BaliYoga Tina
Tina
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Kartei Details
Karten | 167 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 21.06.2019 / 05.08.2024 |
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Revisionspflicht Stiftungen
- Generelle Revisionspflicht -> Vorschriften des Aktienrechts
- Aufsichtsbehörde kann jedoch von Revisionspflicht befreien oder ordentliche Revision verlangen, falls für zuverlässige Beurteilung des Verm.- und Ertragslage nötig
- Falls Vorsorgeeinrichtung, sind zudem Bestimmungen des BVG zu beachten
- Familien- und kirchliche Stiftungen sind von Revisionspflicht befreit
Welche Prüfungsgrundsätze sind druch staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen bei der Prüfung von Publikumsgesellschaften anzuwenden?
1. JR und KR nach OR oder Swiss GAAP FER
2. JR und KR nach ausländischen RL-Standards
3. JR und KR nach ausländischen RL-Standards von Unternehmen mit Sitz in der CH
1. PS
2. ISA
3. zusätzlich nach PS
Revisionspflicht Vereine
- ordentliche Prüfung falls: 10 Mio Bilanz / 20 Mio Umsatz / 50 FTE
- sonst: keine Revisionspflicht
- ausser: Vereinsmitglieg mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht verlangt eingeschränkte Revision
-> in diesen Fällen sind BEstimmungen des Aktienrechts anwendbar
zudem: nach geltendem Recht hat RS keine Pflicht der Überschuldungsanzeige an Gericht
Revisionspflicht Genossenschaft
- Verweis auf Aktienrecht
- Jedoch Spezialbestimmungen:
- 10% der Genossenschafter / mit 10% des Kapitals / jeder mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht darf ordentliche Rvision verlangen
- zusätzliche Prüfung, ob Genossenschafterverzeichnis korrekt geführt wird falls persönl. Haftung oder Nachschusspflicht (auch falls opting-out)
Revisionspflicht GmbH
- Verweis auf Aktienrecht
- Jedoch 2 Sondervorschriften
- Jeder Gesellschafter mit Nachschusspflicht darf oderntliche Revision verlangen
- Ausgeschiedener Gesellschafter können verlangen, dass RS gewählt und ordentlich geprüft wird, solange Abfindung noch nicht vollständig bezahlt
Revisionspflicht Kommandit-AG
- Verweis auf Aktienrecht
- Jedoch muss Aufsichtsstelle nicht nur Rechnungsprüfung machen, sondern dauernde Überwachung der Geschäftsführung vornehmen
Revisionspflicht AG
- JR und Konzernrechnung ordentlich prüfen
- Publikationsgesellschaften
- 20 Mio. Bilanz / 40 Mio. Umsatz / 250 FTE
- zur Erstellung KR verpflichtet
- Falls Aktionäre mit 10% des AK dies verlangen
- Statuten
- Falls nicht ordentlich -> eingecshränkt
- opting-out falls kleiner gleich 10 FTE im Jahresdurchschnitt und alle Aktionäre zustimmen
Welche EK-Positionen müssen bi der Berechnung des Kapitalverlustes berücksichtigt werden?
AK und gesetzliche Reserven:
- AK
- Partizipationskapital (ohne Stimmrecht)
- Gesetzliche Kapitalreserven (Agio)
- Gesetzliche Gewinnreserven
- Aufwertungsreserven
- Reserven für eigene Aktien
Netting-Kriterien OR
- Gleiche Gegenpartei
- Gleiche Fristigkeit
- Gleiche Währung
Gesetzliche Vorschriften zur Gewinnverwendung (Reservezuweisung)
(OR 671)
- Erstzuweisung: 5% des Gewinns an gesetzliche Reserve bis 20% des AK erreicht wurde
- Falls Superdividende (mehr als 5% des AK): 10% der Beiträge, die über eine Auszahlung von 5% des AK hinausgehen
-> Gesetzliche Reserve darf bis 50% des AK nur für VErlustdeckung oder Sanierungsmassnahmen verwendet werden
Anzeigepflichten bei ordentlicher und eingeschränkter Revision?
ordentlich:
- Verstösse gegen Gesetz, Statuten, Organisationsreglement an VR bzw. GV falls wesentlich oder falls VR keine angemessene Massn.
- Subsidiäre Benachrichtigung des Richters bei offensichtlicher Überschuldung und Untätigkeit des VR
eingeschränkt:
nur Punkt 2.
sowie beschränkte Hinweispflicht (Interpretation), wenn direkter Bezug zur Jahresrechnung und festgestellt
Rotationspflichten RS
- leitender Revisor bei ordentlicher Revision: 7 Jahre, 3 Jahre Unterbruch (OR 730a; 2)
- zudem bei Publikumsgesellschaften bei ordentlicher Revision: alle übrigen verantwortlichen Prüfer (ausser leitender Revisor) 7 Jahre, 2 Jahre Unterbruch (RZU VI B3)
- neueste Änderung IESBA: 5 Jahre Unterbruch für EP (Engagement Partner), 3 Jahre für EQCR, 2 Jahre all other KAPs
Welche Positionen dürfen gemäss OR 670 aufgewertet werden ?
Wie hoch?
In welcher Situation?
- Grundstücke (auch Liegenschaften auf Grundstücken)
- Beteiligungen ( mehr als 20%!)
-> Max zum FV
-> Höhe: Empfehlung bis AK wieder hergestellt ist
ab hälftigem Kapitalverlust
Wer hat welche Handlungspflichten bei Besorgnis einer Überschuldung?
- VR
- Zwischenbilanz erstellen und Revisor zur Prüfung vorlegen
- Falls Überschuldung zu Fortführungs- und Veräusserungswerten, Richter benachrichtigen sofern kein Rangrücktritt
(OR 725)
Wer hat welche Handlungspflichten bei offensichtlicher Überschuldung?
- RS, wenn VR Anzeige unterlässt
- Benachrichtigung des Richters
- Zeitraum: 4-6 Wochen (PS), 60 Tage (BGE)
- Benachrichtigung erfolgt unter Ansetzung einer Frist und mit Hinweis auf eine, subsidiäre Anzeigepflicht
(OR 728c)
Anforderungen an Rangrücktritt
4 Kriterien:
- schriftlich
- unwiderruflich
- zeitlich unbefristet
- Bonität des Rangrücktrittgläubigers
- quantitativ ausreichend (Deckungslücke = FK-Überholung und erwartete Verluste bis zum nächsten Revisionszeitpunkt)
Unterschied Kapitalverlust und Überschuldung bei eingeschränkter Revision
- falls keine RS infolge opting-out, obliegt dem für Zwischenbilanz beigezog. zugel. Revisor die Anzeigepflicht, nicht aber Pflicht zur Benachrichtigung der GV bei Rechtsverletzungen
- Ev. kann Revisor aufgrund eingeschränkten Charakters der eing. R. den Anzeichen auf Überschuldung nicht auf den Grund gehen -> Aufforderung zur Erstellung Zwischenbilanz
- Falls keine Zwischenbilanz erstellt wir, ist offensichtliche Überschuldung vorzunehmen
Pflichten der RS bei hälftigem Kapitalverlust
Wenn VR Sanierungsversammlung nicht einberuft und (kumulativ):
- unzureichende Sanierungsmassnahmen
- Aktionäre nicht informiert sind
- VR nicht bevorstehende ordentliche GV nutzen möchte
- Information durch RS hätte Auswirkungen auf Sanierungswillen der Aktionäre
-> schriftliche Meldung RS an VR
-> ersatzweise Einberufung GV (Art. 725; 1 OR iVm Art. 699; 1 OR)
Komponenten IKS
- Kontrollumfeld (Einstellung und Bewusstsein Massnahmen Mngmt, SOD, Code of Conduct)
- Risikobeurteilung (Identifikation, Einschätzung, Beurteilung, Massnahmen)
- Informationssystem (Informations- und Kommunikationssysteme, IT)
- Kontrollaktivitäten (präventiv, detektiv, selbstätige /automatisierte Kontrollen)
- Überwachung (der Angemessenheit der Kontrollen, Qualität)
Betriebswirtschaftliche Prüfung: Kennzeichen
- Drei-Parteien-Beziehung (Revisor-VR (verantwortlich)-Aktionäre:Nutzer
- Angemessener Sachverhalt (Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in einem Abschluss)
- Geeignete Kriterien (relevant, vollständig, verlässlich, neutral, verständlich)
- Ausreichend geeignete NAchweise, dass frei von wesentlichen falschen Darstellungen
- schriftlicher Prüfungsbericht mit Schlussfolgerung (zur Vermittlung erlangter Sicherheit)
Pflichten RS bei freiwilliger Einsetzung als Organ
Analog ord. / eing. Revision
Was umfasst die Auskunftspflicht an der GV?
Auskunft zur Durchführung und Ergebnis der Revision (OR 697; 1)
Opting System
- opting-up: freiw. ord. R. statt eing. R.
- opting-in: freiw. eing. R. statt keine R. (nach einem opting-out)
- opting-out: Verzicht auf eing. R., wenn weniger als 10 FTE im Jahresdurchschnitt (gilt auch für Folgejahre)
- opting-down: nach opting-out eine freiwillige Revision, die nicht allen Punkten der eing. R. entspricht
- Wahlvoraussetzungen RS
- Schritte zum Mandatsverhältnis
1. Wahlvoraussetzungen RS:
- Formelle Voraussetzungen (1+ nat./jur. Person, Personeng.; CH- (Wohn-)sitz oder Zweigniederlassung
- Zulassung (durch RAB)
- Unabhängigkeit
-> VR muss darauf hinweisen, falls vorgeschl. RS Wahlvorauss. nicht erfüllt
-> unzulässige Mandatsannahme RS: Haftung aus Übernahmeschulden und aufsichtsrechtl. Konsequenzen
2. Schritte zum Mandatsverhältnis:
- Wahl durch GV
- schriftliche oder mündliche (im Protokoll festhalten) Annahmeerklärtung der RS
Pflichten bei Prüfungen im Auftragsverhältnis (nicht als RS Organ) ?
- Bestimmungen über einfachen Auftrag (ART 394 OR)-> gelten auch bei ges. Revision
- Haftung für getreue und sorgfältige Ausführung des übertragenen GEschäfts (ausschliesslich ggü Auftraggeber)
- ev. Geheimhaltungspflicht
- -> aber keine Pflicht zur GV-Einberufung oder Überschuldungsanzeige
- ev. Schadensersatz bei Rücktritt zur Unzeit
- Amtsdauer RS
- Ablauf Rücktritt (nicht gleich Verzicht auf Wiederwahl) und Pflichten bei Rücktritt
1. Amtsdauer RS: höchstens 3 Jahre (je nach Statuten)
2. Ablauf Rücktritt:
- RS muss VR Gründe darlegen und Zeitpunkt
- Schreiben an VRP (rechtlich formfrei, aber empf.) und ev. Aufforderung an VR sofort GV einzuberufen und zu informieren (allenfalls selbst einberufen
- falls RS vom Richter eingesetzt, Rücktrittserklärung an Richter statt VR
- VR muss GV über Gründe informieren und Anhangsangabe in der JR machen
Abberufung und Rechte der RS bei Abberufung
- Abberufung durch GV jederzeit voraussetzungslos mit dofortiger Wirkung; oder ducg Richter (Antrag: Aktionör, Gläubiger, HR-Führer)
- RS hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Gründe oder auf Teilnahme an abberufender GV
- Recht, Auszug aus GV-Protokoll zu erhalten für Rechtsgültigkeit der Abberufung
- Rechtswirksamk im Zeitpunkt der Mitteilung an RS (Erhalt)
Was ist die Wirkung der Eintragung und Löschung der RS im HR?
Eintragung:
- Pflicht bei ord. oder eing. R., sonst nicht
- nur RS, nicht Art der R. oder Zulassung (kann aber im öffentlichen RAB-Register eingesehen werden)
- nicht konstitutiv für Begründung des R.-Mandats
- Beginn Wirksamkeit ggü Dritten
Löschung:
- VR hat Löschungsmeldungspflicht
- RS aber dazu angehalten, in jedem Fall Löschung selbst zu verlangen
Logik latente Steuern
- Aktivum höher als in Steuerbilanz
- Passivum höher als in Steuerbilanz
- Aktivum tiefer als in Steuerbilanz
- Passivum tiefer als in Steuerbilanz
- Passive Steuerlatenz
- Aktive Steuerlatenz
- Aktive Steuerlatenz
- PAssive Steuerlatenz
Buchungssätze
- POC
- CC
POC:
- Während Erstellung: Aufwand/ Kreditor; Zudem: AiA / Nettoerlös
- Bei Verrechnung: Debitor / AiA
CC:
- Während Erstellung: Aufwand/ Kreditor; Zudem: AiA / Aufwand
- Bei Verrechnung: Debitor / Nettoerlös
Pflichten zur Buchführung und RL gemäss OR: Welche vier Gruppen von Unternehmen unterscheidet das Gesetz?
Unternehmen, welche Einnahmen- und Ausgabenbuchhaltung und die Vermögenslage führen dürfen, ohne zeitliche und sachliche Abgrenzung
- Einzel- und Personenunternehmen mit < 500 kCHF Umsatz im letzten GJ
- Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins HR eintragen zu lassen
- Stiftungen, die von der Pflicht zur Bezeichnung einer RS befreit sind
=> GoB sind sinngemäss einzuhalten.
Unternehmen, welche auf Einnahmen und Ausgaben abstellen können, ohne zeitliche aber mit sachlicher Abgrenzung
- Juristische Personen mit < 100 kCHF Nettoerlös auf Lieferungen und Leistungen oder Finanzerträgen
=> Für diese Gruppe von Unternehmen gelten im Übrigen die GoB und GoR.
Folgende Unternehmen haben die GoB und GoR einzuhalten:
- Einzel- und Personenunternehmen: mehr als 500 kCHF Umsatz im letzten GJ
- juristische Personen
Grössere Unternehmen müssen zusätzliche Anhangsangaben, GFR und Lagebericht erstellen:
Unternehmen mit Pflicht zur ordentlichen Revision von Gesetzes wegen:
- Publikumsgesellschaften
- Gesellschaften, die iim GJ und im VJ zwei der aufgeführten Grössen überschreiten: 20/40/250 (Vereine: 10/20/50)
- Gesellschaften, die zur Erstellung einer KR verpflichtet sind => befreit, wenn KR nach anerkanntem Standard durch Unternehmen selbst oder kontrolliertes Unternehmen erstellt wird. => dennoch zu erstellen, wenn Gesellschafter mit 10% des Grundkapitals, 10% der Genossenschafter oder 20% der Vereinsmitglieder, sowie ein Gesellschafter oder Mitglied mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht dies verlangt.
=> Für diese Unternehmen gelten ebenfalls die GoB und GoR.
Kriterien Aktivierung selbst geschaffene immat. VW nach IFRS und Swiss GAAP FER (mit * gekennzeichnet)
Grundsätzlich (2)
- künftiger Nutzenzufluss wahrscheinlich
- AHK verlässlich geschätzt
Immat. VW: (3)
- Identifizierbarkeit (*)
- in der Verfügungsmacht der Untern. (*)
- künftiger wirtsch. Nutzen (* über mehrere Jahre)
selbst geschaffene: (6)
- technische Realisierbarkeit
- Absicht zur Fertigstellung und Verkauf/Nutzen
- Fähigkeit zu Fertigstellung und Verkauf/Nutzen (*wahrscheinlich, dass Mittel verf.)
- Nachweis der Art der Nutzenzuflusses
- Verfügbarkeit technischer und finanzieller Ressourcen für Fertigstellung
- Verlässliche Messung zuordenbare Kosten (*)
Kommunikationspflichten mit VR und im welchem PS/Bestimmungen geregelt?
PS 260 / PS 265
- Pflichten des Abschlussprüfers
- Verstösse gegen Gesetz, Statuten, Organisationsreglement (ev. auch an GV und/oder Aufsichtsbehörde)
- Geplanter Umfang und geplante zeitliche Einteilung der Prüfung
- Bedeutende Ergebnisse der Prüfung (Ansichten zu bedeutsamen qualitativen Aspekten der RL, aufgetretene Probleme, weitere Sachverhalte nach pflichtgemässem Ermessen)
- Unabhängigkeit (bei kapitalmarktorientierten Einheiten)
- Bedeutsame Mängel im IKS (PS 265)
RAB Rundschreiben 1/2009 (UB für PIEs):
- Durchführung der Revision (inkl. Pflichten und Unabhängigkeit der RS)
- Ergebnis der Revision (inkl. Fesetzesverstösse)
- Feststellungen zur RL
- Feststellungen zum IKS
- Welches sind die beruflichen Verhaltensanforderungen an die Mitglieder von EXPERTsuisse (8)?
- Wo geregelt?
- Unabhängigkeit
- Integrität (aufrichtig und ehrlich)
- Objektivität (bei Beurteilung von Tatbeständen)
- Sorgfalt und prof. Kompetenz (Gesetz und fachl. Verlaufbarungen)
- Verschweigenheit (soweit nicht zur Bekanntgabe verpflichtet)
- Berufswürdiges Verhalten (Ansehen anderer Prüfer, Info falls zweit. Gutachten)
- kritische Grundhaltung
- Pflichtgemässes Ermessen
-> Geregelt in Standes- und Berufsregeln
Revisionshaftung: Passivlegitimation (Wer kann angeklagt werden?)
- Alle mit der Prüfung der JR, KR, Kapitalerhöhung oder Herabsetzung befassten Personen
- Kann auch bei faktischer Mandatsausübung ohne formelle Bestellung als Organ zutreffen
- Prüfung Fusion, Spaltung und Umwandlung verweist auf aktienrechtl. Verantwortlichkeit (Art. 108 FusG; 2+3)
Revisionshaftung: Aktivlegitimationen (Wer darf klagen?)
Mittelbarer Schaden von Aktionären, Gläubigern
= Aktienwert sinkt, Konkursdividende sinkt wegen Pflichtverletzung der RS (abr. oder fahrl.)
-> ausserhalb Konkurs: in erster Linie Gesellschaft als direkt Geschädigte; Aktionär kann auf Leistung an Gesellschaft klagen
-> im Konkurs: in erster Linie Konkursrichter; Aktionäre und Gläubiger erst, wenn Richter auf Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen verzichtet
Unmittelbarer Schaden im Vermögen Akt., Gläub.
-> Ausserh. Konkurs: uneingeschränkt
-> Konkurs: Wenn nur Aktionäre und Gläubiger geschädigt worden sind, ebenfalls uneingeschränkt. Wenn jedoch auch Gesellschaft zu Schaden gekommen ist, eingeschränkt (nur wenn Verhalten eines Organs gegen aktienrechtliche Bestimmungen verstösst, die ausschliesslich für Aktionärs- oder Gläubigerschutz sind, oder culpa in contrahendo)
Voraussetzungen der Revisionshaftung
(4)
- Pflichtverletzung (insb. Sorgfaltspflichten)
- Schaden (z.b. Fortsetzungsschaden bei verspät. Konkurseröff.)
- Adäquater Kausalzusammenhang
- Verschulden (Absicht und Fahrlässigkeit)
-> zudem: nicht verjährt (5 J. nach Kenntnis des Schadens; 10 J. nach Handlung)
Beweislast beim KLäger
Solidarität (VR, GL, R.)
Strafen als Revisionsstelle / Revisor gemäss StGB+RAG
Strafrechtlich im Allgemeinen
- Vorsatz ist Voraussetzung (nicht Fahrlässigkeit)
- Besonders: Urkundenfälschung mit Bericht (Art. 251 StGB)
- Andere: Unwahre Angaben, Ausnützen Infos, etc.
Strafbestimmungen RAG
- Übertretungen: Busse bis 100 kCHF, (39 RAG) bis 50 wenn fahrlässig (z.B. bei Verletzung Unabhängigkeit)
- Vergehen: bis zu 3 Jahren Gefängnis oder Geldstrafe; bis 100 kCHF wenn fahrlässig (z.B. bei Berufstätigkeit ohne Zulassung, Verletzung Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten, Zutritt wird RAB verweigert)
-> bestraft immer natürliche Personen (leitender Revisor oder für Meldepfl. zust. Person), nur Ausn. Rev. unt.
Prüfungsrisiko =
- inhärentes Risiko: nicht beeinflussbar, bedingt durch allg. Risikofaktoren: Geschäftsrisiken und prüfungsgebietsspezif. Risiken)
- Kontrollrisiko: nicht beeinflussbar durch Prüfer, bedingt durch Kontrollwirksamkeit; = Güte der IKS
- Entdeckungsrisiko: beeinflussbar durch Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfungshandlung; die definierten Prüfungshandlungen
=90-95% bei ord. Revision (60-70% bei eing. R.)
Bedeutsame Risiken:
- Sachverhalte, die auf bedeutsame Risiken hindeuten (6 Faktoren)
- Folgen auf die Prüfung
Sachverhalte, die auf bedeutsame Risiken hindeuten:
- Risiko daloser Handlungen
- Risiko aufgrund jüngster Entwicklungen
- Hohe Komplexität
- Nahestehende Personen (bedeutsame Geschäftsvorfälle)
- Ermessensspielräume
- Ausserhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (bedeutsame Geschäftsvorfälle)
Folgen auf Prüfung:
- Verständnis von den für diese Risiken relevanten Kontrollen erlangen (TOD, Rotation möglich bzw. nur bei Änderungen nochmals aufnehmen PS 315.A13)
- Prüfungshandlungen, die speziell auf dieses Risiko ausgerichtet sind (falls ausschliesslich aussagebezogen, müssen auch Einzelfallprüfungen durchgeführt werden)