Straf- und Massnahmenvollzug
VL Uni Bern
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Set of flashcards Details
Flashcards | 59 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 14.04.2020 / 18.06.2020 |
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https://card2brain.ch/box/20200414_straf_und_massnahmenvollzug
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Materielle Haftbedingungen: Wie ist die Unterbringung ausgestaltet?
Entsprechend der allgemeinen Praxis sehen etöiche kantonale Vorschriften im Normalfall namentlich die Einzelunterbringung der Gefangenen in einer Einzelzelle vor. Wenige Zellen für für 2-3 Gefangene stehen ergänzend für die Unterbringung psychisch oder schwer belasteter oder gar suizidgefährdeter Gefangener zur Verfügung.
Wie gross müssen die die jeweiligen Zellen sein?
- Einzelzelle: 12m²
- 2er-Zellen: 18m²
- 3er-Zellen: 24m²
Von der Minimalgrösse kann abgewichen werden, wenn die fehlenden Flächen bei den Gemeinschaftsräumen kompensiert werden und die Einschlusszeiten reduziert werden.
wie müssen die Zellen ausgestattet sein?
- Zelle muss über genügend Tageslicht verfügen, damit der Gefangene tagsüber ohne künstliche Beleuchtung lesen kann.
- Jede zelle muss über fliessendes - aber nicht notwendigerweise warmes - Wasser verfügen.
- Belüftung: zu öffnendes Fenster oder Belüftungsanlage.
- Die Zellen sind auf eine normale Raumtemperatur zu beheizen.
- Toiletten müssen mit Wasserspülung ausgestattet sein.
- Mobiliar: Bett, Stuhl, Tisch, Schrank / Gestell.
- persönliche Gegenstände, inbes. Wandschmuck.
- Radio oder Radioanschluss bzw. -empfang; TV-Anschluss.
- In eineigen Anstalten werden Kleintiere erlaubt (bei Langzeitinsassen).
Besteht eine Arbeitspflicht und wenn ja, wo wird diese geregelt?
Art. 81 Abs. 1 StGB: Das Geltende Bundesrecht hält an der Arbeitspflicht der Gefangenen fest und unterstreicht die damit verfolgten spezialpräventiven Ziele mit der Festlegung, die Gefangenenarbeit habe "so weit als möglich seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung und seinen Neigungen zu entsprechen":
Was ist der Zweck der Arbeitsprlicht?
Zweck heute: positive Spezialprävention
- Gewühnung an geregelten Arbeitsalltag; Strukturierung des Tages- und Wochenablaufs; sinnvoller Zeitvertreib; Erlernen von berufsbezogenen Fertigkeiten; Verdienste usw.
- v.a. im Massnahmenvollzug; arbeitsagogischer Ansatz
Gibt es Alternativen zur Arbeitspflicht?
- Ausbildung
- Weiterbildun
Erhalten den gleichen Status einer gleichwertgen Alternative zur Gefangenenarbeit, womit die spezialpräventive Legitimation der Arbeitspflicht deutlich wird.
Was ist bei der Arbeitszuweisung zu beachten?
In der Praxis erfolgt die Arbeitszuweisung im Rahmen der individuellen Vollzugsplanung sowohl unter Berücksichtigung der Neigungen und Fähigkeiten des Gefangenen wie auch der betrieblichen Notwendigkeit. Letztere schliesst eine freie Wahl des Arbeitsplatzes durch den Gefangenen aus, doch kann sich dieser für einen alternativen Arbeitsplatz bewerben.
Was sin die Merkmale betreffend Beschäftigung bei privaten Arbeitgebern?
- Im Betrieb und unter Aufsicht des privaten AG
- nicht erfasst: Arbeiten im Auftrage eines privaten Unternehmens innerhalb und unter Aufsicht der Strafanstalt
- relevant v.a. bei Arbeitsexternat
Was für Probleme ergeben sich bei der Arbeitspflicht?
Eingeschrenkte Auswahl an Arbeiten
- Fähigkeiten, Ausbildungen und Neigungen (Art. 81 Abs. 1 Satz 2) können de facto nur sehr beschränkt berücksichtigt werden.
- Fertigkeiten im Hinblick auf Erwerbstätigkeit in Freiheit können nur beschränkt vermittelt werden; zumeist repetitive Arbeiten, die ausserhalb der Strafanstalt kaum mehr (von Menschen) verrichtet werden.
- Option? Arbeiten an Computern (Bewirtschaften von Datenbanken; Versand von Serienbriefen; Unterhalt von Internetseiten)
Ist die Arbeitspflicht noch zeitgemäss?
- evtl. für Resozialisierung ebenso wichtig wie Arbeit: Umgang mit struktureller bzw. dauerhafter Arbeitslosigkeit; d.h. sinnvolle Lebensgestaltung ohne Erwerbsarbeit
- Option? Ersatz der Arbeitspflicht durch einen Arbeitsmarkt; Bewerbung an Arbeitsstellen
Soll die Arbeitspflicht auch für über 65-Jährige gelten?
Pro-Argument: Arbeit zur Strukturierung des Tagesablaufs
- Erwerbsaspekt steht nicht im Vordergrund
- Arbeit wird der (körperlichen und geistigen) Leistungsfähigkeit älterer Gefangener angepasst)
Contra-Argument: Normalisierungsgrundsatz
- Rentenalter 65 gilt auch im Strafvollzug
- ab 65: freiwillige Teilnahme an Freizeitangeboten
Was sind die Hauptmerkmale der Aus- und Witerbildung nach Art. 82 StGB?
- Vollzeit- oder Teilzeitausbildung oder einzelne Kurse möglich
- gleichwertige Alternative zur Arbeit: Vergütung für Ausbildungszeit, wenn sie anstelle der Arbeit erfolgt (d.h. mehr als bloss ein Kurs in der Freizeit) (Art. 83 Abs. 3 StGB)
- Teil des Vollzugsplans (Art. 75 Abs. 3 StGB)
- bei längerer Freiheitsstrafe u.U. Berufselhre oder Anlehre / Attestausbildung; Problem: Besuch der Berufsschule
- Bildung im Strafvollzug wird durch die Kantone finanziert; Angebot: Basisbildung (Landessprache: Lesen, Schreiben; Rechenen; Computergrundkenntnisse; Umgang mit Behörden) --> Ziel: Erhöhung der Integrationschancen in der CH oder im Herkunftsland
Hat der Gefangene ein Anspruch auf Arbeitsentgelt?
Der Gefangene hat ein Anspruch auf eine finanzielle Gegenleistung für die von ihm verrichtete Arbeit.
Was ist der Zweck des Arbeitsentgelts?
- Förderung der Arbeitsmotivation
- Taschengeld während des Vollzugs
- Schaffung einer Rücklage für die Zeit nach der Entlassung
Wie bemisst dich die Höhe des Arbeitsentgelts?
Nach Art. 83 Abs. 1 StGB erhält der Gefangene für seine Arbeit ein von seiner leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.
Das bedeutet, dass eine erbrachte Arbeitsleistung stets mit einem Arbeitsentgelt abzugelten ist und dass die Höhe der Abgeltung von einer erbrachten Leistung abhängen soll. die Höhe der Abgeltung soll abwr auch den Umständen angepasst sein. Damit kann nur gemeint sein, dass beid er Bemessung des Arbeitsentgelts nicht bloss die erbrachte Wertschöpfung zu berücksichtigen ist, sondern auch vom Strafgefangenen nicht beeinflussbare Faktoren, etwa die Art und Ausstattung der einzelnen Arbeitsplätze und die effektive Leistungsfähigkeit des Strafgefangenen.
Warum ist die Verfügbarkeit des Entgelts zu beschränken?
Das StGB enthält präzise Regeln über die Verwendung des Arbeitsentgelts während des Strafvollzugs. Damit soll sichergestellt werden, dass die mit der Ausrichtung eines Arbeitsentgelts verfolgten Zwecke (Förderung der Arbeitsmotivation und Schaffung einer Rücklage) tatsächlich erreicht werden.
Art. 83 Abs. 2 StGB bestimmt, dass der Gefangene während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgelts frei verfügen kann. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entalssung eine Rücklage gebildet.
Geld zur Freien Verfügung:
- persönlicher bedarf in der Anstalt
- Zahlungen an die Familie
- (freiwillige) Schuldensanierung
- Wiedergutmachung
Praxis:
- Rücklagekonto ("Sperrkonto"): 40-70%
- Konto für "persönliche Bedürfnisse" (frei verfügbar; "Freikonto"): 30-60%
Was hat der Strafvollzug für eine Bedeutung in der Gesellschaft?
Der Strafvollzug ist eine vom Instrument des Strafrechts abhängige Intervention des Staates zur Gewährleistung der sozialen Kontrolle. Das Strafrecht legt fest, unter welchen Voraussetzungen der Staat, der seinen Bürgern ja vorab Schutz, Sicherheit und Wohlfahrt gewähren soll, seine Garantenfunktion auch mit den Mitteln des Strafens gewähren soll.
Wirkt der Strafvollzug auch präventiv?
Das Strafrecht soll mit seinen Sanktionen und deren Vollzug nicht bloss gerecht im Sinne der absoluten Straftheorien eingesetzt und wahrgenommen werden, sondern vorab präventiv wirken: es soll dazu beitragen, dass die Bürger künftig seltener oder von weniger schweren Straftaten betroffen werden. Die freiheitsentziehenden Strafsanktionen werden vom Gesetzgeber als geeignete Mittel des Strafrechts zur Kriminalprävention anerkannt. Weil für den Ausschluss aus dem gesellschaftlichen Leben das Instrument der Einschliessung eingesetzt wird, wird diese Sanktion auch als wirksamer Schutz vor dem Risiko wahrgenommen, Opfer einer erneuten Straftat des Verurteilten zu werden.
Kriminalpräventive Wirkung soll dadurch erzielt werden, dass der Straftäter für die Dauer der Freiheitsentziehung in einer Vollzugsanstalt in sicheren Gewahrsam genommen und dadurch für diese Zeitperiode unschädlich gemacht wird und da die strafrechtliche freiheitsentziehung i.d.R. Zeitlich begrenzt ist, soll die Präventivwirkung dadurch erreicht werden, dass die Zeit des Freiheitsentzugs genutzt wird, um den Strafgefangenen auf ein straffreies Leben nach der Entlassung vorzubereiten.
Wie kann ein Strafgericht auf die Begehung einer Straftat reagieren?
Das Strafgericht kann mit Strafen und Massnahmen auf eine Straftat reagieren.
Strafen: Orientierung am Verschulden des Täters
Massnahmen: Orientierung an Defizit (Bhandlungsbedürftigkeit oder an Gefährlichkeit des Täters), schuldunabhängig.
Welche Formen der Strafen gibt es?
Strafen können entweder als Geldstrafe (Art. 34-36), gemeinnützige Arbeiit (Art. 37-39) und Freiheitsstrafe (Art. 40-41) ausgestaltet sein. Die Busse kommt nur bei Übertretungen in Frage (Art. 106).
Seit der Revision von 2002 sind für pekuniäre Strafen zwei Formen vorgesehen, nämlich die nach dem sog. Tagesbussensystem ausgestaltete Geldstrafe für Vergehen und wie fürher nach dem Geldbussenprinzip für Übertretungen zu verhängende Busse. Zudem hat die Gemeinnützige Arbeit den Status einer vom Gericht anzuornenden Hauptstrafe und erhalten und ist nicht mehr bloss Vollzugsform einer Freiheitsstrafe von einer nicht mehr als 6 Monate, einer nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibenden Reststrafe von nicht mehr als 6 Monatenoder einer Geldstrafe oder einer Busse.
Muss eine Freiheitsstrafe unmittelbar vollstreckt werden und wir d zwischen zwischen verschiedenen Freiheitsstrafen unterschieden?
Das Gericht muss eine Freiheitsstrafe nicht als unmittelbar vollstreckbare anordnen, es kann sie auch bedingt oder teilbedingt aussprechen. Zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe kann es ggf. eine strafrechtliche Massnahme anordnen, welche i.d.R. Anstelle der Freiheitsstrafe vollstreckt wird.
Seit 2007 gibt es die Einheitsfreiheitsstrafe. Es wirfd nicht mehr zwischen Zuchthaus, Gefängnis und Haft unterschieden.
Wann ist die Freiheitsstrafe vorgesehen?
Die freiheitsstrafe gilt nur noch für Ve rgehen und Verbrechen und nicht mehr für Übertretungen.
Ausnahme: Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung einer Busse.
Wie lange dauert eine Freiheitsstrafe?
Die Mindestdauer beträgt grunsätzlich 3 Tage (Art. 40 Abs. 1). Es besteht keine Mindestdauer für die Ersatzfreiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe oder Busse.
Die Höchstdauer beträgt grundsätzlich 20 Jahre (Art. 40 Abs. 2). Ausnahme ist die lebenslängliche Freiheitsstrafe, wenn diese in einem Tatbestand des besoonderen Teils ausdrücklich vorgesehen ist. Die lebenslängliche Freiheitsstrafe ist vor allem bei Mord, qualifizierter Geiselnahmen und Völkerord eine Mögliche Strafe.
Sofern die Voraussetzungen für eine bedingte vollziehbare Strafe nicht voliegen und eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollziehbar ist, kann der Richter eine vollziehbar Strafe von weniger als 6 Monaten aussprechen. Er wird allerdings verpflichtet, diesen Entscheid im Urteil näher zu begründen, also darzulegen weshalb die alternativen, nicht freiheitsentziehenden Sanktionen im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind. Kurze Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten sind somit subsidiär. Damit soll sichergestellt werden, dass der Richter nicht leichtfertig eine kurze Freiheitsstrafe vollziehen lässt.
Eine Entlassung aus der lebenslänglichen Freiheitsstrafe kann nach frühestens 15 Jahren erfolgen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gegeben sind.
Wer entscheidet ob eine bedingte, unbedingte, oder teilbedingte Freiheitsstrafe vollzogen wird und wer entscheidet wie die Freiheitsstrafe vollzogen wird?
Für die Frage nach der unbedingten, bedingten und teilbedingten Freiheitsstrafe ist das Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft zuständig. Für die Frage wie die Freiheitsstrafe vollzogen werden soll, ist die Strafvollzugsbehörde zuständig.
Ist eine Strafbefreiung möglich und wenn ja, in welchen Konstellationen?
Es gibt Situationen, in welchen eine Sanktionierung des Täters unzweckmässig oder unverhältnismässig wäre. Das schweiterische Recht sieht eine Strafbefreiung bei vorliegen dreier Konstellationen vor: wenn das Strafbedürfnis gering ist, wenn der Täter erhebliche Leistungen zur Wiedergutmachung des von ihm verantwortenden Schadens geleistet hat oder wenn er durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat bereits schwer betroffen ist. Die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung müssen im Gesetz präzise und zurückhaltend umschrieben werden, damit das Institut der Strafbefreiung nicht eine willkürliche Rechtsprechung nach sich zieht.
Wann liegt ein felhlendes Strafbedürfnis vor?
Ein fehlendes Strafbedürfnis liegt dann vor, wenn sowohl das Verschulden des Täters als auch die Folgen der Straftat geringfügig sind. Eine Strafbefreiung mangels Strafbedürfnis darf also nur angeordnet werden, wenn die Einleitung des Strafverfahrens bereits eine ausreichende Reaktion auf die Straftat darstellt und sofern keine erheblichen Tatfolgen vorliegen, was namentlich ein Interesse des Opfers an einer gerichtlichen Beurteilung der Straftat nach sich ziehen kann.
Bei absoluten Bagatelldelikten kommt eine Strafbefreiung zur Anwendung.
Wann gelangt die Strafbefreiung wegen erfolgter Wiedergutmachungsleistungen zur Anwendung?
Eine Strafbefreiung setzt voraus, dass der Täter entweder durch seine Tat bewirkten Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen (Art. 53 StGB).
Liegt im konkreten Fall eine Straftat von erheblicher Schwere vor, dann vermögen eine blosse Schadensdeckung oder Anstrengung zum Ausgleich des entstandenen Schadens eine Strafbefreiung nicht zu rechtfertigen. Der Strafbefreiungsgrund erfolgter Wiedergutmachungsleistungen orientiert sich an den Interessen des Opfers, welchem meist mehr an einer Wiedergutmachung des ihm entstandenen Schadens liegt, als an einer Bestrafung des Täters.
Wann erfolgt eine Strafbefreiung wegen Betroffenheit des Täters durch die Tatfolgen?
Vorausgesetzt wird, dass der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffenist, dass eine Strafe unangemessen wäre (Art. 54 StGB). Diese Voraussetzung liegt etwa dann vor, wenn der Täter im Zusammenhang mit einer Brandstiftung oder einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall slebst dauerhafte geusndheitliche Schädigungen erleidet oder wenn nahe Familienangehörige als unbeabsichtigte Opfer der Straftat das Leben verlieren.
Wem obliegt die Gesetzgebungskompetenz und wer ist für die Gerichtsorganisation und den Straf- und Massnhamenvollzug zuständig?
Die verfasusungsrechtliche Zuständigkeit zur Gesetzgebung im Strafrecht un Strafprozessrecht liegt beim Bund, jene für die Gerichtsorganisation, die Rechtsprechung in Strafsachen und den Straf- und Massnahmenvollzug bei den Kantonen.
Art. 123 BV Abs. 3: Es ist eine Kann-Vorschrift. Eine umfassende Bundeskompetenz müsste wie bei Abs.1 formuliert werden. Die Kantone müssten auf die Kompetenz verzichten und somit könnte der Bund legiferieren. Im Straf- und Massnahmenvollzug ist der Bund somit befugt, den Kantonen für die Errichtung von Anstalten, für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug und für Einrichtungen zum Vollzug erzieherischer Massnahmen an Minderjährigen und jungen Erwachsenen Beiträge auszurichten. Der Bund ist ermächtigt, sowohl die Durchführung des Straf- und massnahmenvollzugs als auch die diesbezügliche Gesetzgebung in den Aufgabenbereichen der Kantone fällt, auf Gesetzesebene in diese kantonalen Zuständigkeiten einzugreifen.
Gibt es eine Bundesgesetzgebung im Strafvollzug?
Es gibt keine Bundesgesetzgebung im Strafvollzug. Dies führt zu unübersichtlichen und unterschiedlichen Regelungen in der gleichen Anstalt. Da desweitern in kleinen Kantonen für eigene Vollzugsanstalten kein Bedarf bestehtund selbst grosse Kantone nicht in der Lage sind, alle bundesgerichtlich vorzusehenden Anstaltstypen und -abteilungen zu betreiben, haben sich die Kantone zu Strafvollzugskonkordaten uisammenschlossen.
Was ist die Funktion der drei Vollzugskonkordate?
Die drei Vollzugskonkordate teilen sich bestimmte Anstalten. Die Konkordate haben auch versucht die Gesetzgebung zu vereinheitlichen, dies jedoch nur innerhlab der Konkordate. Mit dem Inkrafttreten von Art. 48a BV können konkordatliche Vereinbarungen im bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs im Übrigen mit Bundesbeschluss allgemeinverbindlich erklärt werden. Die Konkordatsverträge regeln:
1. den Geltungsbereich des Konkordats,
2. die von den einzelnen Kantonen zu führenden Anstalten bzw. Anstaltstypen,
3. die Verpflichtung der Anstaltskantone zur Aufnahme Verurteilter aus den übrigen Konkordatskantonen,
4. die Zuständigkeit der Anstaltskantone und der einweisenden Kantone,
5. die Konkordatsorgane und deren Zuständigkeiten.
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