OR AT
Modul 5
Modul 5
Kartei Details
Karten | 22 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 10.05.2019 / 04.06.2019 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20190510_or_at
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Voraussetzung OR97
-Vertrag
-Vertragsverletzung (subjektive anfänglichr UMK/nachträgliche verschuldete UMK/Schlechtleistung)
-Schaden
-Kausalität
-Verschulden (fehlender Exkulpationsbeweis)
Vorausetzungen Art 41 Abs. 1 OR
1. Schaden
2. Widerrechtlichkeit
3. Kausalität
4. Verschulden
Voraussetzung Grundlagenirrtum (OR 24 I Ziff.4)
Wesentlichkeit (subjektive/objektive)
Erkennbarkeit (striitig)
Bezugpunkt (gegenwärtige/vergangene/zukünftige Tatsachen)
Voraussetzung Absichtliche Täuschung (OR 28)
Vorspielung falscher Tatsachen oder Verschweigen vorhandener Tatsachen
Absicht (auch Ev. vorsatz)
Irrtum
KSZ
Widerrechtlichkeit
Widerrechtliche Drohung (OR 29f)
Beinflussung Entscheidungsfreiheit
Ernsthaftigkeit
begründete Furcht
KSZ
Widerrechtlichkeit
Unterschied Ungültikeitstheorie / Anfechtungstheorie
Ungültigkeitstheorie (Suspensiv bedingter Vertrag) - absolute Verährungsfrist des OR 67I beginnt mit Leistung
Anfechtungstheorie (Resolutiv bedingter Vertrag) - Beginn Verjährungsfrist OR 67I mit Geltendmachung des Willensmangels
Unterschied Austauschtheorie / Differenztheorie
Austauschtheorie: Gläubiger bleibt zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet.
Differenztheorie: Gläubiger kann seinen Schadeb anhand der Differenz zw. unmöglich gewordener Leistung und Gegenleistung berechnen ohne diese erbringen zu müssen ( wie OR 215)
Voraussetzung Schuldnerverzug (OR 102ff)
1. Nichtleistung trotz Möglichkeit der Leistungserbringung
2. Fälligkeit vgl OR 75
3. Mahnung erforderlich (evtl. Verfalltag OR 102 II
Schadensbegriff
Differenztheorie: Differenz zwischen dem heutigen Vermögensstand des Geschädigten und dem mutmasslichen Vermögensstand, den er ohne das schädigende Ereignis hätte.
Defintion Positives Interesse:
Der Gläubiger ist so stellen, wie wenn der Schuldner das Schuldverhältnis ordnungsgemäß erfüllt hätte.
Bei OR 97 I / OR 107
Defintion Negatives Interesse :
Vertrauensschaden... als den „aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenden Schaden“. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie wenn er nie etwas vom Vertrag gehört hätte.
Z.B. C.I.C. / OR 26 I / OR 39 I / OR 109 I
Definition Rechtswidrigkeit
Schadenszufügung ist dann widerrechtlich, wenn sie gegen ein absolut geschütztes Rechtsgut oder gegen eine Schutzzwecknorm verstösst.
Defintion absolutes Rechtsgut
Rechtsgut, das gegenüber jedermann eine Ausschluss- und Abwehrpflicht entfaltet.
Definition Schutzzwecknorm
Verhaltensnorm, die Schäden von der Art des eingetretenen Schadens Verhindern will
Defintion natürliche Kausalität
Das fragliche Verhalten kann nicht hinweg gedacht werden, ohne dass der eingetretene Erfolg entfällt.
‚conditio sine qua non‘
Defintion Adäquate Kausalität
Ursache war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und allg. Lebenserfahrung geeignet, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen.
Unterbrechnung KSZ
- Höhere Gewalt
- Grobes Selbstverschulden
- Grobes 3. Verschulden
Hilfspersonen Voraussetzung OR 101 I
5a. (befugter) Beizug Hilfsperson
b. für die Erfüllung einer Schuldpflicht
c. ,in Ausübung der Verrichtung‘
d. Hypothetische Vorwerfbarkeit
Voraussetzungen OR 55I
1. Schaden
2. WR
3. Bezug Hilfsperson (Subordinationsverhältnis)
4. ,in Ausübung der Verrichtung‘
5. KSZ
6. Fehlende Exzeptionsbeweis (3 curae+Organisationsverschulden
Voraussetzung C.I.C
1.Geschäftlicher Kontakt, erhötes Vertrauen
2. Pflichtverletzung
3. Schaden
4. Kausalität
5. Verschulden (Ausnahme OR39)
Rechtfertigungsgründe OR 41
rechtmässiged Ausüben öffentlicher Gewalt
überwiegende privatrs od. öff. Interesse (ZGB 28)
Einwilligung
Notwehr/Notstand
Selbsthilfe OR 52
Erziehungsrecht der Elter
Grund Genugtuung
Ausgleich für immaterielle Unbill
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