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Lernkarteikarten II

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Kartei Details

Karten 59
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 25.06.2020 / 08.02.2021
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Einleitung Rechnungswesen

> Gegenstand des Rechnungswesens?

> GoB?

> GoR?

> Abgrenzungen sachlicher & zeitlicher Hinsicht?

> Imparitätsprinzip?

> Gegenstand des Rechnungswesens: zahlenmässige Erfassung & Verarbeitung interner/externer Vorgänge und zur Darstellung der wirtschaftlichen & finanziellen Lage eines UNs

> GoB: Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung (OR Art 957a): vollständige, wahrheitsgetreue, systematische Erfassung, Belegnachweis, Klarheit, Zweckmässigkeit, Nachprüfbarkeit

> GoR: Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung (OR Art 958c): klar & verständlich, vollständig, verlässlich, Wesentliche enthalten, vorsichtig

> Abgrenzungen sachlicher & zeitlicher Hinsicht: 1. sachlicher Hinsicht: verlangt dass Aufwendungen, welche bestimmte Erträge erzielen, zeitgleich mit dem Ertragsanfall in ER berücksichtigt werden (periodengerechte Erfassung, matching of costs and revenue) 2. zeitlicher Hinsicht: dass Aufwand & Ertrag die zeitraumbezogen anfallen (z.B. Zinsen, Mieten) auch entsprechend abgegrenzt werden (periodenfremde bei früheren Perioden) -> können ggf vom Impartitätsprinzip durchbrochen werden

> Imparitätsprinzip: Ungleichheit/Ungleichbehandlung im Zusammenhang  mit dem Ausweis von Gewinnen & Verlusten (Gewinne erst bei Realisierung verbuchen, Verluste auch bei Nichtrealisierung bzw befürchtenden Verlusten verbuchen)

Allgemeine Bestimmungen zu Buchführung & Rechnungslegung

> Pflichten zur Buchführung und Rechnungslegung (GoB & GoR)?

> GoB Grundsätze?

> Pflichten zur Buchführung und Rechnungslegung (GoB & GoR):

GoB: gelten für alle UN

GoR: gelten nicht für KleinUN sowie gewisse Vereine & Stiftungen dazu gehören: OR Art 957 Abs 2

  • EinzelUN & Personengesellschaften < tCHF 500 Umsatz/Jahr
  • Vereine & Stiftungen, welche nicht im HR einzutragen sind
  • Stiftungen, welche von der Pflicht zur Bezeichnung einer RS befreit sind (ZGB Art 83b Abs. 2)

-> diese Unternehmen müssen lediglich überEinnahmen und Ausgaben Buch führen. Buchführung via Ist-Methode (Einnahmen zum Zeitpunktdes Zahlungseingangs, Ausgaben zum Zeitpunkt der Zahlung). Ist steuerrechtskonform ausser Investitionen dürfen nicht voll als Ausgaben gelten gemacht werden - entsprechende Abschreibung vornehmen.

> GoB Grundsätze:

1. Vollständigkeit: vollständig erfasster Anfangsbestand A & P, lückenlos und periodengerecht erfasst

2. Richtigkeit (wahrheitsgetreu und willkürfrei): Daten werden gem. den Regeln des gewählten Systems unverfälsch verbucht. Prinzip der Wesentlichkeit kann berücksichtigt werden, nur Einflussgrössen, welche das Urteil beeinflussen können.

3. Systematik (zeitliche und sachliche Abgrenzung) / systemkonforme Bewertung: Abgrenzungen beachten, Erfordernis der Bewertung in regelmässigen Abständen Periodenerfolg und Vermögensstand zu ermitteln

4. Belegnachweis: Nachprüfbarkeit der Belege muss gewähleistet werden. Keine Buchung ohne Beleg

5. Klarheit: formelle Gestaltung der JR, übersichtlich & sachgerechte Gliederung, genaue Bezeichnung

6. Zweckmässigkeit: Buchführung wird der Art & Grösse eines UN angepasst / RG getragen

7. Nachprüfbarkeit: Prüfpfad, Spur von Erfassung bis Darstellung darf nicht abreissen muss nachprüfbar sein

 

Vorschriften zur Rechnungslegung

> Ziel?

> Funktion Anhang?

> Annahme Fortführung?

> GoR Grundsätze?

> Aufbewahrungspflichten?

 

> Ziel: Darstellung der wirt. Lage eines UNs, dass Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (OR Art 958 Abs 1)

> Funktion Anhang: 1. in JR angewandte Grundsätze 2. Angaben zu Bilanz/ER Positionen 3. weitere vom Gesetz verlangte Angaben

> Annahme Fortführung: Überprüfung/Einschätzung des Geschäftsverlaufs für mind. 12 Monate nach Bilanzstichtag (OR Art 958a Abs 1)

> GoR Grundsätze: OR Art 958c

1. Klarheit & Verständlichkeit: übersichtliche, sachgemässe Gliederung

2. Vollständigkeit: nichts Wesentliches wird vergessen insbesondere vollständige Erfassung der Verbindlichkeiten

3. Wesentlichkeit: massgeblich für den Bilanzleser (unbedeutende Einflussgrössen, welche Urteil nicht beeinflussen würden, können ausser Acht gelassen werden)

4. Vorsicht: Bewertung muss vorsichtig erfolgen (Zielkonflik zw. Gesetzesbestimmung & stille Reserven), jeweils schlechter darstellen als tatsächlich, das Bilden von Willkürreserven lässt sich mit dem Vorsichtsprinzip nicht rechtfertigen -> steht in Konflik mit den übergeordneten Zielen der RG-Legung -> Zielkonflikt wird aber in Kauf genommen

5. Gleiche Massstäge bei Darstellung & Bewertung: Stetigkeit zu den VJ, gleiche Gliederung, Vergleichbarkeit gewährleistet durch Anwendung gleicher Grunsätze. Methodenwechsel muss im Anhang begründet werden (z.B. Änderung Ermittlung Anschaffungskosten zu Fifo, Lifo, Durchschnitt, Änderung Ermittlung HSK, Änderung Abschreibungsverfahren liner/degressiv, leist). Nicht ein Methodenwechsel ist die Veränderung der Nutzungsdauer aufgrund des Vorsichtsprinzips solange nicht jährliche Anpassung

6. Verrechnungsverbot A mit P & E mit A: gilt auch für Anhang, Verrechnung möglich (OR Art 120-126)

> Aufbewahrungspflichten: 10 Jahre nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres, spez Bestimmungen z.B. MwSt Immobilien über 20 Jahre. Zudem bei Ablauf der First der Verjährung bei Steuerforderung Aufbewahrungspflicht bis mind. Verjährung.

 

Bilanzierungspflicht und Bilanzierungsfähigkeit

> Aktiven?

> Passiven?

> Bewertung generell?

> Gruppenbewertung?

>  Produktions-versus Absatzerfolgsrechnung?

> Anhang: zusätzliche Pflichtangaben für grössere UNs?

> Aktiven: 1. aufgrund vergangenes Ereignis über sie verfügt werden kann 2. Mittelzufluss wahrscheinlich 3. Wert verlässlich geschätzt werden kann

> Passiven: 1. durch vergangenes Ereignis bewirkt wurde 2. Mittelabfluss wahrscheinlich 3. Höhe verlässlich geschätzt werden kann

> Bewertung generell:

  • Bewertung muss vorsichtig erfolgen darf jedoch zuverlässige Beurteilung nicht verhindern
  • Ersterfassung der Aktiven max Anschaffungs- oder HSK
  • Folgebewertung nicht höher als Anschaffungs- oder HSK sein - ausser für Aktiven mit Börsenkurs oder beobachtbaren Markpreisen (OR Art 960 b Abs 1 -> muss jedoch dann alle Aktiven der entsprechenden Postion so bewerten -> zudem im Anhang auf Bewertungsmethode hinweisen -> WS und übrige Aktiven müssen gesondern offengelegt werden)
  • Besondere Bestimmung bei Liquidation (OR 742) oder Aufwertung (OR 670 bei Unterbilanz)
  • Wahl Bewertung Aktiven nach Börsenkurs/beobachtbarem Markpreis: eine WB darf zulasten der ER erfolgen, WB jedoch nicht zulässig, wenn dadurch sowohl Anschaffungswert als auch tieferer Kurswert unterschritten würde. Schwankungsreserve ist in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszuweisen

> Gruppenbewertung? (kumulative Erfüllung der folgenden zwei Bedingungen)

1. Gleichartigkeit: eng definierte Gruppe z.B. Lieferung aus LL mit ähnlichen Zahlungszielen

2. üblicherweise als Gruppe zusammengefasst: branchenüblich (z.B. Lieferung aus LL ohne individuelle WB, gleichartige Elemente des Lagers ohne individuelle WB)

>  Produktions-versus Absatzerfolgsrechnung:

1. Produktionserfolgsrechnung = Gesamtkostenverfahren: es werden Kostenarten in den Vordergrund gestellt (z.B. Material- und Warenaufwand, Personalaufwand)

2. Absatzerfolgsrechnung = Umsatzkostenverfahren: Vordergrund sind Prozesse der Leistungserbringung - sprich Abrechnung über die verkauften Leistungen

> Anhang: zusätzliche Pflichtangaben für grössere UNs: alle UNs welche eine OR machen müssen

1. langfristig verzinsliche Verbindlichkeiten (Split 1-5 Jahre und > 5 Jahre)

2. Honorar der RS

-> Verzicht bei: wenn UN selbt oder juri. Person, die das UN kontrolliert eine KonzernRG nach anerkanntem Standard erstellt

 

Flümi & kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsernkurs sowie kurzfristige Bankschulden

> Flümi?

> kurzfristig gehaltenen Aktiven mit Börsenkurs oder beobachtbarem Marktpreis?

> kurzfristige Bankschulden?

> Flümi:

1. Bestandteile:

  • Kassenbestände, Post, Bankguthaben auf Sicht sowie kurzfristig fällige Festgeldguthaben (innert 3 Monaten nach YE)
  • Kontokorrentguthaben und Festgelder ggü WIR-Bank, welche bar ausbezahlt werden (ausser Verrechnungsguthaben ggü WIR -> dann ü. kurz. Forderungen)
  • Cash Pooling unter gewissen Bedingungen 
  • Flümi in Transit (ausser spez vertragliche Ausgestaltung oder Dauer des Transfers -> dann ü. kurz. Forderungen)
  • Konten mit eingeschränkter Verfügbarkeit (Depot für einen Kredit hinterlegt) sind ggf als Forderungen auszuweisen
  • noch nicht eingelöste Bankchecks
  • Kein Flümi sind: Reka-Checks, Geschenkgutscheine, Flugmeilen -> ü. kurz. Forderungen
  • Forderungen in Not, unreichend gedeckte Checks, Bestände Flümi in Ländern mit Transferrestrik. -> ü. kurz Forderungen (oder ggf WB)
  • Kein Flümi sind: Bankguthaben von mehr als 3Mt fälligen oder kündbaren -> ü. kurz. Forderungen

2. Bewertung

  • Geldkurs für Guthaben / Briefkurs für Verbindlichkeiten (Mittelkurs zulässig, wenn Diff Geld/Briefkurs nicht wesentlich)
  • Kursgewinne/Verluste gelten als realisiert
  • Gleichartige, zur gleichen Zeit fällige Schulden&Guthaben bei der selben Bank können miteinander verrechnet werden (OR 120)

> kurzfristig gehaltenen Aktiven mit Börsenkurs oder beobachtbarem Marktpreis:

1. Bestandteile:

  • WS, Gold und andere Edelmetalle
  • Rohstoffe (sofern an Börse / aktiver Markt liquid gehandelt)

2. Bewertung

  • Börsenkurs oder beobachtbarem Marktpreis -> Kursgewinne/Verluste gelten als realisiert

> kurzfristige Bankschulden:

1. Bestandteile:

  • Kontokorrentkredite stets kurzfristig
  • Bankschulden mit Restlaufzeit von weniger als 12Mt.
  • Gleichartige, zur gleichen Zeit fällige Schulden&Guthaben bei der selben Bank können miteinander verrechnet werden (OR 120)

Wertschriften

> Bestandteile?

> Buchungführung?

> Bewertung?

> Gliederung & Ausweis?

> Bestandteile:

  • Urkunden des Kapitalverkehrs (OR Art 965): Aktien, Partizip, Genussscheine, Anteilseine, Wandelobli, Optionsscheine (Warrants), Obligation, Kassenobligationen, Pfandbriefe
  • Anteilsrechte, die nicht in Wertpapiere verkörpert sind (Genossenschafts-GmbH-Anteile)
  • Weitere Forderungsrechte/papiere am internationalen Geld-Kapitalmarkt (Schuldverschreibungen Bund, Deposits, Bonds, Schatzscheine)
  • Schuldbriefe Dritter
  • Edelmetalle (sofern nicht Vorrat oder unter Flümi & ü. kurz gehaltene Aktiven -> falls Bewertung nach Börsen/Markkurs)
  • Derivative Finanzinstrumente (Wert gekaufte Finanzinstrument ist bilanzierungsfähig, gekaufte Optionen, die an einer Börse oder Over-the-counter OTC gehandelt weren)
  • Nicht unter WS: Checks, Wertpapiere wie Wechsel (Bill of exchange, commercial papers, Warendokumente)
  • Nicht unter WS: Schuldbriefe im Eigenbesitz (Schulder & Gläubiger identisch), zurückgekaufte eigene Obligationen
  • Nicht zulässig: Aktivierung Gratisaktien ohne Kurswert, soweit dies zu einer Bewertung über dem OR Höchstwert führen würde

> Buchführung:

  • Zugänge zu Anschaffungskosten & Abgänge zu durchschnittlichen Anschaffungskosten
  • Marchzinsen erfolgswirksam
  • empfohlen: bei umfangreichem WS-Bestand/Verkehr zweckmässige Aufzeichungen/Nebenbuch zu führen

> Bewertung & Gliederung und Ausweis:

  • Ersterfassung: Anschaffungskosten (Courtagen/Bankgebühren generell als Aufwand können aber auch aktiviert werden)
  • Folgebewertung: Wahlrecht 1. Anschaffungskosten/NWP (OR 960a Abs 2) 2. Börsenkurs / anderen beobachtbarem Marktpreis (OR 960b Abs 1)
  • 1. Anschaffungskosten/NWP: Wertobergrenze Anschaffungskosten, WB wenn Netto-Marktwert (Marktwert abzüglich Veräusserungskosten)  tiefer ist, ausländische WS ohne Kurswert zusätzlich Währungsrisiko miteinrechnen
  • 2. Börsenkurs/Markwert: 
  • WS generell einzel zu bewerten, Gruppenbewertung im Rahmen einer Portfoliobetrachtung vertretbar sein
  • Stetigkeit der Bewertungsmethode über alle Aktiven dieser Bilanzposition > Abweichung zu Bewertung WS im Anlagevermögen zulässig
  • Schwankungsreserven können gebildet werden
  • Durchschnittswert zweckmässig (fortlaufende, gestaffelte Ermittlung realisierte Kursgewinne/verluste), Fifo zulässig

Forderungen aus LL

> Buchführung?

> Verrechnung?

> Buchführung:

  • Sobald Leistung erbracht wurde (Auslierferung, Arbeitsfortschritt, Leistungserbringung), kann aktiviert werden
  • Teilfakturen ebenfalls unter Forderung aus LL
  • Nicht unter Forderungen aus LL: Rechnungen für Anzahlungen an Kunden (reiner Vorauszahlungscharakter), da Leistung noch nicht erbracht worden ist -> dann unter ü. kurz. Forderungen
  • Nicht unter Forderungen aus LL: Habensaldi gesamt pro Debitor -> ü. kurz. Verbindlichkeiten
  • Lieferungen mit Rückgaberecht: erst als Ford. aus LL -> wenn bezahlt oder Frist abgelaufen ist (dazuwischen als Vorräte)
  • Nicht als Ford. aus LL: Umsatzrückvergütungen (sep. abgrenzen OR 960e Abs 1+2)
  • gesonderter Ausweis für Forderungen aus LL ggü nahestehenden Personen (OR 959a Abs 4)

> Verrechnung (Forderungen und Verbindlichkeiten):

-> generell können Verrechnungen vorgenommen werden wenn:

  • 2 Forderungen
  • denselben Personen
  • Gegenforderung muss fällig sein, Schuld des Verrechnenden gnügt die Erfüllung
  • Sachzusammenhang muss nicht gegeben sein
  • bei äusländischer Währung muss Währung frei konvertibel sein
  • verjährte Forderung nur solange, als zum Zeitpunkt der Verrechnung Verjährung noch nicht eingetreten ist
  • Verrechnung anfechtbar bei Konkurs (Bevorteilung Konkursmasse) -> sofern in Kenntnis über Zahlungsunfähigkeit

Factoring

> Begriffliches?

> Begriffliches:

-> drei Typen von Leistungen: 

1. Geschäftsbesorgungen (Bonitätsprf, Buchhaltung Forderungen, Inkasso, Mahnwesen)

2. Finanzierung bzw Bevorschussung offenere Forderungen gegen eine Sicherheitsabtretung

3. Übernahme Delkredererisiko

-> nur die Übernahme von Geschäftsbesorgungen & Finanzierung dann "unechtes Factoring"

- Factors geben Kosten wie folgt an: 1. Kontokorrentzinssatz & DL als Prozentsatz des Jahresumsatzes

- geeignet für wiederkehrende Lieferungen von Konsumgütern&DL an festen Kundenkreis -> eher kurzfristiges Zahlungsziel

- immer auch Bonität des Factorers bei Bewertung per YE kontrollieren