HSR Business und Recht 2
Prüfungsfragen der Jahre 2013-2018
Prüfungsfragen der Jahre 2013-2018
Fichier Détails
Cartes-fiches | 176 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 21.05.2020 / 12.08.2020 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/20200521_hsr_business_und_recht_2
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Intégrer |
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PVÜ (Pariser Verbandsübereinkunft) ist die Vorstufe zum Europäischen Patentübereinkommen.
Software ist nach dem Europäischen Patentübereinkommen patentierbar, in dem eine Erfindung ein Computerprogramm enthalten darf.
Mit dem Ableben des Urhebers gehen seine Urhebernutzungsrechte auf seine Erben über.
Die Rechte an einem von Harry Messmer zuhause und in seiner Freizeit entwickelten Computerprogramm liegen bei ihm, obwohl eine anderslautende arbeitsvertragliche Regelung zwischen ihm und seiner Arbeitgeberin besteht.
Das Benutzerhandbuch zu einem Computerprogramm ist bei rechtsgenüglicher Individualität als Bestandteil des Computerprogramms im Sinne von Art. 2 Abs. 3 URG geschützt.
Die rechtmässige Werkverwendung innerhalb des privaten Kreises aufgrund des Eigengebrauchs (Art. 19 f. URG) ist mittelbar entgeltlich
Das schweizerische Urheberrecht erlaubt das beliebige Vermieten von Computerprogrammen zu Privatzwecken.
Das Urheberrechtspersönlichkeitsrecht ist nicht vererbbar.
Daniel Düsentrieb kann sein Recht an der Namensnennung des von ihm geschaffenen Computerprogramms auf seinen Arbeitgeber übertragen.
Die rechtmässige Werkverwendung für Unterrichtszwecke (Art. 19 Abs. 1 lit. b URG) ist entgeltlich Datenbanken sind in der EU ausschliesslich durch das Urheberrecht geschützt.
Das schweizerische Urheberrecht erlaubt das beliebige Kopieren von Computerprogrammen zu Privatzwecken.