Lernkarteikarten II
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Lernkarteikarten II
Fichier Détails
Cartes-fiches | 59 |
---|---|
Langue | Deutsch |
Catégorie | Finances |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 25.06.2020 / 08.02.2021 |
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Verdeckte Gewinnausschüttung
> Begriffliches?
> Erscheinungsformen Konzern?
> Erscheinungsformen Einmann-Familiengesllschaft:
> Verstösse / Problematik?
> Begriffliches:
- geldwerte Leistung an Gesellschafter oder nahestehenden Personen
- ohne Gegenleistung, welche unbeteiligten Dritten nicht erbringen würden
- Gewinnbezüge, die nicht auf ordentlichem Wege (via Gewinnfeststellung und anschliessende Gewinnausschüttung) erfolgen
- zu hohe Aufwendungen ode zu niederige Erträge (Gewinnvorwegnahme)
> Erscheinungsformen Konzern:
- nicht marktkonforme Transferpreise
- überhöhte Aufwendungen für Linzengebühren, Royalties, Mmgt Fees, Zinsen, unterpreisliche Verrechnungen
- Sachwertdividende zum Buchwert anstelle höherer Marktwert
> Erscheinungsformen Einmann-Familiengesllschaft:
- überhöhte Personalaufwand (Saläre, Provisionen, Spesen, Honorare)
- nicht marktgerechte Zinssätze (zu niederig verzinst bei Darlehen an Aktionären,zu hoch verzinst bei Darlehen von Aktionären)
- nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand (Privatausgaben)
- unentgeltliches Zuverfügungstellung von Anlagegütern für Privatgebrauch
- Erwerb / Veräusserung von Sachen zu nicht marktkonformen Preisen
- Erträge aufgrund von Nichtbezahlung nicht im Umsatz verbucht wurden (Warenlieferung direkt durch Aktionär vereinnahmt)
> Verstösse / Problematik:
1. Gewinnausschüttungen erfolgen nur via Dividenden und dürfen nur via Bilanzgewinn ausgeschüttet werden (AG: OR 675, GmbH OR 798)
2. Bestimmungen über Reservezuweisung nicht eingehalten (AG: OR 671, GmbH OR 801) -> Gewinnverwendung entspricht nicht dem Gesetz
3. Gewinnausschüttung bei keiner / nicht genügend frei verfügbarer Mittel = verdeckte Kapitalrückzahlung sowie verbotene Einlagerückgewähr (AG OR 680, GmbH OR 793) -> zudem Verstoss gegen Bestimmungen einer Kapitalherabsetzung (AG OR 732 GmbH OR 782)
4. Schaden ggü Gläubiger, wenn Forderungen nicht mehr gedeckt
5. Gleichbehandlung aller Gesellschafter: Vertoss ggü Gebot der Gleichbehandlung der Aktionäre (AG OR 717 & 660 GmbH 813)
6. Sorgfaltspflicht des VR & Mitglieder der GL: Verstoss ggü die gesetzliche Bestimmungen ü. sorgfältige Führung der Geschäfte (AG OR 717 GmbH OR 812)
7. Verstoss gegen GoB & GoR: Vollständigkeit, Verrechnungsverbot, Wahrheit
8. Weitere: Steuerrecht, Sozialversicherungen, Straftat
Verdeckte Gewinnausschüttungen
> Rückerstattungspflichten?
> Rückerstattungspflichten:
- Rückerstattungspflicht gem. OR 678
- ggf Ansprüche ungerechtfertigte Bereicherung OR 62-67
- Schadenersatz OR 41
- Voraussetzung Rückerstattung kumulativ: 1. offensichtliches Missverhältnis 2. Bösglaubigkeit 3. nicht verjährt
- Rückerstattungen müssen vom VR geltend gemacht werden / können auch von den Gesellschaftern
- Pflicht zur Überwälzung der VST erhöhen: verdeckte GA gilt als 65%
Erfolgsrechnung
> Generelle Themen?
> Generelle Themen:
- Umsatz (für Kriterium OR) umfasst: 1. Nettoerlöse aus LL 2. betriebsfremder Ertrag 3. Finanzertrag 4. ggf a.o., einmaliger Ertrag
- Auflösung nicht mehr benötigte Abschreibungen & WB: kann als Aufwandsminderung in Abschr. oder den WB erfolgen oder auch als a.o. Ertrag erfasst werden
- Nachsteuern, Strafsteuern oder Bussen: a.o. Aufwand
- Kapitalsteuern: als Steueraufwand oder auch als ü. betrieblicher Aufwand gebucht werden (in Anlehnung zu anerkannten RG-Standards)
Anhang
> Generelle Themen?
> Generelle Themen:
- Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt: Auszubildende gelten alt Teilzeitperson, nur Anzahl Stellen welche auch einen Arbeitsvertrag haben / Sozialversicherunge bezahlt werden, Offenlegung 10/50/250 -> genaue Anzahl jedoch im Lagebericht notwendig
- Leasingverbindlichkeiten: innert 12 Mt auslaufen oder kündbar -> rein kündbar nicht ausreichend -> zu beurteilen ist, ob auch aus wirtschaftlicher Sicht vorzunehmen ist - sprich Entschädigungszahlungen / alternative Maschine, etc.
- Langfristige Mietverträge sind dem Leasing gleichzusetzten: daher ebenfalls offenlegungspflichtig
- Aktiven zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten: falls Kreditlimite nicht beansprucht oder kein Kreditverhältnis besteht, dann muss die Sicherung nicht im Anhang offengelegt werden
- Ereignisse nach dem Bilanzstichtag: positive wie auch negative berücksichtigen, negative Preisentwicklung im neuen Jahr -> kann in JR berücksichtigt (aufgrund des allgemeinen Vorsichtsprinzips der RG-Legung) oder nicht berücksichtigt sprich nur Ausweis im Anhang (da Ursache erst nach Bilanzstichtag)
- Berücksichtigung Kapitalerhöhung im alten Jahr: generell Berücksichtigung erst bei HR Eintragung... hat aber die GV bereits im alten Jahr beschlossen und ist der HR Eintrag vor ERstellung des Jahresabschlusses erfolgt, kann die Kapitalerhöhung noch im alten Jahr berücksichtigt werden
- Rücktritt RS: RS muss VR informieren (OR 730), erfolgt Rücktritt vorzeitig, dann im Anhang offenlegen, VR muss Gründe des Rücktritts an GV bekanntgeben, vorzeitiger Rücktritt bedeutet dass RS noch keinen Bericht abgegeben hat.
- Honorar für RS & andere DL der RS: für Revision: periodengerechter Aufwand; für andere DLs: periodengerecht oder auch im Geschäftsjahr gestellte RGs
Aufwertung OR 670
> Aufwertung allerdings nur bei der Folgebewertung
> gilt auch für Rechtsformen: GmbH & Kredit-Versicherungsgenossenschaften
> Aufwertung nur für Grundstücke & Beteiligungen
> Interpretation Grundstücke: sachenrechtliche Begriff gem. ZGB 655 -> unbebaute Land, auch die darauf erstellten dauernden und festen Bauten (Liegenschaft, dauernde Rechte z.B. Baurechte, Bergwerk, Mieteigentumsanteile)
> Problematik: Aufwertung kann das ausgewiesene EK erhöhen, führt jedoch nicht zu einer Liquiditätsverbesserung
> Bewertung: 1. Verkehrswert 2. Nutzwert (vorsichtige Unternehmensbewertung, subjetiver Geschäftswert -> muss berücksichtigt werden, ob eine Veräusserung überhaut infrage kommt, falls nicht, dann muss der Nutzwert genommen werden, auch wenn dieser tiefer ist)
> Verbuchung Wahlrecht: 1. ergebnisneutral über ER (Ertrag aus Aufwertung & Aufwand für Bildung Aufwertungsreserve) 2. ohne ER zu tangieren sondern Buchung in Bilanz (vertretbar, da ER nur Durchlaufsposten und Ausweis im Anhang). Zu beachten: Differenz zwischen ursprünglichem Buchwert und Anschaffungskosten = kann erfolgswirksam als wiedereingebrachte Abschreibungen erfolgen. Der Aufwertungsbetrag d.h. die Differenz zwischen Anschaffungswert und neuem Buchwert in EK gesondert als Aufwertungsreserve auszuweisen.
> Bei Veräusserung: ist die gleiche Buchungslogik wie bei der Bildung zu verwenden -> Ertrag in ER unter a.o. Ertrag
> Auflösung nur aufgrund: Veräusserung, Umwandlung in AK, Abschreibung
> Stellungnahme RS: RS (zugelassener Revisor ggf höhere Anforderung je nach UN) muss zuhanden GV schriftlich bestätigen, dass gesetzliche Bestimmungen eingehalten sind
> Ausweis: muss im Anhang ausgewiesen werden, in den Folgejahren jedoch nicht mehr
> Steuerliche Folgen:
1. Aufwertung stellen steuerbaren Ertrag dar
2. Wertzuwachsgewinne auf Liegenschaften: 1 monistisch: Erhebung einer Grundstückgewinnsteuer = ist eine Aufwertung über die Anschaffungskosten nicht steuerbar, da Aufwertung steuerlich keine Realisationstatbestand ist 2. dualistisch: Erhebung einer Grundstückgewinnsteuer wird verzichtet = steuerlich gleiche Behandlung wie bei direkten Bundessteuer
3. Wiedereingebrachte Abschreibungen jedoch Einkommens- Gewinnsteuer
4. Verlustverrechnungsmöglichkeiten können jedoch berücksichtigt werden
Fusion
> Generell?
> Zusammenschluss einer oder mehreren Gesellschaften
> Rechtswirksam: bei Eintagung im HR auf den im Fusionsvertrag genannten Stichtag
Fusion mit Kapitalerhöhung
> übernehmende Gesellschaft muss i.d.R. eine Kapitalerhöhung übernehmen, um den Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte auszurichten
> Kapitalerhöhung ergibt sich durch Liberierung der Aktiven & Verbindlichkeiten (Buchwerten)
> Kapitalerhöhung weicht generell von der Übertragung des Buchwerts (Aktiven&Passiven) ab, da Kapitalerhöhung auf Basis des Umtauschverhältnis beeinflusst wird
> Differenz ergibt: 1. Fusionsagio 2. Fusionsdisagio
1. Fusionsagio:
- Aktivüberschuss (Buchwert) > als Nennwert der neu ausgegebenen Beteiligungsrechte
- Behandlung wie Agio bei genereller Kapitalerhöhung
- Verbuchung: in gesetzliche Kapitalreserven buchen oder zu direkten /indirekten Abschreibungen verwendet werden
- steuerliche Bestimmungen für Aufteilung bezüglich steuerliche Kapitalreserven & andere Kapitalreserven prüfen
2. Fusionsdisagio:
- Nennwert der neu ausgegebenen Beteiligungsrechte > als Aktivüberschuss
- Differenz kann als Goodwill bilanziert, sofort erfolgswirksam (stille Reserven) abgeschrieben, oder direkt zulasten des frei verwendbarem EK abgeschrieben (stille Reserven)
- Vorsicht: HR vertritt teilweise Auffassung, dass Kapitalerhöhung max der Höhe des Nettovermögens (Aktivüberschuss) betragen darf (unzulässige Unterpari-Emission -> vorab abklären
- Zum Ausgleich des Goodwills können die Aktiven zu den gesetzlichen Höchstwerten bewertet werden (Anschaffungskurs - WB oder Börsenkurs) oder frei gewordene RST gegenbuchen
- Abschreibung Goodwill: angemessene Frist (subjektbezogen/personenbezogen: kurzere Nutzungsdauer als objektbezogen)
- steuerlicher Sicht:
- stille Reserven werden bei einer juristigen Person im Falle einer Fusion nicht besteuert, sofern die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen wurden und Steuerpflicht in CH fortbesteht.
- Nettoaktiven über dem bisherigen Steuerwert sind nicht als steuerneutrale Fusion zu beachten
- Goodwill steuerneutral -> Abschreibungen werden aber aufgerechnet
Fusion ohne Kapitalerhöhung (Tochter-Mutter-Fusion)
> übernehmende Gesellschaft besitzt alle Aktiven der übertragenden Gesellschaft, daher keine Kapitalerhöhung
> Mehr- oder Minderwert: Differenz zwischen Beteiligungsbuchwert und Aktivenüberschuss
> Differenz ergibt: 1. Fusionsverlust (Beteiligungswert > Aktivenüberschuss) 2. Fusionsgewinn (Aktivüberschuss > Beteiligungsbuchwert)
1. Fusionsverlust:
- Beteiligungsbuchtwert höher als Aktivüberschuss
- Differenz wird als Goodwill bilanziert -> Voraussetzung innere Wert der untergehenden Beteiligung deckt Beteiligungsbuchwert
- Beurteilung: Goodwill implizit bereits vor Fusion bestanden, daher keine Zweifel, dass Goodwill nicht aktiviert werden kann
- Übertragung erfolgt nach den Anschaffungskosten -> waren bei Mutter die damaligen Beteiligungskosten
- Abschreibung Goodwill: angemessene Frist
- Abschreibungsmöglichkeiten: 1. planmässig Abschreibungen zulasten ER 2. sofort erfolgswirksam abschreiben (stille Reserven) 3. Abschreibung Goodwill zulasten frei verwendbares EK (Anhang offenlegen)
- steuerliche Beurteilung: Abschreibungen werden aufgerechnet
2. Fusionsgewinn:
- Aktivüberschuss höher als Beteiligungsbuchwert
- Aktivüberschuss übernimmt einlageähnlichen Charakter (jedoch keine Kapitalerhöhung)
- Differenz ergibt Gewinnrealisierung
- Verbuchung Fusionsgewinn: 1. Zuweisung an gesetzliche Kapitalreserven -> jedoch nicht steuerliche Kapitalreserven 2. erfolgswirksame Erfassung 3. Zuweisung an die freiwillige Gewinnreserven (Zunahme im Anhang offenlegen)
- steuerliche Sicht: Buchgewinn gehört zum steuerlichen Reingewinn (allenfalls Beteiligungsabzug), bei 1+3 unterschiedliche Abschlüsse also handelsrechtlich & steuerliche Abschlüsse (weil steuerliche Aufrechnung)
Fusion unter Schwestergesellschaften
> eine Gesellschaft hält von den beiden fusionierenden Gesellschaften alle Anteile
> keine Kapitalerhöhung
> übernommene Gesellschaft überträge sämtliche Aktiven & Passiven der Schwestergesellschaft
> Differenz: 1. Fusionsgewinn (Aktivenüberschuss > Beteiligungsbuchwert) 2. Fusionsverlust (Beteiligungsbuchwert > Aktivenüberschuss)
1. Fusionsgewinn: analog Mutter-Tochter Fusion
- Aktivüberschuss höher als Beteiligungsbuchwert
- Aktivüberschuss übernimmt einlageähnlichen Charakter (jedoch keine Kapitalerhöhung)
- Differenz ergibt Gewinnrealisierung
- Verbuchung Fusionsgewinn: 1. Zuweisung an gesetzliche Kapitalreserven -> steuerliche kann als Kapitaleinlage qualitfiziert werden, soweit das Fusionsagio aus einbezahlten Grund- Stammkapital oder bestehenden steuerlichen Reserven erfolgte 2. erfolgswirksame Erfassung 3. Zuweisung an die freiwillige Gewinnreserven (Zunahme im Anhang offenlegen)
- steuerliche Sicht: Buchgewinn gehört zum steuerlichen Reingewinn (allenfalls Beteiligungsabzug), bei 1+3 unterschiedliche Abschlüsse also handelsrechtlich & steuerliche Abschlüsse (weil steuerliche Aufrechnung)
2. Fusionsverlust: nicht analog Mutter-Tochter Fusion
- Beteiligungsbuchtwert höher als Aktivüberschuss
- Fusionsverlust entsteht grundsätzlich nur bei Sanierungsfusionen (viel höhere Verbindlichkeiten als Aktiven)
- Fusion nur zulässig, wenn nach Fusion kein Kapitalverlust/Überschuldung besteht bzw ausreichende Rangrücktritte vorhanden sind
- keine Kapitalerhöhung findet statt
- kein Anhaltspunkt bezüglich Anschaffungswert für Nettoaktiven (da Verbindlichkeiten>Aktiven) -> daher gesetzliche Höchstwerte vor Fusion massgebend
- Verbuchung: Fusionsverlust ist zwingend mit EK der übernehmenden zu verrechnen
- untergehende Gesellschaft kann vor Fusion sämtliche obligationsrechtlichen Sanierungsbuchungen (Aufwertung, Auflösung Willkürreserven) vornehmen
- steuerliche Sicht: besondere Abklärungen, da Konsequenzen für Akionäre wie auch für Gesellschaft auftreten können
Fusion Mutter-Tochter
> Tochter übernimmt sämtliche Aktiven & Passiven der Mutter -> eigene Anteile beachten (da Mutter die Tochter gehalten hat und daher Beteiligungen hatte) -> Aktienzertifikate der Mutter werden vernichtet
> Übernahme von Aktiven & Passiven ohne Beteiligungen der eigenen Anteile
> Differenz: 1. Fusionsgewinn (Aktivenüberschuss > Beteiligungsbuchwert) 2. Fusionsverlust (Beteiligungsbuchwert > Aktivenüberschuss)
1. Fusionsgewinn: analog Mutter-Tochter & Schwestern Fusion
- Aktivüberschuss höher als Beteiligungsbuchwert
- Beteiligungsbuchwert der Tochter wird mit dem EK der Muttergesellschaft verrechnet
- Differenz ergibt Gewinnrealisierung
- Verbuchung Fusionsgewinn: 1. Zuweisung an gesetzliche Kapitalreserven -> steuerliche kann als Kapitaleinlage qualitfiziert werden, soweit das Fusionsagio aus einbezahlten Grund- Stammkapital oder bestehenden steuerlichen Reserven erfolgte 2. erfolgswirksame Erfassung 3. Zuweisung an die freiwillige Gewinnreserven (Zunahme im Anhang offenlegen)
- steuerliche Sicht: Buchgewinn gehört zum steuerlichen Reingewinn (allenfalls Beteiligungsabzug), bei 1+3 unterschiedliche Abschlüsse also handelsrechtlich & steuerliche Abschlüsse (weil steuerliche Aufrechnung)
1. Fusionsverlust:
- Beteiligungsbuchtwert höher als Aktivüberschuss
- Fusionsverlust entsteht grundsätzlich nur bei Sanierungsfusionen
- Fusionsverlust = Nettoverbindlichkeiten sind aktivierungsfähig solange stille Reserven enthalten sind. Aktiven können zum Höchstbewertungsvorschriften aufgewertet werden und mit Fusionsverlust verrechnet werden oder frei gewordene Rückstellungen aufgelöst werden
- Fusionsverlust rein aus Gründen einer markterfolgten Akquisition der Tochtergesellschaft (keine reine konzernintere Transaktion) kann auch ein Goodwill vorliegen -> führt jedoch dazu, dass letztendlich das die Tochter den eigenen Goodwill bilanziert -> kann nur zulässig sein, wenn Goodwill in einer Transaktion durch die Muttergeesellschaft erworben wurde
- Abschreibung Goodwill: angemessene Frist
- Abschreibungsmöglichkeiten: 1. planmässig Abschreibungen zulasten ER 2. sofort erfolgswirksam abschreiben (stille Reserven) 3. Abschreibung Goodwill zulasten frei verwendbares EK (Anhang offenlegen)
- steuerliche Beurteilung: Abschreibungen werden aufgerechnet
Spaltung
> Übertragung von Vermögensteilen an eine / mehrere Gesellschaften -> im Gegenzug Erhalt von Anteils-Mitgliedschaftsrechte
> Aufspaltung: gesamtes Vermögen
> Abspaltung: Teilvermögen
> Steuerneutralität: sollte vorab mit Steuerbehörden abgeklärt werden; um eine Steuerneutralität zu erreichen, sollte dem Betrieb ein angemessenes EK übertragen werden -> daher Verkauf eines Betriebs an eine Schwestergesellschaft = keine steuerneutrale Spaltung -> Konsequenzen auf Aktionärs - und Gesellschaftsebene
> Behandlung Aufspaltung: nach Übertragung erfolgt Löschung im HR
> Rechtswirksamkeit Abspaltung: mit Eintragung im HR
> Behanldung Abspraltung bei übertragenden Gesellschaft:
1. Abspaltung ohne Kapitalherabsetzung der übertragenden Gesellschaft 2. Abspaltung mit Kapitalherabsetzung der übertragenden Gesellschaft
1. Abspaltung ohne Kapitalherabsetzung:
- muss genügend frei verwendbares EK vorhanden sein (mind in Höhe des Buchwertes des Aktivenüberschusses)
- frei verfügbares EK wird mit Buchwert belastet -> damit wird sichergestellt, dass bei der übertragenden Gesellschaft keinen Bilanzverlust / Überschuldung erfolgt. Gesetzliche Reserven bleiben bestehen
2. Abspaltung mit Kapitalherabsetzung:
- nicht oder nicht genügend frei verwendbares EK zur Verrechnung des Buchwerts des Aktivüberschusses vorhanden
- Kapitalherabsetzung nur im Umfang wie Buchwert minus noch frei verfügbares EK
> Behandlung Abspraltung bei übernehmenden Gesellschaft:
1. Übernahme erfolgt entweder in neu zu gründende Gesellschaft oder 2. eine bestehende Gesellschaft
1. Spaltung zur Neugründung:
- Bestimmungen gem. OR zur Gründung (jene zur Sacheinlage ausgenommen)
2. Spaltung durch besthende Gesellschaft:
- eine Kapitalerhöhung ist in der Regel durchzuführen -> ausser genügend eigene Aktien, dann keine AK-Erhöhung nötig
- der übertragenden Gesellschaft werden Anteils- Mitgliedschaftsrechte ausgegeben
- Buchwert des Vermögens > als nominelle AK-Erhöhung -> Differenz Agio -> siehe Verbuchung unten
- Verbuchung eigene Aktien: Buchwert ggü Anschaffungswert eigene Aktien -> Rest: 1. Zuweisung gesetzliche Kapitalreserven (steuerlich zu prüfen) 2. Gewinnverbuchung 3. freie Gewinnreserven
Umwandlung
> bei der Umwandlung erfolgt eine Änderung der Rechtsform
> Buchwert der Aktiven & Passiven bleibt gleich -> Anpassung lediglich im EK
Vermögensübertragung
> Übertragung von ganzem oder nur Teilvermögen an eine oder mehrere Gesellschaften
> Übertragung kann mit oder ohne Gegenleistung erfolgen
> Steuerliche Neutralität: falls als steuerneutrale Spaltung oder steuerneutrale Vermögensübertragung (im Konzernverhältnis) qualifiziert wird -> ansonsten negative steuerliche Auswikungen auf Aktionäre - und Gesellschaftsebene
> Behandlung Vermögensübertragung bei der übertragenden Gesellschaft:
1. Übertragung mit Gegenleistung 2. Übertragung ohne Gegenleistung
1. Übertragung mit Gegenleistung:
- zu übertragenden Aktivüberschuss wird mit Gegenleistung verrechnet
- Differenz ist den 1. frei verwendbares EK belastet oder 2. Gewinn / Verlust aus Veräusserung eines Betriebsteil der EK zu belasten sein
2. Übertrag ohne Gegenleistung:
- übertragende Gesellschaft muss genügend frei verwendbares EK zur Verrechnung des Buchwerts des Aktivüberschusses vorhanden haben, damit sichergestellt ist, dass kein Kapitalverlust / Überschuld erfolgt
- Differenz ist den 1. frei verwendbares EK belastet oder 2. Gewinn / Verlust aus Veräusserung eines Betriebsteil der EK zu belasten sein
> Behandlung Vermögensübertragung bei der übernehmenden Gesellschaft: -> analog der Spaltung
1. Übernahme erfolgt entweder in neu zu gründende Gesellschaft oder 2. eine bestehende Gesellschaft
1. Spaltung zur Neugründung:
- Bestimmungen gem. OR zur Gründung (jene zur Sacheinlage ausgenommen)
2. Spaltung durch besthende Gesellschaft:
- eine Kapitalerhöhung ist in der Regel durchzuführen -> ausser genügend eigene Aktien, dann keine AK-Erhöhung nötig
- der übertragenden Gesellschaft werden Anteils- Mitgliedschaftsrechte ausgegeben
- Buchwert des Vermögens > als nominelle AK-Erhöhung -> Differenz Agio -> siehe Verbuchung unten
- Verbuchung eigene Aktien: Buchwert ggü Anschaffungswert eigene Aktien -> Rest: 1. Zuweisung gesetzliche Kapitalreserven (steuerlich zu prüfen) 2. Gewinnverbuchung 3. freie Gewinnreserven
Aufzugebene Geschäftsbereiche
> zum Verkauf bestimmte Geschäftsbereiche?
> zur Einstellung der Tätigkeit einzelner Unternehmensteile / Geschäftsbereiche?
> Offenlegung im Anhang?
> zum Verkauf bestimmte Geschäftsbereiche:
- die Einstellung der Tätigkeit des Geschäftsbereiches ist nicht geplant
- Veräusserung geplant in den nächsten 12Mt
- Bilanzierung zu den Fortführungswerten (da keine Einstellung des Geschäftsbereiches geplant ist)
- Gewinn: erfasst zum Zeitpunkt des Verkaufs (a.o. Ertrag)
- Verlust: wird per YE ein tieferer Veräusserungswert als Buchwert erwartet (Verkauf erst in neuen Jahr) -> dann entsprechende WB bilden. Ansonsten unerwarteter Verlust zum Zeitpunkt des Verkauf via a.o. Aufwand
- Gesetz sieht keine separate Positonen zur Darstellung von solchen Verkäufen vor -> entweder Offenlegung im Anhang oder in Bilanz/ER/GeldflussRG berücksichtigt werden, indem zwei separate Spalten (1 Spalte mit weitergeführten 2. aufgegebenen Geschäftsbereichen) zu den Gesamtwerten dargestellt werden
- Zeitpunkt Berücksichtigung Darstellung in JR: Ermessensfrage, frühstmöglicher Zeitpunkt ist der verbindliche Entscheid eines Verkaufs -> falls jedoch längere Zeit Verhandlungen dann im Zeitpunkt nach Erhalt des rechtverbindlichen Kaufvertrags
> zur Einstellung der Tätigkeit einzelner Unternehmensteile / Geschäftsbereiche:
- Entscheid über Stilllegung in den nächsten 12Mt nach Bilanzstichtag
- Fortführungsfähigkeit für diesen Geschäftsbereich nicht mehr gegeben -> Bewertung zu Veräusserungswerten notwendig
- aus Vorsichtsgründen das Anschaffungsprinzip im Rahmen der obligationsrechtlichen Höchstwerte verwenden
- Gewinn: Verbuchung erst bei Realisation
- Verlust: bereits zum Zeitpunkt des definitiven Beschlusses vollumfänglich zu erfassen
- Verbuchung via a.o. Aufwand / Ertrag
- massgebliche Zeitpunkt der Umstellung von Fortführungs auf Liquidationswerte: das Datum an welchem die Leitung die Stilllegung verbindlich beschlossen hat
- Ausweis in JR: kann als separaters Ausweis (separate Spalten) des stillgelegten Bereichs kann sinnvoll sein -> nicht zwingend -> generell aber Annahme Fortführung sowie Einfluss der wirtschaftlichen Lage auf das UN offenlegen
> Offenlegung im Anhang:
- Beschreibung des betroffenen Bereichs
- Nettoerlös des Bereichs
- Datum der Veräusserung / Stilllegung
- Nettoverkaufserlös (erwarteter / erhaltener)
Rechnungslegung bei Liquidation
> die 4 Phasen der Liquidation?
> Abschlüsse?
> die 4 Phasen der Liquidation:
1. Bestandesaufnahme:
- HR Eintrag "in Liquidation" nach Beschluss von Auflösung
- Wahl der Liquidatoren erfolgt durch die GV oder den Richter (tendenziell der VR)
- Liquidatoren erstellen eine Liquidations-Eröffnungsbilanz (Liquidationswerte) & Schuldenruf
2. Verwertung und Schuldentilgung:
- Entscheid Aktionäre über Verkauf (als Ganzes, Einzelstücke, etc.)
- Schuldentilgung: Gleichbehandlungsgebot & allfällige Pfänder beachten
3. Verteilung des Liquidationsergebnisses:
- erfolgt frühstens nach Ablauf eines Jahres
- nachdem Schuldenruf 3x erfolgte
- Liquidatoren dürfen schon nach 3Mt & 3x Schuldenruf die Verteilung vornehmen, falls zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass Schulden getilgt sind & keine Interessen Dritter gefährdet werden
- Verteilung richtet sich nach Statuten
4. Löschung der Firma:
- Nach Beendigung der Liquidation Meldung an HR
- HR Löschung erfolgt nach Zustimmung Steuerbehörden
- Aufbewahrung Geschäftsbücher von 10 Jahren (HR oder Liquidatoren bestimmen Aufbewahrungsort)
> Abschlüsse:
- Auf Stichtag der Auflösung muss eine Liquidations-Eröffnungsbilanz erstellt werden (ohne Vorjahreswerte)
- Zudem eine Erfolgsrechnung (zwischen letztem ordnetlichen Jahresabschluss und Liquidations-Eröffnungsbilanz (nicht gesetzlich verlangt, aber ordnungsgemäss)
- Liquidation über längere Zeit: Liquidations-Zwischenaberschlüsse = Ersatz für Jahresrechnung (Abnahme GV zwingen, zudem inkl. Lagebericht (Info bezlüglich Stand Liquidation), etc.)
- Stichtag für Liquidations-Zwischenabschluss: Tag der Auflösung oder Stichtag der früheren JR
- sind alle Ansprüche befriedigt -> Erstellung einer Liquidations-Schlussbilanz (Abnahme GV zwingend -> Bedingung für rechtmässige Verteilung)
- Überschuldungspflichten beachten -> 1/2 Kapitalverlust im Falle einer Liquidation untergeordnete Bedeutung
> Beachtung der RG-Legung:
- RST für mögliche Stillegung, Entsorgungs, Abgangsentschädigungen, Steuern, Sozialpläne beachten
- Abschreibung der nicht veräusserbaren Aktiven (Obligationsagio, AGB Reserve)
- Nicht einbezahltes AK -> falls Schulden ausreichen, muss nicht mehr eingefordert werden
- Offenlegung im Anhang: UN-Fortführung
Einleitung Rechnungswesen
> Gegenstand des Rechnungswesens?
> GoB?
> GoR?
> Abgrenzungen sachlicher & zeitlicher Hinsicht?
> Imparitätsprinzip?
> Gegenstand des Rechnungswesens: zahlenmässige Erfassung & Verarbeitung interner/externer Vorgänge und zur Darstellung der wirtschaftlichen & finanziellen Lage eines UNs
> GoB: Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung (OR Art 957a): vollständige, wahrheitsgetreue, systematische Erfassung, Belegnachweis, Klarheit, Zweckmässigkeit, Nachprüfbarkeit
> GoR: Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung (OR Art 958c): klar & verständlich, vollständig, verlässlich, Wesentliche enthalten, vorsichtig
> Abgrenzungen sachlicher & zeitlicher Hinsicht: 1. sachlicher Hinsicht: verlangt dass Aufwendungen, welche bestimmte Erträge erzielen, zeitgleich mit dem Ertragsanfall in ER berücksichtigt werden (periodengerechte Erfassung, matching of costs and revenue) 2. zeitlicher Hinsicht: dass Aufwand & Ertrag die zeitraumbezogen anfallen (z.B. Zinsen, Mieten) auch entsprechend abgegrenzt werden (periodenfremde bei früheren Perioden) -> können ggf vom Impartitätsprinzip durchbrochen werden
> Imparitätsprinzip: Ungleichheit/Ungleichbehandlung im Zusammenhang mit dem Ausweis von Gewinnen & Verlusten (Gewinne erst bei Realisierung verbuchen, Verluste auch bei Nichtrealisierung bzw befürchtenden Verlusten verbuchen)
Allgemeine Bestimmungen zu Buchführung & Rechnungslegung
> Pflichten zur Buchführung und Rechnungslegung (GoB & GoR)?
> GoB Grundsätze?
> Pflichten zur Buchführung und Rechnungslegung (GoB & GoR):
GoB: gelten für alle UN
GoR: gelten nicht für KleinUN sowie gewisse Vereine & Stiftungen dazu gehören: OR Art 957 Abs 2
- EinzelUN & Personengesellschaften < tCHF 500 Umsatz/Jahr
- Vereine & Stiftungen, welche nicht im HR einzutragen sind
- Stiftungen, welche von der Pflicht zur Bezeichnung einer RS befreit sind (ZGB Art 83b Abs. 2)
-> diese Unternehmen müssen lediglich überEinnahmen und Ausgaben Buch führen. Buchführung via Ist-Methode (Einnahmen zum Zeitpunktdes Zahlungseingangs, Ausgaben zum Zeitpunkt der Zahlung). Ist steuerrechtskonform ausser Investitionen dürfen nicht voll als Ausgaben gelten gemacht werden - entsprechende Abschreibung vornehmen.
> GoB Grundsätze:
1. Vollständigkeit: vollständig erfasster Anfangsbestand A & P, lückenlos und periodengerecht erfasst
2. Richtigkeit (wahrheitsgetreu und willkürfrei): Daten werden gem. den Regeln des gewählten Systems unverfälsch verbucht. Prinzip der Wesentlichkeit kann berücksichtigt werden, nur Einflussgrössen, welche das Urteil beeinflussen können.
3. Systematik (zeitliche und sachliche Abgrenzung) / systemkonforme Bewertung: Abgrenzungen beachten, Erfordernis der Bewertung in regelmässigen Abständen Periodenerfolg und Vermögensstand zu ermitteln
4. Belegnachweis: Nachprüfbarkeit der Belege muss gewähleistet werden. Keine Buchung ohne Beleg
5. Klarheit: formelle Gestaltung der JR, übersichtlich & sachgerechte Gliederung, genaue Bezeichnung
6. Zweckmässigkeit: Buchführung wird der Art & Grösse eines UN angepasst / RG getragen
7. Nachprüfbarkeit: Prüfpfad, Spur von Erfassung bis Darstellung darf nicht abreissen muss nachprüfbar sein
Vorschriften zur Rechnungslegung
> Ziel?
> Funktion Anhang?
> Annahme Fortführung?
> GoR Grundsätze?
> Aufbewahrungspflichten?
> Ziel: Darstellung der wirt. Lage eines UNs, dass Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (OR Art 958 Abs 1)
> Funktion Anhang: 1. in JR angewandte Grundsätze 2. Angaben zu Bilanz/ER Positionen 3. weitere vom Gesetz verlangte Angaben
> Annahme Fortführung: Überprüfung/Einschätzung des Geschäftsverlaufs für mind. 12 Monate nach Bilanzstichtag (OR Art 958a Abs 1)
> GoR Grundsätze: OR Art 958c
1. Klarheit & Verständlichkeit: übersichtliche, sachgemässe Gliederung
2. Vollständigkeit: nichts Wesentliches wird vergessen insbesondere vollständige Erfassung der Verbindlichkeiten
3. Wesentlichkeit: massgeblich für den Bilanzleser (unbedeutende Einflussgrössen, welche Urteil nicht beeinflussen würden, können ausser Acht gelassen werden)
4. Vorsicht: Bewertung muss vorsichtig erfolgen (Zielkonflik zw. Gesetzesbestimmung & stille Reserven), jeweils schlechter darstellen als tatsächlich, das Bilden von Willkürreserven lässt sich mit dem Vorsichtsprinzip nicht rechtfertigen -> steht in Konflik mit den übergeordneten Zielen der RG-Legung -> Zielkonflikt wird aber in Kauf genommen
5. Gleiche Massstäge bei Darstellung & Bewertung: Stetigkeit zu den VJ, gleiche Gliederung, Vergleichbarkeit gewährleistet durch Anwendung gleicher Grunsätze. Methodenwechsel muss im Anhang begründet werden (z.B. Änderung Ermittlung Anschaffungskosten zu Fifo, Lifo, Durchschnitt, Änderung Ermittlung HSK, Änderung Abschreibungsverfahren liner/degressiv, leist). Nicht ein Methodenwechsel ist die Veränderung der Nutzungsdauer aufgrund des Vorsichtsprinzips solange nicht jährliche Anpassung
6. Verrechnungsverbot A mit P & E mit A: gilt auch für Anhang, Verrechnung möglich (OR Art 120-126)
> Aufbewahrungspflichten: 10 Jahre nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres, spez Bestimmungen z.B. MwSt Immobilien über 20 Jahre. Zudem bei Ablauf der First der Verjährung bei Steuerforderung Aufbewahrungspflicht bis mind. Verjährung.
Bilanzierungspflicht und Bilanzierungsfähigkeit
> Aktiven?
> Passiven?
> Bewertung generell?
> Gruppenbewertung?
> Produktions-versus Absatzerfolgsrechnung?
> Anhang: zusätzliche Pflichtangaben für grössere UNs?
> Aktiven: 1. aufgrund vergangenes Ereignis über sie verfügt werden kann 2. Mittelzufluss wahrscheinlich 3. Wert verlässlich geschätzt werden kann
> Passiven: 1. durch vergangenes Ereignis bewirkt wurde 2. Mittelabfluss wahrscheinlich 3. Höhe verlässlich geschätzt werden kann
> Bewertung generell:
- Bewertung muss vorsichtig erfolgen darf jedoch zuverlässige Beurteilung nicht verhindern
- Ersterfassung der Aktiven max Anschaffungs- oder HSK
- Folgebewertung nicht höher als Anschaffungs- oder HSK sein - ausser für Aktiven mit Börsenkurs oder beobachtbaren Markpreisen (OR Art 960 b Abs 1 -> muss jedoch dann alle Aktiven der entsprechenden Postion so bewerten -> zudem im Anhang auf Bewertungsmethode hinweisen -> WS und übrige Aktiven müssen gesondern offengelegt werden)
- Besondere Bestimmung bei Liquidation (OR 742) oder Aufwertung (OR 670 bei Unterbilanz)
- Wahl Bewertung Aktiven nach Börsenkurs/beobachtbarem Markpreis: eine WB darf zulasten der ER erfolgen, WB jedoch nicht zulässig, wenn dadurch sowohl Anschaffungswert als auch tieferer Kurswert unterschritten würde. Schwankungsreserve ist in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszuweisen
> Gruppenbewertung? (kumulative Erfüllung der folgenden zwei Bedingungen)
1. Gleichartigkeit: eng definierte Gruppe z.B. Lieferung aus LL mit ähnlichen Zahlungszielen
2. üblicherweise als Gruppe zusammengefasst: branchenüblich (z.B. Lieferung aus LL ohne individuelle WB, gleichartige Elemente des Lagers ohne individuelle WB)
> Produktions-versus Absatzerfolgsrechnung:
1. Produktionserfolgsrechnung = Gesamtkostenverfahren: es werden Kostenarten in den Vordergrund gestellt (z.B. Material- und Warenaufwand, Personalaufwand)
2. Absatzerfolgsrechnung = Umsatzkostenverfahren: Vordergrund sind Prozesse der Leistungserbringung - sprich Abrechnung über die verkauften Leistungen
> Anhang: zusätzliche Pflichtangaben für grössere UNs: alle UNs welche eine OR machen müssen
1. langfristig verzinsliche Verbindlichkeiten (Split 1-5 Jahre und > 5 Jahre)
2. Honorar der RS
-> Verzicht bei: wenn UN selbt oder juri. Person, die das UN kontrolliert eine KonzernRG nach anerkanntem Standard erstellt
Flümi & kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsernkurs sowie kurzfristige Bankschulden
> Flümi?
> kurzfristig gehaltenen Aktiven mit Börsenkurs oder beobachtbarem Marktpreis?
> kurzfristige Bankschulden?
> Flümi:
1. Bestandteile:
- Kassenbestände, Post, Bankguthaben auf Sicht sowie kurzfristig fällige Festgeldguthaben (innert 3 Monaten nach YE)
- Kontokorrentguthaben und Festgelder ggü WIR-Bank, welche bar ausbezahlt werden (ausser Verrechnungsguthaben ggü WIR -> dann ü. kurz. Forderungen)
- Cash Pooling unter gewissen Bedingungen
- Flümi in Transit (ausser spez vertragliche Ausgestaltung oder Dauer des Transfers -> dann ü. kurz. Forderungen)
- Konten mit eingeschränkter Verfügbarkeit (Depot für einen Kredit hinterlegt) sind ggf als Forderungen auszuweisen
- noch nicht eingelöste Bankchecks
- Kein Flümi sind: Reka-Checks, Geschenkgutscheine, Flugmeilen -> ü. kurz. Forderungen
- Forderungen in Not, unreichend gedeckte Checks, Bestände Flümi in Ländern mit Transferrestrik. -> ü. kurz Forderungen (oder ggf WB)
- Kein Flümi sind: Bankguthaben von mehr als 3Mt fälligen oder kündbaren -> ü. kurz. Forderungen
2. Bewertung
- Geldkurs für Guthaben / Briefkurs für Verbindlichkeiten (Mittelkurs zulässig, wenn Diff Geld/Briefkurs nicht wesentlich)
- Kursgewinne/Verluste gelten als realisiert
- Gleichartige, zur gleichen Zeit fällige Schulden&Guthaben bei der selben Bank können miteinander verrechnet werden (OR 120)
> kurzfristig gehaltenen Aktiven mit Börsenkurs oder beobachtbarem Marktpreis:
1. Bestandteile:
- WS, Gold und andere Edelmetalle
- Rohstoffe (sofern an Börse / aktiver Markt liquid gehandelt)
2. Bewertung
- Börsenkurs oder beobachtbarem Marktpreis -> Kursgewinne/Verluste gelten als realisiert
> kurzfristige Bankschulden:
1. Bestandteile:
- Kontokorrentkredite stets kurzfristig
- Bankschulden mit Restlaufzeit von weniger als 12Mt.
- Gleichartige, zur gleichen Zeit fällige Schulden&Guthaben bei der selben Bank können miteinander verrechnet werden (OR 120)
Wertschriften
> Bestandteile?
> Buchungführung?
> Bewertung?
> Gliederung & Ausweis?
> Bestandteile:
- Urkunden des Kapitalverkehrs (OR Art 965): Aktien, Partizip, Genussscheine, Anteilseine, Wandelobli, Optionsscheine (Warrants), Obligation, Kassenobligationen, Pfandbriefe
- Anteilsrechte, die nicht in Wertpapiere verkörpert sind (Genossenschafts-GmbH-Anteile)
- Weitere Forderungsrechte/papiere am internationalen Geld-Kapitalmarkt (Schuldverschreibungen Bund, Deposits, Bonds, Schatzscheine)
- Schuldbriefe Dritter
- Edelmetalle (sofern nicht Vorrat oder unter Flümi & ü. kurz gehaltene Aktiven -> falls Bewertung nach Börsen/Markkurs)
- Derivative Finanzinstrumente (Wert gekaufte Finanzinstrument ist bilanzierungsfähig, gekaufte Optionen, die an einer Börse oder Over-the-counter OTC gehandelt weren)
- Nicht unter WS: Checks, Wertpapiere wie Wechsel (Bill of exchange, commercial papers, Warendokumente)
- Nicht unter WS: Schuldbriefe im Eigenbesitz (Schulder & Gläubiger identisch), zurückgekaufte eigene Obligationen
- Nicht zulässig: Aktivierung Gratisaktien ohne Kurswert, soweit dies zu einer Bewertung über dem OR Höchstwert führen würde
> Buchführung:
- Zugänge zu Anschaffungskosten & Abgänge zu durchschnittlichen Anschaffungskosten
- Marchzinsen erfolgswirksam
- empfohlen: bei umfangreichem WS-Bestand/Verkehr zweckmässige Aufzeichungen/Nebenbuch zu führen
> Bewertung & Gliederung und Ausweis:
- Ersterfassung: Anschaffungskosten (Courtagen/Bankgebühren generell als Aufwand können aber auch aktiviert werden)
- Folgebewertung: Wahlrecht 1. Anschaffungskosten/NWP (OR 960a Abs 2) 2. Börsenkurs / anderen beobachtbarem Marktpreis (OR 960b Abs 1)
- 1. Anschaffungskosten/NWP: Wertobergrenze Anschaffungskosten, WB wenn Netto-Marktwert (Marktwert abzüglich Veräusserungskosten) tiefer ist, ausländische WS ohne Kurswert zusätzlich Währungsrisiko miteinrechnen
- 2. Börsenkurs/Markwert:
- WS generell einzel zu bewerten, Gruppenbewertung im Rahmen einer Portfoliobetrachtung vertretbar sein
- Stetigkeit der Bewertungsmethode über alle Aktiven dieser Bilanzposition > Abweichung zu Bewertung WS im Anlagevermögen zulässig
- Schwankungsreserven können gebildet werden
- Durchschnittswert zweckmässig (fortlaufende, gestaffelte Ermittlung realisierte Kursgewinne/verluste), Fifo zulässig
Forderungen aus LL
> Buchführung?
> Verrechnung?
> Buchführung:
- Sobald Leistung erbracht wurde (Auslierferung, Arbeitsfortschritt, Leistungserbringung), kann aktiviert werden
- Teilfakturen ebenfalls unter Forderung aus LL
- Nicht unter Forderungen aus LL: Rechnungen für Anzahlungen an Kunden (reiner Vorauszahlungscharakter), da Leistung noch nicht erbracht worden ist -> dann unter ü. kurz. Forderungen
- Nicht unter Forderungen aus LL: Habensaldi gesamt pro Debitor -> ü. kurz. Verbindlichkeiten
- Lieferungen mit Rückgaberecht: erst als Ford. aus LL -> wenn bezahlt oder Frist abgelaufen ist (dazuwischen als Vorräte)
- Nicht als Ford. aus LL: Umsatzrückvergütungen (sep. abgrenzen OR 960e Abs 1+2)
- gesonderter Ausweis für Forderungen aus LL ggü nahestehenden Personen (OR 959a Abs 4)
> Verrechnung (Forderungen und Verbindlichkeiten):
-> generell können Verrechnungen vorgenommen werden wenn:
- 2 Forderungen
- denselben Personen
- Gegenforderung muss fällig sein, Schuld des Verrechnenden gnügt die Erfüllung
- Sachzusammenhang muss nicht gegeben sein
- bei äusländischer Währung muss Währung frei konvertibel sein
- verjährte Forderung nur solange, als zum Zeitpunkt der Verrechnung Verjährung noch nicht eingetreten ist
- Verrechnung anfechtbar bei Konkurs (Bevorteilung Konkursmasse) -> sofern in Kenntnis über Zahlungsunfähigkeit
Factoring
> Begriffliches?
> Begriffliches:
-> drei Typen von Leistungen:
1. Geschäftsbesorgungen (Bonitätsprf, Buchhaltung Forderungen, Inkasso, Mahnwesen)
2. Finanzierung bzw Bevorschussung offenere Forderungen gegen eine Sicherheitsabtretung
3. Übernahme Delkredererisiko
-> nur die Übernahme von Geschäftsbesorgungen & Finanzierung dann "unechtes Factoring"
- Factors geben Kosten wie folgt an: 1. Kontokorrentzinssatz & DL als Prozentsatz des Jahresumsatzes
- geeignet für wiederkehrende Lieferungen von Konsumgütern&DL an festen Kundenkreis -> eher kurzfristiges Zahlungsziel
- immer auch Bonität des Factorers bei Bewertung per YE kontrollieren
Übrige kurzfristige Forderungen und Verbindlichkeiten
> Bestandteile?
> Bewertung?
> Gliederung & Ausweis?
> Bestandteile:
- Fristigkeit bis max 1 Jahr
- Forderungen / Verbindlicheiten ggü der Steuerverwaltung
- Forderungen / Verbindlicheiten ggü Sozialversicherungen
- Forderungen / Verbindlicheiten ggü dem Personal
- WIR Guthaben
- kurzfristig verzinsliche Verbindlichkeiten (Bankkontokorrente, Darlehen) sind separat auszuweisen
- verzinsliche / unverzinsliche Forderungen keine spez Unterscheidung gem. Gestz (OR 959a 1 Ziff 1lit c)
> Bewertung:
- übrige kurz. Forderungen: NWP (OR 960 960a) -> Werthaltigkeit prüfen
- übrige kurz. Verbindlichkeiten: Nennwert (OR 960e)
> Gliederung & Ausweis:
- Verrechnung Forderungen mit Verbindlichkeiten möglich bei z.B. Saldogrösse (MwSt -> Umsatzsteuer minus Vorsteuer)
Forderungen und Verbindlichkeiten ggü nahestehenden Personen
> Begriffliches?
> Besondere Transaktionen mit nahestehenden Personen?
> Verbot der Einlagerückgewähr?
> andere mögliche Interessensverletzungen von Aktionären & Dritten
> Begriffliches:
- Beteiligung: langristig, massgeblichen Einfluss, wird ab 20% Stimmrechte vermutet (OR 960d Abs 3)
- Organe (nicht rechtliche Organe sondern mt GL betraute Leitungsorgane) darunter fallen: VR bei AG/Genossenschaft, GL bei GmbH, Vorstand bei Verein, Stiftungsrat bei Stiftungen
- Schwestergsellschaften gem. Gesetz nicht zwingend als nahestehende Person, wird jedoch aufgrund Einbindung in Konzern empfohlen
> Besondere Transaktionen mit nahestehenden Personen:
- marktunübliche Transaktionen, vorteilhafter als ggü Dritten
- keine Problematik bei: marktüblich, angemessene Menge, ordentlichem Geschäftsverkehr
- Problematik: 1. Darlehen verstösst gegen das Verbot der Einlagerückgewähr 2. Darlehen verletzt Interessen übriger Aktionäre / Gläubiger
> Verbot der Einlagerückgewähr
-> liegt vor wenn kumultiv erfüllt (betragsmässig als auch quanitativ):
1. dem Aktionär ist das Recht versagt den einbezahlten Betrag zurückzufordern (OR 680 Abs 2). Verbotener Betrag umfasst: AK zuzüglich Agio -> nicht verboten ist Rückzahlung aus vorhandenen offenen und stillen Reserven. Keine Verletzung wenn Höhe der Forderungen tiefer ist als mögliche Gewinnausschüttung.
2. sind die unter 1. erwähnten Grenzen betragsmässig überschritten, kann darauf geschlossen werden, dass der Darlehensnehmer nicht, nicht willens, nicht in der Lage ist, das Darlehen zurückzuzahlen. -> Fehlen eines Darlehensvertrag kann ein Indiz sein.
-> Fazit: Gesetzesverstoss -> Nichtigkeit des Darlehensvertrags, Wiederaufleben der Liberierungspflicht, Rückerstattungsanspruch, Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, Schadenersatz
> andere mögliche Interessensverletzungen von Aktionären & Dritten
-> auch wenn kein Verbot der Einlagerückgewähr besteht können Guthaben an nahestehende Personen missbräuchlich sein:
1. Konditionen unangemessen günstig 2. Vergleich zur Bilanzposition unverhätlnismässig 3. Bonität / keine allfällige Sicherstellung 4. simulierter Darlehensvertrag
-> Fazit: Erfüllung Tatbestand mögliche verdeckte Gewinnausschüttung
Forderungen und Verbindlichkeiten ggü nahestehenden Personen
> Cashpool?
> Cashpool:
1. Notional Pooling (virtuelles Pooling):
- Konzerngesellschaften besitzen eigene Bankkonten
- Ausweis unter Flümi
- eher unproblematisch
2. Zero Balancing (physisches Cash Pooling):
- Forderungen / Verbindlichkeiten werden automatisch auf das Konto des Pool Leaders übertragen
- kann folglich Darlehen an Konzernteilnehmer auslösen
- Mittel stehen nicht im Zugriff der Gesellschaft
- eher problematisch, Bonität Schulder, Notleidene Gesellschaft Darlehen
- Ausweis unter Forderungen/Verbindlichkeiten ggü Konzerngesellschaften
-> generelle Empfehlung Teilnahme am Cash Pool im Anhang, mögliche Eventualverbindlichkeiten, Einschränkungen Verfügbarkeit der Mittel
Anzahlungen (aktiv)
> Begriffliches?
> Bewertung?
> Ausweis & Gliederung?
> Begriffliches:
- entspricht geleisteten Zahlungen (Vorauszahlungen) für noch nicht erhaltene Lieferungen / Leistungen
- Vorleistungscharakter / Vorauszahlung
- Abgrenzung TA und Anzahlung: TA= Vorauszahlungen für wiederkehrende Aufwendungen (Zinsen, Mieten, KK) Anzahlungen = Vorauszahlungen im Zusammenhang mit Lieferungen oder Leistungen
- Zahlungen für Kauf-Vorverkaufsrechte = Anzahlungen
> Bewertung:
- Bonität der noch zu leistenden Partei berücksichtigen
- tieferer Marktwert der zu liefernden Gegenleistung berücksichtigen
- Bewertung analog Forderungen aus LL / Höchstbewertungsvorschriften
> Ausweis & Gliederung?
- Umlaufvermögen (Waren)
- Anlagevermögen (Immobilien, Maschinen)
Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen
> Begriffliches?
> Einzelne Positionen?
> Begriffliches, unter Vorräten und nicht fakt. DL wird verstanden:
- Rohmaterial, Hilfs- und Betriebsstoffe
- HF
- Erzeugnisse in Arbeit (für ProduktionsUN) und nicht fakturierte DL (für DLUN)
- Fertige Erzeugnisse
- Handeslwaren
- ander im Rahmen des operativen Geschäfts zur Veräusserung bestimmte Vermögenswerte (z.B. Grundstücke bei ImmoUN, Gold bei Goldschmied)
-> ergibt sich auftrund des Verwendungszweck und nicht aufrund der Beschaffenheit
> Rohmaterial, Hilfs- und Betriebsstoffe:
- sind von Dritten bezogene Güter, welche direkt/indirekt in die Fertigung eingehen
- Büro-und Verpackungsmaterial können sofern bilanziert als Betriebsstoffe zugeteilt werden (Schmiermittel, Schleifpapier)
- Leihverpackungen (Harassen, Paletten) gehören zum Anlagevermögen des Leihgebers
> HF:
- Produkte, welche noch nicht alle Produktionsstufen durchlaufen haben (chemische Zwischenprodukte)
- selbst hergestellt oder zugekauft
> Erzeugnisse in Arbeit & nicht fakt. DL:
- Produkte, welche sich im Fertigungsprozess befinden
- aufgelaufene Kosten für nicht fakt. DL
> angefangene Bauten bei Bauunternehmen:
- generell nicht zum Vorrat, da auf fremden Boden, aus buchungspraktischen Überlegungen jedoch teilweise dem Vorratsvermögen zugerechnet
- Besonderheit im Bezug auf die Eigentumsverhältnisse beachten
> Fertigfabrikat:
- selbst hergestellt
- versandbereit
> Handelsware:
- eingekaufte / erworbene Produkte
- versandbereit
> Kommissions- bzw Konsignationsware:
- Eigentümer (Kommittent) übergibt Ware zum Verkauf an eine andere Partei (Kommissionär). Kommissionäre tätigt Verkäufe in eigenem Namen aber auf Rechnung für Kommittent. Kommissionär erhält Provision.
Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen
> Buchführung?
> Bestandesermittlung div. Positionen?
> Generell?
> Buchführung:
1. Verzicht auf buchhalt. Erfassung unterähriger Lagerbewegungen: einfach, wenig komplexe Verhältnisse vertretbar
2. Führung einer mengenmässigen Lagerbuchhaltung: periodische Erfassung der Lagerbewegungen
3. Führung einer mengen- und wertmässigen Lagerbuchhaltung
-> Vorgehensweise hängt von Art, Grösse und Organisation des UN ab.
-> Mindestanforderungen bei Produktionsbetrieben: Notwendigkeit Kalkulationsunterlagen für Bewertung der HF / FF sowie zusätzliche Daten im Bezug auf die Ermittlung des Fertigungsgrads zur Verfügung zu stellen (via Betriebsabrechnung. Lager-Warenbewirtschaftungssystem mit laufender Verarbeitung aller Lagerbewegungen gekoppelt an Bestell, Kalkulation, Prodsteuerung, etc.)
> Bestandsermittlung Waren:
- keine Pflicht zur jährlichen Inventur -> falls jedoch keine LagerBUHA dann Bestand kaum verlässlich
- Alternative zur Inventur: angemessenes mathemat. Stichprobenverfahren (Voraussetzung ordnungsgemässe LagerBUHA), Schätzungen, Margenberechnungen
> Bestandsermittlung Erzeugnisse in Arbeit:
- Feststellung Arbeitsfortschritt: Augenscheinnahme, Fabrikationspapiere, Erfassung pro Auftrag&Serie oder Charge via IT
- bei kontinuierlicher Fertigung (chemischen Industrie) Fertigung anhand von Kapazität der Anlage geschätzt
> Bestandesermittlung DL:
- geleisteter Arbeitseinsatz, bezogene Fremdleistungen
> In Kommission gegebene Waren & in Kommission genommene Waren:
- in Kommi gegebene: sep. unter Vorräten, nicht als Forderungen
- in Kommi genommene: nicht aktiviert, jedoch erforderliche Sorgfalt angemessene Aufzeichnung über Bewegungen / Bestand
> Generell:
- Veredelung: solange Material ins Eigentum des Veredlers übergeht, dann Vorräte (Verpflichtung ist zu passivieren), geht nicht ins Eigentum, sind Stunden nicht bilanzierfährig.
- Versandbereite Ware bis zur Fakturierung als Vorräte
- Warenkontrakte nicht bilanzierfährig
Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen
> Ersterfassung?
> Folgebewertung?
> Ersterfassung:
- Anschaffungskosten umfasst: Einstandspreis, alle Kosten bis zur Einlagerung (Bezugskosten, Fracht, Zoll, Versicherungsprämien, nicht rückforderbare MwSt) gekürzt um Rabatte aller Art inkl. per YE gewährte Treue, Mengenrabatte. Skonti sofern sie handelüblichen Rahmen nicht überschreiten, nicht abgezogen werden
- Nicht Anschaffungskosten sind: Kosten einer Finanzierung (Wechsel, verzinsliche Lieferantenkredite)
- HSK umfasst: Anschaffungskosten Rohmaterial, Hilfs- und Betriebsstoffe, Materialgemeinkosten, Fertigungslöhne, Fertigungsgemeinkosten. Produktbezogene Entwicklungs- Versuchts, Konstruktionskosten sowie patent- fatrikbezogene Lizenzen können anteilig hinzugerechnet werden
- Nicht HSK sind: bei Bestellungseingang bezahlte Provisionen, Auftragserteilung zusammenhängenden Akquisitionsaufwendungen (gesonderte Aktivierung als vorausbez. Kosten vertretbar), allgemeine Verwaltungs- und Vertriebskosten, Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauflager (ausser bei Waren im Reifeprozess z.B. Wein, Holz), Einlagerungskosten (MA Stunden und Lagerkosten), Beschädigung bei Einlagerung
- Einzelanfertigung (feste Bestellung): Kosten für Verkauf zulässig
> Folgebewertung:
- nicht höher als Anschaffungs- Herstellkosten -> Rohstoffhändler kann Rohstoffe zu Markpreisen bewerte
- Aufträgen in Arbeit via Pauschalbewertung zulässig -> Kontrolle Vorsichtsprinzip
- bereits fakturierte aber noch nicht verschickte Waren werden als Forderungen ausgewiesen (achtung, nocht nicht realisierter Margenanteil via RST oder WB berücksichtigen)
- Vorräte Zugekauft von nahestehende Personen zu vollen Einstandspreisen bewerten (jedoch NWP)
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