Abgrenzungen sachlicher & zeitlicher Hinsicht?
> Imparitätsprinzip?
> Gegenstand des Rechnungswesens: zahlenmässige Erfassung & Verarbeitung interner/externer Vorgänge und zur Darstellung der wirtschaftlichen & finanziellen Lage eines UNs
> GoB: Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung (OR Art 957a): vollständige, wahrheitsgetreue, systematische Erfassung, Belegnachweis, Klarheit, Zweckmässigkeit, Nachprüfbarkeit
> GoR: Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung (OR Art 958c): klar & verständlich, vollständig, verlässlich, Wesentliche enthalten, vorsichtig
> Abgrenzungen sachlicher & zeitlicher Hinsicht: 1. sachlicher Hinsicht: verlangt dass Aufwendungen, welche bestimmte Erträge erzielen, zeitgleich mit dem Ertragsanfall in ER berücksichtigt werden (periodengerechte Erfassung, matching of costs and revenue) 2. zeitlicher Hinsicht: dass Aufwand & Ertrag die zeitraumbezogen anfallen (z.B. Zinsen, Mieten) auch entsprechend abgegrenzt werden (periodenfremde bei früheren Perioden) -> können ggf vom Impartitätsprinzip durchbrochen werden
> Imparitätsprinzip: Ungleichheit/Ungleichbehandlung im Zusammenhang mit dem Ausweis von Gewinnen & Verlusten (Gewinne erst bei Realisierung verbuchen, Verluste auch bei Nichtrealisierung bzw befürchtenden Verlusten verbuchen)
Allgemeine Bestimmungen zu Buchführung & Rechnungslegung
> Pflichten zur Buchführung und Rechnungslegung (GoB & GoR)?
> GoB Grundsätze?
> Pflichten zur Buchführung und Rechnungslegung (GoB & GoR):
GoB: gelten für alle UN
GoR: gelten nicht für KleinUN sowie gewisse Vereine & Stiftungen dazu gehören: OR Art 957 Abs 2
- EinzelUN & Personengesellschaften < tCHF 500 Umsatz/Jahr
- Vereine & Stiftungen, welche nicht im HR einzutragen sind
- Stiftungen, welche von der Pflicht zur Bezeichnung einer RS befreit sind (ZGB Art 83b Abs. 2)
-> diese Unternehmen müssen lediglich überEinnahmen und Ausgaben Buch führen. Buchführung via Ist-Methode (Einnahmen zum Zeitpunktdes Zahlungseingangs, Ausgaben zum Zeitpunkt der Zahlung). Ist steuerrechtskonform ausser Investitionen dürfen nicht voll als Ausgaben gelten gemacht werden - entsprechende Abschreibung vornehmen.
> GoB Grundsätze:
1. Vollständigkeit: vollständig erfasster Anfangsbestand A & P, lückenlos und periodengerecht erfasst
2. Richtigkeit (wahrheitsgetreu und willkürfrei): Daten werden gem. den Regeln des gewählten Systems unverfälsch verbucht. Prinzip der Wesentlichkeit kann berücksichtigt werden, nur Einflussgrössen, welche das Urteil beeinflussen können.
3. Systematik (zeitliche und sachliche Abgrenzung) / systemkonforme Bewertung: Abgrenzungen beachten, Erfordernis der Bewertung in regelmässigen Abständen Periodenerfolg und Vermögensstand zu ermitteln
4. Belegnachweis: Nachprüfbarkeit der Belege muss gewähleistet werden. Keine Buchung ohne Beleg
5. Klarheit: formelle Gestaltung der JR, übersichtlich & sachgerechte Gliederung, genaue Bezeichnung
6. Zweckmässigkeit: Buchführung wird der Art & Grösse eines UN angepasst / RG getragen
7. Nachprüfbarkeit: Prüfpfad, Spur von Erfassung bis Darstellung darf nicht abreissen muss nachprüfbar sein
Vorschriften zur Rechnungslegung
> Ziel?
> Funktion Anhang?
> Annahme Fortführung?
> GoR Grundsätze?
> Aufbewahrungspflichten?
> Ziel: Darstellung der wirt. Lage eines UNs, dass Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (OR Art 958 Abs 1)
> Funktion Anhang: 1. in JR angewandte Grundsätze 2. Angaben zu Bilanz/ER Positionen 3. weitere vom Gesetz verlangte Angaben
> Annahme Fortführung: Überprüfung/Einschätzung des Geschäftsverlaufs für mind. 12 Monate nach Bilanzstichtag (OR Art 958a Abs 1)
> GoR Grundsätze: OR Art 958c
1. Klarheit & Verständlichkeit: übersichtliche, sachgemässe Gliederung
2. Vollständigkeit: nichts Wesentliches wird vergessen insbesondere vollständige Erfassung der Verbindlichkeiten
3. Wesentlichkeit: massgeblich für den Bilanzleser (unbedeutende Einflussgrössen, welche Urteil nicht beeinflussen würden, können ausser Acht gelassen werden)
4. Vorsicht: Bewertung muss vorsichtig erfolgen (Zielkonflik zw. Gesetzesbestimmung & stille Reserven), jeweils schlechter darstellen als tatsächlich, das Bilden von Willkürreserven lässt sich mit dem Vorsichtsprinzip nicht rechtfertigen -> steht in Konflik mit den übergeordneten Zielen der RG-Legung -> Zielkonflikt wird aber in Kauf genommen
5. Gleiche Massstäge bei Darstellung & Bewertung: Stetigkeit zu den VJ, gleiche Gliederung, Vergleichbarkeit gewährleistet durch Anwendung gleicher Grunsätze. Methodenwechsel muss im Anhang begründet werden (z.B. Änderung Ermittlung Anschaffungskosten zu Fifo, Lifo, Durchschnitt, Änderung Ermittlung HSK, Änderung Abschreibungsverfahren liner/degressiv, leist). Nicht ein Methodenwechsel ist die Veränderung der Nutzungsdauer aufgrund des Vorsichtsprinzips solange nicht jährliche Anpassung
6. Verrechnungsverbot A mit P & E mit A: gilt auch für Anhang, Verrechnung möglich (OR Art 120-126)
> Aufbewahrungspflichten: 10 Jahre nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres, spez Bestimmungen z.B. MwSt Immobilien über 20 Jahre. Zudem bei Ablauf der First der Verjährung bei Steuerforderung Aufbewahrungspflicht bis mind. Verjährung.
Bilanzierungspflicht und Bilanzierungsfähigkeit
> Aktiven?
> Passiven?
> Bewertung generell?
> Gruppenbewertung?
> Produktions-versus Absatzerfolgsrechnung?
> Anhang: zusätzliche Pflichtangaben für grössere UNs?
> Aktiven: 1. aufgrund vergangenes Ereignis über sie verfügt werden kann 2. Mittelzufluss wahrscheinlich 3. Wert verlässlich geschätzt werden kann
> Passiven: 1. durch vergangenes Ereignis bewirkt wurde 2. Mittelabfluss wahrscheinlich 3. Höhe verlässlich geschätzt werden kann
> Bewertung generell:
- Bewertung muss vorsichtig erfolgen darf jedoch zuverlässige Beurteilung nicht verhindern
- Ersterfassung der Aktiven max Anschaffungs- oder HSK
- Folgebewertung nicht höher als Anschaffungs- oder HSK sein - ausser für Aktiven mit Börsenkurs oder beobachtbaren Markpreisen (OR Art 960 b Abs 1 -> muss jedoch dann alle Aktiven der entsprechenden Postion so bewerten -> zudem im Anhang auf Bewertungsmethode hinweisen -> WS und übrige Aktiven müssen gesondern offengelegt werden)
- Besondere Bestimmung bei Liquidation (OR 742) oder Aufwertung (OR 670 bei Unterbilanz)
- Wahl Bewertung Aktiven nach Börsenkurs/beobachtbarem Markpreis: eine WB darf zulasten der ER erfolgen, WB jedoch nicht zulässig, wenn dadurch sowohl Anschaffungswert als auch tieferer Kurswert unterschritten würde. Schwankungsreserve ist in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszuweisen
> Gruppenbewertung? (kumulative Erfüllung der folgenden zwei Bedingungen)
1. Gleichartigkeit: eng definierte Gruppe z.B. Lieferung aus LL mit ähnlichen Zahlungszielen
2. üblicherweise als Gruppe zusammengefasst: branchenüblich (z.B. Lieferung aus LL ohne individuelle WB, gleichartige Elemente des Lagers ohne individuelle WB)
> Produktions-versus Absatzerfolgsrechnung:
1. Produktionserfolgsrechnung = Gesamtkostenverfahren: es werden Kostenarten in den Vordergrund gestellt (z.B. Material- und Warenaufwand, Personalaufwand)
2. Absatzerfolgsrechnung = Umsatzkostenverfahren: Vordergrund sind Prozesse der Leistungserbringung - sprich Abrechnung über die verkauften Leistungen
> Anhang: zusätzliche Pflichtangaben für grössere UNs: alle UNs welche eine OR machen müssen
1. langfristig verzinsliche Verbindlichkeiten (Split 1-5 Jahre und > 5 Jahre)
2. Honorar der RS
-> Verzicht bei: wenn UN selbt oder juri. Person, die das UN kontrolliert eine KonzernRG nach anerkanntem Standard erstellt
Flümi & kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsernkurs sowie kurzfristige Bankschulden
> Flümi?
> kurzfristig gehaltenen Aktiven mit Börsenkurs oder beobachtbarem Marktpreis?
> kurzfristige Bankschulden?
> Flümi:
1. Bestandteile:
- Kassenbestände, Post, Bankguthaben auf Sicht sowie kurzfristig fällige Festgeldguthaben (innert 3 Monaten nach YE)
- Kontokorrentguthaben und Festgelder ggü WIR-Bank, welche bar ausbezahlt werden (ausser Verrechnungsguthaben ggü WIR -> dann ü. kurz. Forderungen)
- Cash Pooling unter gewissen Bedingungen
- Flümi in Transit (ausser spez vertragliche Ausgestaltung oder Dauer des Transfers -> dann ü. kurz. Forderungen)
- Konten mit eingeschränkter Verfügbarkeit (Depot für einen Kredit hinterlegt) sind ggf als Forderungen auszuweisen
- noch nicht eingelöste Bankchecks
- Kein Flümi sind: Reka-Checks, Geschenkgutscheine, Flugmeilen -> ü. kurz. Forderungen
- Forderungen in Not, unreichend gedeckte Checks, Bestände Flümi in Ländern mit Transferrestrik. -> ü. kurz Forderungen (oder ggf WB)
- Kein Flümi sind: Bankguthaben von mehr als 3Mt fälligen oder kündbaren -> ü. kurz. Forderungen
2. Bewertung
- Geldkurs für Guthaben / Briefkurs für Verbindlichkeiten (Mittelkurs zulässig, wenn Diff Geld/Briefkurs nicht wesentlich)
- Kursgewinne/Verluste gelten als realisiert
- Gleichartige, zur gleichen Zeit fällige Schulden&Guthaben bei der selben Bank können miteinander verrechnet werden (OR 120)
> kurzfristig gehaltenen Aktiven mit Börsenkurs oder beobachtbarem Marktpreis:
1. Bestandteile:
- WS, Gold und andere Edelmetalle
- Rohstoffe (sofern an Börse / aktiver Markt liquid gehandelt)
2. Bewertung
- Börsenkurs oder beobachtbarem Marktpreis -> Kursgewinne/Verluste gelten als realisiert
> kurzfristige Bankschulden:
1. Bestandteile:
- Kontokorrentkredite stets kurzfristig
- Bankschulden mit Restlaufzeit von weniger als 12Mt.
- Gleichartige, zur gleichen Zeit fällige Schulden&Guthaben bei der selben Bank können miteinander verrechnet werden (OR 120)
Wertschriften
> Bestandteile?
> Buchungführung?
> Bewertung?
> Gliederung & Ausweis?
> Bestandteile:
- Urkunden des Kapitalverkehrs (OR Art 965): Aktien, Partizip, Genussscheine, Anteilseine, Wandelobli, Optionsscheine (Warrants), Obligation, Kassenobligationen, Pfandbriefe
- Anteilsrechte, die nicht in Wertpapiere verkörpert sind (Genossenschafts-GmbH-Anteile)
- Weitere Forderungsrechte/papiere am internationalen Geld-Kapitalmarkt (Schuldverschreibungen Bund, Deposits, Bonds, Schatzscheine)
- Schuldbriefe Dritter
- Edelmetalle (sofern nicht Vorrat oder unter Flümi & ü. kurz gehaltene Aktiven -> falls Bewertung nach Börsen/Markkurs)
- Derivative Finanzinstrumente (Wert gekaufte Finanzinstrument ist bilanzierungsfähig, gekaufte Optionen, die an einer Börse oder Over-the-counter OTC gehandelt weren)
- Nicht unter WS: Checks, Wertpapiere wie Wechsel (Bill of exchange, commercial papers, Warendokumente)
- Nicht unter WS: Schuldbriefe im Eigenbesitz (Schulder & Gläubiger identisch), zurückgekaufte eigene Obligationen
- Nicht zulässig: Aktivierung Gratisaktien ohne Kurswert, soweit dies zu einer Bewertung über dem OR Höchstwert führen würde
> Buchführung:
- Zugänge zu Anschaffungskosten & Abgänge zu durchschnittlichen Anschaffungskosten
- Marchzinsen erfolgswirksam
- empfohlen: bei umfangreichem WS-Bestand/Verkehr zweckmässige Aufzeichungen/Nebenbuch zu führen
> Bewertung & Gliederung und Ausweis:
- Ersterfassung: Anschaffungskosten (Courtagen/Bankgebühren generell als Aufwand können aber auch aktiviert werden)
- Folgebewertung: Wahlrecht 1. Anschaffungskosten/NWP (OR 960a Abs 2) 2. Börsenkurs / anderen beobachtbarem Marktpreis (OR 960b Abs 1)
- 1. Anschaffungskosten/NWP: Wertobergrenze Anschaffungskosten, WB wenn Netto-Marktwert (Marktwert abzüglich Veräusserungskosten) tiefer ist, ausländische WS ohne Kurswert zusätzlich Währungsrisiko miteinrechnen
- 2. Börsenkurs/Markwert:
- WS generell einzel zu bewerten, Gruppenbewertung im Rahmen einer Portfoliobetrachtung vertretbar sein
- Stetigkeit der Bewertungsmethode über alle Aktiven dieser Bilanzposition > Abweichung zu Bewertung WS im Anlagevermögen zulässig
- Schwankungsreserven können gebildet werden
- Durchschnittswert zweckmässig (fortlaufende, gestaffelte Ermittlung realisierte Kursgewinne/verluste), Fifo zulässig
Forderungen aus LL
> Buchführung?
> Verrechnung?
> Buchführung:
- Sobald Leistung erbracht wurde (Auslierferung, Arbeitsfortschritt, Leistungserbringung), kann aktiviert werden
- Teilfakturen ebenfalls unter Forderung aus LL
- Nicht unter Forderungen aus LL: Rechnungen für Anzahlungen an Kunden (reiner Vorauszahlungscharakter), da Leistung noch nicht erbracht worden ist -> dann unter ü. kurz. Forderungen
- Nicht unter Forderungen aus LL: Habensaldi gesamt pro Debitor -> ü. kurz. Verbindlichkeiten
- Lieferungen mit Rückgaberecht: erst als Ford. aus LL -> wenn bezahlt oder Frist abgelaufen ist (dazuwischen als Vorräte)
- Nicht als Ford. aus LL: Umsatzrückvergütungen (sep. abgrenzen OR 960e Abs 1+2)
- gesonderter Ausweis für Forderungen aus LL ggü nahestehenden Personen (OR 959a Abs 4)
> Verrechnung (Forderungen und Verbindlichkeiten):
-> generell können Verrechnungen vorgenommen werden wenn:
- 2 Forderungen
- denselben Personen
- Gegenforderung muss fällig sein, Schuld des Verrechnenden gnügt die Erfüllung
- Sachzusammenhang muss nicht gegeben sein
- bei äusländischer Währung muss Währung frei konvertibel sein
- verjährte Forderung nur solange, als zum Zeitpunkt der Verrechnung Verjährung noch nicht eingetreten ist
- Verrechnung anfechtbar bei Konkurs (Bevorteilung Konkursmasse) -> sofern in Kenntnis über Zahlungsunfähigkeit
Factoring
> Begriffliches?
> Begriffliches:
-> drei Typen von Leistungen:
1. Geschäftsbesorgungen (Bonitätsprf, Buchhaltung Forderungen, Inkasso, Mahnwesen)
2. Finanzierung bzw Bevorschussung offenere Forderungen gegen eine Sicherheitsabtretung
3. Übernahme Delkredererisiko
-> nur die Übernahme von Geschäftsbesorgungen & Finanzierung dann "unechtes Factoring"
- Factors geben Kosten wie folgt an: 1. Kontokorrentzinssatz & DL als Prozentsatz des Jahresumsatzes
- geeignet für wiederkehrende Lieferungen von Konsumgütern&DL an festen Kundenkreis -> eher kurzfristiges Zahlungsziel
- immer auch Bonität des Factorers bei Bewertung per YE kontrollieren
Übrige kurzfristige Forderungen und Verbindlichkeiten
> Bestandteile?
> Bewertung?
> Gliederung & Ausweis?
> Bestandteile:
- Fristigkeit bis max 1 Jahr
- Forderungen / Verbindlicheiten ggü der Steuerverwaltung
- Forderungen / Verbindlicheiten ggü Sozialversicherungen
- Forderungen / Verbindlicheiten ggü dem Personal
- WIR Guthaben
- kurzfristig verzinsliche Verbindlichkeiten (Bankkontokorrente, Darlehen) sind separat auszuweisen
- verzinsliche / unverzinsliche Forderungen keine spez Unterscheidung gem. Gestz (OR 959a 1 Ziff 1lit c)
> Bewertung:
- übrige kurz. Forderungen: NWP (OR 960 960a) -> Werthaltigkeit prüfen
- übrige kurz. Verbindlichkeiten: Nennwert (OR 960e)
> Gliederung & Ausweis:
- Verrechnung Forderungen mit Verbindlichkeiten möglich bei z.B. Saldogrösse (MwSt -> Umsatzsteuer minus Vorsteuer)
Forderungen und Verbindlichkeiten ggü nahestehenden Personen
> Begriffliches?
> Besondere Transaktionen mit nahestehenden Personen?
> Verbot der Einlagerückgewähr?
> andere mögliche Interessensverletzungen von Aktionären & Dritten
> Begriffliches:
- Beteiligung: langristig, massgeblichen Einfluss, wird ab 20% Stimmrechte vermutet (OR 960d Abs 3)
- Organe (nicht rechtliche Organe sondern mt GL betraute Leitungsorgane) darunter fallen: VR bei AG/Genossenschaft, GL bei GmbH, Vorstand bei Verein, Stiftungsrat bei Stiftungen
- Schwestergsellschaften gem. Gesetz nicht zwingend als nahestehende Person, wird jedoch aufgrund Einbindung in Konzern empfohlen
> Besondere Transaktionen mit nahestehenden Personen:
- marktunübliche Transaktionen, vorteilhafter als ggü Dritten
- keine Problematik bei: marktüblich, angemessene Menge, ordentlichem Geschäftsverkehr
- Problematik: 1. Darlehen verstösst gegen das Verbot der Einlagerückgewähr 2. Darlehen verletzt Interessen übriger Aktionäre / Gläubiger
> Verbot der Einlagerückgewähr
-> liegt vor wenn kumultiv erfüllt (betragsmässig als auch quanitativ):
1. dem Aktionär ist das Recht versagt den einbezahlten Betrag zurückzufordern (OR 680 Abs 2). Verbotener Betrag umfasst: AK zuzüglich Agio -> nicht verboten ist Rückzahlung aus vorhandenen offenen und stillen Reserven. Keine Verletzung wenn Höhe der Forderungen tiefer ist als mögliche Gewinnausschüttung.
2. sind die unter 1. erwähnten Grenzen betragsmässig überschritten, kann darauf geschlossen werden, dass der Darlehensnehmer nicht, nicht willens, nicht in der Lage ist, das Darlehen zurückzuzahlen. -> Fehlen eines Darlehensvertrag kann ein Indiz sein.
-> Fazit: Gesetzesverstoss -> Nichtigkeit des Darlehensvertrags, Wiederaufleben der Liberierungspflicht, Rückerstattungsanspruch, Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, Schadenersatz
> andere mögliche Interessensverletzungen von Aktionären & Dritten
-> auch wenn kein Verbot der Einlagerückgewähr besteht können Guthaben an nahestehende Personen missbräuchlich sein:
1. Konditionen unangemessen günstig 2. Vergleich zur Bilanzposition unverhätlnismässig 3. Bonität / keine allfällige Sicherstellung 4. simulierter Darlehensvertrag
-> Fazit: Erfüllung Tatbestand mögliche verdeckte Gewinnausschüttung
Forderungen und Verbindlichkeiten ggü nahestehenden Personen
> Cashpool?
> Cashpool:
1. Notional Pooling (virtuelles Pooling):
- Konzerngesellschaften besitzen eigene Bankkonten
- Ausweis unter Flümi
- eher unproblematisch
2. Zero Balancing (physisches Cash Pooling):
- Forderungen / Verbindlichkeiten werden automatisch auf das Konto des Pool Leaders übertragen
- kann folglich Darlehen an Konzernteilnehmer auslösen
- Mittel stehen nicht im Zugriff der Gesellschaft
- eher problematisch, Bonität Schulder, Notleidene Gesellschaft Darlehen
- Ausweis unter Forderungen/Verbindlichkeiten ggü Konzerngesellschaften
-> generelle Empfehlung Teilnahme am Cash Pool im Anhang, mögliche Eventualverbindlichkeiten, Einschränkungen Verfügbarkeit der Mittel
Anzahlungen (aktiv)
> Begriffliches?
> Bewertung?
> Ausweis & Gliederung?
> Begriffliches:
- entspricht geleisteten Zahlungen (Vorauszahlungen) für noch nicht erhaltene Lieferungen / Leistungen
- Vorleistungscharakter / Vorauszahlung
- Abgrenzung TA und Anzahlung: TA= Vorauszahlungen für wiederkehrende Aufwendungen (Zinsen, Mieten, KK) Anzahlungen = Vorauszahlungen im Zusammenhang mit Lieferungen oder Leistungen
- Zahlungen für Kauf-Vorverkaufsrechte = Anzahlungen
> Bewertung:
- Bonität der noch zu leistenden Partei berücksichtigen
- tieferer Marktwert der zu liefernden Gegenleistung berücksichtigen
- Bewertung analog Forderungen aus LL / Höchstbewertungsvorschriften
> Ausweis & Gliederung?
- Umlaufvermögen (Waren)
- Anlagevermögen (Immobilien, Maschinen)
Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen
> Begriffliches?
> Einzelne Positionen?
> Begriffliches, unter Vorräten und nicht fakt. DL wird verstanden:
- Rohmaterial, Hilfs- und Betriebsstoffe
- HF
- Erzeugnisse in Arbeit (für ProduktionsUN) und nicht fakturierte DL (für DLUN)
- Fertige Erzeugnisse
- Handeslwaren
- ander im Rahmen des operativen Geschäfts zur Veräusserung bestimmte Vermögenswerte (z.B. Grundstücke bei ImmoUN, Gold bei Goldschmied)
-> ergibt sich auftrund des Verwendungszweck und nicht aufrund der Beschaffenheit
> Rohmaterial, Hilfs- und Betriebsstoffe:
- sind von Dritten bezogene Güter, welche direkt/indirekt in die Fertigung eingehen
- Büro-und Verpackungsmaterial können sofern bilanziert als Betriebsstoffe zugeteilt werden (Schmiermittel, Schleifpapier)
- Leihverpackungen (Harassen, Paletten) gehören zum Anlagevermögen des Leihgebers
> HF:
- Produkte, welche noch nicht alle Produktionsstufen durchlaufen haben (chemische Zwischenprodukte)
- selbst hergestellt oder zugekauft
> Erzeugnisse in Arbeit & nicht fakt. DL:
- Produkte, welche sich im Fertigungsprozess befinden
- aufgelaufene Kosten für nicht fakt. DL
> angefangene Bauten bei Bauunternehmen:
- generell nicht zum Vorrat, da auf fremden Boden, aus buchungspraktischen Überlegungen jedoch teilweise dem Vorratsvermögen zugerechnet
- Besonderheit im Bezug auf die Eigentumsverhältnisse beachten
> Fertigfabrikat:
- selbst hergestellt
- versandbereit
> Handelsware:
- eingekaufte / erworbene Produkte
- versandbereit
> Kommissions- bzw Konsignationsware:
- Eigentümer (Kommittent) übergibt Ware zum Verkauf an eine andere Partei (Kommissionär). Kommissionäre tätigt Verkäufe in eigenem Namen aber auf Rechnung für Kommittent. Kommissionär erhält Provision.
Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen
> Buchführung?
> Bestandesermittlung div. Positionen?
> Generell?
> Buchführung:
1. Verzicht auf buchhalt. Erfassung unterähriger Lagerbewegungen: einfach, wenig komplexe Verhältnisse vertretbar
2. Führung einer mengenmässigen Lagerbuchhaltung: periodische Erfassung der Lagerbewegungen
3. Führung einer mengen- und wertmässigen Lagerbuchhaltung
-> Vorgehensweise hängt von Art, Grösse und Organisation des UN ab.
-> Mindestanforderungen bei Produktionsbetrieben: Notwendigkeit Kalkulationsunterlagen für Bewertung der HF / FF sowie zusätzliche Daten im Bezug auf die Ermittlung des Fertigungsgrads zur Verfügung zu stellen (via Betriebsabrechnung. Lager-Warenbewirtschaftungssystem mit laufender Verarbeitung aller Lagerbewegungen gekoppelt an Bestell, Kalkulation, Prodsteuerung, etc.)
> Bestandsermittlung Waren:
- keine Pflicht zur jährlichen Inventur -> falls jedoch keine LagerBUHA dann Bestand kaum verlässlich
- Alternative zur Inventur: angemessenes mathemat. Stichprobenverfahren (Voraussetzung ordnungsgemässe LagerBUHA), Schätzungen, Margenberechnungen
> Bestandsermittlung Erzeugnisse in Arbeit:
- Feststellung Arbeitsfortschritt: Augenscheinnahme, Fabrikationspapiere, Erfassung pro Auftrag&Serie oder Charge via IT
- bei kontinuierlicher Fertigung (chemischen Industrie) Fertigung anhand von Kapazität der Anlage geschätzt
> Bestandesermittlung DL:
- geleisteter Arbeitseinsatz, bezogene Fremdleistungen
> In Kommission gegebene Waren & in Kommission genommene Waren:
- in Kommi gegebene: sep. unter Vorräten, nicht als Forderungen
- in Kommi genommene: nicht aktiviert, jedoch erforderliche Sorgfalt angemessene Aufzeichnung über Bewegungen / Bestand
> Generell:
- Veredelung: solange Material ins Eigentum des Veredlers übergeht, dann Vorräte (Verpflichtung ist zu passivieren), geht nicht ins Eigentum, sind Stunden nicht bilanzierfährig.
- Versandbereite Ware bis zur Fakturierung als Vorräte
- Warenkontrakte nicht bilanzierfährig
Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen
> Ersterfassung?
> Folgebewertung?
> Ersterfassung:
- Anschaffungskosten umfasst: Einstandspreis, alle Kosten bis zur Einlagerung (Bezugskosten, Fracht, Zoll, Versicherungsprämien, nicht rückforderbare MwSt) gekürzt um Rabatte aller Art inkl. per YE gewährte Treue, Mengenrabatte. Skonti sofern sie handelüblichen Rahmen nicht überschreiten, nicht abgezogen werden
- Nicht Anschaffungskosten sind: Kosten einer Finanzierung (Wechsel, verzinsliche Lieferantenkredite)
- HSK umfasst: Anschaffungskosten Rohmaterial, Hilfs- und Betriebsstoffe, Materialgemeinkosten, Fertigungslöhne, Fertigungsgemeinkosten. Produktbezogene Entwicklungs- Versuchts, Konstruktionskosten sowie patent- fatrikbezogene Lizenzen können anteilig hinzugerechnet werden
- Nicht HSK sind: bei Bestellungseingang bezahlte Provisionen, Auftragserteilung zusammenhängenden Akquisitionsaufwendungen (gesonderte Aktivierung als vorausbez. Kosten vertretbar), allgemeine Verwaltungs- und Vertriebskosten, Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauflager (ausser bei Waren im Reifeprozess z.B. Wein, Holz), Einlagerungskosten (MA Stunden und Lagerkosten), Beschädigung bei Einlagerung
- Einzelanfertigung (feste Bestellung): Kosten für Verkauf zulässig
> Folgebewertung:
- nicht höher als Anschaffungs- Herstellkosten -> Rohstoffhändler kann Rohstoffe zu Markpreisen bewerte
- Aufträgen in Arbeit via Pauschalbewertung zulässig -> Kontrolle Vorsichtsprinzip
- bereits fakturierte aber noch nicht verschickte Waren werden als Forderungen ausgewiesen (achtung, nocht nicht realisierter Margenanteil via RST oder WB berücksichtigen)
- Vorräte Zugekauft von nahestehende Personen zu vollen Einstandspreisen bewerten (jedoch NWP)
Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen
> Zinsaktivierung Baubranche?
> Fertigungs- Materialgemeinkosten?
> Zinsaktivierung Baubranche:
- Aktivierung FK Zinsen auf Bauland möglich ab Zeitpunkt von Bewilligung, frühere Aktivierun falls ein konkretes Projekt schon in Angriff genommen wurde, dann ab Kaufdatum vom Bauland
- Bauten in Ausführung sprich FK Zinsen auf Bauland + kumulierte Baukosten bis zur Fertigstellung (keine unüblichen langen Verzögerungen, Bauunterbruch)
- Bauten sind generell fertiggestellt sobald der Grossteil der Räumlichkeiten technisch nutzbar verkaufsbereit sind.
> Fertigungs- Materialgemeinkosten:
- Alle Kosten die mit der Fertigung- Materialbewirtschaftung (direkt / indirekt) zusammenhängen (Energie, Miete, Reparaturen, Werkzeugverbrauch, Sachversicherungsprämien) -> können fixe wie auch variable KST sein
- Verwaltungskosten die sich auf die Materialverwaltung (technische Leitung, BEBU, Lohnbuha) können in HKS eingerechnet werden
- Abschreibungen dürfen als Fertigunggemeinkosten aktiviert werden (realistische Sätze -> keine überhöhten Sätze)
- Fremdkapitalzinsen insbesondere bei langfristigen Fertigungsaufträgen -> keine EK-Zinse
- LagerDiff wie Schwund, Verschnitt, Ausschuss, Diebstahl können als HSK gerechnet werden
- es ist generell von einer Normalbeschäftigung auszugehen (Unterbeschäftigung entstehen Mehrkosten -> geht nicht)
Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen
> Methode zur Ermittlung Anschaffungs-HSK?
> Einfluss Veräusserungswert auf Bewertung?
> Methode zur Ermittlung Anschaffungs-HSK?
1. gewichtete Durchschnittsmethode: Abgänge / Endbestand zu Durchschnittskosten, Ermittlung laufend, monatlich oder nach angemessenem Zeitraum, häufig verwendete Methode
2. Fifo: zuerst angeschaffte Waren wird zuerst verkauft, Bewertung Endbestand auf letzten Lagereingängen, zeitnah, Voraussetzung eines raschen Lagerumschwungs -> dann Wiederbeschaffungswert = Bewertung
3. Lifo: das jüngst eingekaufte Produkt wird verkauft, Materialverbraucht stimmt mit ER überrein, Bewertung somit der ältesten am Lager gehaltenen Produkte, Zwangsreserve bei steigenden Preisen, nicht erlaubt unter anerkannten Standards
4. Hifo: eher selten, entspricht voll und ganz dem Vorsichtsprinzip da höhere Mataufwand und tieferen Vorräten
5. Berechnung des Inventarwerts durch Rückrechnung vom Verkaufpreis: vor allem im Detailhandel, Rückrechnung pro Warengruppe mit entsprechendem Zuschlag (durchschnittlicher Marge jener Periode). Durchgeführte Aktionen & Ausverkäufe können Marge beeinträchtigen, Berechnung: voraussichtlicher Verkaufserlös minus Erlösschmälerungen & noch anfallende Kosten (Vertriebs-Verwaltungskosten)
6. Standard- oder Plankosten: die der Planung zugrunde liegenden Kapazitätsausnützung muss realistisch sein, Planabweichungen beachten (Positive Kapazitäts- und Preisabweichung bei Überdeckung -> lassen vermuten, dass Standardkosten über effektiven HSK liegen)
> Einfluss Veräusserungswert auf Bewertung:
- Einhaltung NWP (ist Anschaffungswert tiefer als Veräusserungswert, dann dieser Wert nehmen)
- Bewertung unter Liquidationswert nicht nötig, auch wenn im Folgejahr mit Verlusten gerechnet wird
- Beschaffungsmarkt für: Rohmaterial, Hilfs- Betriebsstoffe, HF
- Absatzmarkt für: andere Vorräte
- unkurante Artikel: abschreiben im Extremfall zusätzliche RST für Entsorgung
- Ramsch, Ausverkäufe, Fehlfarben, Reste: angemessene WB vornehmen
- Zurückgenommene Waren: Kosten um in Ursprungsprodukt zu bringen sind Aufwendungen können nicht aktiviert werden
Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen
> Gewinnrealisierung?
> Warenreserve?
> Gewinnrealisierung:
- Gewinn kann realisiert werden, wenn Entschädigungsanspruch besteht (Lieferung, Incoterms beachten)
- Wahlrecht bei langfristigen Fertigungsaufträgen (erst bei Lieferung oder anteilsmässig)
langfristige Fertigungsaufträge:
- vorsichtig geschätzte Gewinnanteile
- nach Leistungsfortschritt (POC-Method) in % aufgrund von aufgelaufener Kosten
- Anteilige Auftragserlöse und Kosten werden in der ER erfasst
- Projekte geben entweder Aktivum (Teilrechnungen inkl. Gewinnanteil sind tiefer als auflaufende Kosten) oder Passivum (Teilrechnungen inkl. Gewinnanteil sind höher als aufgelaufene Kosten)
- Verrechnung negative mit positiven geht nicht -> Verstoss Bruttoprinzip
- separat in Bilanz als angefangene Arbeiten
- Vorteil: über die Zeit hinweg keine Umsatzschwankungen
- Abrechnungssystem muss zweckmessig, angemessen sein
- Nachlaufende Kosten/ zu hohe Kosten müssen berücksichigt werden -> sind kein Indiz für höherer Fertigungsgrad
- POC Zielkonflikt mit Realisationsprinzip da effektiv noch nicht ganz geliefert
> Warenreserve:
- Warendrittel hat Reservecharakter
- Achtung bei Rückgang Warenlager automatisch Auflösung stille Reserven
> Generell:
-> Zahlungen von Kunden (Anzahlungen) sind entweder zu passivieren (Bruttodarstellung) oder von Aufträge in Arbeit in Abzug zu bringen (Nettodarstellung). Netto häufig, da Brutto Bilanzaufblähung
Rechnungsabgrenzungen (aktiv & passiv)
> Begriffliches?
> Unterschied zu RST?
> Begriffliches:
1. TA = Ausgaben im alten Jahr, die als Aufwand im neuen Jahr zu belasten sind (vorausbezahlte Mieten, Prämien)
2. Antizipative Aktiven = Erträge des alten Jahres, welche erst im neuen Jahr eingenommen werden (Kapitalzinsen, Mieten)
3. TP = Erträge im alten Jahr, welche ins neue Jahr gehören (voraus erhaltene Mieten, Prämien)
4. Antizipative Passiven = Ausgaben fürs alte Jahr, welche noch nicht erst im neuen Jahr anfällt (Darlehenszinsen, Hypothek)
> Unterschied zu RST:
-> RST haben höhere Unsicherheit im Bezug auf Zeit und Höhe des künftigen Mittelabflusses
> Generell unter TP auszuweisen:
- Provisionen
- laufende Steuern
- Ferien / ÜZ / Dienstaltersgeschenke
- Ansprüche Personel (Boni, Gratifikation, Soziallasten)
- Rabattverpflichtungen (Rabattmarken, Werbepunkte, Boni)
Finanzanlagen
> Begriffliches?
> Bewertung?
> Gliederung & Ausweis?
> Begriffliches:
- Finanzanlagen umfassen: WS, Guthaben (Forderungrechte wie Pacht, Lizenz, Gewinnbeteiligung), Darlehen, langfristige Vorschüsse an MAs, Barkaution, Aktivhypothek
> Bewertung:
- Ersterfassung: Anschaffungskosten: grundsätzlich zum Nominalwert, bei tief oder unverzinslichen Forderungen und eine erhebliche Differenz zwischen Nennwert & Barwert, ist eine WB auf den Barwert vorzunehmen
- Spezielle Beachtung bei Darlehen mit Rangrücktritt erforderlich: Fortführungsfähigkeit als Ganzes beurteilen
- erhaltene Sicherheiten: nicht nur Wert sondern auch rechtliche & wirtschaftliche Möglichkeit einer Verwertung geben? Oftmals Formfehler bei Vertragsabschluss
- Verlängerung & Anpassung Darlehensvertrag -> Auswirkung auf Bewertung, Ausweis im Anhang sowie mögliche Realisierung von Fremdwährungserfolgen, kann anhand der folgenden Fragen beurteilt werden:
1. ursprüngliche Absicht einer Verlängerung?
2. Veränderung reine Anpassung der Konditionen (aktueller Zinssatz) oder tatsächliche Anpassungen (z.B. Laufzeit)
3. effektiver Gelfluss
> Gliederung & Ausweis?
- Forderungen mit Rangrücktritt im Anhang oder Bilanz separat ausweisen (empfohlen)
Beteiligungen
> Betriffliches?
> Equity Account?
> Sonderfall einfache Gesellschaft?
> Betriffliches:
- langfristig gehaltenes Kapital an einem anderen UN
- massgeblichen Einfluss, wird vermutet bei mind. 20% der Stimmrechte (OR 960d Abs 3)
- Keine Beteiligung: Darlehen, welche aus Sicht des Darlehennehmers Eigenkapitalcharakter hat (da nicht 20%)
- Offenlegungspflicht in JR (OR 959c Abs 2 Zif 3): Firma, Rechtsform & Sitz des UN, Kapital- & Stimmanteil
- Aufwertungen (OR 670) Wiedereingebrachte Abschr. bis max zum Anschaffungswert -> sind erfolgswirksam zu buchen
- empfohlen wird ein Beteiligungsverzeichnis
- Namentitel müssen auf den Bilanzierenden ausgestellt sein, oder blanko indossiert/ zediert sein
- Beteiligung umgerechnet mit Stichtagskurs dem Buchwert der Muttergesellschaft übersteigt
- Beteiligungen an einem kotierten UN können ggf die Bedingungen einer Folgebewertung zum Börsenkurs erfüllen.
- Bewertung über Anschaffungskosten unter bestimmten Voraussetzung erlaubt (OR 670 Unterbilanz 1/2 AK & 1/2 gesetzliche Reserven nicht mehr gedeckt)
> Equity Accounting:
- Folgebewertung nach Anschaffungswert inkl. anteilmässige EK-Veränderung
- in der Schweiz nicht zulässig, wenn somit Wert über Höchstwert (Anschaffungswert / erzielbarer Wert) führen würde
> Sonderfall einfache Gesellschaft:
- aufgrund von besonderen Haftungsverhältnissen sep. in Bilanz oder Anhang ausgewiesen werden
- Bilanzmässige Darstellung zwei Methoden 1. in Bilanz wird Anteil ALLER Aktiven & FK auswiesen 2. neben Forderungen und Verbindlichkeiten lediglich die Kapitaleinlage und ggf ein Gewinnanteil ausgewiesen
- solidarische Haftung (OR 544 Abs 3) -> sprich latente Verbindlichkeit falls Partner ausfallen würde, somit als Eventualverbindlichkeit im Ahang ausweisen
- Wahlrecht Gewinnverbuchung: gesamthaft nach Abschluss oder bei langfristigem Bestand via POC
- Verluste direkt zurückzustellen -> sobald Kenntniss -> kann auch schon bei Vertragsunterzeichnung erfolgen
Beteiligungen
> Ersterfassung?
> Folgebewertung?
> Ersterfassung:
- höchstens zu Anschaffungskosten (OR 960a), darunter fallen
- Kaufpreis für Kapitalanteil inkl. transaktionsbezogene Nebenkosten (Courtage, Kommission, Spesen -> nicht Finanzierungskosten)
- Kosten für Bezugsrechte, Kosten für Vertragserrichtung, HR Kosten, Handänderungskosten, direkt im Zusammenhang mit Akqusition angefallenen Beratungskosten
- aufgeschobene / geschuldete Kaufpreiszahlungen. Bedingte Kaupreiszahlungen sind dann zusammen mit entsprechenden RST zu erfassen, wenn wahrscheinlich erachtet wird. Veränderungen in Schätzung sind erfolgsneutral zu buchen. Nachträgliche Kaufpreisminderungen reduzieren den Anschaffungswert
- Aktivierung von Gratisaktien -> nicht zulässig soweit dies zu einer Bewertung über den Anschaffungswert führen würde (Zugang Gratisaktie verändert Anschaffungswert nicht, keinen Wertzuwachs bei Gesellschaft, welche die Aktien ausgibt zu verzeichnen). Die bei Ausgabe unerlaubte Erhöhung des Anschaffungswerts kann durch Ausschüttung einer Bardividende und deren Verwendung für die Barliberierung einer entsprechenden Kapitalerhöhung Rechtmässigkeit erreichen (Schütt-Hol-zurück-Verfahren). Unterschied zur Gratiskaptialerhöhung ist den einzelnen Aktionären jedoch freigestellt an der Kapitalerhöhung teilzunehmen.
- Sacheinlage: Anschaffungswert = Übernahmewert der eingebrachten Sachen
> Folgebewertung:
- Beteiligungen werden generell einzeln bewertet (ausser: div. Beteiligungen UNintern in Führung, Beurteilung als wirtschaftliche Einheit betrachtet wird z.B. Produktionsgesellschaft-> Vertriebsgesellschaft-> somit Abwertung aufgrund von Vertriebsgesellschaft nicht nötig, wenn Produktionsgesellschaft Profit macht)
- Wertverlust (Impairments): Vergleich Buchwert mit erzielbarem Wert (tieferer Wert aus 1. Nutzwert 2. Netto-Marktwert wobei 1.= UNWert als Ganzes, innere Wert und 2.= Marktwert abzüglich mögliche Veräusserungskosten)
Faktoren für mögliches Impairment:
- nachteilige Entwicklung (Technologie)
- Gewinne unter Erwartung, wiederkehrende Verluste
- erschwerter Gewinn-Kapitalverkehr ausländischer UN
- besonder Haftung
- Wegfall Betriebsnotwendigkeit
- ausserordentliche Gewinnausschüttungen
- Nichtrückforderbare Quellensteuer (fehlendes Doppelbesteuerungsabkommen)
Beteiligungen:
> Gewinnrealisation?
> Ausschüttung Kapitaleinlagen?
> Wechselseitige / Gegenseitige Beteiligungen?
> Gewinnrealisation:
- Personengesellschaften: Gewinn / Verlust wird zum Ende der Abrechnungsperiode gutgeschrieben -> periodengleich
- Kapitalgesellschaften: aufgrund Ausschüttungsbeschluss oder das Datum der Ausschüttung -> periodenverschoben, mögliche periodengleiche Verbuchung bei: 1. unterschiedlicher Bilanzstichtag Ober & Untergesellschaft 2. Beschluss Untergesellschaft vor GV Obergesellschaft 3. Sachverhalt im Anhang offenlegen
- Ausschüttungen sind generell Beteiligungserträge: mögliche Wertkorrektur (Impairment aufgrund von Ausschüttung via Aufwand zu buchen)
> Ausschüttung Kapitaleinlagen:
- Ausschüttungen aus Kapitaleinlagen sind als Rückzahlungen von Einlagen, Aufgeldern, Zuschüssen zu verstehen -> können ohne ER-Einfluss vom Anschaffungswert der Beteiligungen abgezogen werden
> Wechselseitige / Gegenseitige Beteiligungen:
- wenn zwei oder mehrere Gesellschaften direkt / indirekt aneinder beteiligt sind
- 1. einfache wechselseitige Beteiligung: keine Gesellschaft hat massgeblichen Einfluss auf die andere
- 2. wechselseitige Beteiligung mit einseitig massgebendem Einfluss: Obergesellschaft hat massgeblichen Einfluss (stärkere Beteiligung = Hauptbeteiligung, schwächere Beteiligung = Minderheitsbeteiligung, Rückbeteiligung)
- 3. wechselseitige massgebliche oder Mehrheitsbeteiligung: Gesellschaften haben massgeblichen Einfluss aneinander, selten, hinderliche Struktur -> zudem in CH Beschränkung des Erwerbs eigener Aktien
- Gründe: 1. Zweck der Kapitalanlage, Gesellschaftsübernahme Dritte erschweren, engere Form der Zusammenarbeit, fusionsähnliche Zusammenarbeit, Kurspflege oder Zusammenhang Mitarbeiterbeteiligungsprogramme
- kein Verbot in der Schweiz, Offenlegungspflichten
- Beachtung Verstoss gegen das Verbot der Einlagerückgewähr: wird nicht verletzt solange für die Beteiligung durch offene oder stille Reserven aufgefangen wird (OR 680 Abs 2) -> wird verletzt, dann Begründung einer Beteligungsübernahme nichtig
- kann als Scheinvermögen betrachtet werden -> wobei EK nicht tangiert wird
Sachanlagen
> Begrifflches?
> Bilanzierung?
> Abschreibungen?
> Begriffliches:
Sachanlagen umfassen:
- Grundstücke (unbebaute und bebaute)
- Bauten
- technische Anlagen und Maschinen
- übriges Sachanlagevermögen (Mobilien, Fuhrpark)
- Reserveanlagen -> falls neue Maschine ausfällt
- nicht betrieblichen Anlagen (Wohnhäuser, Landreserven)
Eigentum:
- Kauf & Verkauf grundsätzlich bei Eigentumsübergang
- Grundeigentum: Eigentumübertragung bei Eintragung in Grundbuch -> buchhalterische Erfassung als Eigentum vorher möglich, wenn notarieller Vertrag vor YE abgeschlossen & bis zur Bilanzerstellung Anmeldung zur Eintragung in Grundbuch erfolgte -> Buchhaltherische Erfassung ohne Eigentum falls jedoch Nutzen & Gefahr schon übergegangen dann -> Käufer: Zahlungen als Anzahlungen, Verkäufer: Zahlungen passivieren
- Bewegliche Sachen: allfällige Eigentumsvorbehalte keinen Einfluss auf RG-Legung jedoch Ausweis im Anhang
> Bilanzierung:
- maximal zu Anschaffungs- HSK
- WB aufgrund von Vergleich zwischen Buchwert und erzielbarem Wert (1. Nutzwert: Barwert der Geldflüsse, grosser Ermessensspielraum, via Cashflow, Ertragsprognosen 2. Netto-Marktwert: erzielbare Preis abzüglich Verkaufsaufwendungen wie Kosten für Instandstellung, Transportkosten)
- Gesetz sieht lediglich Sachanlagen vor (keine zwingende Unterteilung in bewegliche & unbewegliche)
- geleaste Vermögensgegenstände: klar als solche zu kennzeichnen, da Verfügungsmacht eingeschränkt -> offenlegungspflichtig
> Abschreibungen:
- direkt & indirekt
- linear (Stetigkeit), degressiv (steuerliche Vorteile, Vorsichtsprinzip), leistungsabhängig (z.B. Abschreibung nach jedem x Stück)
- Abschreibung über Anschaffungskosten hinaus ist zulässig, gelten als Wiederbeschaffungsreserven und werden passiviert (OR 960a Abs 4)
- Unterlassung oder Auflösung von Abschreibungen in Komensation zu früher vorgenommenen erhöhter Abschreibungen ist zulässig -> nicht bei schlechten Geschäftsgang. In früheren Perioden vorgenommene überhöhte Abschreibungen und nicht oder nicht mehr nötig sind können aufgelöst aber auch bestehend bleiben (stille Reserven OR 960a / e)
Sachanlagen
> Spezialfälle (Versicherungsleistungen, Ersatzbeschaffungen, wiedereingebrachte Abschreibungen)?
> Technische Anlagen & Maschinen?
> Spezialfälle:
Behandlung Versicherungsleistungen in Form von Entschädigungszahlungen:
- Leistung tiefer als Restwert: Aufwand in ER buchen (ausserordentlich)
- Leistung höher als Restwert: dann gilt generell, dass Leistung einerseits Schaden decken soll andererseits jedoch aufgrund der Neuwertkomponente auch einen Investitionszuschuss betrifft. Kann nicht als Ertrag gebucht werden, sondern Investitionsbetrag in Abzug bringen.
- Abschreibungen aufgrund von Wiederbeschaffungszwecken: 1. können auf das Nachfolgeprojekt übertragen werden (Übertragung stille Reserven) -> sollte jedoch in JR offengelegt werden 2. als Ertrag ausgewiesen werden
- Ersatzbeschaffungen: analog oben
> Technische Anlagen & Maschinen:
1. Ersterfassung:
- Anschaffungkosten darunter fallen: Bezugskosten, Kosten für Einrichtung, Prüfung, Abnahme.
- Senkung Anschaffungskosten: Rabatte -> jedoch nicht handelsübliche Skonti
- Anschaffung in fremder Währung: erstmalige Umrechnung zum angewandten Umrechnungskurst -> danach so behandeln als wäre es nie in fremder Währung eingekauft (somit keine Kursanpassung per YE im Folgejahr)
- wertvermehrende Investitionen aktivieren: falls Nutzungswert nachhaltig erhöht
- werterhaltende Investitionen sind Aufwand
- Eigenleistung: selbst hergestellt -> zu HSK bewerten, darunter fallen: Aufwendungen Einzelmaterial (Roh, Hilfs, Zubehör, Nebenkosten Anschaffungen), Einzellöhne (inkl. Sozial & Ferienkosten), Gemeinkosten (ohne kalk. EK-Zinsen) -> vorsicht nicht zu hoher Gemeinkostensatz (Unterbeschäftigung zu hoher Satz). Nicht unter die HSK fallen die Verwaltungs- und Vertriebskosten. Bilanzierte Eigenleistungswert sollte vergleichbarer Preis auf Markt entsprechen
2. Folgenbewertung:
- Anschaffungs- HSK minus Abschreibungen & WB
- Marktwert generell eher selten
- stillgelegte Maschinen: 1. weitere Verwendung gegeben z.B. als Reserveanlage -> dann WB prüfen 2. weitere Verwendung nicht gegeben, dann Abschreibung auf Veräusserungswert (Liq oder Schrottwert)
Sachanlagen
> Bauten und Gründstücke
> Bauten & Grundstücke: in RG-Legung sind Land und Gebäude getrennt zu beachten (da unterschiedliche Abschreibungssätze)
1. Bauten:
- gehören auch Bestandteile wie feste Einrichtungen (Heizug, Lüftung, Installationen)
2. Grundstücke:
- gesetzlich umfasst eine Liegenschaft eigentlich das Land & Gebäude (siehe aber oben RG-Legung getrennt)
3. Ersterfassung:
Anschaffungs oder HSK darunter fallen auch alle KST die mit dem Verkauf / Erstellung zusammenhängen, darunter:
- Vermittlungsprovisionen, Handänderungskosten
- bei Grundstücken: Abbruch von Altgebäuden, Ausräumung von Umweltschäden (Sanierung, Boden) aktivierungsfährig -> bei Gebäuden jedoch Betriebsaufwand
- Kosten für Wiederherstellung des früheren Zustands (bei Anlagen aber auch Gelände, z.B. durch Ausbeutung Kies)
- FK Zinsen für Finanzierung des Baus (direkt dem Projekt zuordenbar) -> keine Zinsaktivierung bei Landreserven
- EK Zinsen: nur im Falle von Bauzinsen zulässig -> Aktionären wird ein Zins zugesichert (nur solange bis in Betriebnahme des Baus und in Statuten festzuhalten)
- Vom Anschaffungswert abzuziehn: Investitionssubventionen, Rückvergütungen, Preisminderungen
- angefangene Bauten: Bilanzierung aufgrund von aufgelaufenen Kosten, übersteigen Anlagekosten den Fortführungswert bei Fertigstellung eine WB bilden
4. Folgebewertung:
- Anschaffungskosten minus Wertverzeht (planmässige Abschreibungen, ausserordenltiche WB)
- Einzeln bewertet -> vertretbare Bewertun gvon Grundstück & Bauten als Bewertungseinheit
- unbebaute Grundstücke: unterliegen keinem Wertverzehr -> keine Abschreibungen, wenn Landpreise nicht sinken
- Aktivierung von wertvermehrenden Kosten: Erneuerungen, Verbesserungen, Umbauten falls eine zusätzliche Nutzungsmöglichkeit
- Aufwand bei werterhaltenden Kosten: Unterhalt
- Gebäude auf fremden Boden: Abschreibungsgrundlage Baurechtsvereinbarung
- Folgebewertung auch anhand Marktpreis (selten, Kriterium der Homogenität und Liq nicht gegeben-> Schätzung eines unabhängigen Drittens entspricht keinem aktivem Markt)
Leasing
> Begriffliches? Präzision HWP / FER
> Sale and Leaseback Geschäfte?
> Begriffliches:
- Überlassung einer Sache auf bestimmte Zeit gegen Erhalt eines Entgelts
- Leasingvertag ist im Gestz nicht geregelt
- Leasingraten beinhalten: alle Kosten und Gewinn, allfällige Abschlussgebühr, eventuelle Restzahlung, Verwaltungskosten
- Leasingraten anhand von Nutzugsdauer oder Leasingdauer sowie Zinssatz
- Ausweis & Gliederung in Bilanz klar ersichtlich: Verfügungsmacht nicht vorhanden
- Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten im Anhang offenlegen sofern nicht innert 12 Mt. nach BYE auslaufen/kündigen
Präzision nach HWP:
1. Finanzierungs Leasing:
- langfristige Vermietung (Investitionsgüter)
- feste Laufzeit
- beschränkte Möglichkeit Vertrag vorab zu kündigen
- Summe der Leasingszahlungen ergeben ungefähr den Wert des Leasingobjekts
- Grundidee: Investition soll sich über laufende Erlöse selber finanzieren
2. Operatives Leasing:
- relativ kurzfristige Überlassung von Gegenständen
- meistens mit einem Servicevertrag gekoppelt (Papiermaschine inkl. Wartungsvertrag)
- nicht kündbare Grundmietzeit (z.B. 6 Mt. danach monatlich kündbar -> generell höhere Leasingraten)
Präzision nach Swiss GAAP FER 13:
1. Finanzierungs Leasing
- Barwert der Leasingraten + allfällige Restzahlung = ca. Anschaffungswert / HSK des Leasingguts
- Leasingdauer weicht nich wesentlich von Nutzungsdauer ab
- Übertragung Leasinggut nach Ablauf der Leasingdauer soll an Leasingnehmer erfolgen
- Restzahlung ist wesentlich unter dem dannzumaligen Marktwert
2. Operatives Leasing:
- alle anderen die nicht als Finanzierungsleasing betrachtet werden
-> Zuordnung bei Swiss GAAP FER anhand wirtschaftlicher nicht vertraglicher Merkmalen
> Sale and Leaseback-Geschäfte:
- ein im Eigentum befindliches Anlagegut wird verkauft und im Rahmen eines Leasingvertrags genutzt
- Gründe: Liquidität freisetzen
- Buchgewinn Swiss GAAP FER: muss erfolgsneutral sein
- Buchgewinn Or: 1. juristisch: realisiert 2. wirtschaftlich: nicht realisiert, da Erlös für später überhöhte Leasingzahlungen darstellen -> Gewinn ist zu passivieren und über Laufzeit abzuschreiben -> falls jedoch überhöhte Abschreibungen vor Verkauf (stille Reserven) vorgenommen wurden, kann dieser Erlös erfolgswirksam verbucht werden
Leasing
> Leasinggeber?
> Leasingnehmer?
> Leasinggeber:
1. Einnamen:
- Abschlussgebühr (bei Vertragsabschluss oder bei erstmaliger Ratenzahlung)
- Leasingrate
- Restwerterlös (erfolgt nach Ablauf des Leasingsvertrags -> keine anteilige, erfolgswirksame Verbuchung = widerspricht dem Realisationsprinzip.)
2. Behandlung:
- Leasingobjekt wird aktiviert (Anschaffungs- HSK)
- wird über Leasingdauer abgeschrieben
- Berücksichtigung spätere Restzahlung zur Bestimmung der Abschreibungsraten ist vertretbar bei: hohe Wahrscheinlichkeit einer Realisierung
- Ausweis OR sieht ein Wahlrecht vor: Leasingüter werden entweder als verleaste Sachanlagen oder langfristige Forderungen bilanziert
- nach Ablauf höherer Wert als buchmässiger Restwert kann als Erlös gebucht werden
> Leasingnehmer?
1. Behandlung:
- Wahlmöglichkeit Leasing zu aktivieren OR 1. formelle Auslegung: es fehlt die effektive Verfügungsmacht 2. wirtschaftliche Auslegung: Verfügungsmacht bei Leasingnehmer -> beides möglich jedoch gewählte Methode im Anhang erläutern
2. Bilanzierung:
- Wert des Leasinggegenstands wird aktiviert (Anlagevermögen) und gleichzeitig passiviert (Leasingverbindlichkeit)
- Swiss GAAP FER 13 NWP: niederigere Wert der beiden Wertepaare 1. Anschaffungs/Marktwert 2. Barwert der künftigen Leasingzahlungen (inkl. Restwertzahlung)
- Aktivseite: wird abgeschrieben nach Lebensdauer (ist Leasingsdauer kürzer als Lebensdauer und es besteht eine Unsicherheit bezüglich Übernahme am Ende des Leasingvertrags kann entsprechend anhand der Leasingdauer abgeschrieben werden)
- Passivseite: Leasingzahlung beinhaltet Zins (Zinsaufwans) & Amortisation (Abnahme Verbindlichkeit)
3. Nichtbilanzierung:
- Leasingzahlungen als Aufwand
- Abschlussgebühr übermässig hoch: auf Leasingdauer verteilen
- Leasing im Anhang offenlegen
Immaterielle Werte
> Begriffliches?
> Aktivierbarkeit?
> Begriffliches immat. Werte umfassen:
- Patente, Konzessionen, Rezepte, Lizenzen, Marken, Muster, Urheberrechte, Asset Deals, IT Programme, Know-How, produktbezogene Entwicklungskosten, Geschäftsentwicklungskosten (Entwicklung Markt), Goodwill
- Keine immat Werte sind: Gründungskosten, Kapitalerhöhungskosten, Organisationskosten, Grundlagenforschungskosten (allgemeine Forschungstätigkeit oder unspez. Produkteentwicklung), selbst erarbeitete Goodwill (erfassbare Aufwendungen fehlen), Aus- Weiterbildungen
- Goodwill bei Akquisition von Beteiligungen -> kein immat. Werte sondern als Beteiligung (Goodwil als Teil der -Anschaffungkosten) auszuweisen
- sind immat. Werte zur Veräusserung im ordentlichen Geschäftsjahr bestimmt -> Ausweis unter Vorräte
- Impairment only Ansatz unter OR nicht zulässig
> Aktivierbarkeit:
- aufgrund vergangenes Ereignis über die Werte verfügt werden kann
- Mittelzufluss wahrscheinlich
- Wert verlässlich schätzbar
- Fremdleistung / Eigenaufwendungen nachgewiesen werden können
- Anlagegut wird ein feststellbarer Nutzen zugekommen
-> Gut in Entwicklungsphase nur bei konkretes Ergebnis (Prototyp) das zur Marktreife gebracht werden kann, zudem muss UN in der Lage sein letzte Phase zu finanzieren
> Ersterfassung:
- Anschaffungs (käuflich erworbener Wert), - HSK (selbst geschaffener Wert) inkl. Nebenkosten wie Gebühren, Beratungshonorare
> Folgebewertung:
- Anschaffungswert / HSK minus Abschreibungen & WB
- WB aufgrund von Vergleich erzielbarer Wert & Buchwert
- Abschreibung: bemisst sich nach Nutzungsdauer und nicht wirtschaftlicher Nutzungsdauer (z.B. urheberrechtliche Schutzfrist) -> falls Nutzungsdauer nicht bestimmbar (5 Jahre, max 20 Jahre empfohlen). Nutzungdauer kann aber auch höher als 20 Jahre sein, wenn effektiv bestimmbar
Schwankungsreserve
> Allgemeines?
> Allgemeines:
- Schwankungen im Kursverlauf Rechnung zu tragen
- steuerlich geschäftsmässig begründet
- maximal mögliche Reserve: auf Basis der Kurssteigerung der jeweiligen Aktivposition, welche zum Marktwert bewertet werden
- Aktivum darf durch die Schwankungsreserve nicht tiefer als Anschaffungs sprich tieferen Marktwert bewertet werden (keine zusätzlichen WB vornehmen)
- Grundsatz der Ermittlung im Anhang auszuweisen & stetig anzuwenden
- Für den Ausweis der Stillen Reserve ist die Veränderung der Wertschwankungsreserve nicht zu berücksichtigen, da Veränderung transparent für Bilanzleser
Verbindlichkeiten aus LL
> Allgemeines?
> Allgemeines:
- entsprechen von der Gegenpartei erbrachte aber vom UN noch nicht abgegoltene Positionen
- nicht Verbindlichkeit aus LL: erhaltene Lieferungen noch nicht fakturiert -> unter TP
- Bewertung zum Nominalwert
- Bestrittene Verbindlichkeiten: sofern nicht offensichtlich unberechtigt zu bilanzieren oder als Eventualverbindlichkeit auszuweisen
- Verbindlichkeiten >1 Jahr ausstehend -> Ausweis unter ü. langfristige Verbindlichkeiten
- wesentliche Sollsaldi -> Ausweis unter ü. kurz. Forderungen
Anzahlungen (passiv9
> Allgemeines?
> Allgemeines:
- erhaltene Zahlungen für nicht / noch nicht ganz erbrachte Leistungen
- Vorleistungscharakter
- Anzahlungen meist im Zusammenhang mit Grossprojekten
- Abgrenzung zu TP: laufende Erträge (Mieterträge, Zinsen)
- Ausweis unter: ü. kurzfristigem Fremkapital (ggf auch langfristig)
Hypothekarschulden
> Allgemeines?
> Allgemeines:
Grundpfand: (dient zur Sicherung einer Forderung)
1. Grundpfandverschreiben: kein Wertpapier, Schuldner haftet zusätzlich zum Grundstück
2. Schuldbrief: Wertpapier mit persönlichem Schuldverhältnis
Anleihen
> Allgemeines?
> Allgemeines:
- Teilschuldverschreiben (Ausgabe auf einmal, gleiche Bedingungen, meist zahlreiche Investoren)
- Konditionen: periodisch, voraus, nach Ablauf, variabler Zins, höhere Kapitalrückzahlung anstelle Zinszahlungen, etc.
- Wandelanleihe: Recht anstelle Rückzahlung Beteilung zu beziehen
- Optionsanleihen: Recht Aktien & Partizipationsscheine zu beziehen -> Obligation bleibt bestehen
- Behandlung hybriden Finanzinstrumente unter OR nicht zulässig unter EK
- Couponeinlösungen: Verjährung nach 5 Jahren
- Agio: passivieren und über Laufzeit aufzulösen (TP)
- Disagio: aktivieren und über Laufzeit abzuschreiben (TA)
- Emissionskosten: 1. ER belasten 2. allfälligem Agio verrechnen 3. TA und abschreiben -> mit Buchwert verrechnen nicht zulässig
- zurückgekaufte Obligationen: sind von den Anleihensobligation zum Nominalwert abzusetzen und dann zu vernichten (möglicher Gewinn erst bei Vernichtung realisierbar)
Langfristige Verbindlichkeiten (verzinsliche und unverzinsliche)
> Allgemeines?
> Allgemeines?
- Bewertung zum Nennwert
- vereinbarte Verzinsung unter Marktzins, dann ist die Verbuchung eines nicht realisierten Gewinns (Disagio) aufgrund des Realisationsprinzips / Imparitätsprinzips nicht vertretbar -> ausser Darlhensgewährung erheblich unter Rückzahlungsbetrag und Differenz einem Zinsersatz entspricht. Rückzahlungsbetrag ergibt sich dann durch Aufzinsung des Darlehensbetrags. Disagio als TA aktivieren und über Laufzeit abschreiben.
- Verbindlichkeiten ggü Vorsorge im Anhang offenzulegen (OR 959c)
- Prüfung per YE Convenants (Eigenfinanzierungsgrad, Verschuldungsgrad, Zinsdeckungsfaktor) und ggf Ausweis von lang zu kurzfristigen in Kauf nehmen
- Passivdarlehen mit Rangrücktritt in Bilanz oder Anhang sep auszuweisen
Rückstellungen
> Generelles?
> Verstösse bei Verrechnung?
> Generelles:
- Voraussetzung für Bildung RST:
- vergangenes Ereignis
- erwarteter Mittelabfluss wahrscheinlich
- Höhe kann verlässlich geschätzt werden
- RST auch für nicht zwingende Fälle wie: Sanierungen von Sachanlagen, Sicherung des dauernden Gedeihens des UNs
- RST bei Wahrscheinlichkeit: more likely than not
- Ausweis als Eventualverbindlichkeit: Höhe nicht schätzbar, unwahrscheinlich
- Erfassung / Beurteilung wie folgt:
- Verluste, deren Ursache vor YE liegt, die nach YE aber vor Erstellung des Abschlusses bekannt: RST bilden
- Verluste, deren Ursache nach YE liegt, aber vor Erstellung des Abschlusses bekannt: RST nicht bilden
- Solidarbürgschaften / Schulden: gesamter Betrag zurückstellen
- Restrukturierungskosten Anforderungen: 1. verbindlicher Beschluss des leitenden Organ vorliegt 2. realistische Schätzung
> Verstösse bei Verrechnung:
Bsp: RST für Prozesskosten werden für Garantieaufwendungen verwendet:
-> Verstoss Mindestgliederung der ER OR 959b (da für Bildung von RST unterschiedlicher Aufwand)
-> Verbot der Verrechnung von Aufwand & Ertag OR 958c Abs 1 Zff 7)
-> Verstoss gegen den Buchführungsgrundsatz der Vollständigkeit der Erfassung der Geschäftsvorälle & Sachverhalte (OR 957a Abs2 Ziff 1)
-> zudem beachten, dass z.B. falsche Periode, wenn RST für Prozesskosten im alten Jahr gebildet wurden, GArantieaufwendungen aber erst im neuen Jahr anfallen, aber im alten Jahr hätten zurückgestellt werden müssen
Vorsorgeeinrichtungen
> Verbindlichkeiten aus der Vorsorge?
> Verbindlichkeiten aus der Vorsorge:
1. Verpflichtung ggü Vorsorgeeinrichtung: Überweisung Anteile, zurückzustellen sind auch vereinbarte Frühpensionierungen & Abgangsentschädigungen
2. Verpflichtung ggü Begünstigten:
3. faktische Verpflichtung: UN faktisch sanierungspflichtig (nicht juristisch sondern wirtschaftlich: Ruf des UNs leidet)
> Generell:
- einmal der Stiftung zugesprochene Beträge dürfen nicht wieder dem UN zurückerstattet werden
- Zinsgarantie: Mindestrendite muss erzielt werden -> mind. technischer Zinssatz
- Verbindlichkeiten per YE ggü Vorsorge im Anhang offenlegen (OR 959c9
- Unterdeckung: berechnetes Vorsorgekapital (Spar-und Deckungskapital) werden vom verfügbaren Vorsorgevermögen nicht gedeckt -> Vorsorgeeinrichtung muss innert angemessener Frist Unterdeckung beheben
- Sanierungsmassnahmen: zusätzliche Beträge AG / AN, Reglement kann vorsehen, dass AG AG-Reserven mit Verwendungsverzicht bilden muss -> nach Behebung Unterdeckung Übertragung an AG-Reserven ohne Verwendungsverzicht
- Eintritt des Versicherungsereignisses (Tod, IV): muss Fehlbetrag im gleichen Jahr auf einmal zurückgestellt werden
- Abgangsentschädigung: Dienstjahr >20 erhält Abgangsentschädigung von mind. 2 Monatslöhnen
- Sozialpläne für Massenentlassungen / Frühpensionierungen (Überbückung, Kündigungsfristen, Stellensuche): im Gesetz nicht geregelt, Vorschlagsrecht der AN-Vertretung
Steuerschulden
> Allgemeines?
> Bilanzierung?
> Allgemeines:
- Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr
- Bemessungsgrundlage und Steuerperiode fallen bei der heute geltenden Gegenwartsbemessung zusammen
- Steuern werden vom Reingewinn für jede Steuerperiode festgesetzt -> Veranlagung erfolgt nach der Steuerperiode
- Steuern sind geschäftsmässig begründeter Aufwand und dürfen bei Steuerberechnung entsprechend zulässig
- Steuernachzahlungen: überhöhte Abschreibungen, nicht zulässige RST, verdeckte Gewinnausschüttung
- Grundstückgewinn: spezielle Grundstückgewinnsteuer (z.B. Kt. ZH) oder auch bei der ordentlichen Ertragssteuer anfallen
- einmalige Steuerfolgen: nicht steuerneutralen Umstrukturierungen (RSt im laufenden Jahr)
- verkürzte Verjährungsfristen beachten -> z.B. VST 3 Jahre
> Bilanzierung:
- geschulte, veranlagte Steuern: ü. kurzfristige Verbindlichkeiten
- geschulte, noch nicht veranlagte Steuern: TP oder ü. kurz Verbindlichkeiten
- Latente Steuerguthaben aufgrund zukünftiger Verlustverrechnungsmöglichkeiten sind unter OR nicht zulässig -> Verrechnung VeVo mit laufendem Gewinn zur Ermittlung Steuerabgrenzung jedoch schon
Gund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital
> Generell?
> AK?
> Stammkapital?
> Genossenschaftskapital?
> Stiftungskapital?
> Generell:
- Gesellschaften kotiert: im Anhang bedeutende Aktionäre und deren Beteiligungen angeben, Beteiligungen der Mitglieder des VRs, GL & Beirat sowie deren nahestehenden Personen
- Publikumsgesellschaften: Meldepflicht bei Veräusserung / Erwerb von Beteiligungspapieren über div. %
> AK:
- Aktien, Partizipationsscheine, Genusscheine (keinen Nennwert nur pro-memoria ausgewiesen)
- AK mind 100k, Nennwert je Aktie 1Rp
- vollständig gezeichnet und mind. 20% des Nennwertes je Aktie aber mind. 50k liberiert sein
- AK kann beinhalten: Inhaber, Namens, Stamm, Vorzugs, Stimmrechtsaktien
- Partizipationsscheine: ohne Stimmrecht, Namen oder Inhaber, Mindesnennwert 1Rp, werden gegen Einlage ausgegeben
- Genusscheine: keinen Nennwert, für Bilanzleser bezüglich möglichen Gewinnberechtigten, werden nicht gegen eine aktivierungsfähige Einlage ausgegeben, Ansprüche auf Bilanzgewinn & Bezug neuer Aktien
- für Namensaktien ein Aktienbuch
- Nicht einbezahlte AK ist unter Aktiven auszuweisen -> Forderung -> Werthaltigkeit überprüfen -> Liberierungspflichten nachkommen -> Kaduzierungsverfahren (Gewinn an Kapitalreserven, Verlust säumige Aktionär jedoch ggf WB)
> Stammkapital:
- Stammkapital nicht weniger als 20k
- muss mind. zum Nennwert ausgegeben werden, Nennwert je Stammanteil 100.- -> bei Sanierung jedoch auf 1.- heruntergesetzt werden
- Statuten können Genusscheine vorsehen
- HR Eintrag: jeder Gesellschafter inkl. Anzahl und Nennwert ihrer Stammanteile
- für Stammanteile ein Anteilbuch
> Genossenschaftskapital:
- zum voraus festgelegtes Genossenschaftskapital nicht zulässig
- jeder Genossenschafter übernimmt mind. 1 Anteilsschein
- Anteilsscheine mit Namen des Mitglieds ausgestellt
- entspricht nicht einem Wertpapier -> lediglich Beweisurkunde
- Statuten können beschränkte / unbeschränkte Haftung oder Nachschusspflicht vorsehen -> falls eine solche Haftung besteht, muss Verwaltung jeden Eintritt / Austritt innert 3Mt dem HR melden
- für Anteilsscheine ein Genosschenschaftserverzeichnis
> Stiftungskapital:
- das im Rahmen der Errichtung gewidmete Vermögen
Offene Reserven
> Gliederung?
> Behandlung Verluste?
> Transaktionen mit direkter Erfassung in den offenen Reserven?
> Gliederung:
1. Gesetzliche Kapitalreserven
- Reserven aus Kapitaleinlagen (steuerlich akzeptierte): Agio, Kaduzierungsgewinne, Einlagen, Aufgelder, Zuschüsse (per 1.1.2011) -> steuerfrei -> solange ESTV noch nicht genehmigt im Anhang hinweisen
- übrige Kapitalreserven
2. Gesetzliche Gewinnreserven
- Allgemeine gesetzliche Gewinnreserve
- Aufwertungsreserve
- Reserve für eigene Aktien (von TochterUN gehalte Aktien)
3. Freiwillige Gewinnreserven
- Stat. und beschlussmässige Gewinnreserven
- Bilanzgewinn (GeVo & Jahresgewin)
4. Eigene Kapitalanteile (als Minusposition)
> Behandlung Verluste:
- 1. Verrechnung GeVo
- 2. Verrechnung mit freiwiligen Reserven
- 3. Verrechnung mit gesetzlichen Reserven
- 4. Verrechnung mit Kapitalreserven
- anstelle Verrechnung auf neue RG vortragen
> Transaktionen mit direkter Erfassung in den offenen Reserven:
- Leistungen von Aktionären: Liberierung AK, Verkauf eigener Aktien
- Leistungen an Aktionäre: Dividenden, Nennwertrückzahlung, Kapitalherabsetzung, Kauf eigene Aktien
- Leistungen von Eigentümer: à-fonds-perdu Beträge, Sanierungszuschüsse, Forderungsverzichte
- OR erlaubt nicht wie anerkannte Standards für gewisse Geschäftsvorfälle eine direkte Erfassung im EK ohne ER Bezug