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Langue Deutsch
Catégorie Droit
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Crée / Actualisé 14.04.2020 / 18.06.2020
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Was hat der Strafvollzug für eine Bedeutung in der Gesellschaft?

Der Strafvollzug ist eine vom Instrument des Strafrechts abhängige Intervention des Staates zur Gewährleistung der sozialen Kontrolle. Das Strafrecht legt fest, unter welchen Voraussetzungen der Staat, der seinen Bürgern ja vorab Schutz, Sicherheit und Wohlfahrt gewähren soll, seine Garantenfunktion auch mit den Mitteln des Strafens gewähren soll. 

Wirkt der Strafvollzug auch präventiv?

Das Strafrecht soll mit seinen Sanktionen und deren Vollzug nicht bloss gerecht im Sinne der absoluten Straftheorien eingesetzt und wahrgenommen werden, sondern vorab präventiv wirken: es soll dazu beitragen, dass die Bürger künftig seltener oder von weniger schweren Straftaten betroffen werden. Die freiheitsentziehenden Strafsanktionen werden vom Gesetzgeber als geeignete Mittel des Strafrechts zur Kriminalprävention anerkannt. Weil für den Ausschluss aus dem gesellschaftlichen Leben das Instrument der Einschliessung eingesetzt wird, wird diese Sanktion auch als wirksamer Schutz vor dem Risiko wahrgenommen, Opfer einer erneuten Straftat des Verurteilten zu werden. 

Kriminalpräventive Wirkung soll dadurch erzielt werden, dass der Straftäter für die Dauer der Freiheitsentziehung in einer Vollzugsanstalt in sicheren Gewahrsam genommen und dadurch für diese Zeitperiode unschädlich gemacht wird und da die strafrechtliche freiheitsentziehung i.d.R. Zeitlich begrenzt ist, soll die Präventivwirkung dadurch erreicht werden, dass die Zeit des Freiheitsentzugs genutzt wird, um den Strafgefangenen auf ein straffreies Leben nach der Entlassung vorzubereiten. 

Wie kann ein Strafgericht auf die Begehung einer Straftat reagieren?

Das Strafgericht kann mit Strafen und Massnahmen auf eine Straftat reagieren. 

Strafen: Orientierung am Verschulden des Täters

Massnahmen: Orientierung an Defizit (Bhandlungsbedürftigkeit oder an Gefährlichkeit des Täters), schuldunabhängig.

Welche Formen der Strafen gibt es?

Strafen können entweder als Geldstrafe (Art. 34-36), gemeinnützige Arbeiit (Art. 37-39) und Freiheitsstrafe (Art. 40-41) ausgestaltet sein. Die Busse kommt nur bei Übertretungen in Frage (Art. 106). 

Seit der Revision von 2002 sind für pekuniäre Strafen zwei Formen vorgesehen, nämlich die nach dem sog. Tagesbussensystem ausgestaltete Geldstrafe für Vergehen und wie fürher nach dem Geldbussenprinzip für Übertretungen zu verhängende Busse. Zudem hat die Gemeinnützige Arbeit den Status einer vom Gericht anzuornenden Hauptstrafe und erhalten und ist nicht mehr bloss Vollzugsform einer Freiheitsstrafe von einer nicht mehr als 6 Monate, einer nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibenden Reststrafe von nicht mehr als 6 Monatenoder einer Geldstrafe oder einer Busse.

Muss eine Freiheitsstrafe unmittelbar vollstreckt werden und wir d zwischen zwischen verschiedenen Freiheitsstrafen unterschieden?

Das Gericht muss eine Freiheitsstrafe nicht als unmittelbar vollstreckbare anordnen, es kann sie auch bedingt oder teilbedingt aussprechen. Zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe kann es ggf. eine strafrechtliche Massnahme anordnen, welche i.d.R. Anstelle der Freiheitsstrafe vollstreckt wird. 

Seit 2007 gibt es die Einheitsfreiheitsstrafe. Es wirfd nicht mehr zwischen Zuchthaus, Gefängnis und Haft unterschieden.

Wann ist die Freiheitsstrafe vorgesehen?

Die freiheitsstrafe gilt nur noch für Ve rgehen und Verbrechen und nicht mehr für Übertretungen.

Ausnahme: Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung einer Busse. 

Wie lange dauert eine Freiheitsstrafe?

Die Mindestdauer beträgt grunsätzlich 3 Tage (Art. 40 Abs. 1). Es besteht keine Mindestdauer für die Ersatzfreiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe oder Busse. 

Die Höchstdauer beträgt grundsätzlich 20 Jahre (Art. 40 Abs. 2). Ausnahme ist die lebenslängliche Freiheitsstrafe, wenn diese in einem Tatbestand des besoonderen Teils ausdrücklich vorgesehen ist. Die lebenslängliche Freiheitsstrafe ist vor allem bei Mord, qualifizierter Geiselnahmen und Völkerord eine Mögliche Strafe.

Sofern die Voraussetzungen für eine bedingte vollziehbare Strafe nicht voliegen und eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollziehbar ist, kann der Richter eine vollziehbar Strafe von weniger als 6 Monaten aussprechen. Er wird allerdings verpflichtet, diesen Entscheid im Urteil näher zu begründen, also darzulegen weshalb die alternativen, nicht freiheitsentziehenden Sanktionen im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind. Kurze Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten sind somit subsidiär. Damit soll sichergestellt werden, dass der Richter nicht leichtfertig eine kurze Freiheitsstrafe vollziehen lässt.  

Eine Entlassung aus der lebenslänglichen Freiheitsstrafe kann nach frühestens 15 Jahren erfolgen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gegeben sind.

 

Wer entscheidet ob eine bedingte, unbedingte, oder teilbedingte Freiheitsstrafe vollzogen wird und wer entscheidet wie die Freiheitsstrafe vollzogen wird?

 

Für die Frage nach der unbedingten, bedingten und teilbedingten Freiheitsstrafe ist das Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft zuständig. Für die Frage wie die Freiheitsstrafe vollzogen werden soll, ist die Strafvollzugsbehörde zuständig. 

Ist eine Strafbefreiung möglich und wenn ja, in welchen Konstellationen?

Es gibt Situationen, in welchen eine Sanktionierung des Täters unzweckmässig oder unverhältnismässig wäre. Das schweiterische Recht sieht eine Strafbefreiung bei vorliegen dreier Konstellationen vor: wenn das Strafbedürfnis gering ist, wenn der Täter erhebliche Leistungen zur Wiedergutmachung des von ihm verantwortenden Schadens geleistet hat oder wenn er durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat bereits schwer betroffen ist. Die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung müssen im Gesetz präzise und zurückhaltend umschrieben werden, damit das Institut der Strafbefreiung nicht eine willkürliche Rechtsprechung nach sich zieht. 

Wann liegt ein felhlendes Strafbedürfnis vor?

Ein fehlendes Strafbedürfnis liegt dann vor, wenn sowohl das Verschulden des Täters als auch die Folgen der Straftat geringfügig sind. Eine Strafbefreiung mangels Strafbedürfnis darf also nur angeordnet werden, wenn die Einleitung des Strafverfahrens bereits eine ausreichende Reaktion auf die Straftat darstellt und sofern keine erheblichen Tatfolgen vorliegen, was namentlich ein Interesse des Opfers an einer gerichtlichen Beurteilung der Straftat nach sich ziehen kann. 

Bei absoluten Bagatelldelikten kommt eine Strafbefreiung zur Anwendung. 

Wann gelangt die Strafbefreiung wegen erfolgter Wiedergutmachungsleistungen zur Anwendung?

Eine Strafbefreiung setzt voraus, dass der Täter entweder durch seine Tat bewirkten Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen (Art. 53 StGB).

Liegt im konkreten Fall eine Straftat von erheblicher Schwere vor, dann vermögen eine blosse Schadensdeckung oder Anstrengung zum Ausgleich des entstandenen Schadens eine Strafbefreiung nicht zu rechtfertigen. Der Strafbefreiungsgrund erfolgter Wiedergutmachungsleistungen orientiert sich an den Interessen des Opfers, welchem meist mehr an einer Wiedergutmachung des ihm entstandenen Schadens liegt, als an einer Bestrafung des Täters. 

Wann erfolgt eine Strafbefreiung wegen Betroffenheit des Täters durch die Tatfolgen?

Vorausgesetzt wird, dass der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffenist, dass eine Strafe unangemessen wäre (Art. 54 StGB). Diese Voraussetzung liegt etwa dann vor, wenn der Täter im Zusammenhang mit einer Brandstiftung oder einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall slebst dauerhafte geusndheitliche Schädigungen erleidet oder wenn nahe Familienangehörige als unbeabsichtigte Opfer der Straftat das Leben verlieren.

Wem obliegt die Gesetzgebungskompetenz und wer ist für die Gerichtsorganisation und den Straf- und Massnhamenvollzug zuständig?

Die verfasusungsrechtliche Zuständigkeit zur Gesetzgebung im Strafrecht un Strafprozessrecht liegt beim Bund, jene für die Gerichtsorganisation, die Rechtsprechung in Strafsachen und den Straf- und Massnahmenvollzug bei den Kantonen. 

Art. 123 BV Abs. 3: Es ist eine Kann-Vorschrift. Eine umfassende Bundeskompetenz müsste wie bei Abs.1 formuliert werden. Die Kantone müssten auf die Kompetenz verzichten und somit könnte der Bund legiferieren. Im Straf- und Massnahmenvollzug ist der Bund somit befugt, den Kantonen für die Errichtung von Anstalten, für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug und für Einrichtungen zum Vollzug erzieherischer Massnahmen an Minderjährigen und jungen Erwachsenen Beiträge auszurichten. Der Bund ist ermächtigt, sowohl die Durchführung des Straf- und massnahmenvollzugs als auch die diesbezügliche Gesetzgebung in den Aufgabenbereichen der Kantone fällt, auf Gesetzesebene in diese kantonalen Zuständigkeiten einzugreifen.

Gibt es eine Bundesgesetzgebung im Strafvollzug?

Es gibt keine Bundesgesetzgebung im Strafvollzug. Dies führt zu unübersichtlichen und unterschiedlichen Regelungen in der gleichen Anstalt. Da desweitern in kleinen Kantonen für eigene Vollzugsanstalten kein Bedarf bestehtund selbst grosse Kantone nicht in der Lage sind, alle bundesgerichtlich vorzusehenden Anstaltstypen und -abteilungen zu betreiben, haben sich die Kantone zu Strafvollzugskonkordaten uisammenschlossen.

Was ist die Funktion der drei Vollzugskonkordate?

Die drei Vollzugskonkordate teilen sich bestimmte Anstalten. Die Konkordate haben auch versucht die Gesetzgebung zu vereinheitlichen, dies jedoch nur innerhlab der Konkordate. Mit dem Inkrafttreten von Art. 48a BV können konkordatliche Vereinbarungen im bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs im Übrigen mit Bundesbeschluss allgemeinverbindlich erklärt werden. Die Konkordatsverträge regeln: 

1. den Geltungsbereich des Konkordats, 

2. die von den einzelnen Kantonen zu führenden Anstalten bzw. Anstaltstypen, 

3. die Verpflichtung der Anstaltskantone zur Aufnahme Verurteilter aus den übrigen Konkordatskantonen, 

4. die Zuständigkeit der Anstaltskantone und der einweisenden Kantone, 

5. die Konkordatsorgane und deren Zuständigkeiten. 

Bedarf die strafrechtlichen Rechtsfolge und deren Vollzug einer rechtlichen Grundlage?

Wie alle anderen Bereiche staatlichen Handelns, bedürfen auch die strafrechtlichen Rechtsfolgen und deren Vollzug einer ausdrücklichen rechtlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 BV). 

Allgemeine Grundlage des Straf- und Massnahmenvollzugs sind die entsprechenden Vorschriften im StGB. Dem StGB kommt allerdings keineswegs der Charakter einer exklusiven bundesrechtlichen Rechtsghrundlage für den Straf- und Massnahmenvollzug zu: Grundsätzlich ist auf ihn die Gesamtheit der übrigen Rechtsordnung anwendbar. Ferner enthalten etliche, nicht vollzugsspezifische Rechtsgrundlagen besondere Regeln. Von unmittelbarer Bedeutung ist das Verfassungsrecht des Bunde, namentlich der Schutz der Grundrechte, die auch Garantien gegen ungerechtfertigte Inhaftierung einschliesst (Art. 31 BV). 

Wie sieht es bezüglich der Rechtsgrundlage in den Kantonen aus?

Der Straf- und Massnahmenvollzug wird formell und materiell noch immer unterschiedlich normiert, was die Übersicht über die kantonalen Rechtsgrundlagen veranschaulicht hat. Alle kantonalen Rechtsgrundlagen enthalten die grundlegendsten Regeln zur Strafvollstreckung. Noch unterschiedlicher ausgestaltet ist das materielle Strafvollzugsrecht, sowohl bzgl. Der Normierungsbreite als auch der Normierungstiefe: teilweise finden sich lediglich rudimentäre Vollzugsvorschriften.

Welche Rechtsstellung haben die Strafgefangenen? 

Auch als Strafgefangene bleiben sie Träger der verfassungsmässigen Grundrechte und können weitere, in der Gesetzgebung verankerte Ansprüche geltend machen und ggf. durchsetzen. Da es relativ wenige Anspruchsgrundlagen hat, muss viel aus den Grundrechten abgeleitet werden. 

Trotzdem bleibt die Rechtstellung des Strafgefangenen weiterhin verhältnismässig prekär. Dies hängt vorab damit zusammen, dass das Institut des besonderen Rechtsverhältnisses auf Strafgefangene weiterhin anwendbar ist. Entscheidende Auswirkungen ergeben sich aber auch daraus, dass Strafgefangene bei der Durchsetzung ihrer rechtmässigen Ansprüche de facto schon allein deshalb über schlechte Karten verfügen, weil ihre Kommunikationsmöglichkeiten eingeschränkt sind und weil sie sich vom Wohlwollen der Vollzugsbehörde abhängig fühlen. 

Da es sich um ein besonderes Rechtsverhältnis ahndelt, ist es zulässig bestimmte Eingriffe auf Verordnungsstufe zu regeln.

Was stellt ein wichtiges Grundrecht für Strafgefangene dar?

Im Vordergrund steht das Grundrecht der persönlichen Freiheit. Dieses schützt nicht bloss das Recht auf freie Bewegung und körperliche Unversehrtheit, sondern alle elementaren Erscheinungsformen der Persönlichkeitsentfaltung. 

Bsp.: Recht auf Spaziergang, d.h. Auf regelmässige Bewegungsmöglichkeiten im Freien. 

Die Grantie der persönlichen Freiheit gibt dem Gefangenen Anspruch auf eine einwandfreie ärztliche Behandlung, nicht aber auf einen Beizug eines Arztes nach freier Wahl. 

Leibesvisitationen müssen von einer Person gleichen Geschlechts vorgenommen werden, sog. Intime über eine blosse Kleiderkontrolle hinausgehende Leibesvisitationen von einer Person mit medizinischer Ausbildung. 

Was sind die allgemeinen Vollzugsgrundsätze?

Art. 74 StGB:

1. gelten für den Vollzug von Strafen und Massnahmen

2. Bekräftigung verfassungsmässiger Standards in einem grundrechtssensiblen Bereich

3. Garantieder Meschenwürde

4. Grundsatz der Verhältnismässigkei

Was ist das vorrangige Vollzugsziel?

Vollzugsziel ist in erster Linie die Resozialisierungd er Gefangenen. Vorab sollen die Gefangenen im Vollzug befähigt werden, künftig straffrei zu leben. 

Die Ausgestaltung des Vollzugs muss ausgerichte sein auf Freiheitsorientierung und Rückfallverhütung durch Resozialisierung. Rückfallrisiken lassen sich nur dann nachhaltig einschränken, wenn die Gefangenen nach ihrer Entlassung im Alltag über Verhaltenskompetenzen verfügen, welche ein straffreies Leben überhaupt ermöglichen. Unter Resozialisirung wird Chancenverbesserung verstanden. Resozialisierung ist nur möglich, wenn isch der Täter retrospektiv mit seiner Tat auseinandergesetzt hat. 

Auch Behandlungsmassnahmen und Verwahrung haben das Ziel der Resozialisierung. 

Die Aufgabe der Rückfallverhütung schlisst auch Massnahmen zur Pflege und Stabilisierung des künftigen sozialen Umfelds ein.

Wie wird das Resozialisierungsziel während des Strafvollzugs umgesetzt (Teil 1)?

- Vollzugsprogressionen; stufenweise Vorbereitung auf die Entlassung bzw. Das Leben in Freiheit

- Kontakte zur Aussenwelt

--> perönliche Kontakte: Empfang von Besuchen, Ausgang, Urlaub, Telefon, Briefpost/Packete

--> persöbnliche Kotakte: Zeitungen, Radio, Fernseher; Brennpunkt: Internet

- Arbeit, Bildung: Im Strafvollzug müssen Beschäftigungs- und Bildungsangebote bestehen. In der CH besteht sogar die Pflicht der Teilnahme an solchen Veranstaltungen. 

- Therapie (Arbeit an der Persönlichkeit): Es Müssen Möglichkeiten geboten werden, damit der Straftäter an sich arbeiten kann.

--> Im Strafvollzug Therapieangebote (Massnahmenvollzug: Therapieverpflichtung. 

 

Wie wird das Resozialisierungsziel während des Strafvollzugs umgesetzt (Teil 2)?

In direktem Zusammenhang mit der Rückfallverhütung ist auch die Vorgabe zu verstehen, dass der Strafvollzug den allgemeinen Lebensverhältnisses soweit als möglich entsprechen soll. Damit ist der Grundsatz der Normalisierung der Strafvollzugsbedingungen angesprochen. Nicht bloss die materiellen Haftbedingungen, sondern namentlich dieAnforderungen an das Sozialverhalten im Alltag sollen möglichstwenig von den ausserhalb der Vollzugsanstalt herrschenden Bedingungen und Anforderungen abweichen, damit der Gefangene im Vollzug das Leben nicht verlernt. Der Normalisierungsgrundsatz stösst im Anstaltsalltag indessen häufig aud praktische Schwierigkeiten und bedingt gelegentlich heikle Interessenabwägungen.

Was bedeutet derEntgegenwirkungsgrundsatz?

- Vermeidung oder Linderung von schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs

- psychologische und psychiatrische Betreuung

Der Entgegenwirkungsgrundsatz postuliert die Verpflichtung, Massnahmen zu treffen, damit den dem Freiheitsentzug immanenten schädlichen Folgen entgegengewirkt wird. Dazu trägt bereits eine weitgehende Normalisierung des Alltags in der Vollzugsanstalt bei. Darüber hinaus sind alle Möglichkeiten zu nutzen, welche die Isolation der Gefangenen von der Aussenwelt partiell aufheben, damit sie mit den Anforderungen, welche der Alltag in der freien Gesellschaft stellt, konfrontiert werden und Sozialbeziehungen nicht vollends verlustigt werden. Dazu gehört auch die Anstalt für Angehörige zu öffnen.

 

In welchem Umfang besteht eine Fürsorgepflicht der  Strafvollzugsbehörden?

Nicht unmittelbar mit der Rückverhütung verknüpft ist die Verpflichtung zur Betreuung der Gefangenen: da der Normalisierung innerhalb der Vollzugsanstalt Grenzen gesetzt sind und das Leben im Anstaltskollektiv die Handlungskompetenzen der Gefangenen einschränkt, obliegt den Vollzugsbehörden eine besondere Fürsorgepflicht. Schliesslich verlangt Art. 75 Abs. 1 Satz2 StGB, das dem Schutz der Bevölkerung im Allgemeinen, aber auch dem Schutz des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen sei. Rückfällen soll also nicht bloss mit Blick auf die Entlassung aus dem Freiheitsentzug vorgebeugt werden, sie sollen auch bereits während des Strafvollzugs verhindert werden. Damit wird die einerseits die Sicherung der Gefangenen nach aussen angesprochen, andererseits die Gewährleistung der inneren Sicherheit in der Vollzugsanstalt selbst. 

Besteht zwischen den verschiedenen Grundsätzen ein Konflikt?

Weil im Anstaltsalltag die Verfolgung einzelner Grundsätze durchaus mit anderen Grundsätzen in Konflikt geraten kann, müssen diese gegeneinander abgewogen werden. Bspw. Können Massnahmen zur Wahrnehmung der besonderen Fürsorgepflicht in Widerspruch zur Normalisierung des Anstaltsalltag geraten, oder Bestrebungen zur Rückfallverhütung während des vollzugs zu solchen mit Blick auf die Zeit nach der Entlassung. 

Wie wirddas Resozialisierungsziel umgesetzt?

Freiheitsstrafebn von bis zu 12 Monaten (und Strafen von bis zu 6 Monaten) --> alternative Vollzugsformen --> ambulanter oder stationärer Strafvollzug --> gemeinnützige Arbeit, elektronisch überwachter Hausarrest, Halbgefangenschaft

Freiheitsstrafen von über 12 Monaten (und stationäre Massnahmen) --> statuionärer Vollzug (klassischer Strafvollzug), Gliederung des Vollzugs in Progressionsstufen (= Vollzugsstufen

Welche Phasen gibt es im stationären Strafvollzug?

1. Phorphase: Freiheitsentzug vor dem eigentlichen Strafvollzug

2. Hauptphase: stationärer Strafvollzug in einer Strafanstalt

3. Öffnungsphase: strafvollzug findet (zumindest teilweise) ausserhalb der Strafanstalt statt.

4. Entlassungsphase: Probezeit; Bewährung in Freiheit

In welcher Phase erfolgt die Untersuchungs- und Sicherheitshaft und was sind dessen wichtigsten Merkmale?

Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft erfolhen in der Vorphase.

- Die Dauer Untersuchungshaft ist auf die Strafe immer voll anzurechnen. Von der Strafdauer gemäss richterlichem Urteil ist also die erstandene Untersuchungshaft abzuziehen, was dazu führen kann, dass für den vollzug einer Freiheitsstrafe bloss noch eine kurze Strafdauer offen bleibt. 

- Häufigster Grund für die Untersuchungshaft: Fluchtgefahr; v.a. Bei fehlendem Aufenthaltsstatus in der Schweiz

In welcher Phase erfolgt der vorzeitige Strafvollzug und was sind dessen wichtigsten Merkmale?

Der vorzeitige Strafvollzug erfolgt in der Vorphase.

- Die Verfahrensleitung beschuldigten Person kann nach Art. 236 StPO bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. 

- ermöglicht dem Beschuldigten, der bloss der Sicherung des Strafverfahrens dienenden Untersuchungshaft zu entrinnen, was meist Einzelhaft ohne Möglichkeit zur Beschägftigung bedeuetet. 

- der vorzeitige Vollzug erfolgt in einer geeigneten Vollzugsanstalt nach den weit anspruchsvolleren Regeln von Art. 236 Abs. 4 StPO. 

- Der vorzeitige Strafvollzug wird in den verschiedenen Kantonen sehr unterschiedlich konkretisiert.

- der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug vedarf stets eines entsprechenden Gesuchs der beschuldigten Person. 

- die Zuständigkeit für die Anordnung liegt bei der Verfahrensleitung.

In welcher Phase erfolgt die Organisationshaft und was sind dessen Merkmale?

Die Organisationshaft erfolgt in der Vorphase.

- Zeitphase zwischen Rechtskraft des Urteils und Eintritt in eine geeignete Anstalt.

- Ausgestaltung: zumeist Verbleib in einem Untersuchungsgefängnis.

- Grund: fehlende Plätze für die Behandlung von psychischen Störungen; knappe Platzzahlen in geschlossenen Strafanstalten.

Wie viele Anstaltstypen gibt es?

Es gibt die offene und geschlossene Strafanstalt.

- Unterscheidungskriterium: Sicherung gegen aussen. 

- das Bundesgericht verlangt nicht, dass die beiden Anstaltstypen unabhängig voneinander betrieben werden: einer geschlossenen geführten Strafanstalt darf eine offene angegliedert werden, einer offen geführten Strafanstalt eine geschlossene Abteilung. 

-Kriterium für Einwiesung in die geschlossene Anstalt: Flucht- oder Rückfallgefahr.

Was ist das Ziel der geschlossenen Anstalt?

Geschlossene Anstalten haben mit baulichen, technischen, organisatorischen und personellen Mitteln sicherzustellen, dass Inhaftierte sich nicht durch eine Flucht dem Vollzug entziehen können und/oder weitere Straftaten begehen.

In welcher Phase erfolgt die Einzelhaft und was sind ihre Hauptmerkmale? 

Die Einzelahft erfolgt in der Hauptphase und der Eintrittsstufe.

- Einzelhaft bedeutet die ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen. Das hat zur Folge, dass der Gefangene seine Arbeits-, Frei- und Ruhezeit in einer Einzelzelle verbringt. 

- Möglich ist jedoch der Spaziergang und Kontakte ausserhalb der Zelle mit Besuchern, Anwälten und anstaltsinternen Diensten, etwa dem Sozial- oder Gesundheitsdienst der Anstalt. 

- Voraussetzungen: Anordnung der Einzehalft in drei Fällen möglich; bei Antritt der Strafe und zur Einleitungd es Vollzugs, zum Schutze des Gefangenen oder Dritter sowie als Disziplinarsanktion. 

- Dauer: Die Einzehaft bei Antritt der Strafe darf die Dauer von einer Woche nicht überschreiten. Darüberhinaus soll diese Form der Einzelhaft aber auch nicht länger dauern, als dies für die Vorbereitung des Vollzugs tatsächlich erfoderlich ist. 

- Anordnung: Zuständig ist nach der Praxis aller Kantone die Anstaltsleitung. 

Was bedeutet "individueller Vollzugsplan" und wo ist dieser geregelt?

- Regelung in Art. 75 Abs. 3 StGB

- für die unterschiedlichen Insassengruppen werden verschiedene Anstaltstypen und Vollzugsregimes geschaffen. 

- für die einzelnen Insassen erfolgt der Vollzug nach individuellen Vollzugsplänen. 

- Planungsinstrument: Perspektiven aufzeigen; Zwischenziele festlegen. 

- Inhalt des Vollzugsplans; bspw.

--> Betreung: insb. Konkrete Betreuungspersonen, Arbeit; Aus- und Weiterbildung, u.U. Therapie, Tataufarbeitung und Wiedergutmachung, Beziehungen zur Aussenwelt; Besuch Ausgang und Aurlaub, Entlassungsvorbereitung; Vollzugsstufen inkl. Voraussetzungen und Zeitplan.

In welcher Phase erfolgtd er Normalvollzug und unter welchen Umständen?

- Der Normalvollzug erfolgt in der Hauptphase und entspricht der klassischen Form des Freiheitsentzuges. 

- Der Gefangene verbringt seine Arbeits-, Ruhe- und Freizeit i.d.R. In der Anstalt. Er hält isch im Grundsatz während der ganzen Zeit der Strafverbüssung im Normalvollzug auf dem Anstaltsgelände auf. 

- Sie kommt immer dann zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen für eine der anderen Vollzugsformen nicht vorliegen. 

- Der Gefangene verbüsst die Strafe nicht isoliert, sondern in Gemeinschaftshaft.

In welcher Phase erfolgt das Arbeitsexternat und wo ist es gereglt?

Das Arbeitsexternat erfolgt in der Öffnungsphase und ist in Art. 77a StGB geregelt.

Was sind die Voraussetzungen für die Anordnung des Arbeitsexternats?

- Verbüssung mindestens der Hälfte der Strafdauer

- ergänzende Bestimmungen auf Konkordatsebenee

Wie ist das Arbeitsexternat ausgestaltet?

- Im Arbeitsexternat arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. 

- Im Grundsatz zum Normalvollzug hält sich der Gefangene während der Arbeitsezit somit nicht bloss ausnahmsweise, sondern grundsätzlich ausserhalb des Anstaltsgeländes auf.

- Im Arbeitsexternat arbeitet der Gefangene wie ein normaler AN bei einem anstaltsexternen AG. 

- Er legt täglich seinen Arbeitsweg individuell und ohne Überwachung zurück. 

- der AN erhäält vom AG einen Lohn, aus welchem er der Anstalt ein Pensionsgeld von normalerweise 21 - 42.- pro Aufenthaltstag entrichtet. 

- Er kann seinen Arbeitsort nicht frei wählen.

- Hausarbeit und Kindesbetreuung ist auch möglich

Was bedeutet Arbeits- und Wohnexternat genau?

- In dieser Vollzugsform wohnt und arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt, untersteht aber weiterhin der Strafvollzugsbehörde.

- der Gefangene hät sich überhaupt nicht mehr auf dem Anstaltsgelände auf. 

- Die Freiheitsstrafe wird ohne Einschränkung der räumlichen Bewegungsfreiheit vollstreckt.