Turnaround Managment 2
Bestandsaufnahme
Bestandsaufnahme
Kartei Details
Karten | 57 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 23.01.2020 / 29.06.2021 |
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ALLGEMEINES Subsumtion
Der Begriff Subsumtion (auch als Subsumption bekannt) beschreibt im Allgemeinen einen Vorgang, bei dem man einen Begriff unter einen anderen ordnet. In der Rechtswissenschaft wird die Subsumtion in der Regel als Anwendung einer Rechtsnorm auf einen sog. Lebenssachverhalt verstanden. Konkret bedeutet dies, dass der Sachverhalt – im Akademischen auch als „Fall“ bekannt – unter die Voraussetzungen der fraglichen Norm untergeordnet wird.
IRAC:
• Subsumtionsfrage / Hypothese (Issue) à Was soll abgeglichen werden?
• 1. Schritt: Obersatz (Rule) à Abstrakt formulierter Tatbestand der Anspruchsgrundlage
• 2. Schritt: Untersatz (Application) à Vergleich des konkreten Lebenssachverhalts mit dem Tatbestand
• 3. Schritt: Schlussfolgerung (Conclusion) à Schlussfolgerung zum Vorliegen / nicht Vorliegen des Tatbestands
Beispiel: Subsumtionsfrage / Hypothese: „Ein Tisch könnte eine Sache i.S.d. § 90 BGB sein.“
1. Schritt: Obersatz „Sachen sind i.S.d. § 90 BGB körperliche Gegenstände.“
2. Schritt: Untersatz „Ein Tisch ist ein körperlicher Gegenstand.“
3. Schritt: Schlussfolgerung „Somit ist ein Tisch eine Sache i.S.d. § 90 BGB“
Spezifische Methoden- und Fachkompetenz für Juristen als praktische Geisteswissenschaftler fußen auf mindestens fünf „Kompetenzen“:
1. juristischem Grundwissen über Rechtssysteme und Rechtsbegriffe,
2. Denken in Strukturen (nicht in Einzelfällen!),
3. Gedankliche Flexibilität bei unbekannten Sachverhalten und Rechtsfragen,
4. Sprachkompetenz und nicht zuletzt:
5. kreativem Rechtsgefühl (=„Judiz“) –
1. Nennen Sie die rechtswissenschaftlichen Mittel zur Interpretation eines Gesetzes! Folie 51
- Grundlage rechtwissenschaftlicher Arbeit = Gesetz -> Interpretationsmittel
Rechtsprechung:
EU-Gerichte: EuGH, EuG à
oberste Bundesgerichte: BVerfG, BGH, BVerwG, BFH, BAG, BSG + BPatG und Oberlandesgerichte
Literatur: x Gesetzeskommentare
x Lehrbücher
x Monographien, Festzeitschriften
x Aufsätze in Fachzeitschriften
x Steuerrichtlinien der Finanzverwaltung
2. Was sind die wesentlichen 3 Punkte zur „Wissenschaftlichkeit“ juristischer Themenarbeiten?(F68)
x Transparenz: (Methoden, Quellen = „Fußnoten“) Techniken dazu: Ergebnisse veröffentlichen (Wissen teilen), zitieren („Lauterkeit“ wissenschaftliches Arbeitens)
x Systematik: genau zuverlässig, Aufbau und Argumente nachvollziehbar Techniken dazu: logisch-widerspruchsfrei, nachvollziehbar, einheitliches zitieren
x Objektivität: Gefühlbetonte Wörter vermeiden.
3. Was ist die Leitfrage von Juristen im Zivilrecht? (Folie 84)
Wer: Möglicher Anspruchsteller
x Will was Mögliches Begehren des Anspruchsstellers/Anspruchsziel
x Von wem: Möglicher Anspruchsgegner
x Woraus: Mögliche Anspruchsgrundlage
4. Wie wird ein „Anspruch“ im Zivilrecht definiert? Folie 85
Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.
§ 194 Abs. 1 BGB
Anspruchsgrundlagen sind vertragliche und gesetzliche Regelungen, die einem Rechtssubjekt einen Anspruch gewähren
5. . Nennen Sie die Reihenfolge bei der Prüfung von Anspruchsgrundlagen im Zivilrecht (Folie 88)
Kommen mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht, so richtet sich deren Prüfung nach der folgenden Reihenfolge:
1.Vertragliche Ansprüche (Ansprüche aus dem Vertrag)
-Primäransprüche (auf Vertragserfüllung gerichtet)
-Sekundäransprüche (bei Leistungsstörung)
2.Quasivertragliche Ansprüche (Ansprüche aus einer vertragsähnlichen Sonderverbindung)
-Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB)
-Culpa in Contrahendo
-Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht § 179 BGB
3. Dingliche Ansprüche
-Dinglicher Herausgabeanspruch (insb. §985 BGB)
-Dingliche Sekundäransprüche (Schadensersatz, Nutzungsherausgabe §§ 987 ff. BGB)(eigentum)
4. Deliktische Ansprüche (§ 823 ff. BGB) (unerlaubte Handlung)
5. Bereicherungsrechtliche Ansprüche ( §§ 813 BGB)
6. Beschreiben Sie die dreistufige Prüfungsreihenfolge zivilrechtlicher Anspruchsgrundlagen. (Folie 91)
x Anspruch entstanden? => gesetzliche Tatbestand muss erfüllt sein
o -Tatbestandsmerkmale erfüllt?
o -Keine rechtshindernden Einwendungen? Eintritt der Rechtsfolge
x Anspruch nicht untergangen? =>Dem Anspruch darf keine rechtsvernichtende Einwendung entgegenstehen.
o -Keine rechtsvernichtenden Einwendungen? Sonst Anspruch untergegangen
o -Vom Richter „Automatisch“ („von Amts wegen“) zu prüfen
o Partei muss nur die Tatsachen dazu vortragen Bsp.: Erfüllung
x Anspruch durchsetzbar? Der Anspruchsgegner darf keine rechtshemmende Einwendung erhoben haben.
o -Keine rechtshemmenden Einwendungen (Einreden) Sonst Anspruch nicht durchsetzbar
o -Partei muss Einrede vor Gericht geltend machen, damit sie berücksichtigt wird.
o -Sind die Voraussetzungen der Einrede erfüllt, hindert die Einrede den Anspruchsinhaber je nach Art der Einrede vorübergehend oder dauerhaft – daran seinen (bestehenden) Anspruch vor Gericht durchzusetzen. Bsp.: Erfüllung
7. Beschreiben Sie die vier Methoden zur Auslegung von Gesetzen nach Savigny! (Folie 95-97)
1. Grammatikalische Auslegung: Auslegung nach dem Wortlaut und dem Wortsinn Bei der grammatischen (oder grammatikalischen) Auslegung wird streng am Wortlaut des Gesetzes gearbeitet. Sollte immer als erstes angewendet werden Versucht, den Sinngehalt der Rechtsnorm aus Ihrem Wortlaut heraus zu erfassen Beachte: Möglicher Wortsinn=Grenze der Auslegung!
2. Systematische Auslegung: Auslegung nach dem Sinnzusammenhang Ermittelt den Sinngehalt einer Rechtsnorm aus dem Regelungszusammenhang, in dem sie steht. Es werden andere Rechtnormen im Regelungszusammenhang herangezogen und ausgelegt. Sind hieraus Rückschlüsse möglich?
3. Historische Auslegung: Auslegung nach dem Willen des Gesetzgebers Versucht den Sinngehalt der Norm aus ihrer Entstehungsgeschichte heraus zu erfassen. Was wollte der Gesetzgeber mit der Norm erreichen
4. Teleologische Auslegung: Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm Was ist der objektive Zweck der Norm? Ist danach ggf. restriktive Auslegung geboten? Ist danach ggf. extensive Auslegung geboten Wichtig!: mögliche Wortsinn markiert die Grenze der Auslegung. Restriktiv=einschränkend Extensive=umfangreich, ausgedehnt
8. Die juristische Lösung eines Falles kann entweder im Gutachtenstil oder im Urteilsstil erfolgen. Skizzieren Sie kurz den Unterschied zwischen diesen beiden Techniken! Folie 102
Gutachtenstil
= beginnt mit einer hypothetischen Frage im Konjunktiv, Unterfragen in der Subsumtion Schritt für Schritt: Induktives schreiben Konjunktiv
Bsp: „A könnte gg. B. Dann muss A. Daher hat A gg B
Vorteil: Man kann bei der Prüfung eines Falles nichts vergessen
Nachteil: Ist für das juristische Tagesgeschäft zu umständlich
Obersatz mit Anspruchsgrundlage
Untersatz/Subsumtion (Definition. /Zwischenergebnis)
Ergebnis (Stellungnahme zu der eingangs gestellter Hypothese)
Urteilsstil
=Ergebnis voranstellen, Begründung danach: Deduktives Schreiben
Bsp.: A hat gg B einen Anspruch auf Zahlung von 5000€ aus Kaufvertrag. Denn zwischen A und B ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. (Subsumtion: A hatte am xx ein Angebot abgegeben, das B angenommen hat)
Vorteil: Ist knapper, fängt mit dem Wesentlichen (Ergebnis!) an und ist damit für das juristische Tagesgeschäft praktikabler. Nachteil: Man vergisst bei der Prüfung eines Falles leichter etwas; verleitet dazu, etwas zu „überspringen“ oder nicht sauber zu subsumieren.
9. Was versteht man im Rahmen der richterlichen Rechtsfortbildung unter a F109 B 111
a) Analogie nennt man die entsprechende Anwendung einer Rechtsnorm auf einen hiervon nach dem Wortlaut (auch bei extensiver Auslegung) nicht erfassten, aber wertungsmäßig vergleichbaren Fall.
Voraussetzung: Regelungslücke und vergleichbare Interessenlage Analogie ist abzugrenzen von extensiver Auslegung
Beispiele für Analogie:
x Quasinegatorischer Unterlassungsanspruch gem. §§ 12, 862, 1004 BGB analog für Inhaber anderer absoluter Rechte als Eigentum
b) Telelogischer Reduktion nennt man die Nichtanwendung einer Norm, obwohl der Tatbestand nach dem Wortlaut auch bei restriktiver Auslegung) erfüllt ist. Der Anwendungsbereich einer nach dem Wortlaut anwendbaren Norm wird eingeschränkt, weil die eintretende Rechtsfolge dem Sinn und Zweck der Norm widersprechen würde. Telelogische Reduktion ist anzugrenzen von restriktiver Auslegung von restriktiver Auslegung.
Beispiel für teleologische Reduktion: Offenkundigkeitsprinzip gem. § 164 Abs. 1 S. 2 BGB
Der Vertreter muss die Willenserklärung entweder ausdrücklich im Namen des Vertretenen abgeben oder es muss sich aus den Umständen ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
Sinn und Zweck der Norm: Schutz des Vertragspartners; dieser soll wissen, wer sein Vertragspartner ist, da dies u.a. wegen Bonitätsfragen wesentlich sein kann.
Teleologische Reduktion: In den Fällen, in denen es dem Geschäftsgegner gleichgültig ist, wer sein Vertragspartner ist (Vertreter oder Vertretener), also insbesondere bei Bargeschäften des täglichen Lebens, die sofort erfüllt werden, hat die Rechtsprechung eine teleologische Reduktion des § 164 Abs. 1 S. 2 BGB vorgenommen und ausnahmsweise auf die Offenkundigkeit der Stellvertretung verzichtet. Folge: Das Vertretergeschäft wird trotz fehlender Offenkundigkeit als „Geschäft für den, den es angeht“ wirksam. 2019/02 Rechtsmethoden
10. Fall: Die verbotene Heiratsvermittlung Kunde K schließt mit der PartnerschaftsvermittlungsAgentur „Der ideale Lebensabschnittspartner“ einen verbindlichen Vertrag über die (bloße) Vermittlung von nichtehelichen Partnerschaften. Hat P einen Anspruch auf Zahlung der „Vermittlungsprovision“?
§ 656 BGB Heiratsvermittlung
1)Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der andere Teil zum Zwecke der Erfüllung des Versprechens dem Mäkler gegenüber einer Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.
11. Was versteht man in der juristischen Methodenlehre unter einem: a); b); c); d) (113-115)
Schlussformen in der juristischen Argumentation
a) „argumentum e contrario“ = Umkehrschluss Der Umkehrschluss ist der Schluss von der Regelung eines geregelten Falles auf die umgekehrte Regelung des nicht geregelten Falles. Bsp.: Schild Eingang Hunde ohne Maulkorb kein Zutritt Daraus ergibt sich, dass Hunde mit Maulkorb Zutritt haben.
b) )„argumentum a fortiori“ = Erst-recht-schluss kommt vor als: argumentum a maiore ad minus“ & „argumentum a minore ad maius“?
c) „argumentum a maiore ad minus“= Schluss vom Größeren auf das Geringere. In einer weit gefassten Regel ist der weniger weitgehende Tatbestand enthalten. Bsp.: Steht im ermessen einer Behörde eine Erlaubnis zu erteilen oder zu versagen, so kann sie erst recht eine Erlaubnis mit Nebenbestimmungen (bzw. eine Teilgenehmigung) erteilen
d) „argumentum a minore ad maius“=Schluss vom Geringeren auf das Größere. In einer eng gefassten Regel ist die weitergehende Regel enthalten. Bsp.: Wer ein Jahreseinkommen von 20k € hat ist Stpfl. Dann ist erst recht stpfl., wer ein Jahreseinkommen von 30k€ hat.
12. Die Rechtsordnung wird in das Privatrecht und das öffentliche Recht eingeteilt. Welche Rechtsbeziehungen regeln jeweils die beiden Rechtsgebiete? Was besagt in diesem Zusammenhang die sog. Subordinationstheorie? (Definieren Sie den Grundsatz der Privatautonomie! Aus welchen Verfassungsgrundsätzen wird diese hergeleitet?
Privatrecht=Zivilrecht
Rechtsbeziehung: zwischen Privaten o. Zwischenstaat & Privaten im Gleichordnungsverhältnis
Typisches Regelinstrument: Vertrag / Verb. Aufgrund Willenserklärungen
Gesetze dispositiv: BGB HGB GmbHG
Öffentliches Recht
Rechtsbeziehung: Zwischen Staat & Privaten im Über-/Unterordnungsverhältnis o. Zwischen Staaten & Staatorganen
Typisches Regelinstrument: Verwaltungsakt, Verbindlichkeiten Aufgrund von Gesetz
Gesetze zwingend: BauGB; GewO, Steuergesetz
Nach der Subordinationstheorie gehört eine Norm dem öffentlichen Recht an, wenn zwischen den Beteiligten ein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht. Liegt hingegen ein Gleichordnungsverhältnis vor, gehört die Norm dem Privatrecht an.
Grundsatz der Privatautonomie: Die Freiheit des Einzelnen, selbst eine eigenverantwortliche Regelung seiner Lebensverhältnisse zu treffen
Im BGB spiegelt sich dieser Grundsatz an vielen Stellen wider:
- Vertragsfreiheit
- Eigentumsfreiheit
- Testierfreiheit
- Vereinigungsfreiheit
13. Beschreiben Sie Inhalt und Grenzen der Vertragsfreiheit F133
Die Vertragsfreiheit umfasst folgende drei Bestandteile=
Abschluss-, Gestaltungs- und Inhaltsfreiheit -> ob, mit wem, wie und mit welchem Inhalt)
Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können die Parteien Verträge im Grundsatz frei gestalten und dabei auch dispositive gesetzliche Regelungen verdrängen.
Inhalt: Die Vertragsfreiheit umfasst die folgenden drei Bestandteile:
- Abschlussfreiheit: Freiheit, ob und mit wem ein Vertrag geschlossen wird
- Gestaltungsfreiheit: Freiheit, die Form des Vertrages selbst zu bestimmen
- Inhaltsfreiheit: Freiheit, den Inhalt eines Vertrages selbst zu bestimmen
Grenze: Die Vertragsfreiheit gilt nicht grenzen- bzw. ausnahmslos. Sie wird wie folgt durch das zwingende Recht begrenzt:
- Die Abschlussfreiheit wird begrenzt durch den ausnahmsweise bestehenden Kontrahierungszwang (Bsp. Sparkassen, Energieversorger);
- Die Gestaltungsfreiheit wird begrenzt durch zwingende Formvorschriften (z.B. § 766 BGB)
- Die Inhaltsfreiheit findet ihre Grenze in den bestehenden zwingenden Schutzvorschriften für Verbraucher, Arbeitnehmer, Mieter und Vertrags-partner der Verwender von AGB sowie beim Verstoß gegen gesetzl. Verbote oder die guten Sitten §§ 134, 138 Abs. 1 BGB
14. Nennen Sie die Vertragstypen und geben Sie jeweils 2 Beispiele! F137
Austauschverträge: Kaufvertrag, Mietvertrag, Dienstvertrag, Tauschvertrag, Darlehensvertrag
Einseitige Verträge: Schenkungsvertrag, Auftragsvertrag
Gesellschafterverträge: OHG, KG, GmbH, GbR, AG
15. Was versteht man im deutschen Privatrecht unter dem Abstraktionsprinzip?
Das Abstraktionsprinzip ist das Grundprinzip des BGB. Es besteht auch noch aus dem Trennungsprinzip im eigentlichen Sinn.
Nach dem Trennungsprinzip ist zwischen den Leistungspflichten (Verpflichtungsgeschäft wie Kaufvertrag, § 433 BGB) der Vertragsparteien und der Erfüllung der Leistung (Verfügungsgeschäft z. B. Übereignung und Eigentumsverschaffung, § 929 BGB) zu unterscheiden.
Also wenn ein Kaufvertrag unwirksam ist und der andere bereits die Sache i. S. d. § 929 S1 BGB bekommen hat bleibt das Verfügungsgeschäft rechtswirksam und könnte ggf. durch eine Rückabwicklung nach § 812 BGB i. v. m. § 818 BGB rückabgewickelt werden.
Beide Vorgänge sind voneinander getrennt zu betrachtende Rechtsgeschäfte.
16. Erläutern Sie kurz die Bedeutung von Präjudizien als Rechtsquelle im Rechtssystem des code law im Unterschied zum Rechtssystem des case law!
Präjudizien = gerichtliche Entscheidung eines Falles, die für spätere gleiche oder ähnliche Fälle maßstabsbildend wirkt.
Das „Code Law“ zeichnet sich durch kurze Formulierungen, Generalregelungen und eine hohe Übersichtlichkeit aus. Die Regelungen sind allerdings auslegungsbedürftig und es gibt ungeregelte Sachverhalte. Das HGB ist ein Beispiel für das „Code Law“.
Die Regelungen im „Case Law“ sind dagegen sehr ausführlich. Es werden auch Spezialfälle geregelt. Im Gegensatz zum „Code Law“ haben die Regelungen einen hohen Umfang, der teilweise zu Wiederholungen führt. Das „Case Law“ hat eine hohe Anfälligkeit für Inkonsistenzen und Änderungen. Die IFRS sind ein Beispiel für das „Case Law“.
1. Definieren Sie das Rechtsstaatsprinzip nach dem Grundgesetz! (Folie 30)
Grundgedanke des Rechtsstaatsprinzips ist die Bindung der staatlichen Gewalt an das Recht.
Rechtstaat: Herrschaft der Gesetze, Mäßigung der Staatsgewalt, Sicherung der Bürgerfreiheit,
materielle Gerechtigkeit.
Rechtschutz, Rechtssicherheit, BVerfG übernimmt Kontrollfunktion über deutsche Verfassung und
Recht
2. Was sind die Wesensmerkmale des Rechtsstaatsprinzips?
x Achtung der Grundrechte
x Gewaltenteilung; Art. 20 Abs. 1-3 GG
x Gleichbehandlung „alle Menschen“; Art. 3 GG
x Vorbehalt des Gesetzes oder auch Rechtsstaatsgebot
x Kein Eingriff ohne Gesetzliche Grundlage; Art. 20 Abs. 33 & Art. 80 Abs. 1 GG
x Verhältnismäßigkeitsgrundsatz/Übermaßgebot (verwendete Maßnahme muss im Verhältnis
zum Zweck stehen)
3. Was sind die geschichtlichen Wurzeln des Rechtsstaatsprinzip nach dem Grundgesetz!
Folie 31/32
Die Idee eines Staates, in dem das Gesetz herrscht und der allen Bürgerinnen und Bürgern
Rechtssicherheit gewährleistet, entstand schon in der griechischen Antike.
Der Begriff des Rechtsstaats entstand im 19. Jahrhundert in Deutschland und spielt seitdem eine
zentrale Rolle in der deutschen Rechts- und Verfassungsgeschichte. Die meisten anderen Staaten
kennen den Begriff nicht, dort ist Rechtsstaat gleichbedeutend mit Verfassungsstaat oder Demokratie.
4. Beschreiben Sie die Radbruch`sche Formel! Folie 7
Die Radbruchsche Formel des deutschen Rechtsphilosophen Gustav Radbruch aus 1946 leuchtet den
Grenzbereich der positiven Rechtsprechung aus. Sie besagt, dass ein Richter, der sich in einem
Konflikt zwischen dem niedergeschriebenen, 'gesetzten', positiven Gesetzen und einem
Gerechtigkeitsgedanken befindet, sich grundsätzlich an das gesetzte Recht halten soll.
Gesetzliches Unrecht & übergesetzliches Recht
Demzufolge hat sich ein Richter bei einem Konflikt zwischen dem positiven (gesetzten) Recht und der
Gerechtigkeit immer dann – und nur dann – gegen das Gesetz und stattdessen für die materielle
Gerechtigkeit zu entscheiden, wenn das fragliche Gesetz
5. Definieren Sie folgende Begriffe: a) Ethik, b) Moral c) Gute Sitten
a) Ethik=ist die Theorie vom Handeln gemäß der Unterscheidung von gut und böse. Gegenstand der
Ethik ist die Moral.
b) Moral = lateinisch moralis, was so viel bedeutet wie „die Sitte betreffend“. Unter „Moral“ werden
alle Sitten, Normen und Werte zusammengefasst, die sich eine Gesellschaft auferlegt hat und von ihr
allgemein anerkannt werden. Sie soll ein gutes Zusammenleben der Menschen untereinander
ermöglichen.
Im Alltag sprechen wir häufig von der Moral und der Ethik als ein- und derselben Sache. Im Diskurs der
praktischen Philosophie gibt es hier jedoch deutliche Unterschiede. Im Gegensatz zur Moral ist die
Ethik die Lehre oder die Philosophie, die Moral zum Gegenstand hat. Die Ethik untersucht, diskutiert
und systematisiert also unterschiedliche Moralen.
c) Gute Sitten §138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
-
Positiv moralischer Wert der Sitte
-Gerechtigkeits- und Anstandsgefühl aller moralisch + gerecht Denkenden in der Gesellschaft +
entspricht folglich der vorherrschenden Rechts- und Sozialmoral
7. Was versteht man unter der Ewigkeitsgarantie des Grundgesetzes und wo ist diese geregelt?
Die Ewigkeitsgarantie des Grundgesetzes ist im Art. 79 Abs. 3 GG geregelt.
Gemeint ist damit, dass einige Bestimmungen, die im Grundgesetz festgelegt sind, niemals
aufgehoben werden können. Sie sind „ewig“, was in diesem Sinne bedeutet, dass sie so lange wirksam
sind, wie das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland gilt.
8. 1. Fall zur Ewigkeitsgarantie: Von den derzeit 631 Mitgliedern des Bundestages sind 526 bei einer
Abstimmung über einen Antrag auf Aufhebung von Art. 102 GG anwesend; 419 Stimmen für den
Antrag. Ist damit Art. 79 Abs. 2 GG in Bezug auf das Erfordernis einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder im
Bundestag erfüllt? Der Bundesrat hat seinerseits mit 55 Stimmen seiner anwesenden Mitglieder mit
40 Stimmen zugestimmt.
Um ein Gesetz aufzuheben benötigt man die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des
Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Art. 29 Abs. 2 GG
Die 2/3 Mehrheit liegt nicht vor.
Somit ist die Erfordernis nach dem Art. 79. Abs 2 des Grundgesetzes nicht erfüllt.
.
2. Fall zur Ewigkeitsgarantie: Aufgrund mehrerer Terroranschläge mit zahlreichen Todesopfern
haben Bundestag und Bundesrat in einer Abstimmung jeweils einstimmig für die Aufhebung von Art.
102 GG votiert. Jurist J meint, das Aufhebungsgesetz sei verfassungswidrig. Stimmt das? (Folie 37;
Menschenwürde. Gefahr von Justizirrtümern, Unumkehrbarkeit, Todesstrafe als Abschreckung
zweifelhaft)
Aufhebung widerspricht dem Grundsatz des Art. 2 Abs 2 GG „Jeder hat das Recht auf Leben“ knüpft
an Art 1 GG
10. Was versteht man unter dem Primat des Rechts? Definieren Sie die einzelnen Elemente! (skript
2 Folie 41)
- Vorrang der Verfassung (Bindung des Gesetzgebers)
- Vorrang des Gesetzes (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung)
- Vorbehalt des Gesetzes (Eingriff nur durch oder aufgrund eines Gesetzes)
11. Was ist effektiver Rechtsschutz und definieren Sie die Rechtswegegarantie? Folie 44
Effektiver Rechtsschutz:
-Rechtsweggarantie Art. 19 IV
- „effektiv“
-richterliche Unabhängigkeit Art. 97 GG (sachlich und persönlich)
-Gesetzlicher Richter Art. 101 I 2 GG (Zuständigkeit vorab festzulegen)
Definition „Rechtsweggarantie“: Falls jemand durch die öffentliche Gewalt in seinem Recht verletzt,
wird steht ihm der Rechtsweg offen. Jeder dessen Recht verletzt ist kann vor Gericht Gehen bzw.
Rechtswege eingehen.
z.B vor Gericht
Beides ist das gleiche nur Rechtswegegarantie ist im öffentlichen recht, dass Recht im ersten instand
Klage zu erheben und gibt nicht das Recht weiter zu Klagen nicht laut Art. 19 mehrmals.
12. Was zeichnet die richterliche Unabhängigkeit aus? Warum ist diese zurzeit in Polen und Ungarn
in Frage gestellt und wie hat die EU darauf reagiert?Richterliche Unabhängigkeit Art. 97 Abs. GG
Die richterliche Unabhängigkeit ist grundlegendes Merkmal einer rechtsstaatlichen Rechtspflege.
Durch die richterliche Unabhängigkeit wird die für den Rechtsstaat unerlässliche Gewaltenteilung
garantiert und sichergestellt, dass der rechtsunterworfene Bürger sich einem neutralen Richter
gegenübersieht.
Die Europäische Kommission hat heute (Mittwoch) wegen des neuen polnischen Justizgesetzes vom
20. Dezember 2019 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen eingeleitet. Das Gesetz, das am 14.
Februar 2020 in Kraft trat, gefährdet die richterliche Unabhängigkeit der polnischen Richter und ist
nicht mit dem Vorrang des EU-Rechts vereinbar
13. Was versteht man unter dem Rückwirkungsverbot? Wie wird differenziert? Folie 45
Das Rückwirkungsverbot sagt aus, dass zu einem späteren Zeitpunkt erlassene Gesetze nicht auf einen
früher stattgefundenen Sachverhalt angewendet werden dürfen. Art. 20 Abs. 1, 3 GG.
Hintergrund des Rückwirkungsverbotes
Das Rückwirkungsverbot basiert auf dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1, 3 GG.
Es soll dem Bürger verdeutlichen, was strafbar ist und was nicht. Er soll darauf vertrauen können, die
Strafbarkeit seines Verhaltens einstufen zu können.
Welche Arten von Rückwirkungsverbot gibt es?
Es wird zwischen echter und unechter Rückwirkung unterschieden.
Die echte Rückwirkung ist dann gegeben, wenn durch ein Gesetz rückwirkend bestimmte
Rechtsfolgen eintreten sollen, obwohl der betreffende Sachverhalt bereits abgeschlossen ist.
Bei der unechten Rückwirkung soll ein Gesetz auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte
angewendet werden und somit zukünftige Rechtsfolgen setzen.
Wo gilt das Rückwirkungsverbot?
Im Strafrecht gilt das absolute Rückwirkungsverbot. Was zur Zeit der Tatbegehung nicht strafbar war,
kann nicht im Nachhinein mit Strafe bedroht werden. Dafür sorgt die Garantiefunktion des
Strafrechts (Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 7 EMRK).
Außerhalb des Strafrechts gilt nicht das absolute Verbot der Rückwirkung, sondern es wird lediglich
eine echte Rückwirkung untersagt. Die unechte Rückwirkung bleibt zulässig.
14. Was versteht man unter dem Vorbehalt und dem Vorrang des Gesetzes? Gilt der Vorbehalt
des Gesetzes auch für die Leistungsverwaltung?
- Vorrang des Gesetzes (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung)
- Vorbehalt des Gesetzes (Eingriff nur durch oder aufgrund eines Gesetzes)
Vorrang des Gesetzes bedeutet, dass die Exekutive bei ihrem Handeln die bestehenden Gesetze
beachten muss. Man umschreibt den Vorrang des Gesetzes auch mit "Kein Handeln gegen das
Gesetz".
Auch bei der Leistungsverwaltung gilt immer der Vorbehalt des Gesetzes. Die bloße Ausweisung
im Haushaltsplan genügt danach nicht, da dieser keine Außenwirkung entfaltet.
15. Benennen Sie die „Justizgrundrechte“!
+Gewährleistung von verfahrensrechtlichen, grundrechtsgleichen Rechten bei der Ausübung von
Hoheitsgewalt gegenüber den Bürgern
+Rechtsweggarantie Art. 19 IV GG
+Anspruch auf den gesetzlichen Richter Art. 101 I 2 GG
+Rückwirkungs- und Analogieverbot von Strafgesetzen Art 103 II
+Verbot der Doppelbestrafung Art. 103 III
16. Definieren Sie das Verhältnismäßigkeitsprinzip und beschreiben Sie die einzelnen Stufen der
Prüfung!
Verhältnismäßigkeit verlangt von jeder Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, dass sie einen
legitimen öffentlichen Zweck verfolgt und überdies geeignet, erforderlich und angemessen ist. Eine
Maßnahme, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist rechtswidrig.
Zweck der Ermächtigungsgrundlage (legitimes staatliches Ziel)
Geeignetheit des Eingriffs hinsichtlich der Ermächtigungsgrundlage: wenn der erstrebte Erfolg
(legitimes staatliches Ziel) zumindest gefördert wird; es ist nicht erforderlich, dass das benutzte
Mittel das bestmögliche ist oder geeignetste ist oder dass die Gefahr vollständig beseitigt wird
Erforderlichkeit des Eingriffs hinsichtlich der Ermächtigungsgrundlage: wenn die Maßnahme das
mildeste unter mehreren gleich geeigneten darstellt. Die Frage ist somit, ob das Ziel mit einem
weniger belastenden Mittel erreicht werden kann. Dabei muss es sich nicht um die mildeste
Maßnahme schlechthin handeln. Entscheidend ist hier, die mildeste Maßnahme unter mehreren
gleich geeigneten ist und zudem Dritte und die Allgemeinheit nicht nennenswert stärker belastet.
Erforderlich ist die Beeinträchtigung, wenn ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht
weniger fühlbar einschränkendes Mittel fehlt. Kann der gesetzgeberische Erfolg auch auf einer
niedrigeren Stufe realisiert werden? Voraussetzung ist aber, dass das Alternativmittel nicht
merklich höhere Aufwendungen der öffentlichen Hand notwendig macht.
Angemessenheit (Proportional, Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, Güterabwägung): Das
Maß der den Einzelnen betreffenden Belastung muss in einem vernünftigen, angemessenen
Verhältnis zu den mit der Maßnahme zu erreichenden Vorteilen stehen. Bei einer
Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit,
der ihn rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt sein.
1. Was ist die Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt(judikative)und wem ist sie anvertraut?
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut. Art. 92 GG
Die Judikative (Richter) ist dafür verantwortlich, dass Gesetze eingehalten und rechtmäßig ausgeführt
werden. Verstöße werden, je nachdem wie schwerwiegend das Verhalten war, sanktioniert oder es
werden Bewährungsstrafen ausgesetzt.
Ergänzung:
Die Judikative wird nicht von selbst tätig, sondern handelt erst dann, wenn eine natürliche oder
juristische Person Klage erhebt (Dispositionsmaxime) oder die Staatsanwaltschaft strafrechtlich
gegen einen Gesetzesverstoß vorgeht (Akkusationsprinzip).
2. Was versteht man unter Rechtsfortbildung durch die Gerichte und welche Grenzen bestehen
hierfür?
Bei der Rechtsfortbildung handelt es sich um ein Instrument sowohl der angewandten Wissenschaft
als auch der Rechtsprechung, welches über die Gesetzesauslegung hinausgeht und dabei geltendes
Recht schafft. Die Rechtsfortbildung der Richter ist insoweit auch eng mit dem Richterrecht
verbunden.
Richterliche Rechtsfortbildung ist jedenfalls erlaubt, wenn es sich lediglich um eine Ergänzung und
Sinngemäße Weiterbildung des geschriebenen Rechts handelt, wenn also die Rechtsprechung „im
Sinne des Gesetzes“ erfolgt.
Rechtsfortbildung dann, wenn für einen Fall keine gesetzliche Regelung vorhanden ist.
Grenze: Richter dürfen nicht über das geltende Gesetz entscheiden
Anwendung und Auslegung der Gesetze muss i. S. d. Rechtsstaatprinzip erfolgen
3. Nennen Sie den Instanzenzug in der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit der jeweiligen Besetzung der
Gerichte in der mündlichen Verhandlung! (Folie 9) S=Schöffen / R= Richter
1. Instanz = (Amtsgericht) =Streitwertabhängig
Schöffengericht (2 S 1 R);
Jugendschöffengericht (2 S 1 R);
Jugendrichter (1R) Einzelrichter (1 R);
Familiengericht (1 R);
Freiwillige Gerichtsbarkeit (1R)
2. Instanz (Landgericht + Oberlandesgericht)
Landgericht:
Schwurgericht (3 R 2 S)
Zivilkammer (3R)
Große Strafkammer+ Gr. Jugendkammer (3 R 2 S)
Kleine Strafkammer+ kl. Jugendkammer (1 R 2 S)
Kammer für Handelssachen (1R 2 S)
Oberlandesgericht
Strafsenat (5 R)
Strafsenat (3 R)
Zivilsenat (3 R)
3. Oberste Instanz (Bundesgerichtshof)
Strafsenat (5 R)
Zivilsenat (5 R)
4. Nennen Sie die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit! In welcher Besetzung entscheiden sie in der
mündlichen Verhandlung?
Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit: Finanzgericht und Bundesfinanzhof
Finanzgericht: 3 Richter 2 Schöffen
Bundesfinanzhof: Senate: 5 Richter / Großer Senat 11 Richter
Ein Finanzgericht ist in Senate gegliedert. Diese entscheiden in der mündlichen Verhandlung in der
Besetzung von drei Berufsrichtern oder -Richterinnen und zwei ehrenamtlichen Richtern oder
Richterinnen.
5.Für welche Rechtsstreitigkeiten ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig?
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Gerichten zugewiesen
sind (z. B. das Steuerrecht - außer Kommunalsteuern - den Finanzgerichten). Öffentlich-rechtliche
Streitigkeiten sind v. a. die Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Verhältnis Bürger - Staat (Träger
öffentlicher Gewalt) beziehen. §40 VWGO
Verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten betreffen z. B.:
das Abgabenrecht, Asyl- und Ausländerrecht, Atomrecht, Baurecht, Beamtenrecht,
Eisenbahnverkehrsrecht, Kommunalrecht, Luftverkehrsrecht, Polizeirecht, Schulrecht,
Sozialhilferecht, Straßenrecht und Subventionsrecht.
6. Wie setzt sich der EuGH zusammen? Nennen Sie die Verfahrensarten! Folie 11
Der EuGH gliedert sich in zwei Gerichte: den Gerichtshof und das Gericht. Der Gerichtshof besteht aus je einem Richter oder einer Richterin aus je einem EU-Mitgliedstaat sowie neun
Generalanwältinnen und Generalanwälten. Das Gericht besteht im Moment aus 47 Richtern und Richterinnen. Ab dem Jahr 2019 soll die Anzahl aber auf 56 Richter und Richterinnen erhöht werden, sodass aus jedem Mitgliedstaat zwei Richter oder Richterinnen kommen. Die Richter und Richterinnen beider Gerichte sowie die Generalanwälte und Generalanwältinnen werden von ihren nationalen Regierungen für 6 Jahre ernannt. Beide Gerichte wählen einen Präsidenten für 3 Jahre.
Zudem können sogenannte Fachgerichte gebildet werden.Verfahrensarten:
x Vertragsverletzungsverfahren
x Nichtigkeitsklage
x Vorabentscheidungsverfahren
x Untätigkeitsklagen
7. Was ist die Funktion des Bundesverfassungsgerichts, welche Spruchkörper hat es und wie werden
die Richterinnen und Richter mit welcher Amtszeit gewählt?
Status Funktion:
- „Hüter der Verfassung“ - Letztentscheidungskompetenz - Spannungsfeld
Spruchkörper:
-zwei Senate je acht 8 Richter - vorgeschaltet: Kammern mit je 3 Richtern
Richterwahl:
-je zur Hälfe vom Bundestag und Bundesrat -mit 2/3 Mehrheit -Amtszeit: 12 Jahre