OR AT

Modul 5

Modul 5


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Cartes-fiches 22
Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 10.05.2019 / 04.06.2019
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Voraussetzung OR97

-Vertrag

-Vertragsverletzung (subjektive anfänglichr UMK/nachträgliche verschuldete UMK/Schlechtleistung)

-Schaden

-Kausalität

-Verschulden (fehlender Exkulpationsbeweis)

 

 

Vorausetzungen Art 41 Abs. 1 OR

1. Schaden

2. Widerrechtlichkeit

3. Kausalität

4. Verschulden

Voraussetzung Grundlagenirrtum (OR 24 I Ziff.4)

Wesentlichkeit (subjektive/objektive)

Erkennbarkeit (striitig)

Bezugpunkt (gegenwärtige/vergangene/zukünftige Tatsachen)

Voraussetzung Absichtliche Täuschung (OR 28)

Vorspielung falscher Tatsachen oder Verschweigen vorhandener Tatsachen

Absicht (auch Ev. vorsatz)

Irrtum

KSZ

Widerrechtlichkeit

Widerrechtliche Drohung (OR 29f)

 

Beinflussung Entscheidungsfreiheit 

Ernsthaftigkeit

begründete Furcht

KSZ

Widerrechtlichkeit

Unterschied Ungültikeitstheorie / Anfechtungstheorie

Ungültigkeitstheorie (Suspensiv bedingter Vertrag) - absolute Verährungsfrist des OR 67I beginnt mit Leistung

Anfechtungstheorie (Resolutiv bedingter Vertrag) - Beginn Verjährungsfrist OR 67I mit Geltendmachung des Willensmangels

Unterschied Austauschtheorie / Differenztheorie

Austauschtheorie: Gläubiger bleibt zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet.

Differenztheorie: Gläubiger kann seinen Schadeb anhand der Differenz zw. unmöglich gewordener Leistung und Gegenleistung berechnen ohne diese erbringen zu müssen ( wie OR 215)

Voraussetzung Schuldnerverzug (OR 102ff)

1. Nichtleistung trotz Möglichkeit der Leistungserbringung

2. Fälligkeit vgl OR 75

3. Mahnung erforderlich (evtl. Verfalltag OR 102 II

Schadensbegriff

Differenztheorie: Differenz zwischen dem heutigen Vermögensstand des Geschädigten und dem mutmasslichen Vermögensstand, den er ohne das schädigende Ereignis hätte.

Defintion Positives Interesse:

Der Gläubiger ist so stellen, wie wenn der Schuldner das Schuldverhältnis ordnungsgemäß erfüllt hätte. 

Bei OR 97 I / OR 107

Defintion Negatives Interesse :

Vertrauensschaden... als den „aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenden Schaden“. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie wenn er nie etwas vom Vertrag gehört hätte.

Z.B. C.I.C. / OR 26 I / OR 39 I / OR 109 I

 

Definition Rechtswidrigkeit

Schadenszufügung ist dann widerrechtlich, wenn sie gegen ein absolut geschütztes Rechtsgut oder gegen eine Schutzzwecknorm verstösst.

Defintion absolutes Rechtsgut

Rechtsgut, das gegenüber jedermann eine Ausschluss- und Abwehrpflicht entfaltet.

Definition Schutzzwecknorm

Verhaltensnorm, die Schäden von der Art des eingetretenen Schadens Verhindern will

Defintion natürliche Kausalität

Das fragliche Verhalten kann nicht hinweg gedacht werden, ohne dass der eingetretene Erfolg entfällt.

‚conditio sine qua non‘

Defintion Adäquate Kausalität

Ursache war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und allg. Lebenserfahrung geeignet, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen.

Unterbrechnung KSZ

- Höhere Gewalt

- Grobes Selbstverschulden

- Grobes 3. Verschulden

Hilfspersonen Voraussetzung OR 101 I

5a. (befugter) Beizug Hilfsperson

b. für die Erfüllung einer Schuldpflicht

c. ,in Ausübung der Verrichtung‘

d. Hypothetische Vorwerfbarkeit

Voraussetzungen OR 55I

1. Schaden

2. WR

3. Bezug Hilfsperson (Subordinationsverhältnis)

4. ,in Ausübung der Verrichtung‘

5. KSZ

6. Fehlende Exzeptionsbeweis (3 curae+Organisationsverschulden

Voraussetzung C.I.C

1.Geschäftlicher Kontakt, erhötes Vertrauen

2. Pflichtverletzung 

3. Schaden

4. Kausalität

5. Verschulden (Ausnahme OR39)

Rechtfertigungsgründe OR 41

rechtmässiged Ausüben öffentlicher Gewalt

überwiegende privatrs od. öff. Interesse (ZGB 28)

Einwilligung

Notwehr/Notstand

Selbsthilfe OR 52

Erziehungsrecht der Elter

Grund Genugtuung

Ausgleich für immaterielle Unbill