Business Law

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Flashcards 54
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 18.02.2020 / 27.04.2025
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Privatrecht

Beim Privatrecht sind die beiden Personen einander gleichgestellt. (ZGB, OR, SchkG) usw.

Öffentlichen Recht

Beim Öffentlichen Recht ist der Staat das übergeordnete Organ und der Bürger ist untergeordnet. (Öffentliches Recht, Steuern, Umwelt, Strassen, usw.)

Strafrecht

Beim Strafrecht geht es um die Durchsetzung des Strafanspruches des Staates.

Vertrag

Gegenseitige übereinstimmende Willenserklärung zweier handlungsfähiger Personen

Schaden

Verminderung Aktiven / Vemehrung Passiven / Entgangener Gewinn

Wann kann ich einen Vertrag rechtlich Anfechten?

Übervorteilung / Wesentlicher Irrtum / Absichtliche Täuschung / Furchterregung (Drohung)

Ausnahme Streikrecht

Polizei, Ärzte, Feuerwehr, Militär etc. (müssen Arbeitsfrieden bewahren)

Grundrechte einschränken durch Staat

Staat kann eingreifen, wenn Vorgaben aus BV 36 gegeben sind

Europarecht - Europakompabilitätsprüfung

CH Recht muss prüfen werden ob es mit dem der EU kompatibel ist.

Europarecht - Autonomer Nachvollzug

Autonomer Nachvollzug des Europarechtes - Oft entsprechen unsere CH Erlasse nicht 1:1 dem EU – Recht die Schweiz muss deshalb z.T. auch viele Erlasse übernehmen.

KG - Zweck

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der eigenen Volkswirtschaft.

KG - Geltungsbereich

Persönlich: - Handelt es sich um ein Unternehmen / Sachlich: - Beteiligung an einer Abrede, Ausübung von Marktmacht oder Beteiligung an einem Zusammenschluss / Räumlich: - Wirkt sich Sachverhalt in der Schweiz aus

KG - Tatbestände

Wettbewerbsabrede / Marktbeherrschendes Unternehmen / Unternehmenszusammenschluss

KG - Marktbeherrschung, Kriterien

Höhe des Marktanteils / Umsatzmässiger Abstand zum nächsten Konkurrenten / Finanzielle Ressourcen / Existenz potenzieller Konkurrenten / Marktzutrittsschranken

KG - Missbräuchliches Verhalten:

Verweigerung von Geschäftsbeziehungen / Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen usw. / Erzwingung unangemessener Preise / Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbeziehungen / Einschränkung Erzeugung, Absatz, Techn. Entwicklung / Koppelungsverträge

SchKG - was regelt es?

Das SchKG regelt alle Zwangsvollstreckungen von Geldforderungen (Nur CHF Forderungen) / (Realforderungen laufen via Zivilprozess)

SchKG - Organisation auf Behördenstufen

Jede Gemeinde hat ein Betreibungsamt. / Mehrere Gemeinden haben ein Konkursamt / Jeder Kanton hat eine Aufsichtsbehörde / Oberaufsicht hat der Bundesrat

SchKG - Definitiver Rechtsöffnungstitel

Mit dem definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 80 SchKG) hat der Gläubiger einen Vollstreckbaren Gerichtlichen Entscheid. Oder eine öffentliche Urkunde. Oder eine Verfügung. Schuldner muss nun Beweisen: Zahlung, Verjährung, Stundung.

SchKG - Provisorischer Rechtsöffnungstitel

Hier muss der Gläubiger zumindest eine Unterschrift haben und den Betrag als Schuldanerkennungsdokument. Sollte der Schuldner dies weiterhin abstreiten geht es in den Zivilen Prozess (Ordentlich).

SchKG - Zivilprozess Rechtsöffnungstitel

Einreichen Schlichtungsgesuch (Friedensrichter) oder Klage

UWG - Zweck

Lautere Geschäftsmoral der Wettbewerbsteilnehmer und (Kumulativ). Funktionierender Wettbewerb.

UWG - Geltungsbereich

Sachlich / Persönlich / Räumlich

Treu und Glauben

Handeln nach ethischen, moralischen und sittlichen Grundsätzen

UWG - Lauterkeitskommission

Private Organisation die von der Werbebranche geschaffen wurde / SLK hat den Auftrag auf begründete Ersuche hin unlautere Sachverhalte festzustellen und allenfalls mit Hilfe der Medien zu unterbinden

UWG - Sanktionsmöglichkeiten

Feststellungsurteile / Unterlassungsurteile / Empfehlungen an den Verband das Mitglied auszuschliessen / Aufforderung an die Medien die Werbung nicht mehr erscheinen zu lassen.

Arbeitsrecht - Individualarbeitsrecht

Regelt Privatrechtliches Arbeitsvertragsverhältnis zwischen AN und AG / Regelungen individueller Pflichten u. Rechte der Vertragspartner (Lohn, Ferien usw.)

Arbeitsrecht - öffentliche Arbeitsrecht

Arbeitnehmerschutzrecht / Gestaltendes öffentliches Arbeitsrecht / Sozialversicherungsrecht / Wichtige Erlasse: ArG, BBG, AVG, GIG, UVG, AVIG, BVG, ATSG, AHVG.

Arbeitsrecht - kollektive Arbeitsrecht

Regelt Zusammenwirken zwischen Arbeitgeberverbänden und den Gewerkschaften. / Verhandlungen von Gesamtarbeitsverträgen (ArG Verbände, Gererkschaften/Arbeitnehmer.)

Arbeitsrecht - Rechtliche Ordnung im Arbeitsrecht - oberste Stufe

Zwingendes Recht / Öffentliches Arbeitsrecht (ArG , ArV) / Privates Arbeitsrecht und Vertragsrecht. / Absolut Zwingendes = Gar keine Abweichung möglich / Relativ Zwingendes = Nur zuGunsten des Schwächeren abänderbar. OR S.45

Arbeitsrecht - Rechtliche Ordnung im Arbeitsrecht - 2.oberste Stufe

GAV (OR 358)  Gesamtarbeitsverträge

Arbeitsrecht - Rechtliche Ordnung im Arbeitsrecht - 3.oberste Stufe

Betriebsordnungen

Arbeitsrecht - Rechtliche Ordnung im Arbeitsrecht - 4.oberste Stufe

Individueller Arbeitsvertrag

Arbeitsrecht - Rechtliche Ordnung im Arbeitsrecht - 5.oberste Stufe

Dispositives Arbeitsrecht

Arbeitsrecht - Rechtliche Ordnung im Arbeitsrecht - 6.oberste Stufe

Weisungsrecht AG

Arbeitsrecht - Rechtliche Ordnung im Arbeitsrecht - Stufen

1. Zwingendes Recht / 2. GAV / 3. Betriebsordnungen / 4. Individueller Arbeitsvertrag / 5. Dispositives Arbeitsrecht / 6. Weisungsrecht AG

Arbeitsrecht - Unterschied Werkvertrag/Auftrag zu Arbeitsvertrag

Subordinationsverhältnis, beim Arbeitsvertrag ist der AG dem AN übergeordnet

Arbeitsrecht - Missbräuchliche Kündigung (sachlicher Kündigungsschutz)

Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie gegen ZGB 2 verstösst. / Persönliche Eigenschaften. (Geschlecht, Haarfarbe etc.) / Ausübung verfassungsmässiger Rechte. (Bei Streik MA allen Künden) / Vereitelung arbeitsrechtlicher Ansprüche. (KD vor Dienstaltersgeschenk). / Gewerkschaftszugehörigkeit. (Mitglied in Gewerkschaft.)

KIG

Ziel des KIG ist es die privaten Endverbraucher zu schützen. Es soll eine ausgewogene Marktsituation zw. Anbieter und Kunden sein

Konsumentenrecht - Konsument

Als Konsument gilt jede natürliche Person, die einen Konsumkreditvertrag zu einem Zweck abschliesst, der nicht Ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

PrHG

Zwingendes Recht / Es wird keine vertragliche Beziehung zum Hersteller benötigt / Es genügt die Kausalhaftung.