Grundzüge des Rechts
Recht an der ETH. D-Gess
Recht an der ETH. D-Gess
Kartei Details
Karten | 190 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 23.01.2020 / 20.01.2025 |
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Normenpyramide
Ordnung nach Subordinationsverhältnissen (Stufen Rechtschichten)
Normenkreise
Ordnung nach lebensbereichen
Privatrecht
Bürger-Bürger; die Rechtsobjekte sind einander gleichgeordnet
Öffentliches Recht
Staat- Bürger; staat tritt den Bürgern als Träger von Hoheitsrechten mit obrigkeitlicher Gewalt gegenüber; geht dem Privatrecht vor
Materielles Recht
Inhaltliche Festlegung, wer hat welche Rechte und Pflichten, was darf man, was nicht. (im Gegensatz zu formelles Recht, welches festlegt wer Recht setzen kann und wie Materielles Recht durchgesetzt wird)
Formelles Recht
Legt fest wie Materielles Recht umgesetzt wird und legt fest wer Recht setzen kann. Umfasst die Komponenten Organisationsrecht und Verfahrensrecht
Rechtsnorm
Wenn dann Beziehung zwischen Tatbestand (Vorraussetzung) und Rechtsfolgen.
Justizsyllogismus
- Norm micht Rechtsfolgen gilt für alle Fälle welche unter Tatbestand fallen
- Sachverhalt fällt unter Tatbestand
- Rechtsfolge gilt für Sachverhalt
Rechtsträger
Rechtsträger sind Träger von Rechten und Pflichten
Rechtsgeschäft
Tatbestand bestehend aus:
Willensäusserung die auf Rechtsfolgen gerichtet ist
Eintritt der Rechtswirkung, weil sie gewollt ist
BSP: Vertrag
Subjektives Recht
Berechtigung eines Subjektes (zB Eigentumsrecht), welches absolut (gegenüber jedermann, geistiges Eigentum) oder relativ (gegenüber bestimmten Personen) sein kann
Obligation
Schuldverhältnis, 2 polig zwischen Gläubiger und Schuldner. Entstanden durch Gesetz (Deliktsrecht)oder Rechtsgechäft (voluntary obligation).
Vertrag führt zu Obligationen (volunatry obligation)
Geltungsgründe
Weshalb gilt recht?
Rechtsquellen in der Schweiz
- Hauptquelle: Positives Recht (was in der amtlichen Sammlung steht das stimmt) kann nur Geltung haben wenn es in einer amtlichen Publikation veröffentlicht wurde.
- Formelles (Gesetze) und materielles (generell-abstrakt) Gesetz
- Legalitätsprinzip: Wann darf Staat Verwaltung tätig werden?
- Gesetzmässigkeitsprinzip:Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Gesetz
- Gesetzesvorrang und Gesetzesvorbehalt:
- Vorrang: Der staat darf keine Massnahmen treffen, die dem Gesetz wiedersprechen
- Vorbehalt: Verwaltung darf nur tätig werden, wenn das Gesetz sie ermächtigt.
- Materielles und formelles Legalitätsprinzip
- Art 1. ZGB:
- 1. Rang: Gesetz
- 2. Rang Gewohnheitsrecht
- 3 Rang Richterrecht
Stufenbau der Rechtsordnung
Verfassung, Gesetz, Verodnung
Dreistufiger Staatsaufbau: Bund, Kantone, Gemeinden
Normenkollision
wenn sich mehrere Rechtsnormen widersprechen. --> Die Normenhierarchie entscheidet welche Rechtsnorm stärker ist.
4 Achsen der Normenhierachie:
- lex superior: Gebietskörperschaft (vom grössseren zum kleineren: Völkerrecht>Landesrecht>Bundesrecht>interkantonales Recht> kantonales Recht > kommunales Recht
- Erlassendes Organ: Verfassung> Gesetz>Verordnung
- lex posterior: Zeit: Das neue geht dem älteren vor
- lex specialis: Spezialität: Die besondere Reglung geht der allgemeinen vor
Priorität: 1>2>3=4 Achse
Grundsatz der Nichtrückwirkung
Der Rechtsbegriff der Rückwirkung beschäftigt sich mit der Rechtsfrage, ob Gesetze ihre Wirkung für Zeiträume vor ihrem Inkrafttreten entfalten können. Dies würde gegen die Rechtssicherheit und Rechtsfreiheit verstossen und ist deshalb nicht zulässig.
Rechtsnormen: Finalform und Konditionale Form
Konditionalnormen sind Input-orientiert. TB, der an eine bestimmte Rechtsfolge anknüpft. Zweck ist nicht explizit im Gesetz genannt.
Finalnormen sind Output-orientiert. Geben eine bestimmte Zielrichtung an, enthalten aber weder Regeln noch Massnahmen.
Können auf Verfassungs- oder Gesetzesebene sein. „Bund sorgt dafür…“ / „Dieses Gesetz bezweckt…“
Können als rechtspolitische Zielvorgabe betrachtet werden.
Auch Gesichtspunkte, die bei Auslegung zu berücksichtigen sind („bei der Prüfung sind die oben genannten Ziele des Gesetzes zu berücksichtigen.“)
Vernetzung und transnationale Rechtsprozesse
tetralemma des globalen Rechts: national, international, supranational, transnational
keine strikt hierarchisch aufgebaute rechtschichten, keine strikten normenkreise
Privatautonomie
Privatautonomie ist das Recht, seine privaten Rechtsverhältnisse nach eigener Entscheidung zu gestalten. Sie entspricht dem Ideal, in einer freien Gesellschaft nach seinem Willen selbstverantwortlich zu handeln.
Vetragsfreiheit
Das Obligationenrecht geht vom Grundprinzip der Vertragsfreiheit aus. Sie gibt einer Person die Freiheit, innerhalb der Schranken des Gesetzes zu entscheiden, mit wem und mit welchem Inhalt sie einen Vertrag abschliessen will.
Folgende Elemente sollen Klarheit über die Vielfalt der Vertragsfreiheit schaffen:
Allgemeine Geschäftsbedinungen und deren Ziele
Vorformulierte Bedingungen einer Partei. Ziele: Rationalisierung, Spezialisierung, Risikoüberwälzung
Dispositiv und zwingendes Recht
• Dipositiv: nachgiebiges Recht, nur subsidiär zum Willen der Beteiligten
• Zwingend: ius cogens, kann von den Beteiligten nicht abgeändert oder ausser Kraft gesetzt werden
PR meistens dispositiv, ÖR meist zwingend
Willenserklärung, Willensprinzip und Vertrauensprinzip
Willenserklärung besteht aus einem inneren Willen + äusserer Erklärung
Ein Vertrag ist aus den Willenserklärungen: Angebot und Annahme
Willenspinzip: Es gilt der wirkliche Wille des erklärenden, auch wenn es nicht gut erklärt ist
Vertrauensprinzip: Nach dem Vertrauensprinzip sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie ihr Empfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste.
Natürlicher (tatsächlicher) und Normativer Konsens
Natürlicher Konsens ist wenn der innere Willen beider Parteien übereinstimmt.
Normativer Konsens ist wenn der Willen nicht übereinstimmt, aber gestützt durch das Vertrauensprinzip der Erklärungsempfänger eine Willensäusserung in einem bestimmten Sinne verstehen durfe.
Wesentliche Punkte eines Vertrags
Der Konses muss alle wesentliches Punke umfassen damit ein Vertrag zustande kommt.
Es gibt objektive und subjektive Wesentliche Punkte.
Objektiv: Punkte die den Geschäftskernumfassen,Leistungen und Gegenleistung sowie die Bezeichnung der Parteien.
Subjektiv: wenn für mindestens eine partei unabdingbare Voraussetzung für den Vertragsabschluss und die andere Partei dies erkennen kann.
Alle nicht objektiv wesentlichen Punkte sind Nebenpunkte
culpa in contrahendo
Es geht um den Ersatz eines außervertraglichen (vertragsähnlichen) Vertrauensschadens.
Culpa in contrahendo oft auch c.i.c. abgekürzt, bezeichnet die schuldhafte Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen (gesetzlichen) Schuldverhältnis.
--> Schadenersatz, Recht zur Aufhebung des Vertrags
Gültigkeitsvorraussetzungen für einen Vertrag
Art. 16 B. Form der Verträge / II. Schriftlichkeit / 2. Vertraglich vorbehaltene Form
2. Vertraglich vorbehaltene Form
1 Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
2 Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form ohne nähere Bezeichnung, so gelten für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit.
Art 19 OR:
Art. 19 E. Inhalt des Vertrages / I. Bestimmung des Inhaltes
E. Inhalt des Vertrages
I. Bestimmung des Inhaltes
1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
2 Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst.
Art. 20 E. Inhalt des Vertrages / II. Nichtigkeit
II. Nichtigkeit
1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2 Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
pacta sunt servanda
Pacta sunt servanda (lat.; dt. Verträge sind einzuhalten) ist das Prinzip der Vertragstreue im öffentlichen und privaten Recht.
Leistungstörungen (Vertragsrecht)
- Nichtleistung: Wenn es Unmöglich ist die Leistung zu erbringen
- Spätleistung oder Schuldnerverzug: Nichtleistung trotz Möglichkeit
- Schlechtleistung oder positive Vertragsverletzung: Verletzung einer Hautpleistungspflicht oder einer Nebenpflicht
- Gläubigerverzug (unechte Pflichtverletzung)
Rechtsfolgen bei Nichtleistung (Vertragrecht)
- bei ursprünglicher (anfänglicher) Unmöglichkeit der Leistungserbringung:
- nichtigkeit des Vertrags
- Erfüllungsanspruch entfällt
- evt. Schadenersatzanspruch aus culpa contrahendo
- Schuldner hat Schuld an Unmöglichkeit:
- Schadenersatz
- kein Erfüllungsanspruch
- Schuldner hat keine Schuld an Unmöglichkeit:
- keine Leistungspflicht mehr für beide Parteien
- Rückabwicklung des Vertrags
Rechtsfolgen und Konventionalstrafe bei Spätleistung (Vertragsrecht)
Bei Nichteinhaltung oft eine Konventionalstrafe, welche vom Vertrag abhängt und von der Schuld.
Der Gläubiger kann sowohl eine Konventionalstrafe wie auch die Leistungserfüllung fordern. (kumulative Geldendmachung)
Rechtsfolgen und Konventionalstrafe von Schlechtleistung
Alternative Geldendmachung: Gläubiger kann nur entweder Erfüllung der Leistung oder eine Konventionalstrafe fordern.
Akzessorität
Abhängigkeit eines Nebenrechts zum Hauptrecht. Im Zivilrecht A. der Bürgschaft, der Verbindlichkeit des Bürgen vom Bestand der gesicherten Schuld. Im Strafrecht A. der Teilnahme (Beihilfe, Anstiftung) zur Haupttat: limitierte (begrenzte) A.
Was braucht es zum Abschluss eines Vertrages?
Eine übereinstimmende Willensäusserung. Es kann eine stillschweigende oder ausdrückliche Übereinstimmung sein. (ART. 1 OR)
Ausbleibung der Erfüllung/ Ersatzpflicht des Schuldners (Vertragsrecht)
Kann der Schuldner den Vertrag nicht erfüllen, muss er Schadenersatz leisten. Ausser er kann beweisen dass er für die Unmöglichkeit des Erfüllens keine Schuld trägt. (Art 97 Abs 1. OR)
Was passiert bei Verzug des Schuldners? (Spätleistung) (Vertragsrecht)
Beim Verzug kommt zuerst eine Mahnung vom Gläubiger. Schuldner muss Schadenersatz für die verspätete Erfüllung leisten ausser er kann beweisen, dass er keine Schuld an der Verspätung hat. (Art 102 f OR)
Nichtleistung Unterteilungen (Vertragsrecht)
ursprünglich/nachträglich objektiv/subjektiv unmöglich
pre memoria (Vertragsrecht)
aufgrund typenwahlfreiheit im vertragsrecht besteht keine beschränkheit auf die Vertragsarten, welche im OR vorkommen.