Lichterführung Wiki


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Cartes-fiches 23
Langue Deutsch
Catégorie Code de la route
Niveau Autres
Crée / Actualisé 21.01.2020 / 11.01.2025
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[23] Allgemeine Regel für Maschinenfahrzeuge

Maschinenfahrzeug in Fahrt; ab 50 m Länge ist das 2. Topplicht vorgeschrieben

[23aII] Positionslaternen, 1x Topplicht, Hecklicht

Maschinenfahrzeug in Fahrt, kürzer als 50 m (Verzicht auf das achterliche Topplicht)

[21b] Schiff < 20 m Länge und [23dI] Schiff < 12 m Länge

Maschinenfahrzeug in Fahrt, [21b] Schiff < 20 m Länge: Seitenlichter in Zweifarbenlaterne über der Längsachse und [23dI] Schiff < 12 m Länge, Topplicht + Hecklicht können in einem Rundumlicht zusammengefasst werden

[23dII] statt Topp-, Heck- und Seitenlichtern ein weißes Rundumlicht und wenn möglich, Seitenlichter

Maschinenfahrzeug in Fahrt, kürzer als 7 m, dessen Höchstgeschwindigkeit 7 kn nicht übersteigt

[25a] und [25c] Segelfahrzeuge dürfen zusätzlich an oder nahe der Mastspitze zwei Rundumlichter senkrecht übereinander führen (das obere rot, das untere grün); Anlage I Nr. 2 Buchstabe i KVR

Segelfahrzeug in Fahrt (2 m Abstand bei Fahrzeugen über 20 m Länge; 1m Abstand bei Fahrzeugen unter 20 m Länge. Diese beiden zusätzlichen Lichter dürfen jedoch nicht zusammen mit der Dreifarbenlaterne geführt werden.)

[25b] Seiten- und Hecklichter kombiniert in einer Dreifarbenlaterne am Masttop

Segelfahrzeug in Fahrt, kürzer als 20 m

[25e] Schiff zeigt am Vorschiff einen nach unten zeigenden Kegel

Segelfahrzeug in Fahrt, mit Motorunterstützung am Tag

[25d] Segelboot < 7 m Länge

Wenn möglich die üblichen Lichter führen, andernfalls müssen sie eine weiße Handlampe griffbereit halten und bei Bedarf zeigen

[25d] Ruderboot 

Ruderboot zeigen wenn möglich die üblichen Lichter, andernfalls müssen sie eine weiße Handlampe griffbereit halten und bei Bedarf zeigen

[24a] Zusätzlich zu den normalen Positionslichtern zwei Topplichter senkrecht übereinander und ein Schlepplicht über dem Hecklicht. Wenn der Schleppverband vom Heck des Schleppers bis zum Ende des Anhangs > 200 m ist, werden drei Topplichter senkrecht übereinander geführt.

[24a (v)] Wenn der Schleppzug länger als 200 m ist, muss ein rhombusförmiger Signalkörper dort geführt werden, wo er am besten zu sehen ist.

[24h und i] Schiffe, die üblicherweise nicht zum Schleppen eingesetzt werden, brauchen keine Schlepplichter zu führen, wenn ihnen das nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Dies gilt auch für Fälle, in denen Schiffe aus einer Notlage heraus geschleppt werden müssen. In solchen Fällen sollte versucht werden, das geschleppte Fahrzeug oder die Schleppleine möglichst gut zu beleuchten.

[24a] Schleppende Fahrzeuge führen zusätzlich zu den normalen Positionslichtern zwei Topplichter senkrecht übereinander und ein Schlepplicht über dem Hecklicht. Wenn der Schleppverband vom Heck des Schleppers bis zum Ende des Anhangs länger als 200 m ist,

[24e]Seiten- und Hecklichter, aber kein Topplicht.

[24 (viii)] Rhombusförmiger Signalkörper

[24e] Das geschleppte Fahrzeug oder Gerät führt Seiten- und Hecklichter, aber kein Topplicht.

[24 (viii)] Wenn der Schleppzug > 200 m ist, muss ein rhombusförmiger Signalkörper dort geführt werden, wo er am besten zu sehen ist.

[26b] Zusätzlich zu den üblichen Lichtern für Maschinenfahrzeuge wird ein grünes über einem weißen Rundumlicht geführt. Ohne FdW entfallen die Positionslichter. Ein Stundenglas wird am Tag geführt.

Fischende Trawler (das heißt Fahrzeuge, die ein Schleppnetz oder ein anderes Fanggerät durchs Wasser schleppen)

[26c] Es wird ausschließlich ein rotes über einem weißen Rundumlicht geführt. Bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich die Positionslichter und das Hecklicht. Das Stundenglas muss am Tag geführt werden.

Fischende Fahrzeuge, die nicht trawlen

Bei ausgebrachtem Fanggerät, das waagerecht mehr als 150 Meter ins Wasser reicht, muss ein weißes Rundumlicht – bei Tag ein Kegel mit Spitze nach oben – in Richtung des Fanggeräts geführt werden.

[27a] Zwei rote Lichter übereinander. Seitenlichter und Hecklicht (aber kein Topplicht) nur, wenn das Fahrzeug Fahrt durchs Wasser macht, also nicht treibt. Am Tag führen diese zwei Bälle übereinander.

Das Anzeigen von Manövrierunfähigkeit ist kein Notsignal.

Manövrierunfähiges Fz. Andere Schiffe müssen manövrierunfähigen Schiffen ausweichen.

[27b] Drei Rundumlichter (rot – weiß – rot übereinander), wenn FdW gemacht wird auch die üblichen Lichter (Seiten- und Topplichter).

Am Tag: Ein Ball über einem Rhombus, darunter ein Ball. Diese Signale können gesetzt werden, wenn sich ein großes Schiff in engem Fahrwasser bewegt und es dadurch in seiner Navigationsfähigkeit und seiner Fähigkeit, den Ausweichregeln nachzukommen, beeinträchtigt ist. Andere Schiffe weichen aus.

Manövrierbehindertes Fahrzeug,

ein „Fahrzeug, das durch die Art seines Einsatzes behindert ist, so zu manövrieren, wie es diese Regeln vorschreiben, und daher einem anderen Fahrzeug nicht ausweichen kann“ (außer Minenräumer)

[27d] Drei senkrecht übereinander angebrachte Rundumlichter rot-weiß-rot; zusätzlich zwei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander auf der Seite, auf der das Fahrzeug passiert werden kann, und zwei rote Rundumlichter senkrecht übereinander auf der Seite, auf der dies nicht möglich ist (z. B. aufgrund von ins Wasser ragendem Arbeitsgerät). Wenn auf beiden Seiten passiert werden kann, werden auf beiden Seiten die 2 grünen Rundumlichter senkrecht übereinander gezeigt.

In diesem Fall ist das Fahrzeug in Fahrtrichtung rechts zu passieren (Letzteres gilt nur in Fahrwassern im Geltungsbereich der SeeSchStrO).

Manövrierbehindertes Fahrzeug,

das baggert oder Unterwasserarbeiten durchführt.

[27e] Am Tag: Buchstabe „A“ des internationalen Flaggenalphabets (senkrecht weiß, blau), nachts zusätzlich rot-weiß-rot.

Taucharbeiten ausführendes Fahrzeug, das nicht alle vorgeschriebenen Lichter führen kann.

[27f] Drei im Dreieck angeordnete grüne Lichter und drei im Dreieck angeordnete Bälle.

Andere Fahrzeuge halten einen Abstand von mindestens 1000 m ein.

Minenräumer in Fahrt

[28] drei rote Lichter übereinander oder ein Zylinder

Tiefgangbehindertes Fahrzeug,

Fz., die sich aufgrund ihres Tiefgangs nur eingeschränkt bewegen können

Besonderheit: Sobald ein Schiff, das nach KVR tiefgangbehindert ist, ins Deutsche Küstenmeer (12-sm-Zone seewärts der Basislinie) einläuft, gilt es nicht mehr als tiefgangbehindert, sondern stattdessen als sog. Wegerechtsschiff und ist automatisch als manövrierbehindert einzustufen.

[29] Fz. zeigt zusätzlich zu den üblichen Lichtern als Maschinenfahrzeug ein weißes über einem roten Rundumlicht.

Lotsenfahrzeug im Lotsendienst

[30a] Ein Schiff setzt zwei weiße Rundumlichter, eines nahe dem Bug und eines nahe dem Heck und unter dem vorderen Licht. Am Tag setzt das Schiff einen schwarzen Ball.

Schiffe, die > 100 m lang sind, müssen zusätzlich Decklichter eingeschaltet haben.

Ankerlieger > 50 m,

Schiff vor Anker

[30b] Ein weißes Rundumlicht, am Tag ein Ball.

Ankerlieger < 50 m Länge

(Schiffe < 7 m Länge, die außerhalb von Engstellen oder Fahrwassern ankern, brauchen keine Lichter zu zeigen. Das Ankerlicht von Segelbooten befindet sich normalerweise auf der Mastspitze.)

[30d] Nur Fz. > 12 m Länge: Zwei rote Lichter übereinander, zusätzlich zu den Ankerlichtern.

Am Tag werden drei schwarze Bälle aufgezogen.

Grundsitzer,

< 50 m Länge: zusätzlich 1 weißes Rundumlicht
< 100 m Länge: zusätzlich Bug und Heck jeweils 1 weißes Rundumlicht
> 100 m Länge: zusätzlich But und Heck jeweils 1 weißes Rundumlicht + Decksbeleuchtung