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Straf- und Massnahmenvollzug

VL Uni Bern

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Kartei Details

Karten 59
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 14.04.2020 / 18.06.2020
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Was hat der Strafvollzug für eine Bedeutung in der Gesellschaft?

Der Strafvollzug ist eine vom Instrument des Strafrechts abhängige Intervention des Staates zur Gewährleistung der sozialen Kontrolle. Das Strafrecht legt fest, unter welchen Voraussetzungen der Staat, der seinen Bürgern ja vorab Schutz, Sicherheit und Wohlfahrt gewähren soll, seine Garantenfunktion auch mit den Mitteln des Strafens gewähren soll. 

Wirkt der Strafvollzug auch präventiv?

Das Strafrecht soll mit seinen Sanktionen und deren Vollzug nicht bloss gerecht im Sinne der absoluten Straftheorien eingesetzt und wahrgenommen werden, sondern vorab präventiv wirken: es soll dazu beitragen, dass die Bürger künftig seltener oder von weniger schweren Straftaten betroffen werden. Die freiheitsentziehenden Strafsanktionen werden vom Gesetzgeber als geeignete Mittel des Strafrechts zur Kriminalprävention anerkannt. Weil für den Ausschluss aus dem gesellschaftlichen Leben das Instrument der Einschliessung eingesetzt wird, wird diese Sanktion auch als wirksamer Schutz vor dem Risiko wahrgenommen, Opfer einer erneuten Straftat des Verurteilten zu werden. 

Kriminalpräventive Wirkung soll dadurch erzielt werden, dass der Straftäter für die Dauer der Freiheitsentziehung in einer Vollzugsanstalt in sicheren Gewahrsam genommen und dadurch für diese Zeitperiode unschädlich gemacht wird und da die strafrechtliche freiheitsentziehung i.d.R. Zeitlich begrenzt ist, soll die Präventivwirkung dadurch erreicht werden, dass die Zeit des Freiheitsentzugs genutzt wird, um den Strafgefangenen auf ein straffreies Leben nach der Entlassung vorzubereiten. 

Wie kann ein Strafgericht auf die Begehung einer Straftat reagieren?

Das Strafgericht kann mit Strafen und Massnahmen auf eine Straftat reagieren. 

Strafen: Orientierung am Verschulden des Täters

Massnahmen: Orientierung an Defizit (Bhandlungsbedürftigkeit oder an Gefährlichkeit des Täters), schuldunabhängig.

Welche Formen der Strafen gibt es?

Strafen können entweder als Geldstrafe (Art. 34-36), gemeinnützige Arbeiit (Art. 37-39) und Freiheitsstrafe (Art. 40-41) ausgestaltet sein. Die Busse kommt nur bei Übertretungen in Frage (Art. 106). 

Seit der Revision von 2002 sind für pekuniäre Strafen zwei Formen vorgesehen, nämlich die nach dem sog. Tagesbussensystem ausgestaltete Geldstrafe für Vergehen und wie fürher nach dem Geldbussenprinzip für Übertretungen zu verhängende Busse. Zudem hat die Gemeinnützige Arbeit den Status einer vom Gericht anzuornenden Hauptstrafe und erhalten und ist nicht mehr bloss Vollzugsform einer Freiheitsstrafe von einer nicht mehr als 6 Monate, einer nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibenden Reststrafe von nicht mehr als 6 Monatenoder einer Geldstrafe oder einer Busse.

Muss eine Freiheitsstrafe unmittelbar vollstreckt werden und wir d zwischen zwischen verschiedenen Freiheitsstrafen unterschieden?

Das Gericht muss eine Freiheitsstrafe nicht als unmittelbar vollstreckbare anordnen, es kann sie auch bedingt oder teilbedingt aussprechen. Zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe kann es ggf. eine strafrechtliche Massnahme anordnen, welche i.d.R. Anstelle der Freiheitsstrafe vollstreckt wird. 

Seit 2007 gibt es die Einheitsfreiheitsstrafe. Es wirfd nicht mehr zwischen Zuchthaus, Gefängnis und Haft unterschieden.

Wann ist die Freiheitsstrafe vorgesehen?

Die freiheitsstrafe gilt nur noch für Ve rgehen und Verbrechen und nicht mehr für Übertretungen.

Ausnahme: Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung einer Busse. 

Wie lange dauert eine Freiheitsstrafe?

Die Mindestdauer beträgt grunsätzlich 3 Tage (Art. 40 Abs. 1). Es besteht keine Mindestdauer für die Ersatzfreiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe oder Busse. 

Die Höchstdauer beträgt grundsätzlich 20 Jahre (Art. 40 Abs. 2). Ausnahme ist die lebenslängliche Freiheitsstrafe, wenn diese in einem Tatbestand des besoonderen Teils ausdrücklich vorgesehen ist. Die lebenslängliche Freiheitsstrafe ist vor allem bei Mord, qualifizierter Geiselnahmen und Völkerord eine Mögliche Strafe.

Sofern die Voraussetzungen für eine bedingte vollziehbare Strafe nicht voliegen und eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollziehbar ist, kann der Richter eine vollziehbar Strafe von weniger als 6 Monaten aussprechen. Er wird allerdings verpflichtet, diesen Entscheid im Urteil näher zu begründen, also darzulegen weshalb die alternativen, nicht freiheitsentziehenden Sanktionen im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind. Kurze Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten sind somit subsidiär. Damit soll sichergestellt werden, dass der Richter nicht leichtfertig eine kurze Freiheitsstrafe vollziehen lässt.  

Eine Entlassung aus der lebenslänglichen Freiheitsstrafe kann nach frühestens 15 Jahren erfolgen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gegeben sind.

 

Wer entscheidet ob eine bedingte, unbedingte, oder teilbedingte Freiheitsstrafe vollzogen wird und wer entscheidet wie die Freiheitsstrafe vollzogen wird?

 

Für die Frage nach der unbedingten, bedingten und teilbedingten Freiheitsstrafe ist das Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft zuständig. Für die Frage wie die Freiheitsstrafe vollzogen werden soll, ist die Strafvollzugsbehörde zuständig.