Rechtsfragen
Assistenzkurs Immobilien-Vermarktung SVIT
Assistenzkurs Immobilien-Vermarktung SVIT
Fichier Détails
Cartes-fiches | 110 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 23.05.2020 / 12.01.2023 |
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1 Was ist Sachenrecht
Bildet zusammen mit dem Obligationenrecht den Kernbereich des Vermögensrechts.
z.B. die Güterbeherrschung, Güterverwendung und Güterübertragung zum Gegenstand
1 Obligationenrecht
Regelt die Verpflichtungen der Parteien
u.a. güterrechtliche Verfügungen vorzunehmen (zB. Kauf, Tausch, Schenkung)
1 Wo finet man Sachenrecht?
ZGB – 4. Teil
Art. 641-977
Gemäss BV ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts Sache des Bundes
1 Wo suchst du Kantonen erlassene Privatrecht?
In den kantonalen Einführungsgesetzen zum ZGB
(EG zum ZGB)
1 Obligatorische Rechte
= Relative Rechte
- Binden Personen, die miteinander in einem Schuldverhältnis stehen (mind.eine ist zu Leistung verpflichtet)
- Richten nur gegen den Schuldner, nicht aber gegen unbeteiligte Dritte
- z.B. – Arbeitsrecht und Mietrecht
1.3 Dingliche Rechte
= Absolute Rechte / Sachliche
- Die Befugnis zur unmittelbaren Beherrschung einer Sache
- Gibt viel zwingendes Recht
-Kann gegenüber jedermann durchgesetzt werden
z.B – Eigentum
1.4 Dingliche Rechte - allgemein
In dem 18.-20. Titel des ZGB – Eigentum
In dem 21.-23. Titel des ZGB – beschränkten dinglichen RechteBDR
- Die beide sind gemeinsam das Merkmal der Dinglichkeit. Unterschiede bestehen in quantitativer und qualitativer Hinsicht
1.4 Dingliche Rechte - das Eigentum
Vollkommenste und umfassendste dingliche Recht
Oberste Herrschaftsrecht, umfassendste Verfügungsrecht einer Person an einer Sache.
- Einteilung der Sachen in Grundstücke = unbewegliche oder immobile Sachen) – ZGB 18.&19. Titel
- Fahrnis (= bewegliche oder mobile Sachen) ZGB Titel 20
1.4 Dingliche Rechte - die beschränkten dinglichen Rechte
Eigentümer kann einzelne Rechte an Dritte weitergeben --> Einschränkung
Berechtigte erhält ein Teilherrschaftsrecht – hat niemals das volle Verfügungsrecht, sondern direkte Einwirkungsmöglichkeit.
Immer zwei Parteien beteiligt – Berechtigter und Belasteter
1.4 Dingliche Rechte - die beschränkten dinglichen Rechte - Unterteilung
- Nutzungs- und Gebrauchrechte - Vgl. Dienstbarkeiten (ZGB 21. Titel – Abs. 1. und 2.)
- Sicherungs- und Verwertungsrechte
- Vgl. Grundpfand (ZGB 22. Titel)
- Fahrnispfand (ZGB 23. Titel)
- Kombination von Nutzungs- und Verwertungsrechten - Vgl. Grundlasten (ZGB 21.Titel – Abs. 3)
1.4 Dingliche Rechte - Unterschied zwischen Quantitativer und Qualitativer Hinsicht
Quantitativer
- Eigentum gewährt grundsätzlich ein umfassendes Herrschaftsrecht
- BDR verschaffen ihrem Träger nur eine begrenzte Zahl einzelner Herrschaftsbefugnisse (Teilherrschaftsrecht)
Qualitativer
- BDR stellen dinglichen Rechte keinen verselbständigten (Teil) Inhalt des Eigentums dar, sondern spezifische Belastungen und Beschränkungen
1.5 Verpflichtungsgeschäft - Grundgeschäft
Ist auf die Entstehung eines subjektiven Rechts gerichtet
z.B. Ich kaufe ein Grundstück, Eigentumsübertragung soll erst in 6 Monaten stattfinden. Ich gebe das Geld. Durch den Abschluss des Vertrages haben wir (Parteien) das obligatorische Rechtsgeschäft, so genannte Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen. Das Grundstück gehört immer noch Verkäufer. Beide Parteien sind lediglich verpflichtet
1.5 Verfügungsgeschäft - Vollzugsgeschäft
Richtet sich auf die Änderung (insbesondere die Übertragung) oder die Aufhebung eins subjektiven Rechts.
z.B. 3 Monate nach Abschluss des Kaufvertrags wird über den Verkäufer der Konkurs eröffnet. Eigentümer ist immer noch der Verkäufer. Das Grundstück fällt in die Konkursmasse. Konkursverwaltung ist nicht verpflichtet, den Vertrag zu erfüllen. Als Käufer kann ich Forderung anmelden. Erst wenn die Eigentumsübertragung vollzogen ist (Verfügungsgeschäft), geht das Eigentum an den Käufer.
1.6 Prinzipien im Sachenrecht
- Klarheit
- Übersichtlichkeit
- Sicherheits des Sachenrechts
2 Das Eigentum
2.1 Definition
Ist das oberste Herrschaftsrecht und das umfassendste Verfügungsrecht einer Person an einer Sache
2.1 Beschränkungen
ZGB 641 Abs. 1 – die Beschränkungen beachten
Vertragliche Natur Eigentumsbeschränkungen: Dienstbarkeit, Grundpfandrecht, Grundlasten, obligatorische Recht wir Miete und Pacht sowie Vorkauf-Rückkaufs- und Kaufrecht
Gesetzliche Natur Eigentumsbeschränkungen: Nachbarrecht, Notrechte, Familienwohnung, gesetzliche Vorkaufsrechte, Bauhandwerkerpfandrecht
2.1 Beschränkungen - Nachbarrechten
- Verbot übermässiger Einwirkungen – ZGB 684
- Regeln für Grabungen und Bauten – ZGB 685
- Abstandsvorschriften – ZGB 686 in Verbindung mit EG
- Wasserablauf und Entwässerung – ZGB 689 und 691
- Notrechte – ZGB 691- 696; 710
2.1 Beschränkungen - öffentlich rechtliche Vorschriften
Wurden im Interesse der Allgemeinheit erlassen
- Raumplanungsgesetz (Bund), Planungs- und Baugesetze (Kantone), Bau- und Zonenordnungen (Gemeinden) ZGB 702
- Bodenverbesserung – ZGB 703
- Ableitung von Quellen – ZGB 703
- BGBB – Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht
- BewG – Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
2.1 Umfang und die Abgrenzung - allgemein
Gegenstand des Sachenrechts sind Sachen im Rechtssinne. Sachen im Rechtssinne sind körperliche, für sich bestehende, unpersönliche Gegenstände, die der menschlichen Herrschaft unterworfen werden können.
Der Eigentümer einer Sache hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen, an ihren Früchten und grundsätzlich auch am Zugehör.
Gemäss ZGB 642 Abs. 2 sind Bestandteile einer Sache alles, was nach der am Ort üblichen Auffassung zu ihrem Bestand gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung. Nicht abgetrennt werden kann. Bestandteile bilden demnach zusammen mit der Hauptsache eine sachenrechtliche Einheit (= Akzessionsprinzip)
In ZGB 643 ist von natürlichen Früchten die Rede. (z.B. Äpfel, Kartoffeln…) Miet- und Pachtzinse werden als zivile Früchte bezeichnet.
Zugehör ist ebenfalls der Hauptsache zugeordnet, jedoch weniger eng mit ihr verbunden als Bestandteile. Zugehör ist im Unterschied zum Bestandteil eine selbständige, beweglich Sache und kann demzufolge ein eigenes rechtliches Schicksal haben. Im Zweifel folgt Zugehör dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache.
2.1 Umfang und die Abgrenzun - Fahrniseigentum vs Grundeigentum
Fahrniseigentum
Umfang und Abgrenzung des Eigentumsrechts ist schon von der Gestalt der Sache her gegeben
Grundeigentum
Die Rechtsordnung regelt das Eigentumsrecht.
Die Vertikale Ausdehnung: Gemäss ZGB 667 Abs. 1 erstreckt sich das Eigentum nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
Die horizontale Ausdehnung: Gemäss ZGB 668 werden die Grenzen durch die Grundbuchpläne und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstück selbst angegeben
3 die Eigentumsarten
Allgemein
Das Eigentum an einer Sache kann einer Person zustehen, die demnach Alleineigentümer ist.
Eigentum kann aber auch gleichzeitig mehreren Personen in der Weise zustehen, dass sie gemeinschaftlich an der Sache berechtigt sind. Bei gemeinschaftlichem Eigentum gehört ein und dieselbe Sache gleichzeitig einer Mehrzahl von Personen. Das Eigentumsrecht – und nicht die Sache selbst – wird unter ihnen aufgeteilt. Das ZGB kennt zwei Arten von gemeinschaftlichen Eigentum: Gesamteigentum (Eigentum «zur gesamten Hand») und Miteigentum (Eigentum «nach Quoten»)
3.1 Welche Arten des Eigentums gibt es?
- Alleineigentum
- Miteigentum
- Gewöhnliches Miteigentum
- Qualifiziertes Miteigentum = Stockwerkeigentum
- Gesamteigentum
3.1 Alleineigentum
Eine einzige Person (natürliche oder juristische) die volle Verfügungsmacht über einer Sache hat
3.1 "Gewähnliches" Miteigentum
ZGB 646 – 652a
Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sin sie Miteigentümer.
Miteigentum setzt keine gemeinschaftliche Bindung unter den Beteiligten voraus. Eine Bindung unter den Miteigentümern entsteht erst aufgrund der Beteiligung an der Sache.
Beim Miteigentum bildet die dem Miteigentümer zusehende Eigentumsquote ein selbständiges Rechtsobjekt. Grundsätzlich kann jeder Miteigentümer über seinen Anteil frei verfügen (=veräussern, belasten). Veräussert ein Miteigentümer seinen Anteil an einen Dritten, haben die übrigen Miteigentümer von Gesetzes wegen ein. Vorkaufsrecht
3.1 "Qualifizierte" Miteigentum
= Stockwerkeigentum ZGB 712 a – t
Das schweizerische Stockwerkeigentum ist als Miteigentum ausgestaltet. Das ganze Gebäude samt dem Boden, auf dem dieses errichtet ist, steht im Miteigentum.
Der einzelne Stockwerkeigentümer hat sodann das Sonderrecht, bestimmte Teile des Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen. Gegenstand des Sonderrechts können Stockwerke oder Teile von Stockwerken bilden, die mit eigenem Zugang zu gemeinschaftlichen Teilen des Gebäudes versehen und in sich abgeschlossen sind.
3.1 Gesamteigentum
ZGB 652 – 654a
Gesamteigentum liegt vor, wenn mehrere Personen durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind.
Das Gesamteigentum setzt demnach zu seiner Entstehung ein besonderes auf Gesetz oder Vertrag begründetes Gemeinschaftsverhältnis voraus.
Beim Gesamteigentum bestehen keine selbständigen Eigentumsanteile. Alle Beteiligten sind gleichermassen auf das Ganze berechtig. Der Einzelne kann also weder über die gemeinschaftliche Sache als Ganzes noch über einen Teil davon verfügen, da kein solcher ausgeschieden ist.
3.1 Gesamteigentum - Aufzählung
- die Gütergemeinschaft
- die Gemeinderschaft
- die Erbengemeinschaft
- die einfache Gesellschaft
- die Kollektivgesellschaft
- die Kommanditgesellschaft
3.1 Gesamteigentum - die Gütergemeinschaft
ZGB 221 – 246
Ehegatten können durch Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbaren. Das Gesamtgut umfasst Vermögen und Einkünfte der Ehegatten, soweit nicht Eigengut vorliegt
3.1 Gesamteigentum - die Gemenderschaft
ZGB 336 – 348
Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass Verwandte entweder eine Erbschaft ganz oder zum Teil als Gemeinderschaftsgut fortbestehen lassen oder dass sie Vermögen zu einer Gemeinderschaft zusammenlegen.
3.1 Gesamteigentum - die Erbengemeinschaft
ZGB 602 und 603
Die Erbengemeinschaft entsteht von Gesetzes wegen durch den Tod eines Erblassers. Sämtliche Aktiven und Passiven des Verstorbenen gehen mit dem Tod an die Erben über, welche eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft bilden
3.1 Gesamteigentum - die einfahce Gesellschaft
OR 530 – 551
Die einfache Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln
3.1 Gesamteigentum - die Kollektivgesellscchaft
OR 552 – 593
Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben
3.1 Gesamteigentum - die Kommanditgesellschaft
OR 594 – 619
Ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere Personen sich zum Zwecke vereinigen, ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach Kaufmännischer Art geführtes Gewerbe unter einer gemeinsamen Firma in der Weise zu betreiben, dass wenigstens ein Mitglied unbeschränkt, eines oder mehrere aber als Kommanditär nur bis zum Betrag einer Bestimmten Vermögenseinlage, der Kommanditsumme, haften. Unbeschränkt haftende Gesellschafter können nur natürliche Personen, Kommanditäre jedoch auch juristische Personen und Handelsgesellschaften sein.
4 die Grundstücke
4.1 im Sinne des Gestzes
ZGB: 655
Der Begriff «Grundstück» wird im Volksmund gleichbedeutend mit «Liegenschaft» verwendet.
- Die Liegenschaften
- Die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte
- Die Bergwerke
- Die Miteigentumsanteile an Grundstücken
4.2 die Liegenschaften
Eine Liegenschaft ist jede Bodenfläche mit genügend bestimmten Grenzen. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Liegenschaft überbaut oder unüberbaut ist.
4.3 die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte
Ein selbständiges Recht steht einer Person zu, die das Recht übertragen und – bei natürlichen Personen – vererben kann.
Ein dauerndes Recht muss mindestens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründet sein.
Erfüllt das Recht beide Voraussetzungen, kann es als Grundstück ins Grundbuch aufgenommen werden. Ist dies der Fall, kann auf Begehren des Berechtigten für das selbständige und dauernde Recht ein eigenes Grundbuchblatt eröffnet werden.
Selbständige und dauernde Rechte können nicht nur an Liegenschaften, sondern an allen Grundstücksarten begründet und als Grundstück im Grundbuch aufgenommen werden
Praktische Bedeutung haben vor allem das Baurecht und das Quellenrecht.
4.4 die Bergwerke
Ein Bergwerk ist «das Recht zur bergbautechnischen Ausbeutung von im Erdinnern befindlichen Rohstoffen» wie Erze, fossile Brennstoffe, Salze…
Im Grundbuch wird die Bergbauberechtigung aufgenommen. Diese Berechtigung wird in der Regel durch eine staatliche Konzession (=Bewilligung) erteilt. Für Bergwerke wird auf Begehren des Berechtigten ein separates Grundbuchblatte eröffnet.
Mit Ausnahme der Rheinsalinen (Salz) haben Bergwerke in der Schweiz praktisch keine Bedeutung mehr.
4.5 die Miteigentumsanteile an Grundstücken
a. Miteigentumsanteil
Jeder Miteigentumsanteil an einem Grundstück stellt für sich wiederum ein Grundstück dar. Ein Miteigentumsanteil bildet somit ein Objekt des Rechtsverkehrs.
Wenn es im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit der Grundbucheinträge liegt, werden für die einzelnen Miteigentumsanteile separate Grundbuchblätter angelegt. Beim Miteigentum wird der Bruchteil zum Namen jedes Miteigentümers angegeben
b. Stockwerkeigentum
Das Stockwerkeigentum ist eine besondere Ausgestaltung von Miteigentum. Der Stockwerkeigentümer hat das Sonderrecht, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen.
Für jede Stockwerkeinheit ist zwingend ein Grundbuchblatt zu eröffnen. Auf dem Grundbuchblatt ist der Bruchteil (Wertquote) einer jeden Stockwerkeinheit, ausgedrückt in Bruchteilen mit einem gemeinsamen Nenner, anzugeben.
Diejenigen Teile einer zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Liegenschaft, die nicht zu Sonderrecht zugewiesen werden können (z.B. Boden, Fassade, Treppenhaus, Balkone, Terrassen) befinden sich im gemeinschaftlichen Eigentum sämtlicher Stockwerkeigentümer. In der Regel wird die Grundstücksnummer des Stammgrundstückes beibehalten
4.6 - Zusammenfassung
Der Grundstückbegriff des ZGB ist wesentlich durch die grundbuchtechnische Behandlung von verkehrsfähigen Objekten auf dem Gebiet des Immobiliensachnrechts geprägt. Miteigentumsanteile, selbständige und dauernde Rechte sowie Bergwerke sind keine Grundstücke. Sie werden aber als Grundstücke behandelt und als solche in das Grundbuch aufgenommen. Dadurch können sie veräussert und belastet (z.B. mit Dienstbarkeiten und Pfandrechten) werden.
4.7 Unselbständiges Miteigentum
ZGB 655a
Beim unselbständigen Miteigentum handelt es sich nicht um ein Grundstück im Sinne von ZGB 655.
In diesem Fall wird ein Grundstück mit einem anderen Grundstück derart verknüpft, dass der jeweilige Eigentümer des Hauptgrundstücks auch Eigentümer des dazugehörenden Grundstücks ist. Dieses dazugehörende Grundstück teilt das rechtliche Schicksal des Hauptgrundstücks. Demzufolge kann es nicht gesondert veräussert, verpfändet oder belastet werden.