Strafrecht BT
must knows
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 42 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 13.03.2019 / 12.06.2025 |
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Vsstz Schwere Körperverletzung?
O.TB
Schwere Körperverl: lebensgefährlich verletzt (Gesundheitsschädigung durch Eingriff in Körper als Stoff, erfasst sind aber auch Schädigungen ohne Eingriff (zum bsp. durch Einatmen von Gas, Dauer ist unerheblich, Lebensgefahr muss unmittlbar sein, d.h. Wahrscheinlichkeit muss verdichtet haben und ersnstlich und dringlich sein) ODER Verstümmelung/unbrauchbar machen ODER Bleibende Arbeitsfähigkeit etc. (bei Ungewissheit in dubio pro reo) ODER Entstellung Gesicht ODER Generalklausel (schwere Schädigung anderer Art, berücksichtigt wird insbesondere Dauer Spitalaufenthalt., erlittene Schmerzen, Dauer Invalidität etc.).
S. TB
Eventualvorsatz
Vsstz Gefährdung des Lebens`?
129 StGB: O.TB
Gefährdung des Lebens: Jedes Verursachen einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr (nach gewöhnlichem Lauf der Dinge Wahrscheinlichkeit des Todes, restriktiver als bei 140 Ziff 4: keine "sehr naheliegende Gefahr").
Unmitelbarkeit gem. BGer wenn sich aus Verhalten direkt nahe Möglichkeit/Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts ergibt. Es genügt nicht, wenn Handlungen anderer Personen hinzukommen müssen.
S. TB
Vorsatz gem. Wissen & Willen, d.h. auch direkter Gefährdungsvorsatz und Skrupellosigkeit (läuft den allgemeinen Grundsätzen von Sitte und Moral zuwider, neuere Entscheide verlangen besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit,wobei die Grösse der Gefahr eine entscheidende Rolle spielt).
Vsstz einfache Körperverletzung?
123 StGB: O.TB
Gesundheitsschädigung (Hervorrufen/Steigern eines krankhaften Zustandes, Verzögemng nat. Heilungsprozesses). Körper-
liche Schädigungen liegen vor, wenn die Substanz des menschlichen Körpers negativ be-
einträchtigt wird (z.B. Knochenbrüche, das Zufügen (auch folgenloser) erheblicher Schmerzen, schwere Rauschzustände.
Privilegierung: Leichter Fall erlaubt Richter, die Strafe zu mildem. Darunter fallen Verletzungen, die gerade nicht mehr' als Tätlichkeiten zu beurteilen sind, aber relativ problemlos ausheilen wie etwa die Folgen eines schmerzhaften Faustschlags ins Gesicht (BGE 119 IV 25 E. 2a).
Qualifizierung: -->nicht mehr um ein Antragsdelikt, sondern um ein Offizialdelikt: Gift, Waffe (BGer: jeder zum Angriff oder zur Verteidigung bestimmte Gegenstand), gefährl. GGstand (Gefährlichkeit muss aus konki'eter Art der Verwendung
resultieren, welche Gefahr schw. Körpeiwerletz. auslöst. Dies ist bspw. bei
gegen den Kopf geschleuderten Bierglas der Fall), häuslcihe Gewalt (Ehe oder Kind).
S.TB.
Eventualorsatz
Vsstz Fahrlässige Tötung
17 StGB:
Obj.TB: 1. Unvorsätzl. Bewirken des Erfolgs: Erfolg conditio sine qua non (Verhalten des T kann nicht weggedacht werden, ohne dass auch Erfolg entfiele). Fahrlässigkeit liegt vor, wenn Täter Folge des Verhaltens aud pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf keine Rücksicht nimmt, vertraut aber darauf das Erfolg nicht eintritt.
2. Missachtung einer Sorgfaltspflicht: Generelle Sorgfaltspflicht (allenfalls norm. Vorgaben wie SVG, ansonsten Gefahrensatz (wenn Täter Gefahr zu verantworten hat) oder massfigur (Verhalten einsichtiger Angehöriger seines Verkehrskreises)) und individuelle Sorgfaltspflicht (vorhersehbar & vermeidbar, Vertrauensgrundsatz, Selbstgefährdung des Verletzten?).
Pflichtwidrigkeit und Erfolg : hypothetischer Kausalzusammenhang.
Vsstz Unterlassen der Nothilfe
128 StGB:
2 TB-Varianten: 1. "den er verletzt hat", 2. Lebensgefahr (Achtung kein Erfolgsdelikt; Hilfe muss nicht wirksam gewesen sein etc.)
- Verletzter muss hilfsbedürftig sein.
- nötige Hilfe wird nicht geleistet, obwohl dazu in der Lage.
- Hilfe wäre zumutbar.
S. TB:
Eventualvorsatz
Konkurrenzen:
128 wird von 111 konsumiert, mit 117/125 (fahrlässige Delikte) besteht aber echte Konkurrenz.
Mit 92 II SVG: pflichtwidriges Verhalten bei Unfall ist Spezialbestimmung. Bleibt Fahrzeuglenker aber am Unfallort und unterlässt Hilfeleistung, geht 128 vor
Vsstz Freiheitsberaubung
183 I Ziff 1 StGB: O.TB:
1. Festnahme (Eingriff, mit welchem Freiheit entzogen wird, sämtliche Tatmittel zulässig, auch Hypnose, Drohung, Betäubung etc.), Gefangenhalten (Aufrechterhaltung zunächst rechtm. Freiheitsbeschr.) oder andere Weise (immer wenn unverhältnismässig schwierig/gefährlich, Freiheitsb. zu überwinden).
Erfüllt wenn gehindertsich nach eigener Wahl an Ort zu befinden/begeben, und diese Freiheit umfassend aufgehoben wurde. Die FB muss erheblich sein.
S.TB:
Vorsatz
Konkurrenz: Falls bspw. Freiheitsberaubung sich in se. Nötigung erschöpft, also nur zu deren Verwirklichung dient, wird 183 konsumiert.
Vsstz Entführung
183 Ziff 1 Abs. 2 StGB:
O.TB:
Verbringen des Opfers an anderen Ort, wodurch gewisse Machtposition erlangt wird.
Entführung muss mit Gewalt, List oder Drohung erreicht werden. Bei Urteilsunfähigen oder vermutungsweise unter 16 Jahren, ist keine Gewalt, List oder Drohung nötig, Einwilligung in jedem Fall unbeachtlich!
Ausserdem ist Erheblichkeit gefordert!
S.TB:
Vorsatz
Konkurrenz: Freiheitsberaubung & Entführung alternativ (KEINE echte Konkurrenz)
Vsstz Sexualle Nötigung
189 StGB:
O.TB:
Nötigungshandlung: namentlich Gewalt, Drohung, psychischer Druck (besondere Intensität erforderlich, es muss eine unzumutbare Zwangssituation geschaffen werden) & Herbeiführen Widerstandsunfähigkeit. Überwindung eines Widerstands ist vorausgesetzt. Dies muss zu Einschränkung sexueller Selbstbestimmung.
Sexuelle Handlungen: nach obj. Erscheinungsbild sexuellen Bezug, sind unmittelbar auf Befriedigung sex. Lust gerichtet. Beischlafsähnliche Handlung umfasst Berührungen, die Vereinigung an Innigkeit dem nat. Beischlaf nahekommen, zB oral- und analgenitale Praktiken.Trotz Wortlaut ist nicht nur Dulden, sondern auch aktives Handeln des Opfers erfasst.
Kausalität.
S.TB.
Vorsatz
Konkurrenzen: 187 & 189 --> echte Konkurrenz, da versch. Rechtsgüter. 189 aber ohnehin nur gegeben, wenn erheblicher psychischer Druck vorliegt.
Vsstz Sexuelle Handlungen mit Kindern
187 StGB:
O.TB:
Opfer muss unter 16 Jahren sein. Sexuelle Handlungen sind Verhaltensweisen, die für den aussenstehenden Betrachter sexuellen Bezug aufweisen. Die Vornahme einer sex. Handlung mit einem Kind erfordert körperlichen Kontakt.
Das Opfer wird zu sex. Handlung verleitet, wenn Täter es zu Handlungen mit Dritten, sich selbst oder Tieren veranlasst, ein Vorsatz des Kindes ist aber nicht notwendig. Einbeziehen bedeutet Vornahme sex. Hanldung in Anwesenheit des Kindes, Täter muss Wahrnehmung des Kindes beabsichtigen.
S.TB
Vorsatz
Vsstz Verübung Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit
263 StGB:
O.TB:
In objektiver Hinsicht muss Täter sich in den Zustand der Schuldunfähigkeit versetzt und in diesem Zustand Vergehen+ begeht.
S.TB:
Selbstverschuldete Herbeiführung, vorsätzlich oder fahlässig
Konkurrenz: 19 IV StGB konsumiert 263 StGB.
Vsstz Hausfriedensbruch
186 StGB:
O.TB:
Unrechtmässiges Eindringen (bereits Fuss zwischen Tür & Schwelle zur Verhinderung des Schliessens erfüllt!) in abgeschl. Raum / umfriedeten (d.h. erkennbar abgegrenzt, offene Plätze nicht geschützt) Platz, Wekplatz etc
Oder
Trotz Aufforderung diesen nicht verlässt.
Inhaber der Hausgewalt hat Verfügungsgewalt aufgrund obligatorischer, dingl. oder öff.rechtl. Verhältnis. Der Wille des Berechtigten muss deutlich sein, kann aber auch konkludent geäussert werden.
S.TB
Vorsatz
Vsstz Nötigung
181 StGB: --> O.TB:
Nötigung durch Gewalt (physische Einwirkung auf Körper des Opfers die geeignet ist, Willenfreiheit zu brechen, nötige Intensität relativ) oder Androhung ernstlicher Nachteile (Nachteil vom Willen des Täters abhängig und geeignet auch bei Dritte Entscheidungsfreiheit einzuschränken) oder andere Beschränkung Handlungsfähigk. (restriktiv ausgelegt, mit oben genannten Nachteilen ähnlich intensive Zwangswirkung, Hauptanwendungsfall Blockierung Fortbewegungsfreiheit etc.)
Ausserdem braucht es Nötigungserfolg, naämlich dass Opfer zu Tun, Unterlassen, Dulden veranlasst wird. Entsprechend braucht es auch Kauslazus. zwischen Nötigungsmittel und N.erfolg.
S.TB
Vorsatz
ACHTUNG: BGer: Positive Begründung Rechtswidrigkeit! gegeben wenn Mittel/Zweck unerlaubt, Mittel für Zweck unverhältnismässig, Verknüpfung an sich rechtsmissbräuchlich/sittenwidrig.
Vsstz üble Nachrede
173 StGB:
O.TB:
Täter muss Opfer bei einem anderen eines fehlerhaften Verhaltens oder Tatsachen, die geeignet sind Ruf zu schädigen, verdächtigen.--> d.h. Behauptung errüriger Tatsachen gegenüber Dritten.
S.TB:
Vorsatz (nicht aber direkter Vorsatz im Wissen um Unrichtigkeit der Aussage --> Verleumdung)
Vsstz Beschimpfung
177 StGB:
O.TB:
Angriff durch Wort, Schrift, Gebärde oder Tätlichkeit auf Ehre (ausser üble Nachrede oder Verleumdung). Dazu gehören nur dem Opfer gegenüber geäusserte ehrenrürige Tatsachenbehauptungen und abschätzige Werturteile.
Ehre heisst gem. BGer "Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, mit anderen Worten sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. D.h. verletzt durch Bezichtigung mangelndes Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit. Blosse Herabsetzung als Geschäftsmann/Künstler nicht verletzend.
Tatsachenbehauptung ist Beweis zugänglich bzw. wahrnehmbar.
Werturteil (synonym "Formalinjurie") versagt dem Opfer die objektiv geschuldete Achtung.
S.TB.
Vorsatz
Vsstz Verleumdung
174 StGB:
O.TB:
Täter muss Opfer bei einem anderen eines fehlerhaften Verhaltens oder Tatsachen, die geeignet sind Ruf zu schädigen, verdächtigen.--> d.h. Behauptung errüriger Tatsachen gegenüber Dritten.
Bei diesen Tatsachen muss es sich um unzutreffende Tatsachen handeln.
S.TB:
Vorsatz
Insbesondere direkter Vorsatz in Bezug auf Unrichtigkeit der Äusserung erforderlich
Vsstz Tätlichkeit
126 StGB:
O.TB:
Tätlichkeit = das allgemein übliche und gesellschaftliche Mass überschreitende physische Einwirkung auf Menschen, die keine oder nur geringfügige vorübergehende Schädigung zur Folge hat.
S.TB:
Vorsatz
Abgrenzung: Tätliche Beleidigung (gstzl. unter 177 StGB), da meist beleidigendes Element im Vordergrund.
MERKE: Zusammenspiel 177 & 126, Richter kann bei Reaktion auf Bestrafung verzichten.
Vsstz Vorsätzliche Tötung
111 StGB:
Obj.TB: 1. Erfolg conditio sine qua non (Verhalten des T kann nicht weggedacht werden, ohne dass auch Erfolg entfiele).
S.TB
Vorsatz
Vsstz Totschlag
113 StGB:
O.TB:
1. Tötung 111 muss vorliegen. 2. Privilergierungsmerkmal (heftige Gemütsbewegung (akuter Affekt) ODER grosse seelische Belastung (chronischer Leidensprozess)), beschränkte Kontrollfähigkeit, 3. Entschuldbarkeit (Durchschnittsmensch wäre in Affekt geraten - nicht Täterbezogene Störung!)
Vsstz Mord
112 StGB:
O.TB:
1. Tötung erfüllt, 2. Besonders skrupellos: Beweggrund, Zweck, Ausführung nur exemplarische Aufzählung:
S.TB:
Vorsatz
Vsstz Betrug
146 StGB:
- Täuschungshandlung: Vorspiegeln / Unterdrücken Tatsachen
- Arglist: Lügengebäude / besondere Machenschaften / einfache Lüge (wenn Überprüfung schwer, mühsam, treuwidrig), ausgschlossen bei Opfermitverantwortung (individuell, auch Unerfahrenheit etc.)
- Vermögensdisposition (auch Duldung oder Unterlassung)
- Motivationszusammenhang (conditio sine qua non)
- Vermögensschaden; jede Verminderung, mögl. Rückforderung schliesst nicht aus. Insbesondere auch, wenn Banken Schaden auf Kunden überwälzen (übliche Praxis)
S.TB:
Vorsatz
Bereicherungsabsicht (unrechtm. wirtschaftl. Vorteil), Eventualabsicht reicht aus, bzw. direkter Vorsatz für Vorteil, während nur Inkaufnahme Unrechtmässigkeit (BGer).
Vsstz Geldwäscherei
305bis StGB, OTB:
Handlung, die geeignet ist, Ermittlung der Herkunft, Auffindung und Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln. Abstraktes Gef.delikt, kein Nachweis konkrete Gef. nötig. Bereits Wechseln Geld oder Verstecken erfüllt TB.
Täter jedermann, insbesondere auch Vortäter (gem. BGer).
Tatobjekt jeder Vermögenswert, was Schätzung zugänglich ist. Umfasst Beute, aber auch Verbrecherlohn (pretium sceleris). Beute muss Einziehungsfähig sein.
Müssen aus Verbrechen gem 10 II StGB stammen, wobei strafb. Versuch genügt.
STB:
Eventualvorsatz
Vsstz Hehlerei
160 StGB: OTB:
- Sache; also körperlicher Gegenstand (Forderungen nur wenn Wertpapiere, Papiergeld ja)
- durch strafbare Handlung erlangt (Ersatz- oder Erlöshehlerei eigtl. nicht, in Praxis wird aber für Wechselgeld bejaht.
- Vortat jedes Delikt, das sich gegen fremdes Vermögen richtet (Verfolgung/Bestrafung unerheblich)
- Tathandlung = Erwerben, Schenken-lassen, zum Pfand nehmen (erfordern Gewahrsam an Sache!) oder verheimlichen/veräussern helfen.
STB:
Vorsatz
Vsstz Begünstigung
305 I StGB: OTB:
jemanden der Strafverfolgung, Strafvollzug oder Massnahme entziehen;
Strafverfolgung = Verfahren, die strafrechtl. Anklage iSv 6 EMRK betreffen (nur Einleitung erforderlich, keine tatsächl. Begehung, BGer: auch Verhinderung Einleitung erfüllt TB).
entzieht = alles, was Erfolg fördert, BGer bejaht auch blosse Eignung der Entziehung (hL kritisiert). Tathandlung kann Beherbergen, transportieren od. finsnz. Unterstützung fallen, Eingriffe Beweisführung, Falschaussagen, Urkundeneingriffe, Förderung Kollusion. ACHTUNG: Selbsbesgünstigung & Tätigkeit Strafverteidiger --> straflos
Konkurrenz: echte Konkurrenz zu Hehlerei und Geldwäscherei
Vsstz Diebstahl
139 StGB; OTB:
- fremde, bewegliche Sache
- Wegnahme; d.h. Bruch fremden und Begr. neuen Gewahrsams. Gewahrsam = tasächl. (Herrschaftsmöglichkeit, also physisch reale Einwirkung auf Sache möglich, gstzl ist Wissen um Standort vorausgesetzt, vorübergehender gelockerter Gewahrsam schadet nicht) und gewollte Herrschaft. Neues Gewahrsam gem. Apprehensionstheorie, wenn Sache ergriffen wurde.
STB:
- Vorsatz
- Bereicherungsabsicht (unrechtm. wirtschaftlicher Vorteil abgestrebt)
- Aneingnugsabsicht (dem eig, Vermögen einverleiben, auch durch verbrauchen/veräussern)
Extra Konkurrenzen: Häufig echte Konkurrenz mit Hausfriedensbruch & Sachbeschädigung
Vsstz Sachbeschädigung
144 StGB: OTB:
- Tatobjekt; körperliche (bew. & unbew.) Sache
- Beschädigen (nicht belanglose Mangelhaftigkeit, aber auch äussere Erscheinung & Funktionseinschr.), Zerstören, Unbrauchbarmachen
STB
Vorsatz
Vsstz Privilegierung 172ter I StGB
Vsstz geringer Vermögenswert / geringer Schaden
Achtung: bei mehreren Vermögensdelikten zusammzurechnen, falls "natürliche und tatbestandliche Handlungseinheit" (unbeachtlich ob gegen mehrere Personen)--> gem. BGer erfüllt wenn alles auf einen Willensakt zurückzuführen ist oder wenn alles als ein "zusammengehörendes Geschehen.
Ausserdem BGer: bei gewerbsm. Einbrüchen ist Privilegierung ausgeschlossen!
Merke: Beim Diebstahl gibt es noch qual. TB grosser Schaden > ca. CHF 10'000
Vsstz betrügerischer Missbrauch Datenverarbeitungsanlage
147 StGB: OTB:
- Manipulation Datenverarbeitung mittels Daten (anstelle argl. Täuschung); Tathandlung umfasst auch verwenden falscher, unvollständiger oder unbefugter Einsatz von Daten (typisch; Verwendung Kreditkarte)
- Vermögensverschiebung (automatisch) durch Datenverarbeitungsanlage
- Schaden analog Betrug bzw. unzutreffendes Ergebnis, die Sach- oder Rechtslage widerspricht
STB:
- Vorsatz
- Bereicherungsabsicht
Datenvereabreitung setzt elektronische / technische Vorgänge, welche durch Eingabe Daten / Arbeitsbefehle und Verknüpfung mit Programmen, die Kodierung der Daten voraussetzen, automatisierte Arbeitsergebnisse voraus.
Vsstz falsche Anschuldigung
303 Ziff 1 Abs. 1 StGB: OTB:
- Beschuldigen = sprachliche Mitteilung, mit der mind. bestimmbare Person Vergehen + begangen zu haben (bei Übertretungen --> Priv. 303 Ziff 2), die geeignet ist, Anfangsverdacht zu begründen. Achtung: auch arglistige Veranstaltungen, um Verdachtsmomente umzulenken, erfüllen TB!
- an Behörde gerichtet; muss aber nicht für Strafverf. zuständig sein
- wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung (geringf. Übertreibungen sind unbeachtlich)
STB:
- Vorsatz
- wider besseres Wissen
- Eventualabsicht, Strafverfolgung herbeizuführen
Vsstz Raub
140 StGB, OTB:
- Gewalt (unmittelbares Einwirken auf Körper) oder Drohung (Intensität -> durchschnittl. Einsichtiger gäbe nach) oder zum Widerstand unfähig machen (subsidiär: Betäubung, Tränengas, Blendung etc.)
- zusätzl. OTB von Diebstahl erfüllt
STB:
- Vorsatz
- Bereicherungsabsicht
- Aneignungsabsicht
Vsstz Urkundenfälschung
251 Ziff. 1 StGB: OTB:
- Urkunde (110 IV StGB): Schriften/zeichen, die geeignet und bestimmt sind zum Beweis einer bestimmten Tatsache. Rechnungen nur bei konkretem Verwendungszweck (zB Vertrauensverhältnis, wenn Architekt Pflicht hatte, diese zu prüfen etc.). Als Buchhaltungsbelege, Bestandteil der kaufm. Buchführung --> Urkunden! Austellen einer Rechnung reicht, wenn mit Organen Rechnugsempfänger zusammengewirkt wird (sog. Gefälligkeitsrechnungen).
- Urkundenfälschung i.e.S.: Herstellen unechter Urkunde (d.h. Urherber & Aussteller nicht identisch). oder Verfälschung = abändern der Erklärung, Änderung muss relevant & unrechtmässig sein oder Blankettfälschung (Blankounterschrift wird verknüpft mit Text). ODER Falschbeurkung (= Errichtung einer echten, unwahren Urkunde). Ist Urkunde unecht, greift immer schon der TB der U.fälschung. Bei Falschbeurkundung wir dqualifizierte Beweiseignung verlangt. ODER Gebrauch gefälschte Urkunde ebenfalls unetr Strafe gestellt.
STB:
- Vorsatz (hier wichtig, Parallelwertung in Laiensphäre: muss nur wissen, dass Dokument zum Nachweis dient).
- Täuschungsabsicht (Achtung, abstraktes Gef.delikt, keine tatsächl. Täuschung nötig).
- Schädigungs- oder Bereicherungsabsicht
Vsstz Ungetreue Geschäftsbesorgung
158 StGB: OTB:
TreuebruchtTB (Ziff. 1), sind beide erfüllt, geht Ziff 1 vor:
- Täter ist Geschäftsführer; tats. oder formell selbständige & verantwortliche Stellung im Interesse eines nicht unerheblichen Vermögenskomplexes (muss fremdes Verm. verwalten, in fremdem Interesse, hohes Mass Selbständigkeit, Zur Wahrnehmung fremder Interessen von einigem Gewicht verpflichtet).
- Verletzung damit zusammenhängender Pflicht
- Vermögensschaden
MissbrauchTB (Ziff.. 2):
- Täter ist Jedermann mit Vertretungsbefugnis; keine wesentliche Vermögensinteressen nötig
- Missbrauch Ermächtigung
- Vermögensschaden
- (STB braucht noch Bereicherungsabsicht!)
Achtung zum Sondertäter: Extraneus (d.h. Teilnehmer ohne Sondereigensch.) kann nur über Anstiftung / Gehilfenschaft teilnehmen.
STB:
- Vorsatz
- Bereicherungsabsicht (bei Ziff 1 NUR Qualifikation gem. Ziff. 1 Abs. 3, aber nicht Vsstz, bei MissbrauchTB ist B.Absicht Vsstz!).
Vsstz Veruntreuung
138 StGB: OTB:
Ziff 1 Abs. 1:
- fremde bewegliche Sache
- Aneignung
Ziff 1 Abs. 2:
- anvertraute (Verfügungsmacht mit Anweisung (auch konkludent) übertragen, BGer: es genügt, wenn Treunehmer ohne Mitwirkung des Gebers verfügen kann (Achtung: Organen der Ges. sind Verm.Werte Nicht anvertraut, da nicht fremd --> in Organtätigkeit keine Veruntreuung mjeglich).
- Vermögenswerte (alle geldwerten Personen, die wirtschaftl. fremd)
- unrechtmässige Verwendung
STB:
- Vorsatz
- Bereicherungsabsicht
Vsstz Landfriedensbruch
Art. 260 StGB:
- öffentl. Zusammenrottung: offener Kreis pot. Teilnehmer, mehr oder weniger grosse Zahl, die als vereinte Macht erscheint & von bedrolicher Grundstimmung getragen wird.
- Teilnahme: unabhängig davon, ob gewalttätig, wer sich anschliesst oder darin verbleibt, so dass er von aussen als Bestandteil der Zusammenrottung erscheint
- Begehung Gewalttätigkeit gg. Menschen oder Sachen (obj. Strafbarkeitsbdingung).
- Mit vereinten Kräften (Gewalt geht von mehr als einer Person aus)
SubTB:
Teilnahme muss vorstzl. erfolgen
obj. Strafbarkeitsbed. muss icht vom willen getragen sein, er muss aber immerhin damit rechnen
Vsstz Brandstiftung
221 StGB:
- Feuersbrunst (Urheber kann Feuer nicht mehr kontrollieren) ODER Gemeingefahr ODER Schaden eines anderen
--> bei naher Gefahr Verletzung Leib und Leben: Qual. TB Abs. 2
>STB<.
Für Abs. 1 Eventualvorsatz, für Abs. 2 direkter Vorsatz
BTW: Fahrlässige Brandstiftung--> 222 StGB
Beachte auch verwandte Delikte 223 (Verursachung einer Explosion) und 224 (Gefährdung durch Sprengstoffe & Gase in verbrecherischer Absicht)
Vsstz Eindringen in DatenVS?
143bis StGB:
- fremdes besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem (Technische Einrichtungen, über welche Informationen in nicht direkt lesbarer, üblicherweise kodierter Form entgegengenommen, automatisiert bearbeitet und wieder abgegeben werden: Server, Computer, Handy, moderne Kassen, NICHT DVDs, USB-Sticks)
BGer: Auch dann, wenn Eindringen leicht und Passwort auf legale Weise erlangt wurde (BGer 6B_1207/2018)
STB: Vorsatz nur hinsichtlich Eindringen, keine Ber.Absicht notwendig
Vsstz Wucher
157 StGB:
- Unterlegenheit; Aufzählung abschliessend: Zwangslage (Intensität-->beeinträchigte Entschlusskraft), Abhängigkeit (rechtlich oder faktisch), Unerfahrenhiet (ungef. urteilsunf. für Geschäft) und Schwäche Urteilsvermögen
- vermögenswerte Leistung in offenbarem Missverhältnis
STB:
Vorsatz bezgl. Unterlegenheit & Missverhältnis
Special: Auch Nachwucher strafbar (157 II STGB): Erwerb wuchrischer Forderungen und Geltendmachung oder weiterveräussert
146 konsumiert 157, echte Konkurrenz mit 325bis (Widerhandl. gg. Schutzbestimmunge Mietrecht), keine unmittelbare Nichtigkeit (21 OR)
Vsstz Störung des Totenfiredens
262 StGB:
- Grabschändung (verunehren d.h. beschädigen, verunreinigen, umstritten Unfug/Sex etc?)
- Störung Abdankung/Begräbnis (NICHT Gedenkfeiern)
- Leichenschändung (Obduktion, Crash-Tests, Kunst, Nekrophilie, Zerteilen etc.)
- Wegnahme Leichnahm (Auch Asche etc.)
Vsstz öff Aufforderung zu Verbrechen/Gewalt
259 StGB:
Eindringlichkeit der Aussagen (gegeben zB bei Imam der sich auf Koran beruft während predigt,),
kein grosser Interpretationsspielraum der Aufrufe
Öffentlichkeit
BGer: Werden Äusserungen anderer Person zitiert (zB Koran) ist entscheidend, wie sich die Person zu diesen Äusserungen stellt.
Vsstz Drohung
180 StGB:
- Drohung ernstlicher Nachteil, der vom Willen des Täters abhängt. (Muss noch etwas schwerer wiegen als bei 181 StGB)
- Erfolg: Opfer wird in Angst und Schrecken versetzt,
Ex officio - Delikt in Ehe oder Partnerschaft!
mind. Eventualvorsatz: Geschmacksverirrte Scherze straflos.
Lex specialis: Schreckung der Bevölkerung 258 StGB: grösserer Zahl von Personen (zB Angehörige einer bedrohten Gruppe) sind in Angst und Schrecken versetzt. Braucht nicht nur Drohung, sondern auch Vorspiegelung einer Gefahr (nicht aber bei Warnung tatsächl. Gefahr). --> 258 in echter Konkurrenz zu 128bis und 285 StGB.
Vsstz Beleidigung fremder Staat
296 StGB:
- öffentliche Beleidigung (irgendine Ehrverletzung, von beliebig vielen Personen wahrnehmbar)
- eines Staates (nicht eines Vertreters--> 177 StGB)
STB: Vorsatz
Achtung: Verfolgung 296-302 StGB unterliegt Bundesgerichtsbarkeit und muss von Bundesrat mit Ermächtigung genehmigt werden; geschützt ist Beziehungspflege zum Ausland. 296 soll btw ersatzlos gestrichen werden..
Verjährungsfrsit ist hier nur 2 Jahre!
Btw: Fremder Staat bzw. Konsulat kann sich nicht als Geschädigter als Privatkläger konstituieren lassen (BGer)!